BGBl. 1994 I S. 3547 · Verordnung · Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547 Inkrafttreten: 1995-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-12-06 BGBl-Id: bgbl1-1994-85-3
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# FUTTMV_1981 — 1994-03-10
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# FUTTMV_1981 — 1994-12-06
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- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 398
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- **Inkrafttreten:** 1994-03-11 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/13#page=42
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Futtermittelverordnung und die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung, um sie an EU-Richtlinien anzupassen. Es werden insbesondere Regelungen zu Ammoniumsulfat, Methionin, und anderen Futtermittelzusatzstoffen geändert.
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 4: Neue Nummer in der Tabelle hinzugefügt
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- § 11 Abs. 1 Nr. 6: Hinweis zu Ammoniumsulfat in Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer hinzugefügt
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- § 13: Nummern 2 und 3 neu gefasst, Absatz 2a eingefügt
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- § 14 Abs. 1: Worte gestrichen und hinzugefügt
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- § 37 Abs. 2: Neue Fassung für Futtermittel, die der alten Fassung entsprechen
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- Anlage 1 Teil 1: Verschiedene Änderungen an den Positionen
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- Anlage 3: Verschiedene Änderungen an den Positionen
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- § 18 Abs. 1: Neue Position für Enzyme, Mikroorganismen eingefügt und Änderungen an der Vitamin E-Position.
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- § 18 Abs. 5: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 18 Abs. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 2: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 7: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 8: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 3: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 6: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 10: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 34 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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- § 36 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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- § 37: Neuer Absatz 3 zur Übergangsfrist für Futtermittel.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 1: Änderungen an der Babassuextraktionsschrot- und Tiermehl-Position.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 2.1: Änderungen an der DL-Methionin-Natrium-Konzentrat- und Zink-Methionin-Position.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 4: Eingefügte Worte 'überwiegend' in der Monoammoniumphosphat-Position.
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- Anlage 1 Teil 2: Eingefügte Worte 'durch die Trocknung' in der Grünmehl-Position.
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- Anlage 3 Nummer 1.1: Änderungen an der Spiramycin- und Tylosinphosphat-Position.
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- Anlage 3 Nummer 4: Neue Position für Natrolith-Phonolith.
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- Anlage 3 Nummer 5: Neue Position für E 418 Gellangummi.
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- Anlage 3 Nummer 6: Änderungen an den Carotinoiden- und Xanthophyllen-Positionen.
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- Anlage 3 Nummer 8: Änderungen an der Kaliumpropionat-Position.
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- Anlage 3 Nummer 9: Neue Positionen für Calciumhydroxid und Kaliumhydroxid.
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- Anlage 3 Nummer 13: Neue Position für 3-Phytase.
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- Anlage 3 Nummer 14: Neue Position für Bacillus cereus var. toyoi.
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- Anlage 5: Änderungen an der Arsen-Position.
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## Wortlaut
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- **1993-07-09** · BGBl. 1993 I S. 1126 — Berichtigung der Elften Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
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- **1994-03-10** · BGBl. 1994 I S. 387 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
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- **1994-03-10** · BGBl. 1994 I S. 398 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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# Stellen dieser Station
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- § 6 Abs. 4: Neue Nummer in der Tabelle hinzugefügt
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- § 11 Abs. 1 Nr. 6: Hinweis zu Ammoniumsulfat in Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer hinzugefügt
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- § 13: Nummern 2 und 3 neu gefasst, Absatz 2a eingefügt
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- § 14 Abs. 1: Worte gestrichen und hinzugefügt
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- § 37 Abs. 2: Neue Fassung für Futtermittel, die der alten Fassung entsprechen
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- Anlage 1 Teil 1: Verschiedene Änderungen an den Positionen
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- Anlage 3: Verschiedene Änderungen an den Positionen
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- § 18 Abs. 1: Neue Position für Enzyme, Mikroorganismen eingefügt und Änderungen an der Vitamin E-Position.
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- § 18 Abs. 5: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 18 Abs. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 2: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 7: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 8: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 3: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 6: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 22 Abs. 1 Nr. 10: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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- § 34 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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- § 36 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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- § 37: Neuer Absatz 3 zur Übergangsfrist für Futtermittel.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 1: Änderungen an der Babassuextraktionsschrot- und Tiermehl-Position.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 2.1: Änderungen an der DL-Methionin-Natrium-Konzentrat- und Zink-Methionin-Position.
