BGBl. 1973 I S. 373 · Verordnung · Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
Inkrafttreten: 1973-05-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-05-15

BGBl-Id: bgbl1-1973-35-1
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1973-05-15 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1973 I S. 373
- **Titel:** Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 373
- **Verkündung:** 1973-05-15
- **Inkrafttreten:** 1973-05-15
- **Ausfertigung:** 1973-05-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/35#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WAFFG_2002
## Kurz
Die Verordnung regelt die Beschußprüfung von Handfeuerwaffen, Böllern, Einsteck- und Austauschläufen sowie die Gebühren für verschiedene Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Waffengesetz.

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# WAFFG_2002 — 1973-04-28
# WAFFG_2002 — 1973-05-15
- **Titel:** Verordnung des Bundesministers der Justiz zum Waffengesetz (WaffV-BMJ)
- **Titel:** Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 321
- **Inkrafttreten:** 1973-04-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/31#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung nimmt Bestimmungen des Waffengesetzes für Gerichte und Behörden des Bundesministers der Justiz sowie deren Bedienstete außer Kraft, soweit diese dienstlich tätig werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 373
- **Inkrafttreten:** 1973-05-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/35#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Beschußprüfung von Handfeuerwaffen, Böllern, Einsteck- und Austauschläufen sowie die Gebühren für verschiedene Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Waffengesetz.
## Betroffene Stellen
- § 28 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 29 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 34 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 35 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 42: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 43: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 46: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 59: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 22: Neue Anforderungen an die Bauart von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
- § 23: Neue Anforderungen an die Bauart von Raketenmunition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung
- Tabelle 1 b): Neue Tabelle für Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Rand
- Tabelle 1 c): Neue Tabelle für Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Gürtel
- Tabelle 2: Neue Tabelle für Waffen mit glatten Läufen (Flinten)
- Tabelle 3 a): Neue Tabelle für Revolver
- Tabelle 3 b): Neue Tabelle für Pistolen
- § 13 Abs. 3: Vorschrift über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken
- § 15 Abs. 1: Frist für die Prüfung von Schußapparaten
- § 15 Abs. 3: Frist für die Prüfung von Böllern
- § 18 Abs. 1 Nr. 2: Vorschrift über die Handhabungssicherheit
- § 21: Vorschriften für die Bauartprüfung
- § 25 Abs. 3: Vorschriften für die Zulassung von Munition
- Tabelle 4: Waffen für Randfeuer-Patronenmunition: Neue Mindestwerte für Waffen für Randfeuer-Patronenmunition
- Tabelle 5 a): Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes
- Tabelle 5 b): Schußapparate nach § 21 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Schußapparate nach § 21 des Gesetzes
- Tabelle 6 a): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen ohne Rand: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen ohne Rand
- Tabelle 6 b): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Rand: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Rand
- Tabelle 6 c): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Gürtel: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Gürtel
- § 21 Abs. 6: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe
- § 22 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
- § 23 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
- § 37 Abs. 3: Zulassungen von Ausnahmen von den Verboten
- § 38 Abs. 2: Zulassungen von Ausnahmen von Handelsverboten
- § 39 Abs. 2 und 3: Zulassungen von Ausnahmen vom Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen
- § 33 Abs. 2: Zulassungen in sonstigen Fällen
- § 28 Abs. 1: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich eines Munitionserwerbscheines
- § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4: Nachträgliche Eintragung weiterer Waffen in die Waffenbesitzkarte
- § 28 Abs. 4 Satz 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in bestimmten Fällen
- § 29 Abs. 1: Ausstellung eines Munitionserwerbscheines
- § 29 Abs. 4: Einschließlich eines Munitionserwerbscheines bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
- § 32 Abs. 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnisprüfung
- § 35 Abs. 1: Ausstellung eines Waffenscheins
- § 35 Abs. 1 letzter Satz: Verlängerung des Waffenscheins
- § 16 ff.: Beschußprüfung verschiedener Waffenarten
- § 27 Abs. 5: Ausstellung einer Bescheinigung
- § 8 Abs. 2 Satz 2 1. WaffV: Abstempelung der Karteiblätter
- § 8 Abs. 1: Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung
- § 8 Abs. 2: Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung
- § 57 Abs. 1: Neuerteilung einer Erlaubnis, die erloschen ist
## Wortlaut

