BGBl. 1971 I S. 1985 · Erlass · Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)

Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
Inkrafttreten: 1972-01-01 (Artikel 1 und 3); 1971-12-20 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1971-12-20

BGBl-Id: bgbl1-1971-129-1
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LawGit Spiegel
1971-12-20 12:00:00 +00:00
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commit 3cdab245ba
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3-anpg-kov/FASSUNG.md Normal file
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# 3-ANPG-KOV — 1971-12-20
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1985
- **Inkrafttreten:** 1972-01-01 (Artikel 1 und 3); 1971-12-20 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/129#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Leistungen für Schwerbeschädigte und Pflegebedürftige, und regelt Übergangs- und Schlussvorschriften.
## Betroffene Stellen
- Artikel V § 1 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts: tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1971 außer Kraft
- Artikel 2 Abs. 1: Die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge und Einkommensausgleiche werden, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.
- Artikel 2 Abs. 2: Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1972, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird.
- Artikel 2 Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härteausgleichs gewährt wird.
- Artikel 2 Abs. 4: Die Änderungen nach Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c und Nr. 29 gelten nur für Fälle, in denen der Beschädigte nach dem 31. Dezember 1971 gestorben ist.
- Artikel 3 Abs. 1: Soweit die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlart, die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe, das Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Zweiten Wohngeldgesetz und die Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge dem Grunde oder der Höhe nach durch Rentenleistungen des Bundesversorgungsgesetzes beeinflusst werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1972 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt.
- Artikel 3 Abs. 2: Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berücksichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist.
- Artikel 4: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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3-anpg-kov/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
3-anpg-kov/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1971-12-20** · BGBl. 1971 I S. 1985 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)

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3-anpg-kov/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Artikel V § 1 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts: tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1971 außer Kraft
- Artikel 2 Abs. 1: Die bisher gewährten laufenden Versorgungsbezüge und Einkommensausgleiche werden, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.
- Artikel 2 Abs. 2: Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1972, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung festgestellt werden können und der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gestellt wird.
- Artikel 2 Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härteausgleichs gewährt wird.
- Artikel 2 Abs. 4: Die Änderungen nach Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c und Nr. 29 gelten nur für Fälle, in denen der Beschädigte nach dem 31. Dezember 1971 gestorben ist.
- Artikel 3 Abs. 1: Soweit die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlart, die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe, das Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Zweiten Wohngeldgesetz und die Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge dem Grunde oder der Höhe nach durch Rentenleistungen des Bundesversorgungsgesetzes beeinflusst werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1972 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt.
- Artikel 3 Abs. 2: Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berücksichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist.
- Artikel 4: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin.

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3-anpg-kov/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-20 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
Artikel V § 1 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts: tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1971 außer Kraft

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# BVG — 1971-01-27
# BVG — 1971-12-20
- **Titel:** Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 65
- **Inkrafttreten:** 1970-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/8#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene sozial- und beamtenrechtliche Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für verheiratete Kinder. Es streicht die Bedingung der Unverheiratetheit und passt die Altersgrenzen für Leistungen an.
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1985
- **Inkrafttreten:** 1972-01-01 (Artikel 1 und 3); 1971-12-20 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/129#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Leistungen für Schwerbeschädigte und Pflegebedürftige, und regelt Übergangs- und Schlussvorschriften.
## Betroffene Stellen
- § 27 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Worte 'und eigene Mittel' durch 'und dessen Ehegatten sowie Mittel des Beschädigten'
- § 27 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Erziehungsbeihilfe
- § 33b Abs. 4 Satz 2: Streichung des Wortes 'unverheiratetes' und Hinzufügung eines neuen Teilsatzes
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Wortes 'unverheiratete' und Hinzufügung eines neuen Teilsatzes
- § 64 e Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der besondere Gründe für Teil-Versorgung festlegt.
- § 72 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Verweisfassung.
- § 83: Einfügung eines neuen Satzes, der Leistungen mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit regelt.
- § 90: Neufassung des § 90, die die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen regelt.
## Wortlaut