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- Anlage 1 Teil 1 Nummer 4: Eingefügte Worte 'überwiegend' in der Monoammoniumphosphat-Position.
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- Anlage 1 Teil 2: Eingefügte Worte 'durch die Trocknung' in der Grünmehl-Position.
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- Anlage 3 Nummer 1.1: Änderungen an der Spiramycin- und Tylosinphosphat-Position.
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- Anlage 3 Nummer 4: Neue Position für Natrolith-Phonolith.
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- Anlage 3 Nummer 5: Neue Position für E 418 Gellangummi.
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- Anlage 3 Nummer 6: Änderungen an den Carotinoiden- und Xanthophyllen-Positionen.
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- Anlage 3 Nummer 8: Änderungen an der Kaliumpropionat-Position.
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- Anlage 3 Nummer 9: Neue Positionen für Calciumhydroxid und Kaliumhydroxid.
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- Anlage 3 Nummer 13: Neue Position für 3-Phytase.
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- Anlage 3 Nummer 14: Neue Position für Bacillus cereus var. toyoi.
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- Anlage 5: Änderungen an der Arsen-Position.
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-21 — Neufassung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1898
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 18: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
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§ 18 Abs. 1: Neue Position für Enzyme, Mikroorganismen eingefügt und Änderungen an der Vitamin E-Position.
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§ 18 Abs. 5: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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§ 18 Abs. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-21 — Neufassung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1898
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 21: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen
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§ 21 Abs. 1 Nr. 2: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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§ 21 Abs. 1 Nr. 7: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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§ 21 Abs. 1 Nr. 8: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-21 — Neufassung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1898
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 22: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Vormischungen
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§ 22 Abs. 1 Nr. 3: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen und Änderungen an der Angabe zu Alpha-Tocopherolacetat.
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§ 22 Abs. 1 Nr. 6: Eingefügte Worte zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften.
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§ 22 Abs. 1 Nr. 9: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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§ 22 Abs. 1 Nr. 10: Eingefügte Worte zu Enzymen und Mikroorganismen.
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-21 — Neufassung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1898
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 34: Neue Regelung für Buchführungspflicht
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§ 34 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-21 — Neufassung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1898
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 36: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten
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§ 36 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzt 'fünf Jahre' durch 'drei Jahre'.
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-03-10 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 398
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 37 Abs. 2: Neue Fassung für Futtermittel, die der alten Fassung entsprechen
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§ 37: Neuer Absatz 3 zur Übergangsfrist für Futtermittel.
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# GFG — 1992-11-27
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# GFG — 1994-12-06
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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- § 6 Abs. 5: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995
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## Wortlaut
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- **1978-04-05** · BGBl. 1978 I S. 445 — Zweites Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes (2. GFÄndG)
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1931 — Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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# Stellen dieser Station
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- § 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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- § 6 Abs. 5: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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§ 6 Abs. 5: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995
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# MARKENG — 1994-10-28
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# MARKENG — 1994-12-06
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- **Titel:** Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3082
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- **Inkrafttreten:** 1994-11-01 (§§ 65, 130 bis 139, 140 Abs. 2, § 144 Abs. 6 und § 145 Abs. 2 und 3 des Artikels 1); 1994-11-27 (§§ 119 bis 125 des Artikels 1, an dem das am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichnete Protokoll zum Abkommen von Madrid über die internationale Registrierung von Marken für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt); 1995-01-01 (Im übrigen)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/74#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Markenrecht und implementiert die EU-Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Verwirkung von Ansprüchen regelt.
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- § 22: Neufassung des § 22, der den Ausschluss von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang regelt.
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- § 23: Neufassung des § 23, der die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben sowie das Ersatzteilgeschäft regelt.
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||||
- § 24: Neufassung des § 24, der die Erschöpfung regelt.
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||||
- § 25: Neufassung des § 25, der den Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung regelt.
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||||
- § 26: Neufassung des § 26, der die Benutzung der Marke regelt.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27, der den Rechtsübergang regelt.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28, der die Vermutung der Rechtsinhaberschaft und die Zustellungen an den Inhaber regelt.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29, der dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren regelt.
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||||
- § 30: Neufassung des § 30, der Lizenzen regelt.
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||||
- § 31: Neufassung des § 31, der angemeldete Marken regelt.
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- § 32: Neufassung des § 32, der die Erfordernisse der Anmeldung regelt.
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||||
- § 33: Neufassung des § 33, der den Anmeldetag und den Anspruch auf Eintragung regelt.
