BGBl. 1972 I S. 1965 · Änderung · Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
Inkrafttreten: 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-10-18

BGBl-Id: bgbl1-1972-112-1
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LawGit Spiegel
1972-10-18 12:00:00 +00:00
parent 39b4219ec3
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# 15-RAG — 1972-10-18
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Versicherungsdauern.
- § 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung bei Zusammenfall mit Unfallrenten.
- § 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags bei fehlender Rente im Juli 1972.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für angepasste Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für angepasste Renten bei Zusammenfall mit Unfallrenten.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für angepasste Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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15-rag/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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15-rag/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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15-rag/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Versicherungsdauern.
- § 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung bei Zusammenfall mit Unfallrenten.
- § 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags bei fehlender Rente im Juli 1972.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für angepasste Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für angepasste Renten bei Zusammenfall mit Unfallrenten.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für angepasste Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.

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15-rag/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1 Abs. 1: Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an.
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
§ 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf Knappschaftssold.

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15-rag/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
§ 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
§ 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

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15-rag/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
§ 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Versicherungsdauern.
§ 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.

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15-rag/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
§ 4 Abs. 2: Mindestanpassung bei Zusammenfall mit Unfallrenten.

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15-rag/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
§ 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags bei fehlender Rente im Juli 1972.

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
§ 6 Abs. 2: Obergrenze für angepasste Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
§ 6 Abs. 3: Obergrenze für angepasste Renten bei Zusammenfall mit Unfallrenten.
§ 6 Abs. 4: Obergrenze für angepasste Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.

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15-rag/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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15-rag/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.

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arrv/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,22 @@
# ARRV — 1972-10-18
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Wartezeiten und Vorbedingungen für die Rente
- § 50 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'die Wartezeit des § 25 Abs. 4' durch 'die Wartezeit des § 25 Abs. 7 Satz 2'
- § 50 b Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Worten in Buchstabe a
- § 54 a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen
- § 54 b: Einführung neuer Vorschriften für die Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage
- § 54 c: Einführung neuer Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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arrv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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arrv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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arrv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Wartezeiten und Vorbedingungen für die Rente
- § 50 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'die Wartezeit des § 25 Abs. 4' durch 'die Wartezeit des § 25 Abs. 7 Satz 2'
- § 50 b Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Worten in Buchstabe a
- § 54 a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen
- § 54 b: Einführung neuer Vorschriften für die Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage
- § 54 c: Einführung neuer Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten

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arrv/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Wartezeiten und Vorbedingungen für die Rente

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 50 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'die Wartezeit des § 25 Abs. 4' durch 'die Wartezeit des § 25 Abs. 7 Satz 2'
§ 50 b Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Worten in Buchstabe a

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 54 a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen
§ 54 b: Einführung neuer Vorschriften für die Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage
§ 54 c: Einführung neuer Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten

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# ARRVG — 1971-12-18
# ARRVG — 1972-10-18
- **Titel:** Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1981
- **Inkrafttreten:** 1971-12-19 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/128#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung legt die pauschale Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 fest und regelt die Zahlungen für die Jahre 1971 und 1972.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1 a: Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab.
- § 9 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 13 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 14 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Gewährung von Renten an frühere Ehefrauen.
- § 26 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.
- § 26 a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1295 der Reichsversicherungsordnung.
- § 27 a: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen bei Versicherungsende.
- § 27 b: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen für saarländische Versicherte.
- § 38: Neue Vorschriften für die Neuberechnung von Renten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 46: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.
- § 51 a: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.
- § 52 Abs. 2: Ersetzung von „die Wartezeit des § 1248 Abs. 4“ durch „die Wartezeit des § 1248 Abs. 7 Satz 2“.
- § 52 a Abs. 1 Buchstabe a: Einfügung von „wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt“.
- § 55 a: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 55 b: Neue Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten bei bestimmten Voraussetzungen.
## Wortlaut

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- **1959-12-24** · BGBl. 1959 I S. 765 — Zweites Rentenanpassungsgesetz
- **1971-12-18** · BGBl. 1971 I S. 1981 — Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 a: Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab.
- § 9 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 13 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 14 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Gewährung von Renten an frühere Ehefrauen.
- § 26 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.
- § 26 a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1295 der Reichsversicherungsordnung.
- § 27 a: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen bei Versicherungsende.
- § 27 b: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen für saarländische Versicherte.
- § 38: Neue Vorschriften für die Neuberechnung von Renten bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 46: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.
- § 51 a: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.
- § 52 Abs. 2: Ersetzung von „die Wartezeit des § 1248 Abs. 4“ durch „die Wartezeit des § 1248 Abs. 7 Satz 2“.
- § 52 a Abs. 1 Buchstabe a: Einfügung von „wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt“.
- § 55 a: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage bei bestimmten Voraussetzungen.
- § 55 b: Neue Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten bei bestimmten Voraussetzungen.

7
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1 a: Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 13 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 14 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 19: Neue Vorschriften für die Gewährung von Renten an frühere Ehefrauen.

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 26 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.
§ 26 a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1295 der Reichsversicherungsordnung.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 27 a: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen bei Versicherungsende.
§ 27 b: Neue Vorschriften für die Erstattung von Beiträgen für saarländische Versicherte.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1959-12-24 — Zweites Rentenanpassungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 765
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Berechnung von Renten
§ 38: Neue Vorschriften für die Neuberechnung von Renten bei bestimmten Voraussetzungen.

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arrvg/§46.md Normal file
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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 46: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 51 a: Neue Vorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 52 Abs. 2: Ersetzung von „die Wartezeit des § 1248 Abs. 4“ durch „die Wartezeit des § 1248 Abs. 7 Satz 2“.
§ 52 a Abs. 1 Buchstabe a: Einfügung von „wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt“.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 55 a: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage bei bestimmten Voraussetzungen.
§ 55 b: Neue Vorschriften für die Erhöhung von Versichertenrenten bei bestimmten Voraussetzungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 9 a: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Zeiten bei bestimmten Voraussetzungen.

