BGBl. 1978 I S. 1519 · Bekanntmachung · Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung

Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1519
Inkrafttreten: 1978-08-30
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1978-08-30

BGBl-Id: bgbl1-1978-52-6
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# EO — 1978-08-15
# EO — 1978-08-30
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1266
- **Inkrafttreten:** 1978-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/48#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eichordnung, insbesondere bezüglich Einteilungen und Hervorhebungen auf Skalen, Anzeigeeinrichtungen, Farbumschlagthermometern und der Anbringung von Instandsetzerkennzeichen.
- **Titel:** Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1519
- **Inkrafttreten:** 1978-08-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/52#page=11
- **Kurz:** Die Bekanntmachung berichtigt die Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung durch die Einfügung eines Skalenbildes.
## Betroffene Stellen
- § 1.10: Neue Vorschriften für Meßanlagen, die wahlweise als Leerschlauch- oder als Vollschlauchanlage arbeiten.
- § 1.11: Neue Vorschriften für Umgehungsleitungen.
- § 1.12: Neue Vorschriften für Schieber, Ventile und Regelorgane.
- § 1.13: Neue Vorschriften für Rückschlagventile und Absperrorgane.
- § 1.14: Neue Vorschriften für die Anordnung der Meßanlagen.
- § 1.15: Neue Vorschriften für die Kenndaten einer Meßanlage.
- § 1.16: Neue Vorschriften für Bezeichnungen an Meßanlagen.
- § 1.17: Neue Vorschriften für Stempelstellen.
- § 2.1: Neue Vorschriften für Straßenzapfsäulen.
- § 2.2: Neue Vorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen.
- § 2.3: Neue Vorschriften für Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tankwagen.
- § 5: Neufassung des § 5 mit neuen Vorschriften für Einteilungen und Hervorhebungen auf Skalen.
- § 6 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10 in § 6, der Vorschriften für die Anordnung von Einheitennamen oder Einheitenzeichen auf Anzeigeeinrichtungen enthält.
- § 23a Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7 in § 23a, die Farbumschlagthermometer zum einmaligen Gebrauch betrifft.
- § 47 Nr. 3: Neufassung von § 47 Nr. 3, die Vorschriften für das Anbringen von Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten enthält.
- Anhang C Nummern 3.3 bis 3.5: Einfügung neuer Nummern 3.3 bis 3.5 in Anhang C, die Vorschriften für das Plombenzeichen auf instand gesetzten Meßgeräten enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 3.6: Einfügung der Worte 'oder Kunststoff' nach 'Papier' in Nummer 3.6.
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 7.2: Ersetzen des Wertes '15 N' durch '10 N' in Nummer 7.2.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 1.1: Neufassung von Nummer 1.1, die Vorschriften für die Bauformen von Meßmaschinen und Zusatzeinrichtungen enthält.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.6: Einfügung der Worte '1 dm (Ziffernwert 1 cm) oder' nach 'Ziffernrolle' in Nummer 4.6.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.6.3: Ersetzen des Wortes 'Hunderterteilung' durch 'Strichteilung' und der Worte '1 cm bei Umlaufwert 1 m' durch '1 cm bei Umlaufwert 1 dm und 1 m' in Nummer 4.6.3.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.7.1: Ersetzen des Wortes 'Hunderterteilung' durch 'Strichteilung' in Nummer 4.7.1.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.7.2: Neufassung von Nummer 4.7.2, die Vorschriften für die Unterscheidbarkeit von Ziffernrollen in Rollenzählwerken enthält.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummern 5.2.5 Buchstabe b Satz 2 und 5.3.5 Buchstabe b Satz 2: Neufassung der Sätze, die Vorschriften für den gegenseitigen Abstand der beiden Marken enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummern 5.3.1 und 5.3.2: Neufassung der Nummern, die Vorschriften für die Ausführung und Einteilung von Stoffmeßmaschinen nach Dehnungskennwerten enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 8.6: Ersetzen des Hinweises 'Nr. 5.2.2' durch 'Nr. 5.2.3' in Nummer 8.6.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 8.7: Neufassung von Nummer 8.7, die Vorschriften für Aufschriften auf Meßmaschinen enthält.