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- **1973-01-27** · BGBl. 1973 I S. 25 — Verordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes zum Waffengesetz (WaffV-ChBK)
- **1973-02-01** · BGBl. 1973 I S. 45 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
- **1973-04-28** · BGBl. 1973 I S. 321 — Verordnung des Bundesministers der Justiz zum Waffengesetz (WaffV-BMJ)
- **1973-05-15** · BGBl. 1973 I S. 373 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

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# Stellen dieser Station
- § 28 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 29 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 34 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 35 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 42: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 43: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 46: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 59: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
- § 22: Neue Anforderungen an die Bauart von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
- § 23: Neue Anforderungen an die Bauart von Raketenmunition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung
- Tabelle 1 b): Neue Tabelle für Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Rand
- Tabelle 1 c): Neue Tabelle für Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Gürtel
- Tabelle 2: Neue Tabelle für Waffen mit glatten Läufen (Flinten)
- Tabelle 3 a): Neue Tabelle für Revolver
- Tabelle 3 b): Neue Tabelle für Pistolen
- § 13 Abs. 3: Vorschrift über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken
- § 15 Abs. 1: Frist für die Prüfung von Schußapparaten
- § 15 Abs. 3: Frist für die Prüfung von Böllern
- § 18 Abs. 1 Nr. 2: Vorschrift über die Handhabungssicherheit
- § 21: Vorschriften für die Bauartprüfung
- § 25 Abs. 3: Vorschriften für die Zulassung von Munition
- Tabelle 4: Waffen für Randfeuer-Patronenmunition: Neue Mindestwerte für Waffen für Randfeuer-Patronenmunition
- Tabelle 5 a): Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes
- Tabelle 5 b): Schußapparate nach § 21 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Schußapparate nach § 21 des Gesetzes
- Tabelle 6 a): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen ohne Rand: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen ohne Rand
- Tabelle 6 b): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Rand: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Rand
- Tabelle 6 c): Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Gürtel: Neue Höchstwerte für Zentralfeuer-Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen - Patronen mit Gürtel
- § 21 Abs. 6: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe
- § 22 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
- § 23 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
- § 37 Abs. 3: Zulassungen von Ausnahmen von den Verboten
- § 38 Abs. 2: Zulassungen von Ausnahmen von Handelsverboten
- § 39 Abs. 2 und 3: Zulassungen von Ausnahmen vom Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen
- § 33 Abs. 2: Zulassungen in sonstigen Fällen
- § 28 Abs. 1: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich eines Munitionserwerbscheines
- § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4: Nachträgliche Eintragung weiterer Waffen in die Waffenbesitzkarte
- § 28 Abs. 4 Satz 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in bestimmten Fällen
- § 29 Abs. 1: Ausstellung eines Munitionserwerbscheines
- § 29 Abs. 4: Einschließlich eines Munitionserwerbscheines bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
- § 32 Abs. 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnisprüfung
- § 35 Abs. 1: Ausstellung eines Waffenscheins
- § 35 Abs. 1 letzter Satz: Verlängerung des Waffenscheins
- § 16 ff.: Beschußprüfung verschiedener Waffenarten
- § 27 Abs. 5: Ausstellung einer Bescheinigung
- § 8 Abs. 2 Satz 2 1. WaffV: Abstempelung der Karteiblätter
- § 8 Abs. 1: Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung
- § 8 Abs. 2: Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung
- § 57 Abs. 1: Neuerteilung einer Erlaubnis, die erloschen ist