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- § 34: Neufassung des § 34, der ausländische Priorität regelt.
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- § 35: Neufassung des § 35, der Ausstellungspriorität regelt.
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- § 51: Neufassung des § 51, der die Nichtigkeit einer Marke wegen des Bestehens älterer Rechte regelt.
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- § 52: Neufassung des § 52, der die Wirkungen der Löschung einer Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit regelt.
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- § 53: Neufassung des § 53, der die Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls regelt.
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- § 54: Neufassung des § 54, der das Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse regelt.
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- § 55: Neufassung des § 55, der das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten regelt.
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- § 56: Neufassung des § 56, der die Zuständigkeiten im Patentamt regelt.
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- § 57: Neufassung des § 57, der die Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Markenabteilungen regelt.
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||||
- § 58: Neufassung des § 58, der die Pflicht des Patentamts, Gutachten abzugeben, regelt.
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- § 59: Neufassung des § 59, der die Ermittlung des Sachverhalts und das rechtliche Gehör regelt.
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- § 60: Neufassung des § 60, der die Ermittlungen, Anhörungen und Niederschriften regelt.
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- § 61: Neufassung des § 61, der die Beschlüsse und die Rechtsmittelbelehrung regelt.
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- § 62: Neufassung des § 62, der die Akteneinsicht und Registereinsicht regelt.
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- § 63: Neufassung des § 63, der die Kosten der Verfahren regelt.
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- § 64: Neufassung des § 64, der die Erinnerung regelt.
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- § 65: Neufassung des § 65, der die Rechtsverordnungsermächtigung regelt.
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- § 152: Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die vor dem 1. Januar 1995 erworben wurden
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- § 153: Bestimmungen zu Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
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- § 154: Bestimmungen zu dinglichen Rechten, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren
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- § 155: Bestimmungen zu Lizenzen, die vor dem 1. Januar 1995 erteilt wurden
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- § 156: Bestimmungen zur Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
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- § 157: Bestimmungen zur Bekanntmachung und Eintragung von Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet wurden
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- § 158: Bestimmungen zu Widerspruchsverfahren
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||||
- § 159: Bestimmungen zur Teilung von Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1995 bekanntgemacht wurden
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- § 160: Bestimmungen zur Schutzdauer und Verlängerung von Marken, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen wurden
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- § 161: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen Verfalls
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- § 162: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen absoluter Schutzhindernisse
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- § 163: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen des Bestehens älterer Rechte
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- § 164: Bestimmungen zu Erinnerungen und Durchgriffsbeschwerden, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt wurden
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||||
- § 82: Neue Vorschriften zur Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit und Akteneinsicht
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||||
- § 83: Neue Vorschriften zur Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
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||||
- § 84: Neue Vorschriften zur Beschwerdeberechtigung und Beschwerdegründe
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||||
- § 85: Neue Vorschriften zu den förmlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde
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||||
- § 86: Neue Vorschriften zur Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
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||||
- § 87: Neue Vorschriften für Fälle mit mehreren Beteiligten
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||||
- § 88: Neue Vorschriften zur Anwendung weiterer Vorschriften
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||||
- § 89: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
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||||
- § 90: Neue Vorschriften zur Kostenentscheidung
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||||
- § 91: Neue Vorschriften zur Wiedereinsetzung
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||||
- § 92: Neue Vorschriften zur Wahrheitspflicht
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- § 93: Neue Vorschriften zur Amtssprache und Gerichtssprache
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- § 94: Neue Vorschriften zur Zustellung
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- § 95: Neue Vorschriften zur Rechtshilfe
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||||
- § 96: Neue Vorschriften zum Inlandsvertreter
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||||
- § 97: Neue Vorschriften zu Kollektivmarken
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||||
- § 98: Neue Vorschriften zur Inhaberschaft von Kollektivmarken
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||||
- § 99: Neue Vorschriften zur Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
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||||
- § 121 Abs. 4: Bestimmungen zur Anwendung des § 121 Abs. 4 entsprechend
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||||
- § 124: Neue Vorschriften zur Anwendung der Vorschriften über die Wahrung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
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||||
- § 125: Neue Vorschriften zur Umwandlung einer internationalen Registrierung
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||||
- § 126: Neue Vorschriften zur Definition und Schutz von geographischen Herkunftsangaben
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||||
- § 127: Neue Vorschriften zum Schutzinhalt von geographischen Herkunftsangaben
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- § 128: Neue Vorschriften zum Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Schutzes von geographischen Herkunftsangaben
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||||
- § 129: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nach § 128
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||||
- § 130: Neue Vorschriften zum Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
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||||
- § 131: Neue Vorschriften zum Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
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||||
- § 132: Neue Vorschriften zum Einspruchsverfahren gegen die Eintragung oder Änderung der Spezifikation
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||||
- § 133: Neue Vorschriften zu den Zuständigkeiten im Patentamt und den Rechtsmitteln
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||||
- § 134: Neue Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
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||||
- § 135: Neue Vorschriften zum Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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||||
- § 136: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nach § 135
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||||
- § 137: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über einzelne geographische Herkunftsangaben
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||||
- § 138: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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- § 139: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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||||
- § 100: Neue Bestimmungen zur Benutzung von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
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- § 101: Neue Bestimmungen zur Klagebefugnis und Schadensersatz bei Verletzung von Kollektivmarken
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- § 102: Neue Bestimmungen zur Markensatzung für Kollektivmarken
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- § 103: Neue Bestimmungen zur Prüfung der Anmeldung von Kollektivmarken
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- § 104: Neue Bestimmungen zur Änderung der Markensatzung
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- § 105: Neue Bestimmungen zum Verfall von Kollektivmarken
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- § 106: Neue Bestimmungen zur Nichtigkeit von Kollektivmarken
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- § 107: Neue Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen
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- § 108: Neue Bestimmungen zum Antrag auf internationale Registrierung
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- § 109: Neue Bestimmungen zu Gebühren für internationale Registrierungen
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- § 110: Neue Bestimmungen zur Eintragung im Register für internationale Registrierungen
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- § 111: Neue Bestimmungen zum Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
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- § 112: Neue Bestimmungen zur Wirkung der internationalen Registrierung
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- § 113: Neue Bestimmungen zur Prüfung auf absolute Schutzhindernisse für internationale Registrierungen
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- § 114: Neue Bestimmungen zum Widerspruch gegen internationale Registrierungen
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- § 115: Neue Bestimmungen zur nachträglichen Schutzentziehung für internationale Registrierungen
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- § 116: Neue Bestimmungen zum Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
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- § 117: Neue Bestimmungen zum Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
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- § 118: Neue Bestimmungen zur Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
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- § 119: Neue Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 120: Neue Bestimmungen zum Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 121: Neue Bestimmungen zu Gebühren für internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 122: Neue Bestimmungen zum Vermerk in den Akten und Eintragung im Register für internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 123: Neue Bestimmungen zum Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 46 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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||||
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 47 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6: Anpassung der Berechnung der Fristen
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||||
- § 48 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 48 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 49: Neufassung des § 49
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- § 53 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 54 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 45 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 45 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 45 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1994-10-28** · BGBl. 1994 I S. 3082 — Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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# Stellen dieser Station
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Verwirkung von Ansprüchen regelt.
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- § 22: Neufassung des § 22, der den Ausschluss von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang regelt.
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- § 23: Neufassung des § 23, der die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben sowie das Ersatzteilgeschäft regelt.
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- § 24: Neufassung des § 24, der die Erschöpfung regelt.
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- § 25: Neufassung des § 25, der den Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung regelt.
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- § 26: Neufassung des § 26, der die Benutzung der Marke regelt.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27, der den Rechtsübergang regelt.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28, der die Vermutung der Rechtsinhaberschaft und die Zustellungen an den Inhaber regelt.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29, der dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren regelt.
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- § 30: Neufassung des § 30, der Lizenzen regelt.
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- § 31: Neufassung des § 31, der angemeldete Marken regelt.
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- § 32: Neufassung des § 32, der die Erfordernisse der Anmeldung regelt.
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- § 33: Neufassung des § 33, der den Anmeldetag und den Anspruch auf Eintragung regelt.
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- § 34: Neufassung des § 34, der ausländische Priorität regelt.
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- § 35: Neufassung des § 35, der Ausstellungspriorität regelt.
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||||
- § 51: Neufassung des § 51, der die Nichtigkeit einer Marke wegen des Bestehens älterer Rechte regelt.
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- § 52: Neufassung des § 52, der die Wirkungen der Löschung einer Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit regelt.
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- § 53: Neufassung des § 53, der die Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls regelt.
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- § 54: Neufassung des § 54, der das Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse regelt.
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||||
- § 55: Neufassung des § 55, der das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten regelt.
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||||
- § 56: Neufassung des § 56, der die Zuständigkeiten im Patentamt regelt.
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||||
- § 57: Neufassung des § 57, der die Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Markenabteilungen regelt.
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||||
- § 58: Neufassung des § 58, der die Pflicht des Patentamts, Gutachten abzugeben, regelt.
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||||
- § 59: Neufassung des § 59, der die Ermittlung des Sachverhalts und das rechtliche Gehör regelt.
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||||
- § 60: Neufassung des § 60, der die Ermittlungen, Anhörungen und Niederschriften regelt.
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||||
- § 61: Neufassung des § 61, der die Beschlüsse und die Rechtsmittelbelehrung regelt.
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||||
- § 62: Neufassung des § 62, der die Akteneinsicht und Registereinsicht regelt.
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||||
- § 63: Neufassung des § 63, der die Kosten der Verfahren regelt.
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||||
- § 64: Neufassung des § 64, der die Erinnerung regelt.
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||||
- § 65: Neufassung des § 65, der die Rechtsverordnungsermächtigung regelt.
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||||
- § 152: Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die vor dem 1. Januar 1995 erworben wurden
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- § 153: Bestimmungen zu Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
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||||
- § 154: Bestimmungen zu dinglichen Rechten, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren
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||||
- § 155: Bestimmungen zu Lizenzen, die vor dem 1. Januar 1995 erteilt wurden
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||||
- § 156: Bestimmungen zur Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
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||||
- § 157: Bestimmungen zur Bekanntmachung und Eintragung von Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet wurden
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- § 158: Bestimmungen zu Widerspruchsverfahren
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||||
- § 159: Bestimmungen zur Teilung von Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1995 bekanntgemacht wurden
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||||
- § 160: Bestimmungen zur Schutzdauer und Verlängerung von Marken, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen wurden
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- § 161: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen Verfalls
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- § 162: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen absoluter Schutzhindernisse
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- § 163: Bestimmungen zur Löschung von eingetragenen Marken wegen des Bestehens älterer Rechte
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- § 164: Bestimmungen zu Erinnerungen und Durchgriffsbeschwerden, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt wurden
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- § 82: Neue Vorschriften zur Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit und Akteneinsicht
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- § 83: Neue Vorschriften zur Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
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- § 84: Neue Vorschriften zur Beschwerdeberechtigung und Beschwerdegründe
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- § 85: Neue Vorschriften zu den förmlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde
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- § 86: Neue Vorschriften zur Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
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- § 87: Neue Vorschriften für Fälle mit mehreren Beteiligten
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- § 88: Neue Vorschriften zur Anwendung weiterer Vorschriften
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- § 89: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
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- § 90: Neue Vorschriften zur Kostenentscheidung
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- § 91: Neue Vorschriften zur Wiedereinsetzung
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- § 92: Neue Vorschriften zur Wahrheitspflicht
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- § 93: Neue Vorschriften zur Amtssprache und Gerichtssprache
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- § 94: Neue Vorschriften zur Zustellung
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- § 95: Neue Vorschriften zur Rechtshilfe
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- § 96: Neue Vorschriften zum Inlandsvertreter
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- § 97: Neue Vorschriften zu Kollektivmarken
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- § 98: Neue Vorschriften zur Inhaberschaft von Kollektivmarken
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||||
- § 99: Neue Vorschriften zur Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
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- § 121 Abs. 4: Bestimmungen zur Anwendung des § 121 Abs. 4 entsprechend
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- § 124: Neue Vorschriften zur Anwendung der Vorschriften über die Wahrung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
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- § 125: Neue Vorschriften zur Umwandlung einer internationalen Registrierung
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- § 126: Neue Vorschriften zur Definition und Schutz von geographischen Herkunftsangaben
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- § 127: Neue Vorschriften zum Schutzinhalt von geographischen Herkunftsangaben
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- § 128: Neue Vorschriften zum Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Schutzes von geographischen Herkunftsangaben
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- § 129: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nach § 128
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- § 130: Neue Vorschriften zum Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
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- § 131: Neue Vorschriften zum Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
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- § 132: Neue Vorschriften zum Einspruchsverfahren gegen die Eintragung oder Änderung der Spezifikation
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- § 133: Neue Vorschriften zu den Zuständigkeiten im Patentamt und den Rechtsmitteln
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- § 134: Neue Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
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- § 135: Neue Vorschriften zum Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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- § 136: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen nach § 135
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- § 137: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über einzelne geographische Herkunftsangaben
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- § 138: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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- § 139: Neue Vorschriften zur Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
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- § 100: Neue Bestimmungen zur Benutzung von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
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- § 101: Neue Bestimmungen zur Klagebefugnis und Schadensersatz bei Verletzung von Kollektivmarken
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- § 102: Neue Bestimmungen zur Markensatzung für Kollektivmarken
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- § 103: Neue Bestimmungen zur Prüfung der Anmeldung von Kollektivmarken
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- § 104: Neue Bestimmungen zur Änderung der Markensatzung
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- § 105: Neue Bestimmungen zum Verfall von Kollektivmarken
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- § 106: Neue Bestimmungen zur Nichtigkeit von Kollektivmarken
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- § 107: Neue Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen
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- § 108: Neue Bestimmungen zum Antrag auf internationale Registrierung
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- § 109: Neue Bestimmungen zu Gebühren für internationale Registrierungen
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- § 110: Neue Bestimmungen zur Eintragung im Register für internationale Registrierungen
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- § 111: Neue Bestimmungen zum Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
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- § 112: Neue Bestimmungen zur Wirkung der internationalen Registrierung
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- § 113: Neue Bestimmungen zur Prüfung auf absolute Schutzhindernisse für internationale Registrierungen
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- § 114: Neue Bestimmungen zum Widerspruch gegen internationale Registrierungen
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- § 115: Neue Bestimmungen zur nachträglichen Schutzentziehung für internationale Registrierungen
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- § 116: Neue Bestimmungen zum Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
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- § 117: Neue Bestimmungen zum Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
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- § 118: Neue Bestimmungen zur Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
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- § 119: Neue Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes auf internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 120: Neue Bestimmungen zum Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 121: Neue Bestimmungen zu Gebühren für internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 122: Neue Bestimmungen zum Vermerk in den Akten und Eintragung im Register für internationale Registrierungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 123: Neue Bestimmungen zum Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
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- § 46 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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- § 46 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 47 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6: Anpassung der Berechnung der Fristen
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- § 48 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 48 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 49: Neufassung des § 49
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- § 53 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 54 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 45 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 45 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 45 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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markeng/§45.md
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markeng/§45.md
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# § 45
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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§ 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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§ 45 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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§ 45 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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§ 45 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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markeng/§46.md
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# § 46
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 46 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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§ 46 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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markeng/§47.md
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markeng/§47.md
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# § 47
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 47 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6: Anpassung der Berechnung der Fristen
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9
markeng/§48.md
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# § 48
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 48 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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§ 48 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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markeng/§49.md
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markeng/§49.md
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# § 49
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 49: Neufassung des § 49
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# § 53
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-10-28 — Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3082
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 53: Neufassung des § 53, der die Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls regelt.
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§ 53 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 54
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-10-28 — Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3082
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> Station: 1994-12-06 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3547
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§ 54: Neufassung des § 54, der das Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse regelt.
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§ 54 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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# MARKENV_2004 — 1949-12-20
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# MARKENV_2004 — 1994-12-06
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- **Titel:** Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1949 I S. 33
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- **Inkrafttreten:** Tag nach der Verkündung
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/7#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung passt die Vorschriften zur internationalen Registrierung von Marken an, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung und der Widerspruchsfrist.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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- § 1a: Einführung neuer Vorschriften zur Bekanntmachung und Widerspruchsfrist für internationale Marken.
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1949-12-20** · BGBl. 1949 I S. 33 — Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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@@ -1,3 +1,2 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 1a: Einführung neuer Vorschriften zur Bekanntmachung und Widerspruchsfrist für internationale Marken.
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17
verkuendungen/1994/bgbl1-1994-85-3.md
Normal file
17
verkuendungen/1994/bgbl1-1994-85-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Verkündung:** 1994-12-06
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Ausfertigung:** 1994-11-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** MARKENV_2004, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VON-WARENZEICHEN-UND, VERORDNUNG-ZUR-FESTSETZUNG-DER-ERHÖHUNGSZAHL-FÜR-DIE, GFG, MARKENG, FUTTMV_1981
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## Kurz
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Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# VERORDNUNG-ZUR-FESTSETZUNG-DER-ERHÖHUNGSZAHL-FÜR-DIE — 1994-12-06
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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# Stellen dieser Station
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VON-WARENZEICHEN-UND — 1994-12-06
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3547
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- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/85#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Landesvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1995 um 12 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 60 vom Hundert für bestimmte Länder.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3547 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
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# Stellen dieser Station
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Reference in New Issue
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