- Anlage 5 Inhaltsangabe zu Abschnitt 1: Neufassung der Inhaltsangabe zu Abschnitt 1, die Vorschriften für Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern enthält.
- Anlage 5 Abschnitt 1: Neufassung des Abschnitts 1, der Vorschriften für Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern enthält.
- 3.8.6: Vorschriften für Druckhalteeinrichtung in Meßanlagen für Bier
- 3.8.7: Vorschriften für Verriegelung bei mehreren Pumpen in Meßanlagen
- 3.8.8: Vorschriften für Rohrleitungsschema und Bedienungsanweisung in Meßanlagen
- 3.8.9: Vorschriften für eichtechnische Prüfung in Meßanlagen
- 4.1.1: Vorschriften für Rohrstrecken vor und hinter Turbinenradzählern
- 4.1.2: Vorschriften für Strömungsgleichrichter in Meßanlagen mit Turbinenradzählern
- 4.1.3: Vorschriften zur Verhinderung von Kavitation in Meßanlagen mit Turbinenradzählern
- 4.1.4: Vorschriften für Angabe von Höchst- und Mindestbetriebsdruck auf Schildern
- 6.1: Vorschriften für Hauptstempel an Volumenzähler-Meßeinrichtungen
- 6.2.1: Vorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen ohne Bauartzulassung
- 6.2.2.1: Vorschriften für Meßanlagen an Meßkammertankwagen
- 6.2.2.2: Vorschriften für Meßanlagen an Tankwagen ohne besondere Füllungsbegrenzungen
- 6.2.2.3: Vorschriften für eichtechnische Prüfung von Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.4: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.5: Vorschriften für gemeinsames Gehäuse von Gasmeßverhüter und Filter
- 6.2.2.6: Vorschriften für Sicherungsstempelstelle an Notentleerungseinrichtung
- 6.2.2.7: Vorschriften für Umschalthahn an Gasmeßverhüter
- 6.2.2.8: Vorschriften für Gasabscheider in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.9: Vorschriften für Gasabscheider mit Umschalthahn
- 6.2.2.10: Vorschriften für Abfüllsicherungen in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.11: Vorschriften für Anschlußstutzen zur Abgabe ohne Zählermessung
- 6.2.2.12: Vorschriften für Anschlußstutzen zum Füllen des Tanks
- 6.2.2.13: Vorschriften für Umpumpen von Fremdtank zu Fremdtank
- 6.2.2.14: Vorschriften für Verbindung zur Meßanlage während Füllvorgang oder Umpumpen
- 6.2.2.15: Vorschriften für Verbindung der Meßanlage an fremden Vorratsbehälter
- 6.2.2.16: Vorschriften für Verbindungsschläuche innerhalb des Leitungssystems
- 6.2.2.17: Vorschriften für lösbare Schlauchverbindungen
- 6.2.2.18: Vorschriften für Schaltanweisung an Meßanlagen
- 6.2.2.19: Vorschriften für Bedienungshinweis bei Schlauchbelüftung
- 6.2.2.20: Vorschriften für Bedienungsanweisung bei Schlauchtrommel und Gasabscheider
- 6.2.2.20.1: Vorschriften für Bedienungsanweisung bei Schlauchtrommel und Gasmeßverhüter
- 6.2.2.21: Vorschriften für Hinweisschild an Gasmeßverhüter
- 6.2.2.22: Vorschriften für Peilstäbe an Tankwagen
- 6.2.2.23: Vorschriften für Fabriknummer und Stempelstelle an Gasmeßverhüter
- 6.2.3.1: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen an Tankwagen ohne Pumpenbetrieb
- 6.2.3.2: Vorschriften für ständig wirkende Schlauchbelüftung
- 6.2.4.1: Vorschriften für Handpumpe an Meßanlagen mit Pumpenbetrieb
- 6.2.4.2: Vorschriften für Nennweite der Saugleitungen
- 6.2.4.3: Vorschriften für Rückschlagventil in Meßanlagen mit Umkehrpumpe
- 6.2.4.4: Vorschriften für Schlauchverbindungen bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.4.5: Vorschriften für kleinste Abgabemenge bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.4.6: Vorschriften für Schild bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.5.1: Vorschriften für Rückschlagventil in Entlüftungsleitung
- 6.2.5.2: Vorschriften für gemeinsamen oder besonderen Zähler bei Meßanlagen mit und ohne Pumpenbetrieb
- 6.2.6.1: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen mit Druckgasförderung
- 6.2.6.2: Vorschriften für Drosselung zwischen Gasmeßverhüter und Zähler
- EO 5-1 Abschnitt 2 Teil 1 Nr. 2.1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Anforderungen an mehrere Meßwerke mit einem gemeinsamen Zählwerk regelt.
- EO 8-4 Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 10.1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Position der Stempelstelle bei Präzisionsgewichten in Plättchenform festlegt.
- EO 8-6 Anlage 8 Abschnitt 6 Überschrift: Neufassung der Überschrift, die die Gewichtsklassen von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm in den Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1 definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.2: Neufassung der Definition der Nullstelleinrichtung.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.2.1 bis 2.2.2.2.4: Einfügung von vier neuen Nummern, die verschiedene Arten von Nullstelleinrichtungen definieren.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.4 bis 2.2.2.4.2: Neufassung der Definition der Taraeinrichtung und ihrer Arten.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.4.3: Einfügung der Definition der automatischen Taraeinrichtung.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.8 und 2.2.2.9: Einfügung der Definitionen des Anzeigestabilisators und des Mittelwertsbildners.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.1.2 und 3.2.2.2 Fußnotenzeichen: Änderung des Fußnotenzeichens von •) zu 1).
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.2.2.2.2: Neufassung der Nummer mit einer neuen Fußnote.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.7: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an Waagen mit spezieller Anzeigeeinrichtung definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 4.3.4: Neufassung der Nummer, die die Veränderung der Nullanzeige regelt.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 4.5.1: Streichung der Nummer.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 6.2.1.2: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 8.2.2: Neufassung der Nummer, die die besonderen Temperaturgrenzen für Waagen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.7.1, 10.7.3 bis 10.7.6: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Nullstelleinrichtungen und automatische Korrektur des Nullpunktfehlers regeln.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.13.2.1.3: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an den Teilungswert der Grundpreise definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.13.2.2.3: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an den Teilungswert der Kaufpreise definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.4: Ersetzung der Nummer 19.2 durch die Nummer 16.2.3.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.1: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an die Betätigung der Nullstelleinrichtung definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.3 bis 11.5.2.2.3.2: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Taraeinrichtungen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.3.3: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an automatische Taraeinrichtungen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 14.3.2 und 14.3.3: Streichung der Nummern.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.1.11.4: Einfügung eines neuen Satzes 2, der den Mindestabstand für fest eingebaute elektromechanische Waagen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.1.11.7 Satz 1: Ersetzung des Wortes „Unterhebelwerk
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.4.3.1 Buchstaben a bis c: Neufassung der Buchstaben, die die Anforderungen an spezielle Waagenarten definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.4.3.8 Satz 1: Neufassung der Nummer, die die Eichfehlergrenzen für spezielle Waagenarten definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 1: Neufassung der Nummer, die die Zulassungsart für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 3.2: Streichung des Wortes „geeignete
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 3.3: Streichung des Punktes und Hinzufügen eines Halbsatzes.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.1.1.3: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an SWA mit Entleerungseinrichtung definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.9: Streichung der Nummer.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.16: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an Entleerungs- und Transporteinrichtungen definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 9.3.7: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an die Abweichungen bei schlecht zuführbaren Füllgütern definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 9.5: Neufassung der Nummer, die die Mindestlasten für SWA definiert.
- EO 10-2 Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 4.11: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an Entleerungs- und Transporteinrichtungen definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 5.3.1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Anforderungen an die Tendenzeinrichtung definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 5.5 und 5.6: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Registriereinrichtungen definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 19.1: Neufassung der Nummer, die den Unschärfebereich für SKW als Kontrollmeßgerät definiert.
- Art. 3: Einfügung von Bild 1 nach Nummer 11 Buchstabe g
## Wortlaut

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- **1975-01-21** · BGBl. 1975 I S. 233 — Eichordnung (EO)
- **1977-01-25** · BGBl. 1977 I S. 130 — Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1978-08-15** · BGBl. 1978 I S. 1266 — Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1978-08-30** · BGBl. 1978 I S. 1519 — Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1.10: Neue Vorschriften für Meßanlagen, die wahlweise als Leerschlauch- oder als Vollschlauchanlage arbeiten.
- § 1.11: Neue Vorschriften für Umgehungsleitungen.
- § 1.12: Neue Vorschriften für Schieber, Ventile und Regelorgane.
- § 1.13: Neue Vorschriften für Rückschlagventile und Absperrorgane.
- § 1.14: Neue Vorschriften für die Anordnung der Meßanlagen.
- § 1.15: Neue Vorschriften für die Kenndaten einer Meßanlage.
- § 1.16: Neue Vorschriften für Bezeichnungen an Meßanlagen.
- § 1.17: Neue Vorschriften für Stempelstellen.
- § 2.1: Neue Vorschriften für Straßenzapfsäulen.
- § 2.2: Neue Vorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen.
- § 2.3: Neue Vorschriften für Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tankwagen.
- § 5: Neufassung des § 5 mit neuen Vorschriften für Einteilungen und Hervorhebungen auf Skalen.
- § 6 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10 in § 6, der Vorschriften für die Anordnung von Einheitennamen oder Einheitenzeichen auf Anzeigeeinrichtungen enthält.
- § 23a Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7 in § 23a, die Farbumschlagthermometer zum einmaligen Gebrauch betrifft.
- § 47 Nr. 3: Neufassung von § 47 Nr. 3, die Vorschriften für das Anbringen von Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten enthält.
- Anhang C Nummern 3.3 bis 3.5: Einfügung neuer Nummern 3.3 bis 3.5 in Anhang C, die Vorschriften für das Plombenzeichen auf instand gesetzten Meßgeräten enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 3.6: Einfügung der Worte 'oder Kunststoff' nach 'Papier' in Nummer 3.6.
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 7.2: Ersetzen des Wertes '15 N' durch '10 N' in Nummer 7.2.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 1.1: Neufassung von Nummer 1.1, die Vorschriften für die Bauformen von Meßmaschinen und Zusatzeinrichtungen enthält.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.6: Einfügung der Worte '1 dm (Ziffernwert 1 cm) oder' nach 'Ziffernrolle' in Nummer 4.6.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.6.3: Ersetzen des Wortes 'Hunderterteilung' durch 'Strichteilung' und der Worte '1 cm bei Umlaufwert 1 m' durch '1 cm bei Umlaufwert 1 dm und 1 m' in Nummer 4.6.3.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.7.1: Ersetzen des Wortes 'Hunderterteilung' durch 'Strichteilung' in Nummer 4.7.1.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 4.7.2: Neufassung von Nummer 4.7.2, die Vorschriften für die Unterscheidbarkeit von Ziffernrollen in Rollenzählwerken enthält.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummern 5.2.5 Buchstabe b Satz 2 und 5.3.5 Buchstabe b Satz 2: Neufassung der Sätze, die Vorschriften für den gegenseitigen Abstand der beiden Marken enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummern 5.3.1 und 5.3.2: Neufassung der Nummern, die Vorschriften für die Ausführung und Einteilung von Stoffmeßmaschinen nach Dehnungskennwerten enthalten.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 8.6: Ersetzen des Hinweises 'Nr. 5.2.2' durch 'Nr. 5.2.3' in Nummer 8.6.
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 8.7: Neufassung von Nummer 8.7, die Vorschriften für Aufschriften auf Meßmaschinen enthält.
- Anlage 5 Inhaltsangabe zu Abschnitt 1: Neufassung der Inhaltsangabe zu Abschnitt 1, die Vorschriften für Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern enthält.
- Anlage 5 Abschnitt 1: Neufassung des Abschnitts 1, der Vorschriften für Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern enthält.