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- **1970-10-01** · BGBl. 1970 I S. 1364 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1964)
- **1970-12-22** · BGBl. 1970 I S. 1732 — Fünfte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1971)
- **1971-01-27** · BGBl. 1971 I S. 65 — Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder
- **1971-12-20** · BGBl. 1971 I S. 1985 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)

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# Stellen dieser Station
- § 27 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Worte 'und eigene Mittel' durch 'und dessen Ehegatten sowie Mittel des Beschädigten'
- § 27 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Erziehungsbeihilfe
- § 33b Abs. 4 Satz 2: Streichung des Wortes 'unverheiratetes' und Hinzufügung eines neuen Teilsatzes
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Wortes 'unverheiratete' und Hinzufügung eines neuen Teilsatzes
- § 64 e Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der besondere Gründe für Teil-Versorgung festlegt.
- § 72 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Verweisfassung.
- § 83: Einfügung eines neuen Satzes, der Leistungen mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit regelt.
- § 90: Neufassung des § 90, die die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen regelt.

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-14 — Zweites Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz - KOV - 2. AnpG-KOV -)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1029
> Station: 1971-12-20 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
§ 64 b Abs. 2: Ersetzung der Worte 'mit Zustimmung des Bundesministers des Innern' durch 'mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung'
§ 64 b Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes
§ 64 f Abs. 1 Satz 2: Streichung der Worte ', in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge durch den Bundesminister des Innern'
§ 64 e Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der besondere Gründe für Teil-Versorgung festlegt.

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-01-26Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 141
> Station: 1971-12-20Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
§ 72: Neue Vorschriften zur Kapitalabfindung für Beschädigte
§ 72 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Verweisfassung.

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-01-26Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 141
> Station: 1971-12-20Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
§ 83: Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
§ 83: Einfügung eines neuen Satzes, der Leistungen mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit regelt.

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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-01-26Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 141
> Station: 1971-12-20Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
§ 90: Streichung des § 90
§ 90: Neufassung des § 90, die die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen regelt.

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# GESETZ-ÜBER-DAS-VERWALTUNGSVERFAHREN-DER — 1955-05-03
# GESETZ-ÜBER-DAS-VERWALTUNGSVERFAHREN-DER — 1971-12-20
- **Titel:** Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1955 I S. 202
- **Inkrafttreten:** 1955-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/13#page=14
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren für die Kriegsopferversorgung, insbesondere die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und die Verfahrensregeln für Anträge und Entscheidungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1985
- **Inkrafttreten:** 1972-01-01 (Artikel 1 und 3); 1971-12-20 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/129#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Leistungen für Schwerbeschädigte und Pflegebedürftige, und regelt Übergangs- und Schlussvorschriften.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 47 Abs. 4: Die Formulierung zur Rückerstattung wird geändert.
- § 47 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Niederschlagung und Stundung von Forderungen auf Rückerstattung.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1955-05-03** · BGBl. 1955 I S. 202 — Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
- **1971-12-20** · BGBl. 1971 I S. 1985 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)

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# Stellen dieser Station
- § 47 Abs. 4: Die Formulierung zur Rückerstattung wird geändert.
- § 47 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Niederschlagung und Stundung von Forderungen auf Rückerstattung.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-20 — Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1985
§ 47 Abs. 4: Die Formulierung zur Rückerstattung wird geändert.
§ 47 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Niederschlagung und Stundung von Forderungen auf Rückerstattung.

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# BGBl. 1971 I S. 1985
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1985
- **Verkündung:** 1971-12-20
- **Inkrafttreten:** 1972-01-01 (Artikel 1 und 3); 1971-12-20 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 1971-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/129#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ÜBER-DAS-VERWALTUNGSVERFAHREN-DER, BVG, 3-ANPG-KOV
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Leistungen für Schwerbeschädigte und Pflegebedürftige, und regelt Übergangs- und Schlussvorschriften.