BGBl. 1974 I S. 821 · Erlass · Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)

Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
Inkrafttreten: 1974-01-01 (§ 15 Nr. 1); 1975-01-01 (§ 15 Nr. 2 und § 16); 1974-04-05 (die übrigen Vorschriften)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1974-04-04

BGBl-Id: bgbl1-1974-35-1
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1974-04-04 12:00:00 +00:00
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# 17-RAG — 1974-04-04
- **Titel:** Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 821
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (§ 15 Nr. 1); 1975-01-01 (§ 15 Nr. 2 und § 16); 1974-04-05 (die übrigen Vorschriften)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/35#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Altershilfe für Landwirte, insbesondere für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1974.
## Betroffene Stellen
- § 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an.
- § 2: Anpassung von Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind.
- § 3: Anpassung von Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
- § 4: Anpassung der übrigen Renten, die nicht in § 2 oder § 3 fallen.
- § 5: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung der Renten nach § 4.
- § 6: Anpassung von Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die nach § 4 angepasst werden.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Bezugszeiten vom 1. Januar 1975 an.
- § 10: Anpassung der Geldleistungen, die nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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17-rag/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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17-rag/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1974-04-04** · BGBl. 1974 I S. 821 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)

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17-rag/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an.
- § 2: Anpassung von Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind.
- § 3: Anpassung von Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
- § 4: Anpassung der übrigen Renten, die nicht in § 2 oder § 3 fallen.
- § 5: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung der Renten nach § 4.
- § 6: Anpassung von Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die nach § 4 angepasst werden.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Bezugszeiten vom 1. Januar 1975 an.
- § 10: Anpassung der Geldleistungen, die nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

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17-rag/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 10: Anpassung der Geldleistungen, die nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 2: Anpassung von Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 3: Anpassung von Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 4: Anpassung der übrigen Renten, die nicht in § 2 oder § 3 fallen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 5: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung der Renten nach § 4.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 6: Anpassung von Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die nach § 4 angepasst werden.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 7: Anpassung von Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.

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17-rag/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 9: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Bezugszeiten vom 1. Januar 1975 an.

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# REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG-UND-GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE — 1974-04-04
- **Titel:** Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 821
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (§ 15 Nr. 1); 1975-01-01 (§ 15 Nr. 2 und § 16); 1974-04-05 (die übrigen Vorschriften)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/35#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Altershilfe für Landwirte, insbesondere für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1974.
## Betroffene Stellen
- § 550 Abs. 1: Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
- § 550 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Versicherung bei bestimmten Abweichungen vom direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort nicht ausschließt.
- § 550 Abs. 3: Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
- § 558 Abs. 1: Ersetzung der Worte '201 Deutsche Mark bis 804 Deutsche Mark' durch '225 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark'.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte: Ersetzung der Worte '1. Januar 1974' durch '1. Januar 1975', '264 Deutsche Mark' durch '293,60 Deutsche Mark' und '176 Deutsche Mark' durch '195,80 Deutsche Mark'.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1974-04-04** · BGBl. 1974 I S. 821 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)

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# Stellen dieser Station
- § 550 Abs. 1: Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
- § 550 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Versicherung bei bestimmten Abweichungen vom direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort nicht ausschließt.
- § 550 Abs. 3: Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
- § 558 Abs. 1: Ersetzung der Worte '201 Deutsche Mark bis 804 Deutsche Mark' durch '225 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark'.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte: Ersetzung der Worte '1. Januar 1974' durch '1. Januar 1975', '264 Deutsche Mark' durch '293,60 Deutsche Mark' und '176 Deutsche Mark' durch '195,80 Deutsche Mark'.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte: Ersetzung der Worte '1. Januar 1974' durch '1. Januar 1975', '264 Deutsche Mark' durch '293,60 Deutsche Mark' und '176 Deutsche Mark' durch '195,80 Deutsche Mark'.

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# § 550
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 550 Abs. 1: Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
§ 550 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Versicherung bei bestimmten Abweichungen vom direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort nicht ausschließt.
§ 550 Abs. 3: Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.

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# § 558
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-04 — Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 821
§ 558 Abs. 1: Ersetzung der Worte '201 Deutsche Mark bis 804 Deutsche Mark' durch '225 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark'.

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# BGBl. 1974 I S. 821
- **Titel:** Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 821
- **Verkündung:** 1974-04-04
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (§ 15 Nr. 1); 1975-01-01 (§ 15 Nr. 2 und § 16); 1974-04-05 (die übrigen Vorschriften)
- **Ausfertigung:** 1974-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/35#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG-UND-GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE, 17-RAG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Altershilfe für Landwirte, insbesondere für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1974.