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# AVNG — 1970-12-24
# AVNG — 1972-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1774
- **Inkrafttreten:** 1971-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=10
- **Kurz:** Das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz (ASEG) verbessert und ergänzt soziale Maßnahmen für Landwirte, insbesondere bezüglich der Altershilfe, der Beiträge zur Rentenversicherung und der Zuschüsse zur Nachentrichtung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 § 50 b: Einfügung von § 50 b zur Nachentrichtung von Beiträgen
- Artikel 2 § 50 c: Einfügung von § 50 c zur Nachentrichtung von Beiträgen für mitarbeitende Familienangehörige
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Befreiung von der Versicherungspflicht regelt.
- § 1 a: Neuer § 1 a, der die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des AVG verlängert.
- § 7 a Satz 2: Neuer Satz 2, der Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967 regelt.
- § 9 a: Neuer § 9 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 13 a: Neuer § 13 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 14 a: Neuer § 14 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 18: Neue Fassung, die Rente für frühere Ehefrauen regelt.
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung, die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 25 a: Neuer § 25 a, der Anwendung von § 72 des AVG regelt.
- § 26 a: Neuer § 26 a, der Anspruch auf Beitragserstattung regelt.
- § 37 Abs. 2 Sätze 2-4: Neue Sätze 2-4, die Neuberechnung der Rente regeln.
- § 37 Abs. 3 Sätze 2-3: Neue Fassung, die Anwendung von § 25 regelt.
- § 44 a: Neuer § 44 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.
- § 48 a: Neuer § 48 a, der Anwendung von § 124 regelt.
- § 49 a: Neuer § 49 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.
## Wortlaut

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- **1958-12-23** · BGBl. 1958 I S. 956 — Erstes Rentenanpassungsgesetz
- **1960-03-31** · BGBl. 1960 I S. 199 — Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast
- **1970-12-24** · BGBl. 1970 I S. 1774 — Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG)
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 2 § 50 b: Einfügung von § 50 b zur Nachentrichtung von Beiträgen
- Artikel 2 § 50 c: Einfügung von § 50 c zur Nachentrichtung von Beiträgen für mitarbeitende Familienangehörige
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Befreiung von der Versicherungspflicht regelt.
- § 1 a: Neuer § 1 a, der die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des AVG verlängert.
- § 7 a Satz 2: Neuer Satz 2, der Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967 regelt.
- § 9 a: Neuer § 9 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 13 a: Neuer § 13 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 14 a: Neuer § 14 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 18: Neue Fassung, die Rente für frühere Ehefrauen regelt.
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung, die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
- § 25 a: Neuer § 25 a, der Anwendung von § 72 des AVG regelt.
- § 26 a: Neuer § 26 a, der Anspruch auf Beitragserstattung regelt.
- § 37 Abs. 2 Sätze 2-4: Neue Sätze 2-4, die Neuberechnung der Rente regeln.
- § 37 Abs. 3 Sätze 2-3: Neue Fassung, die Anwendung von § 25 regelt.
- § 44 a: Neuer § 44 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.
- § 48 a: Neuer § 48 a, der Anwendung von § 124 regelt.
- § 49 a: Neuer § 49 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Befreiung von der Versicherungspflicht regelt.
§ 1 a: Neuer § 1 a, der die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des AVG verlängert.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 13 a: Neuer § 13 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 14 a: Neuer § 14 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 18: Neue Fassung, die Rente für frühere Ehefrauen regelt.

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avng/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 25 Abs. 1: Neue Fassung, die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.
§ 25 a: Neuer § 25 a, der Anwendung von § 72 des AVG regelt.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 26 a: Neuer § 26 a, der Anspruch auf Beitragserstattung regelt.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1958-12-23 — Erstes Rentenanpassungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung von Versichertenrenten
§ 37 Abs. 2 Sätze 2-4: Neue Sätze 2-4, die Neuberechnung der Rente regeln.
§ 37 Abs. 3 Sätze 2-3: Neue Fassung, die Anwendung von § 25 regelt.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 44 a: Neuer § 44 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.

7
avng/§48.md Normal file
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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 48 a: Neuer § 48 a, der Anwendung von § 124 regelt.

7
avng/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 49 a: Neuer § 49 a, der Nachentrichtung von Beiträgen regelt.

7
avng/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 7 a Satz 2: Neuer Satz 2, der Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967 regelt.

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avng/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 9 a: Neuer § 9 a, der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten regelt.

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# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1972-08-01
# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1972-10-18
- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1293
- **Inkrafttreten:** 1972-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/75#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert und ergänzt das Altershilfegesetz für Landwirte, insbesondere bezüglich der Existenzgrundlage und der Beitragszahlung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'und früheren Ehegatten'
- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 1 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 2a: Einfügung eines neuen § 2a
- § 3 Abs. 1 und Abs. 2: Ersetzung der Worte 'wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind' durch 'wenn das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 abgegeben wurde und sie selbst nicht landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind'
- § 3 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von Satz 2 durch zwei neue Sätze
- § 4 Abs. 7 bis 9: Einfügung von neuen Absätzen 7 bis 9
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 7: Neufassung des gesamten § 7
- § 9: Neufassung des gesamten § 9
- § 10 Abs. 3: Einfügung von '1271, 1277, 1281,' vor '1288'
- § 10 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 10 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'die Witwe oder der Witwer' durch 'die Witwe, der Witwer oder der frühere Ehegatte'
- § 10 Abs. 7 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3
- § 10 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 12 Abs. 5 Satz 4: Neufassung des Satzes 4
- § 13a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers' werden gestrichen.
## Wortlaut

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- **1965-09-29** · BGBl. 1965 I S. 1443 — Neufassung des Krankenpflegegesetzes
- **1965-09-29** · BGBl. 1965 I S. 1448 — Neufassung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
- **1972-08-01** · BGBl. 1972 I S. 1293 — Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'und früheren Ehegatten'
- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 1 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 2a: Einfügung eines neuen § 2a
- § 3 Abs. 1 und Abs. 2: Ersetzung der Worte 'wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind' durch 'wenn das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 abgegeben wurde und sie selbst nicht landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind'
- § 3 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von Satz 2 durch zwei neue Sätze
- § 4 Abs. 7 bis 9: Einfügung von neuen Absätzen 7 bis 9
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 7: Neufassung des gesamten § 7
- § 9: Neufassung des gesamten § 9
- § 10 Abs. 3: Einfügung von '1271, 1277, 1281,' vor '1288'
- § 10 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 10 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'die Witwe oder der Witwer' durch 'die Witwe, der Witwer oder der frühere Ehegatte'
- § 10 Abs. 7 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3
- § 10 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 12 Abs. 5 Satz 4: Neufassung des Satzes 4
- § 13a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers' werden gestrichen.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-08-01 — Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1293
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 10 Abs. 3: Einfügung von '1271, 1277, 1281,' vor '1288'
§ 10 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 10 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'die Witwe oder der Witwer' durch 'die Witwe, der Witwer oder der frühere Ehegatte'
§ 10 Abs. 7 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3
§ 10 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8
§ 10 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers' werden gestrichen.

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# REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG-ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZ — 1970-12-30
# REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG-ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZ — 1972-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1846
- **Inkrafttreten:** 1971-02-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert und ergänzt die Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, insbesondere durch Neufassung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus.
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 625 Abs. 3: Neue Fassung für Berechtigte, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer besonderen Zwangslage zu entziehen.
- § 1251 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 1251 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 1321 Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 28 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 100 Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 51 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 51 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 108 c Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 13 Abs. 3: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung: Gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
- § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen müssen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nur Versicherten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld erteilen.
- Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 können ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet werden.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes: Die Berechtigung, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld zu beantragen, ist nicht als Kündigungsgrund anzusehen und kann nicht bei der sozialen Auswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
- § 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes: Der jährliche Rentenanpassungsbericht und die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 müssen bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorgelegt werden.
## Wortlaut

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- **1961-04-28** · BGBl. 1961 I S. 465 — Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
- **1963-05-09** · BGBl. 1963 I S. 241 — Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
- **1970-12-30** · BGBl. 1970 I S. 1846 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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# Stellen dieser Station
- § 625 Abs. 3: Neue Fassung für Berechtigte, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer besonderen Zwangslage zu entziehen.
- § 1251 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 1251 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 1321 Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 28 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 100 Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 51 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
- § 51 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
- § 108 c Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 13 Abs. 3: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
- § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung: Gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
- § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.
- § 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen müssen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nur Versicherten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld erteilen.
- Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 können ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet werden.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes: Die Berechtigung, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld zu beantragen, ist nicht als Kündigungsgrund anzusehen und kann nicht bei der sozialen Auswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
- § 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes: Der jährliche Rentenanpassungsbericht und die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 müssen bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorgelegt werden.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-28 — Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 465
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
Handwerkerversicherungsgesetz § 1 Abs. 1 und 2: Neue Bestimmungen zur Versicherungspflicht für Handwerker.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes: Die Berechtigung, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld zu beantragen, ist nicht als Kündigungsgrund anzusehen und kann nicht bei der sozialen Auswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen müssen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nur Versicherten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld erteilen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1846
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 108 c Abs. 5: Neue Fassung für frühere deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben.
§ 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen müssen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nur Versicherten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld erteilen.

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# § 1254
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.

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# § 1273
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes: Der jährliche Rentenanpassungsbericht und die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 müssen bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorgelegt werden.

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# § 1325
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen müssen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nur Versicherten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld erteilen.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 können ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet werden.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes: Der jährliche Rentenanpassungsbericht und die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 müssen bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorgelegt werden.

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1846
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 51 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Zeiten der Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalts.
§ 51 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes zur Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1947.
Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 können ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet werden.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgesetzes: Gilt nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht.

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# § 615
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung: Gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes: Der jährliche Rentenanpassungsbericht und die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 müssen bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorgelegt werden.

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# RVO — 1972-08-16
# RVO — 1972-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1433
- **Inkrafttreten:** 1972-10-01 (ganzes Gesetz, außer § 15 Abs. 2 bis 4, § 83 Nr. 33 bis 36, 46 Buchstaben a und b, 50 und 66 bis 69, §§ 84 bis 86, § 92 Nr. 1 und 3 bis 5 und § 111); 1960-01-01 (§ 83 Nr. 46 Buchstabe a); 1970-01-01 (§ 83 Nr. 46 Buchstabe b); 1972-08-11 (§ 83 Nr. 33 bis 36, 50 und 66 bis 69, §§ 84 bis 86, § 92 Nr. 1 und 3 bis 5 sowie § 111); 1973-01-01 (§ 15 Abs. 2 bis 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/86#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Krankenversicherung der Landwirte und setzt neue Vorschriften für die Versicherungspflicht, Leistungen, Träger der Versicherung und die Aufbringung der Mittel.
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1965
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01 (vorbehaltlich des Absatzes 2); 1971-01-01 (Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16); 1972-03-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13); 1972-10-19 (Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39; § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22; Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12; § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17; § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9; Artikel 3; Artikel 4 § 4 Nr. 1; Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16; Artikel 6 § 4 und § 6); 1973-07-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b; Artikel 4 § 4 Nr. 4); 1974-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25; § 2 Nr. 1, 24 und 25; § 3 Nr. 1 und 20; Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a; § 2 Nr. 11 Buchstabe a; Artikel 6 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die gesetzliche Rentenversicherung, passt Renten an und regelt die Geldleistungen der Unfallversicherung. Es tritt in mehreren Schritten zwischen 1971 und 1974 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 192 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Satzung die Möglichkeit gibt, Mitgliedern das Krankengeld für vorsätzlich erzeugte Krankheiten zu versagen.
- § 203: Ersetzung der Worte 'der Vater, die Mutter' durch 'die Eltern'.
- § 212 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Übernahme von Leistungen durch einen anderen Träger der Krankenversicherung regelt.
- § 219 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes.
- § 225 Abs. 1: Streichung der Worte 'die Landkrankenkassen,'.
- Überschrift vor § 226: Streichung der Worte 'und Landkrankenkassen'.
- § 226 Abs. 1: Streichung der Worte ', ebenso Landkrankenkassen'.
- § 226 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Allgemeine Ortskrankenkassen'.
- § 226 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkassen an die Grenzen der Gebietskörperschaften regelt.
- § 227 bis 230: Streichung der Paragraphen.
- § 231: Neufassung des Paragraphen, der die Errichtung von Allgemeinen Ortskrankenkassen durch Beschluss des Gemeindeverbandes regelt.
- § 232: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 234: Ersetzung der Worte 'Orts- oder der Landkrankenkasse ihres Erwerbszweiges und' durch 'Ortskrankenkasse ihres'.
- § 235 bis 237: Streichung der Paragraphen.
- § 238: Ersetzung der Worte 'je nach Art ihrer Beschäftigung entweder der allgemeinen Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'der allgemeinen Ortskrankenkasse'.
- § 240 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'Orts- und der Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 248 Nr. 1: Streichung der Worte 'und Landkrankenkassen'.
- § 250 Abs. 2: Streichung der Worte ', soweit sie nicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig sind'.
- § 251 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen'.
- § 252 Abs. 2: Streichung der Worte 'Landkrankenkassen und'.
- § 257 a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse' und 'Orts- und Landkrankenkasse' durch 'allgemeinen Ortskrankenkasse'.
- § 261 Abs. 3: Streichung des Absatzes.
- § 263 Abs. 1: Streichung der Worte 'Landkrankenkassen und'.
- Überschrift vor § 264: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen'.
- § 264: Streichung des Paragraphen.
- § 265 Abs. 2: Streichung der Worte 'oder Landkrankenkassen'.
- § 265 Abs. 4: Streichung der Worte 'oder Landkrankenkassen'.
- § 266 und 267: Ersetzung der Worte 'Orts- oder eine Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 267 Nr. 2: Neufassung des Nummers, der die Bedingungen für die Erhöhung der Beiträge regelt.
- § 282: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen' und Streichung der Worte 'des § 264 Abs. 1 oder'.
- § 296 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 298 Abs. 1: Streichung der Nummer 2 und Ersetzung der Worte 'Orts- oder einer Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 305 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 313 Abs. 1: Streichung der Worte 'auf Grund der Reichsversicherung'.
- § 313 b Abs. 1: Streichung mehrerer Worte und Sätze.
- § 317: Neufassung und Ergänzung des Paragraphen, der die Meldepflichten der Arbeitgeber und die An- und Abmeldung regelt.
- § 318: Streichung des Paragraphen.
- § 558 Abs. 3: Die Werte für die Rente werden von 164 bis 657 Deutsche Mark auf 184 bis 735 Deutsche Mark angepasst.
- § 88 Abs. 1: Neue Regelung für die Erfüllung der Wartezeit, einschließlich spezieller Bestimmungen für die Bergmannsrente.
- Zweiter Abschnitt, Unterabschnitt E: Neue Überschrift 'E. Aufklärung und Auskunft'.
- § 103: Einführung von § 104, der die Pflicht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.
- § 110 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2'.
- § 112 Abs. 3 Buchstabe b: Neue Regelung für die Berechnung des Bruttoarbeitseinkommens bei versicherungspflichtigen Selbständigen.
- § 112 Abs. 3 a: Einführung von Absatz 3 a, der die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern regelt.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe b, c, g: Neue Regelungen für die Beitragszahlung bei verschiedenen Versicherungspflichten.
- § 114: Einführung von Absatz 3, der die Möglichkeit einer stufenlosen Beitragsberechnung regelt.
- § 115 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'die Weiter-versicherung' durch 'die freiwillige Versicherung'.
- § 118 Abs. 1: Erweiterung um einen neuen Satz 3, der die Anwendung von § 112 Abs. 3 a regelt.
- § 119: Einführung von Absatz 4 a und Ergänzung von Absatz 6.
- § 122 Abs. 2: Erweiterung um die Worte 'einschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a'.
- § 123: Einführung von neuen Sätzen 2 bis 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2 Nr. 2.
- § 124: Einführung von neuen Sätzen 3 und 4 in Absatz 2, neuen Sätzen 2 und 3 in Absatz 3, und neuen Absätzen 6 a und 6 b.
- § 127 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
- § 127: Einführung von § 127 a, der die Beitragszahlung für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 regelt.
- § 129 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'für die Weiter-versicherung' durch 'für die freiwillige Versicherung' und Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
- § 144: Ersetzung des Wortes 'Weiterversicherung' durch 'freiwillige Versicherung'.
- § 147 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelt.
- § 111a: Einführung neuer Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung
- § 111a Abs. 1a: Einführung von Bedingungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 111a Abs. 2: Einschränkung der freiwilligen Versicherung während der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- § 111a Abs. 2a: Einschränkung der freiwilligen Versicherung nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld
- § 111a Abs. 3: Wahl zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei erstmaliger Versicherung
- Uberschrift vor § 11: Streichung der Überschrift '2. Höherversicherung'
- § 11: Ersetzung der Worte 'zur Weiterversicherung' durch 'zur freiwilligen Versicherung'
- § 24 Abs. 2: Einführung eines neuen Satzes zur Definition der Erwerbsunfähigkeit
- § 25: Neufassung des gesamten § 25 zur Regelung des Altersruhegeldes
- § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b: Ersetzung des Punktes nach 'hatte' durch 'oder' und Ergänzung eines neuen Buchstabens c
- § 29: Einführung eines neuen Absatzes 2 zur Regelung der Erwerbsunfähigkeit nach Unfällen
- § 31: Einführung eines neuen Absatzes 1a zur Erhöhung des Altersruhegeldes und Neufassung des Absatzes 2
- § 32 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'zur Weiterversicherung' durch 'zur freiwilligen Versicherung'
- § 35: Einführung eines neuen Satzes 2 in Absatz 2 und Streichung von Absatz 3
- § 36 Abs. 1: Streichung von Teilen des Satzes 1 und Einführung neuer Sätze 3 bis 5
- § 42 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 zur Regelung der Witwenrente
- § 45 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5 zur Regelung der Rente für Witwen und Witwer
- § 49: Einführung der Worte 'alljährlich zum 1. Juli' in Absatz 1 und Neufassung von Absatz 2 zur Regelung der Anpassung der Renten
- § 50: Ersetzung des Wortes 'März' durch 'Oktober'
- § 55 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Worte 'oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet' durch 'oder nach dem Beginn des Altersruhegeldes ereignet'
- § 67: Neufassung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie Streichung von Absatz 5
- § 68: Streichung der Worte 'ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers' in Absatz 2 und Ersetzung der Worte 'letzter Satz' durch 'Satz 4' in Absatz 4
- § 72: Neufassung des gesamten § 72 zur Regelung des Anspruchs auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung
- § 82: Neufassung von Absatz 1 Satz 1 zur Regelung der Erstattung von Beiträgen
- § 51: Neue Vorschriften zur Versicherungszeiten für den Versicherungsfall
- § 52 Abs. 2: Neuer Absatz zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Unfällen
- § 53 Abs. 4a: Neuer Absatz zur Erhöhung des Knappschaftsruhegeldes
- § 53 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Umwandlung von Renten in Knappschaftsruhegeld
- § 56 Abs. 3 und 4: Streichung von Absätzen zur Versicherungszeiten
- § 56 Abs. 6 Satz 2: Neue Vorschriften zur Berechnung von Versicherungsjahren
- § 57 Nr. 4: Streichung von Vorschriften zur Versicherungszeiten
- § 61 Satz 2: Neuer Satz zur Anwendung von Zuschlägen
- § 65 Satz 2: Neue Vorschriften zur Gewährung von Witwenrenten
- § 69 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Gewährung von Witwen- und Witwerrenten
- § 71 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 82 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften zur Gewährung von Knappschaftsruhegeld
- § 82 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Erhöhung oder Wiedergewährung von Renten
- § 82 Abs. 5: Streichung von Vorschriften zur Erhöhung oder Wiedergewährung von Renten
- § 83 Abs. 3: Streichung von Vorschriften zur Verschuldung der Witwe oder des Witwers
- § 83 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften zur Erstattung von Beiträgen
- § 95 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 100 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erfüllung der Wartezeit
- § 101 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Versicherungszeiten
- § 108 f: Neuer Unterabschnitt zur Aufklärung und Auskunft
- § 114 Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz zur Erstattung von Beiträgen
- § 129 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Ausgaben
- § 130 Abs. 5a: Neuer Absatz zur Anrechnung von Bruttoarbeitsentgelt
- § 130 Abs. 6 Buchstabe d: Neuer Buchstabe zur Anrechnung von Arbeitsentgelt
- § 615 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Vorschriften zur Verschuldung der Witwe oder des Witwers
- § 891a: Neuer Paragraph zur Einrichtung einer Seemannskasse
- § 1295: Neufassung des § 1295, der den Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung regelt.
- § 1303 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1303 Abs. 1 Satz 1, der die Erstattung von Beiträgen regelt.
- § 1303 Abs. 3: Änderung des § 1303 Abs. 3, der die Erstattung von Beiträgen für Witwen und Witwer regelt.
- § 1309 Abs. 1: Änderung des § 1309 Abs. 1, der die Erfüllung der Wartezeit regelt.
- § 1325: Einfügung des neuen § 1325, der die Pflicht des Versicherungsträgers zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.
- § 1383 Abs. 1: Änderung des § 1383 Abs. 1, der die Ausgaben und das Rentenniveau regelt.
- § 1385 Abs. 3 Buchstabe b: Änderung des § 1385 Abs. 3 Buchstabe b, der das Bruttoarbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Selbstständigen regelt.
- § 1385 Abs. 3 a: Einfügung des neuen § 1385 Abs. 3 a, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und dem Entgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit regelt.
- § 1385 Abs. 4 Buchstaben b, c und f: Änderung der Buchstaben b, c und f im § 1385 Abs. 4, die die Beitragszahlung regeln.
- § 1387 Abs. 3: Einfügung des neuen § 1387 Abs. 3, der die stufenlose Berechnungsweise der Beiträge regelt.
- § 1388 Abs. 1: Änderung des § 1388 Abs. 1, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1396 Abs. 1: Änderung des § 1396 Abs. 1, der die Beiträge nach § 1385 Abs. 3 a regelt.
- § 1397 Abs. 4 a: Einfügung des neuen § 1397 Abs. 4 a, der die Beitragszahlung nach § 1385 Abs. 3 a regelt.
- § 1397 Abs. 6: Änderung des § 1397 Abs. 6, der die Eintragung in die Versicherungskarte regelt.
- § 1400 Abs. 2: Änderung des § 1400 Abs. 2, der die Entgeltsbescheinigung regelt.
- § 1401 Abs. 1: Änderung des § 1401 Abs. 1, der die Entgeltsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt.
- § 1401 Abs. 2 Nr. 2: Änderung des § 1401 Abs. 2 Nr. 2, der die Entgeltsbescheinigung regelt.
- § 1402 Abs. 2 Satz 3: Änderung des § 1402 Abs. 2 Satz 3, der die Nachversicherung regelt.
- § 1402 Abs. 3: Änderung des § 1402 Abs. 3, der die Nachversicherung regelt.
- § 1405 Abs. 1: Änderung des § 1405 Abs. 1, der die Beitragszahlung regelt.
- § 1405 a: Einfügung des neuen § 1405 a, der die Beitragszahlung für bestimmte Versicherte regelt.
- § 1407 Abs. 1: Änderung des § 1407 Abs. 1, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1422: Änderung des § 1422, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1425 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1425 Abs. 1 Satz 1, der die Zuständigkeit des Versicherungsträgers regelt.
## Wortlaut

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- **1972-07-08** · BGBl. 1972 I S. 1149 — Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1970 (KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970)
- **1972-08-11** · BGBl. 1972 I S. 1393 — Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
- **1972-08-16** · BGBl. 1972 I S. 1433 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG)
- **1972-10-18** · BGBl. 1972 I S. 1965 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

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# Stellen dieser Station
- § 192 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Satzung die Möglichkeit gibt, Mitgliedern das Krankengeld für vorsätzlich erzeugte Krankheiten zu versagen.
- § 203: Ersetzung der Worte 'der Vater, die Mutter' durch 'die Eltern'.
- § 212 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Übernahme von Leistungen durch einen anderen Träger der Krankenversicherung regelt.
- § 219 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes.
- § 225 Abs. 1: Streichung der Worte 'die Landkrankenkassen,'.
- Überschrift vor § 226: Streichung der Worte 'und Landkrankenkassen'.
- § 226 Abs. 1: Streichung der Worte ', ebenso Landkrankenkassen'.
- § 226 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Allgemeine Ortskrankenkassen'.
- § 226 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkassen an die Grenzen der Gebietskörperschaften regelt.
- § 227 bis 230: Streichung der Paragraphen.
- § 231: Neufassung des Paragraphen, der die Errichtung von Allgemeinen Ortskrankenkassen durch Beschluss des Gemeindeverbandes regelt.
- § 232: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 234: Ersetzung der Worte 'Orts- oder der Landkrankenkasse ihres Erwerbszweiges und' durch 'Ortskrankenkasse ihres'.
- § 235 bis 237: Streichung der Paragraphen.
- § 238: Ersetzung der Worte 'je nach Art ihrer Beschäftigung entweder der allgemeinen Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'der allgemeinen Ortskrankenkasse'.
- § 240 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'Orts- und der Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 248 Nr. 1: Streichung der Worte 'und Landkrankenkassen'.
- § 250 Abs. 2: Streichung der Worte ', soweit sie nicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig sind'.
- § 251 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen'.
- § 252 Abs. 2: Streichung der Worte 'Landkrankenkassen und'.
- § 257 a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse' und 'Orts- und Landkrankenkasse' durch 'allgemeinen Ortskrankenkasse'.
- § 261 Abs. 3: Streichung des Absatzes.
- § 263 Abs. 1: Streichung der Worte 'Landkrankenkassen und'.
- Überschrift vor § 264: Ersetzung der Worte 'Orts- und Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen'.
- § 264: Streichung des Paragraphen.
- § 265 Abs. 2: Streichung der Worte 'oder Landkrankenkassen'.
- § 265 Abs. 4: Streichung der Worte 'oder Landkrankenkassen'.
- § 266 und 267: Ersetzung der Worte 'Orts- oder eine Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 267 Nr. 2: Neufassung des Nummers, der die Bedingungen für die Erhöhung der Beiträge regelt.
- § 282: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkassen' durch 'Ortskrankenkassen' und Streichung der Worte 'des § 264 Abs. 1 oder'.
- § 296 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 298 Abs. 1: Streichung der Nummer 2 und Ersetzung der Worte 'Orts- oder einer Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 305 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'Orts- oder Landkrankenkasse' durch 'Ortskrankenkasse'.
- § 313 Abs. 1: Streichung der Worte 'auf Grund der Reichsversicherung'.
- § 313 b Abs. 1: Streichung mehrerer Worte und Sätze.
- § 317: Neufassung und Ergänzung des Paragraphen, der die Meldepflichten der Arbeitgeber und die An- und Abmeldung regelt.
- § 318: Streichung des Paragraphen.
- § 558 Abs. 3: Die Werte für die Rente werden von 164 bis 657 Deutsche Mark auf 184 bis 735 Deutsche Mark angepasst.
- § 88 Abs. 1: Neue Regelung für die Erfüllung der Wartezeit, einschließlich spezieller Bestimmungen für die Bergmannsrente.
- Zweiter Abschnitt, Unterabschnitt E: Neue Überschrift 'E. Aufklärung und Auskunft'.
- § 103: Einführung von § 104, der die Pflicht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.
- § 110 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2'.
- § 112 Abs. 3 Buchstabe b: Neue Regelung für die Berechnung des Bruttoarbeitseinkommens bei versicherungspflichtigen Selbständigen.
- § 112 Abs. 3 a: Einführung von Absatz 3 a, der die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern regelt.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe b, c, g: Neue Regelungen für die Beitragszahlung bei verschiedenen Versicherungspflichten.
- § 114: Einführung von Absatz 3, der die Möglichkeit einer stufenlosen Beitragsberechnung regelt.
- § 115 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'die Weiter-versicherung' durch 'die freiwillige Versicherung'.
- § 118 Abs. 1: Erweiterung um einen neuen Satz 3, der die Anwendung von § 112 Abs. 3 a regelt.
- § 119: Einführung von Absatz 4 a und Ergänzung von Absatz 6.
- § 122 Abs. 2: Erweiterung um die Worte 'einschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a'.
- § 123: Einführung von neuen Sätzen 2 bis 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2 Nr. 2.
- § 124: Einführung von neuen Sätzen 3 und 4 in Absatz 2, neuen Sätzen 2 und 3 in Absatz 3, und neuen Absätzen 6 a und 6 b.
- § 127 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
- § 127: Einführung von § 127 a, der die Beitragszahlung für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 regelt.
- § 129 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'für die Weiter-versicherung' durch 'für die freiwillige Versicherung' und Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
- § 144: Ersetzung des Wortes 'Weiterversicherung' durch 'freiwillige Versicherung'.
- § 147 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelt.
- § 111a: Einführung neuer Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung
- § 111a Abs. 1a: Einführung von Bedingungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 111a Abs. 2: Einschränkung der freiwilligen Versicherung während der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- § 111a Abs. 2a: Einschränkung der freiwilligen Versicherung nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld
- § 111a Abs. 3: Wahl zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei erstmaliger Versicherung
- Uberschrift vor § 11: Streichung der Überschrift '2. Höherversicherung'
- § 11: Ersetzung der Worte 'zur Weiterversicherung' durch 'zur freiwilligen Versicherung'
- § 24 Abs. 2: Einführung eines neuen Satzes zur Definition der Erwerbsunfähigkeit
- § 25: Neufassung des gesamten § 25 zur Regelung des Altersruhegeldes
- § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b: Ersetzung des Punktes nach 'hatte' durch 'oder' und Ergänzung eines neuen Buchstabens c
- § 29: Einführung eines neuen Absatzes 2 zur Regelung der Erwerbsunfähigkeit nach Unfällen
- § 31: Einführung eines neuen Absatzes 1a zur Erhöhung des Altersruhegeldes und Neufassung des Absatzes 2
- § 32 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'zur Weiterversicherung' durch 'zur freiwilligen Versicherung'
- § 35: Einführung eines neuen Satzes 2 in Absatz 2 und Streichung von Absatz 3
- § 36 Abs. 1: Streichung von Teilen des Satzes 1 und Einführung neuer Sätze 3 bis 5
- § 42 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 zur Regelung der Witwenrente
- § 45 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5 zur Regelung der Rente für Witwen und Witwer
- § 49: Einführung der Worte 'alljährlich zum 1. Juli' in Absatz 1 und Neufassung von Absatz 2 zur Regelung der Anpassung der Renten
- § 50: Ersetzung des Wortes 'März' durch 'Oktober'
- § 55 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Worte 'oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet' durch 'oder nach dem Beginn des Altersruhegeldes ereignet'
- § 67: Neufassung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie Streichung von Absatz 5
- § 68: Streichung der Worte 'ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers' in Absatz 2 und Ersetzung der Worte 'letzter Satz' durch 'Satz 4' in Absatz 4
- § 72: Neufassung des gesamten § 72 zur Regelung des Anspruchs auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung
- § 82: Neufassung von Absatz 1 Satz 1 zur Regelung der Erstattung von Beiträgen
- § 51: Neue Vorschriften zur Versicherungszeiten für den Versicherungsfall
- § 52 Abs. 2: Neuer Absatz zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Unfällen
- § 53 Abs. 4a: Neuer Absatz zur Erhöhung des Knappschaftsruhegeldes
- § 53 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Umwandlung von Renten in Knappschaftsruhegeld
- § 56 Abs. 3 und 4: Streichung von Absätzen zur Versicherungszeiten
- § 56 Abs. 6 Satz 2: Neue Vorschriften zur Berechnung von Versicherungsjahren
- § 57 Nr. 4: Streichung von Vorschriften zur Versicherungszeiten
- § 61 Satz 2: Neuer Satz zur Anwendung von Zuschlägen
- § 65 Satz 2: Neue Vorschriften zur Gewährung von Witwenrenten
- § 69 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Gewährung von Witwen- und Witwerrenten
- § 71 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 82 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften zur Gewährung von Knappschaftsruhegeld
- § 82 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Erhöhung oder Wiedergewährung von Renten
- § 82 Abs. 5: Streichung von Vorschriften zur Erhöhung oder Wiedergewährung von Renten
- § 83 Abs. 3: Streichung von Vorschriften zur Verschuldung der Witwe oder des Witwers
- § 83 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften zur Erstattung von Beiträgen
- § 95 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
- § 100 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erfüllung der Wartezeit
- § 101 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Versicherungszeiten
- § 108 f: Neuer Unterabschnitt zur Aufklärung und Auskunft
- § 114 Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz zur Erstattung von Beiträgen
- § 129 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Ausgaben
- § 130 Abs. 5a: Neuer Absatz zur Anrechnung von Bruttoarbeitsentgelt
- § 130 Abs. 6 Buchstabe d: Neuer Buchstabe zur Anrechnung von Arbeitsentgelt
- § 615 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Vorschriften zur Verschuldung der Witwe oder des Witwers
- § 891a: Neuer Paragraph zur Einrichtung einer Seemannskasse
- § 1295: Neufassung des § 1295, der den Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung regelt.
- § 1303 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1303 Abs. 1 Satz 1, der die Erstattung von Beiträgen regelt.
- § 1303 Abs. 3: Änderung des § 1303 Abs. 3, der die Erstattung von Beiträgen für Witwen und Witwer regelt.
- § 1309 Abs. 1: Änderung des § 1309 Abs. 1, der die Erfüllung der Wartezeit regelt.
- § 1325: Einfügung des neuen § 1325, der die Pflicht des Versicherungsträgers zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.
- § 1383 Abs. 1: Änderung des § 1383 Abs. 1, der die Ausgaben und das Rentenniveau regelt.
- § 1385 Abs. 3 Buchstabe b: Änderung des § 1385 Abs. 3 Buchstabe b, der das Bruttoarbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Selbstständigen regelt.
- § 1385 Abs. 3 a: Einfügung des neuen § 1385 Abs. 3 a, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und dem Entgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit regelt.
- § 1385 Abs. 4 Buchstaben b, c und f: Änderung der Buchstaben b, c und f im § 1385 Abs. 4, die die Beitragszahlung regeln.
- § 1387 Abs. 3: Einfügung des neuen § 1387 Abs. 3, der die stufenlose Berechnungsweise der Beiträge regelt.
- § 1388 Abs. 1: Änderung des § 1388 Abs. 1, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1396 Abs. 1: Änderung des § 1396 Abs. 1, der die Beiträge nach § 1385 Abs. 3 a regelt.
- § 1397 Abs. 4 a: Einfügung des neuen § 1397 Abs. 4 a, der die Beitragszahlung nach § 1385 Abs. 3 a regelt.
- § 1397 Abs. 6: Änderung des § 1397 Abs. 6, der die Eintragung in die Versicherungskarte regelt.
- § 1400 Abs. 2: Änderung des § 1400 Abs. 2, der die Entgeltsbescheinigung regelt.
- § 1401 Abs. 1: Änderung des § 1401 Abs. 1, der die Entgeltsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt.
- § 1401 Abs. 2 Nr. 2: Änderung des § 1401 Abs. 2 Nr. 2, der die Entgeltsbescheinigung regelt.
- § 1402 Abs. 2 Satz 3: Änderung des § 1402 Abs. 2 Satz 3, der die Nachversicherung regelt.
- § 1402 Abs. 3: Änderung des § 1402 Abs. 3, der die Nachversicherung regelt.
- § 1405 Abs. 1: Änderung des § 1405 Abs. 1, der die Beitragszahlung regelt.
- § 1405 a: Einfügung des neuen § 1405 a, der die Beitragszahlung für bestimmte Versicherte regelt.
- § 1407 Abs. 1: Änderung des § 1407 Abs. 1, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1422: Änderung des § 1422, der die freiwillige Versicherung regelt.
- § 1425 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1425 Abs. 1 Satz 1, der die Zuständigkeit des Versicherungsträgers regelt.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 100 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erfüllung der Wartezeit

7
rvo/§101.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 101 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Versicherungszeiten

7
rvo/§103.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 103: Einführung von § 104, der die Pflicht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-06-15 — Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 476
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 108 f: Neuer Paragraph zur Beitragserstattung im Ausland.
§ 108 f: Neuer Unterabschnitt zur Aufklärung und Auskunft

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-12-30 — Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin -)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1883
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, §§ 14, 18 Abs. 1, §§ 23, 25, 27, 30, 31 und 69: Besondere Regelungen für den Umfang und Gegenstand der Versicherung
Uberschrift vor § 11: Streichung der Überschrift '2. Höherversicherung'
§ 11: Ersetzung der Worte 'zur Weiterversicherung' durch 'zur freiwilligen Versicherung'

7
rvo/§110.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 110
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 110 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2'.

15
rvo/§111a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 111a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 111a: Einführung neuer Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung
§ 111a Abs. 1a: Einführung von Bedingungen für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 111a Abs. 2: Einschränkung der freiwilligen Versicherung während der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
§ 111a Abs. 2a: Einschränkung der freiwilligen Versicherung nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld
§ 111a Abs. 3: Wahl zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei erstmaliger Versicherung

11
rvo/§112.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 112 Abs. 3 Buchstabe b: Neue Regelung für die Berechnung des Bruttoarbeitseinkommens bei versicherungspflichtigen Selbständigen.
§ 112 Abs. 3 a: Einführung von Absatz 3 a, der die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern regelt.
§ 112 Abs. 4 Buchstabe b, c, g: Neue Regelungen für die Beitragszahlung bei verschiedenen Versicherungspflichten.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 114
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 114 Abs. 1: Einfügen von zwei neuen Sätzen zur Anzahl der Beitragsklassen
§ 114: Einführung von Absatz 3, der die Möglichkeit einer stufenlosen Beitragsberechnung regelt.
§ 114 Abs. 2: Einfügen von Wörtern zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
§ 114 Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz zur Erstattung von Beiträgen

7
rvo/§115.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 115 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'die Weiter-versicherung' durch 'die freiwillige Versicherung'.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 118 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 118 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
§ 118 Abs. 1: Erweiterung um einen neuen Satz 3, der die Anwendung von § 112 Abs. 3 a regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 119 Abs. 3 und 4: Neue Absätze hinzugefügt
§ 119: Einführung von Absatz 4 a und Ergänzung von Absatz 6.

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rvo/§122.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 122
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 122 Abs. 2: Erweiterung um die Worte 'einschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a'.

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 123
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 123 Abs. 2: Einfügen eines Halbsatzes zur Vereinfachung des Verfahrens
§ 123 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 123 Abs. 3 a: Einfügen eines neuen Absatzes 3 a zur maschinellen Lesbarkeit der Versicherungskarte
§ 123 Abs. 4: Einfügen eines Satzes 2 für Seelotsen
§ 123 a: Einfügen eines neuen § 123 a zur Übermittlung von Daten durch maschinell verwertbare Datenträger
§ 123: Einführung von neuen Sätzen 2 bis 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2 Nr. 2.

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rvo/§124.md Normal file
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# § 124
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 124: Einführung von neuen Sätzen 3 und 4 in Absatz 2, neuen Sätzen 2 und 3 in Absatz 3, und neuen Absätzen 6 a und 6 b.

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# § 127
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 127 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 127 Abs. 1: Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
§ 127 Abs. 2: Ersetzen der Worte 'der Klasse IV' durch 'von der jeweils viertniedrigsten Klasse'
§ 127 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
§ 127: Einführung von § 127 a, der die Beitragszahlung für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 regelt.

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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 129 Abs. 1: Einfügen eines Halbsatzes zur Anpassung an die Entwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 129 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'für die Weiter-versicherung' durch 'für die freiwillige Versicherung' und Erweiterung um die Worte 'oder vorgeschrieben'.
§ 129 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Ausgaben

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# § 1295
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1958-12-23 — Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 964
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1295: Regelung zur Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen
§ 1295: Neufassung des § 1295, der den Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung regelt.

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 130 Abs. 1: Einfügen eines Halbsatzes zur Anpassung an die Entwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 130 Abs. 5a: Neuer Absatz zur Anrechnung von Bruttoarbeitsentgelt
§ 130 Abs. 6 Buchstabe d: Neuer Buchstabe zur Anrechnung von Arbeitsentgelt

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# § 1303
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-06-25 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1303 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 837
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1303 Abs. 3: Witwer einer Versicherten haben Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen wegen nicht erfüllter Wartezeit, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.
§ 1303 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1303 Abs. 1 Satz 1, der die Erstattung von Beiträgen regelt.
§ 1303 Abs. 3: Änderung des § 1303 Abs. 3, der die Erstattung von Beiträgen für Witwen und Witwer regelt.

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rvo/§1309.md Normal file
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# § 1309
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1309 Abs. 1: Änderung des § 1309 Abs. 1, der die Erfüllung der Wartezeit regelt.

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rvo/§1325.md Normal file
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# § 1325
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1325: Einfügung des neuen § 1325, der die Pflicht des Versicherungsträgers zur Erteilung von Auskünften über Rentenanwartschaften regelt.

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# § 1383
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-23 — Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (Bauausgabendringlichkeits-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1109
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1383 b Abs. 3: Zurückstellung von Mitteln zur Erhaltung des Verwaltungsvermögens
§ 1383 Abs. 1: Änderung des § 1383 Abs. 1, der die Ausgaben und das Rentenniveau regelt.

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# § 1385
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-30 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 956
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1385 Abs. 1, 3, 4: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
§ 1385 Abs. 3 Buchstabe b: Änderung des § 1385 Abs. 3 Buchstabe b, der das Bruttoarbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Selbstständigen regelt.
§ 1385 Abs. 3 a: Einfügung des neuen § 1385 Abs. 3 a, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und dem Entgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit regelt.
§ 1385 Abs. 4 Buchstaben b, c und f: Änderung der Buchstaben b, c und f im § 1385 Abs. 4, die die Beitragszahlung regeln.

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# § 1387
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-24 — Verordnung über die für das Kalenderjahr 1972 geltenden Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (RV-Beitragsklassen-Verordnung 1972)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 2074
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1387 Abs. 1: Grundlage für die Bestimmung der Beitragsklassen
§ 1387 Abs. 3: Einfügung des neuen § 1387 Abs. 3, der die stufenlose Berechnungsweise der Beiträge regelt.

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# § 1388
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-24 — Verordnung über die für das Kalenderjahr 1972 geltenden Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (RV-Beitragsklassen-Verordnung 1972)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 2074
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
§ 1388: Grundlage für die Bestimmung der Beitragsklassen
§ 1388 Abs. 1: Änderung des § 1388 Abs. 1, der die freiwillige Versicherung regelt.

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