- 3.8.6: Vorschriften für Druckhalteeinrichtung in Meßanlagen für Bier
- 3.8.7: Vorschriften für Verriegelung bei mehreren Pumpen in Meßanlagen
- 3.8.8: Vorschriften für Rohrleitungsschema und Bedienungsanweisung in Meßanlagen
- 3.8.9: Vorschriften für eichtechnische Prüfung in Meßanlagen
- 4.1.1: Vorschriften für Rohrstrecken vor und hinter Turbinenradzählern
- 4.1.2: Vorschriften für Strömungsgleichrichter in Meßanlagen mit Turbinenradzählern
- 4.1.3: Vorschriften zur Verhinderung von Kavitation in Meßanlagen mit Turbinenradzählern
- 4.1.4: Vorschriften für Angabe von Höchst- und Mindestbetriebsdruck auf Schildern
- 6.1: Vorschriften für Hauptstempel an Volumenzähler-Meßeinrichtungen
- 6.2.1: Vorschriften für Meßanlagen an Straßentankwagen ohne Bauartzulassung
- 6.2.2.1: Vorschriften für Meßanlagen an Meßkammertankwagen
- 6.2.2.2: Vorschriften für Meßanlagen an Tankwagen ohne besondere Füllungsbegrenzungen
- 6.2.2.3: Vorschriften für eichtechnische Prüfung von Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.4: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.5: Vorschriften für gemeinsames Gehäuse von Gasmeßverhüter und Filter
- 6.2.2.6: Vorschriften für Sicherungsstempelstelle an Notentleerungseinrichtung
- 6.2.2.7: Vorschriften für Umschalthahn an Gasmeßverhüter
- 6.2.2.8: Vorschriften für Gasabscheider in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.9: Vorschriften für Gasabscheider mit Umschalthahn
- 6.2.2.10: Vorschriften für Abfüllsicherungen in Meßanlagen an Tankwagen
- 6.2.2.11: Vorschriften für Anschlußstutzen zur Abgabe ohne Zählermessung
- 6.2.2.12: Vorschriften für Anschlußstutzen zum Füllen des Tanks
- 6.2.2.13: Vorschriften für Umpumpen von Fremdtank zu Fremdtank
- 6.2.2.14: Vorschriften für Verbindung zur Meßanlage während Füllvorgang oder Umpumpen
- 6.2.2.15: Vorschriften für Verbindung der Meßanlage an fremden Vorratsbehälter
- 6.2.2.16: Vorschriften für Verbindungsschläuche innerhalb des Leitungssystems
- 6.2.2.17: Vorschriften für lösbare Schlauchverbindungen
- 6.2.2.18: Vorschriften für Schaltanweisung an Meßanlagen
- 6.2.2.19: Vorschriften für Bedienungshinweis bei Schlauchbelüftung
- 6.2.2.20: Vorschriften für Bedienungsanweisung bei Schlauchtrommel und Gasabscheider
- 6.2.2.20.1: Vorschriften für Bedienungsanweisung bei Schlauchtrommel und Gasmeßverhüter
- 6.2.2.21: Vorschriften für Hinweisschild an Gasmeßverhüter
- 6.2.2.22: Vorschriften für Peilstäbe an Tankwagen
- 6.2.2.23: Vorschriften für Fabriknummer und Stempelstelle an Gasmeßverhüter
- 6.2.3.1: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen an Tankwagen ohne Pumpenbetrieb
- 6.2.3.2: Vorschriften für ständig wirkende Schlauchbelüftung
- 6.2.4.1: Vorschriften für Handpumpe an Meßanlagen mit Pumpenbetrieb
- 6.2.4.2: Vorschriften für Nennweite der Saugleitungen
- 6.2.4.3: Vorschriften für Rückschlagventil in Meßanlagen mit Umkehrpumpe
- 6.2.4.4: Vorschriften für Schlauchverbindungen bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.4.5: Vorschriften für kleinste Abgabemenge bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.4.6: Vorschriften für Schild bei Heizöl-Meßanlagen
- 6.2.5.1: Vorschriften für Rückschlagventil in Entlüftungsleitung
- 6.2.5.2: Vorschriften für gemeinsamen oder besonderen Zähler bei Meßanlagen mit und ohne Pumpenbetrieb
- 6.2.6.1: Vorschriften für Gasmeßverhüter in Meßanlagen mit Druckgasförderung
- 6.2.6.2: Vorschriften für Drosselung zwischen Gasmeßverhüter und Zähler
- EO 5-1 Abschnitt 2 Teil 1 Nr. 2.1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Anforderungen an mehrere Meßwerke mit einem gemeinsamen Zählwerk regelt.
- EO 8-4 Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 10.1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Position der Stempelstelle bei Präzisionsgewichten in Plättchenform festlegt.
- EO 8-6 Anlage 8 Abschnitt 6 Überschrift: Neufassung der Überschrift, die die Gewichtsklassen von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm in den Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1 definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.2: Neufassung der Definition der Nullstelleinrichtung.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.2.1 bis 2.2.2.2.4: Einfügung von vier neuen Nummern, die verschiedene Arten von Nullstelleinrichtungen definieren.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.4 bis 2.2.2.4.2: Neufassung der Definition der Taraeinrichtung und ihrer Arten.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.4.3: Einfügung der Definition der automatischen Taraeinrichtung.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 2.2.2.8 und 2.2.2.9: Einfügung der Definitionen des Anzeigestabilisators und des Mittelwertsbildners.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.1.2 und 3.2.2.2 Fußnotenzeichen: Änderung des Fußnotenzeichens von •) zu 1).
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.2.2.2.2: Neufassung der Nummer mit einer neuen Fußnote.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 3.2.7: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an Waagen mit spezieller Anzeigeeinrichtung definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 4.3.4: Neufassung der Nummer, die die Veränderung der Nullanzeige regelt.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 4.5.1: Streichung der Nummer.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 6.2.1.2: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 8.2.2: Neufassung der Nummer, die die besonderen Temperaturgrenzen für Waagen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.7.1, 10.7.3 bis 10.7.6: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Nullstelleinrichtungen und automatische Korrektur des Nullpunktfehlers regeln.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.13.2.1.3: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an den Teilungswert der Grundpreise definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 10.13.2.2.3: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an den Teilungswert der Kaufpreise definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.4: Ersetzung der Nummer 19.2 durch die Nummer 16.2.3.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.1: Neufassung der Nummer, die die Anforderungen an die Betätigung der Nullstelleinrichtung definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.3 bis 11.5.2.2.3.2: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Taraeinrichtungen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 11.5.2.2.3.3: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an automatische Taraeinrichtungen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 14.3.2 und 14.3.3: Streichung der Nummern.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.1.11.4: Einfügung eines neuen Satzes 2, der den Mindestabstand für fest eingebaute elektromechanische Waagen definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.1.11.7 Satz 1: Ersetzung des Wortes „Unterhebelwerk
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.4.3.1 Buchstaben a bis c: Neufassung der Buchstaben, die die Anforderungen an spezielle Waagenarten definiert.
- EO 9 Anlage 9 Nummer 15.4.3.8 Satz 1: Neufassung der Nummer, die die Eichfehlergrenzen für spezielle Waagenarten definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 1: Neufassung der Nummer, die die Zulassungsart für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 3.2: Streichung des Wortes „geeignete
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 3.3: Streichung des Punktes und Hinzufügen eines Halbsatzes.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.1.1.3: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an SWA mit Entleerungseinrichtung definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.9: Streichung der Nummer.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 4.16: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an Entleerungs- und Transporteinrichtungen definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 9.3.7: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an die Abweichungen bei schlecht zuführbaren Füllgütern definiert.
- EO 10-1 Anlage 10 Abschnitt 1 Nummer 9.5: Neufassung der Nummer, die die Mindestlasten für SWA definiert.
- EO 10-2 Anlage 10 Abschnitt 2 Nummer 4.11: Einfügung der Nummer, die die Anforderungen an Entleerungs- und Transporteinrichtungen definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 5.3.1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Anforderungen an die Tendenzeinrichtung definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 5.5 und 5.6: Neufassung der Nummern, die die Anforderungen an Registriereinrichtungen definiert.
- EO 10-4 Anlage 10 Abschnitt 4 Nummer 19.1: Neufassung der Nummer, die den Unschärfebereich für SKW als Kontrollmeßgerät definiert.
- Art. 3: Einfügung von Bild 1 nach Nummer 11 Buchstabe g

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# BGBl. 1978 I S. 1519
- **Titel:** Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1519
- **Verkündung:** 1978-08-30
- **Inkrafttreten:** 1978-08-30
- **Ausfertigung:** 1978-08-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/52#page=11
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EO
## Kurz
Die Bekanntmachung berichtigt die Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung durch die Einfügung eines Skalenbildes.