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-02-01 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 45
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 13: Nichtanwendung auf Munition für PTB und ICTU
§ 13 Abs. 3: Vorschrift über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken

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waffg_2002/§15.md Normal file
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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 15 Abs. 1: Frist für die Prüfung von Schußapparaten
§ 15 Abs. 3: Frist für die Prüfung von Böllern

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waffg_2002/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 16 ff.: Beschußprüfung verschiedener Waffenarten

7
waffg_2002/§18.md Normal file
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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 18 Abs. 1 Nr. 2: Vorschrift über die Handhabungssicherheit

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waffg_2002/§21.md Normal file
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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 21: Vorschriften für die Bauartprüfung
Tabelle 5 b): Schußapparate nach § 21 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Schußapparate nach § 21 des Gesetzes
§ 21 Abs. 6: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-22 — Verordnung des Bundesministers für Verkehr zum Waffengesetz (WaffV-BMV)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2517
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 22: Anwendungsausschluss für bestimmte Bundesbehörden
§ 22: Neue Anforderungen an die Bauart von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
Tabelle 5 a): Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes: Neue Mindestmaße für Waffen und Geräte nach § 22 des Gesetzes
§ 22 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen

9
waffg_2002/§23.md Normal file
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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 23: Neue Anforderungen an die Bauart von Raketenmunition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung
§ 23 Abs. 4: Zulassungen von Ausnahmen vom Erfordernis der Bauartzulassung für Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung

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waffg_2002/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 25 Abs. 3: Vorschriften für die Zulassung von Munition

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-02-01 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 45
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 27 Abs. 1: Anwendung auf bestimmte Dienststellen des BMWi
§ 27 Abs. 5: Ausstellung einer Bescheinigung

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-04-28 — Verordnung des Bundesministers der Justiz zum Waffengesetz (WaffV-BMJ)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 321
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 28 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
§ 28 Abs. 1: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich eines Munitionserwerbscheines
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4: Nachträgliche Eintragung weiterer Waffen in die Waffenbesitzkarte
§ 28 Abs. 4 Satz 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in bestimmten Fällen

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-04-28 — Verordnung des Bundesministers der Justiz zum Waffengesetz (WaffV-BMJ)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 321
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 29 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
§ 29 Abs. 1: Ausstellung eines Munitionserwerbscheines
§ 29 Abs. 4: Einschließlich eines Munitionserwerbscheines bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

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waffg_2002/§32.md Normal file
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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 32 Abs. 2: Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnisprüfung

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-02-01 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 45
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 33 Abs. 1: Anwendung auf bestimmte Dienststellen des BMWi
§ 33 Abs. 2: Zulassungen in sonstigen Fällen

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-04-28 — Verordnung des Bundesministers der Justiz zum Waffengesetz (WaffV-BMJ)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 321
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 35 Abs. 1: Nicht anzuwenden für Gerichte und Behörden des BMJ
§ 35 Abs. 1: Ausstellung eines Waffenscheins
§ 35 Abs. 1 letzter Satz: Verlängerung des Waffenscheins

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-02-01 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 45
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 37 Abs. 1: Anwendung auf bestimmte Dienststellen des BMWi
§ 37 Abs. 3: Zulassungen von Ausnahmen von den Verboten

7
waffg_2002/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 38 Abs. 2: Zulassungen von Ausnahmen von Handelsverboten

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-02-01 — Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 45
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 39 Abs. 1: Anwendung auf bestimmte Dienststellen des BMWi
§ 39 Abs. 2 und 3: Zulassungen von Ausnahmen vom Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen

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waffg_2002/§57.md Normal file
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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 57 Abs. 1: Neuerteilung einer Erlaubnis, die erloschen ist

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waffg_2002/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-05-15 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 373
§ 8 Abs. 2 Satz 2 1. WaffV: Abstempelung der Karteiblätter
§ 8 Abs. 1: Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung
§ 8 Abs. 2: Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung