BGBl. 2021 I S. 481 · Neubekanntmachung · Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
Inkrafttreten: 2021-04-02
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-04-01

BGBl-Id: bgbl1-2021-13-5
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2021-04-01 12:00:00 +00:00
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# GGVSEB — 2021-04-01
- **Titel:** Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 475
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01; 2021-04-02 (Artikel 1 Nummer 25)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=75
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere gefahrgutrechtliche Verordnungen, insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, um sie an aktuelle Regelungen anzupassen.
- **Titel:** Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 481
- **Inkrafttreten:** 2021-04-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=81
- **Kurz:** Die Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt tritt am 2. April 2021 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsverzeichnis zu § 31: Neufassung der Angabe zu § 31
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 2 Nr. 7: Streichung von Wörtern und Kommas
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2: Ersetzen von Wörtern
- § 6 Nr. 3: Ersetzen von Angaben
- § 6 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 6 Nr. 7: Einfügen einer neuen Nummer
- § 6 Nr. 7 (neu): Neue Nummer 7 eingefügt
- § 6 Nr. 8: Neue Nummer 8 eingefügt
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h: Streichung von Wörtern
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Einfügen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Streichung von Wörtern
- § 14 Abs. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 15 Abs. 1 Nr. 8: Streichung von Wörtern
- § 15 Abs. 1 Nr. 9: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen von Wörtern
- § 16 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Nummer
- § 16 Abs. 1 Nr. 3: Neue Nummer 3 eingefügt
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 2 Satz 2: Einfügen von Wörtern
- § 17 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes
- § 18 Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 18 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung der Nummer
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 19 Abs. 3 Nr. 8: Einfügen von Wörtern
- § 19 Abs. 4: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 21 Abs. 2 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 21 Abs. 3 Nr. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b: Ersetzen von Wörtern
- § 23 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung der Nummer
- § 23 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 23 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung der Nummer
- § 24 Nr. 1: Neue Fassung der Nummer
- § 27 Abs. 1: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 27 Abs. 6 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern
- § 28 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 29 Abs. 1: Einfügen von Wörtern
- § 29 Abs. 2: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 31: Ersetzen von Wörtern in Überschrift und Einleitungssatz
- § 33 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 35 Abs. 4: Einfügen eines neuen Satzes
- § 35 Abs. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 35c Abs. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 35c Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 37 Abs. 1: Ersetzen von Wörtern und Einfügen neuer Buchstaben
- § 38 Abs. 1: Ersetzen von Jahreszahlen
- Anlage 2 Gliederungsnummer 1: Streichung der Gliederungsnummer
- Anlage 3 Nr. 4.3 Satz 4: Ersetzen von Wörtern
- Anlage 3 Nr. 4.7: Ersetzen von Wörtern
- § 22: Neue Pflichten des Verpackers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 23: Neue Pflichten des Befüllers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 23a: Neue Pflichten des Entladers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 35b: Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere Explosivstoffe, entzündbare Gase und Flüssigkeiten, giftige Gase und Stoffe, ätzende flüssige Stoffe.
- § 35c: Neue Ausnahmen zu den Vorschriften der §§ 35 und 35a, insbesondere für entzündbare Gase und Flüssigkeiten, explosive Stoffe und Gegenstände.
- § 36: Neue Vorschriften für die Prüffrist von Feuerlöschgeräten.
- § 36a: Neue Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate.
- § 36b: Neue Vorschriften für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe.
- § 27 Abs. 5 Nummer 2: Dokumentation der Einweisung des Fahrzeugführers in die Handhabung der Fülleinrichtung und der Entleerungseinrichtung
- Kapitel 8.4: Überwachung von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen und Containern
- Teile 1 bis 7 RID: Einschränkungen und Vorschriften für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr
- Teile 1 bis 9 ADN: Einschränkungen und Vorschriften für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen in der Binnenschifffahrt
- § 4.1: Neue Vorschriften für die Verschlüsse und Schutzeinrichtungen von Tiegeln
- § 4.2: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
- § 4.3: Neue Vorschriften für die Zwischenprüfung der Tiegel
- § 4.4: Neue Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung der Tiegel
- § 4.5: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung der Tiegel
- § 4.6: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Tiegel
- § 4.7: Neue Vorschriften für das Führen einer Tiegelakte
- § 4.8: Neue Vorschriften für die Beförderung der Tiegel
- § 4.9: Neue Vorschriften für die Anforderungen an die Fahrzeugführer
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Bauweise von Pfannen
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Festigkeit von Pfannen
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Beanspruchung von Pfannen
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Ausdampflöcher in Pfannen
- § 5.5: Neue Vorschriften für die feuerfeste Auskleidung von Pfannen
- § 5.6: Neue Vorschriften für die Prüfung der feuerfesten Materialien
- § 5.7: Neue Vorschriften für die Schweißarbeiten an Pfannen
- § 5.8: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung von Pfannen
- § 5.9: Neue Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen von Pfannen
- § 5.10: Neue Vorschriften für die Innenbesichtigung von Pfannen
- § 5.11: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung von Pfannen
- § 5.12: Neue Vorschriften für die Prüfungen durch Stellen nach § 12 der GGVSEB
- § 5.13: Neue Vorschriften für die Oberflächentemperatur von Pfannen
- § 5.14: Neue Vorschriften für die Kontrolle der feuerfesten Auskleidung von Pfannen
- § 5.15: Neue Vorschriften für das Aufheizen von Pfannen
- § 5.16: Neue Vorschriften für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands von Pfannen
- § 5.17: Neue Vorschriften für das Verschließen der Einfüllöffnung von Pfannen
## Wortlaut

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- **2019-03-18** · BGBl. 2019 I S. 258 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2510 — Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
- **2021-04-01** · BGBl. 2021 I S. 475 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
- **2021-04-01** · BGBl. 2021 I S. 481 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsverzeichnis zu § 31: Neufassung der Angabe zu § 31
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzen von Wörtern und Anlagen
- § 2 Nr. 7: Streichung von Wörtern und Kommas
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2: Ersetzen von Wörtern
- § 6 Nr. 3: Ersetzen von Angaben
- § 6 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 6 Nr. 7: Einfügen einer neuen Nummer
- § 6 Nr. 7 (neu): Neue Nummer 7 eingefügt
- § 6 Nr. 8: Neue Nummer 8 eingefügt
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h: Streichung von Wörtern
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Einfügen von Wörtern
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Streichung von Wörtern
- § 14 Abs. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 15 Abs. 1 Nr. 8: Streichung von Wörtern
- § 15 Abs. 1 Nr. 9: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen von Wörtern
- § 16 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Nummer
- § 16 Abs. 1 Nr. 3: Neue Nummer 3 eingefügt
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12: Ersetzen von Angaben
- § 16 Abs. 2 Satz 2: Einfügen von Wörtern
- § 17 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes
- § 18 Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 18 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung der Nummer
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 19 Abs. 3 Nr. 8: Einfügen von Wörtern
- § 19 Abs. 4: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 21 Abs. 2 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 21 Abs. 3 Nr. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b: Ersetzen von Wörtern
- § 23 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung der Nummer
- § 23 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 23 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung der Nummer
- § 24 Nr. 1: Neue Fassung der Nummer
- § 27 Abs. 1: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 27 Abs. 6 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern
- § 28 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 29 Abs. 1: Einfügen von Wörtern
- § 29 Abs. 2: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
- § 31: Ersetzen von Wörtern in Überschrift und Einleitungssatz
- § 33 Nr. 6: Ersetzen von Wörtern
- § 35 Abs. 4: Einfügen eines neuen Satzes
- § 35 Abs. 5: Ersetzen von Wörtern
- § 35c Abs. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 35c Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 37 Abs. 1: Ersetzen von Wörtern und Einfügen neuer Buchstaben
- § 38 Abs. 1: Ersetzen von Jahreszahlen
- Anlage 2 Gliederungsnummer 1: Streichung der Gliederungsnummer
- Anlage 3 Nr. 4.3 Satz 4: Ersetzen von Wörtern
- Anlage 3 Nr. 4.7: Ersetzen von Wörtern
- § 22: Neue Pflichten des Verpackers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 23: Neue Pflichten des Befüllers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 23a: Neue Pflichten des Entladers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.
- § 35b: Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere Explosivstoffe, entzündbare Gase und Flüssigkeiten, giftige Gase und Stoffe, ätzende flüssige Stoffe.
- § 35c: Neue Ausnahmen zu den Vorschriften der §§ 35 und 35a, insbesondere für entzündbare Gase und Flüssigkeiten, explosive Stoffe und Gegenstände.
- § 36: Neue Vorschriften für die Prüffrist von Feuerlöschgeräten.
- § 36a: Neue Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate.
- § 36b: Neue Vorschriften für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe.
- § 27 Abs. 5 Nummer 2: Dokumentation der Einweisung des Fahrzeugführers in die Handhabung der Fülleinrichtung und der Entleerungseinrichtung
- Kapitel 8.4: Überwachung von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen und Containern
- Teile 1 bis 7 RID: Einschränkungen und Vorschriften für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr
- Teile 1 bis 9 ADN: Einschränkungen und Vorschriften für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen in der Binnenschifffahrt
- § 4.1: Neue Vorschriften für die Verschlüsse und Schutzeinrichtungen von Tiegeln
- § 4.2: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
- § 4.3: Neue Vorschriften für die Zwischenprüfung der Tiegel
- § 4.4: Neue Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung der Tiegel
- § 4.5: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung der Tiegel
- § 4.6: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Tiegel
- § 4.7: Neue Vorschriften für das Führen einer Tiegelakte
- § 4.8: Neue Vorschriften für die Beförderung der Tiegel
- § 4.9: Neue Vorschriften für die Anforderungen an die Fahrzeugführer
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Bauweise von Pfannen
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Festigkeit von Pfannen
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Beanspruchung von Pfannen
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Ausdampflöcher in Pfannen
- § 5.5: Neue Vorschriften für die feuerfeste Auskleidung von Pfannen
- § 5.6: Neue Vorschriften für die Prüfung der feuerfesten Materialien
- § 5.7: Neue Vorschriften für die Schweißarbeiten an Pfannen
- § 5.8: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung von Pfannen
- § 5.9: Neue Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen von Pfannen
- § 5.10: Neue Vorschriften für die Innenbesichtigung von Pfannen
- § 5.11: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung von Pfannen
- § 5.12: Neue Vorschriften für die Prüfungen durch Stellen nach § 12 der GGVSEB
- § 5.13: Neue Vorschriften für die Oberflächentemperatur von Pfannen
- § 5.14: Neue Vorschriften für die Kontrolle der feuerfesten Auskleidung von Pfannen
- § 5.15: Neue Vorschriften für das Aufheizen von Pfannen
- § 5.16: Neue Vorschriften für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands von Pfannen
- § 5.17: Neue Vorschriften für das Verschließen der Einfüllöffnung von Pfannen

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 475
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b: Ersetzen von Wörtern
§ 22: Neue Pflichten des Verpackers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 475
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 23 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung der Nummer
§ 23 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
§ 23 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung der Nummer
§ 23: Neue Pflichten des Befüllers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.

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# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-18 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 258
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 23a: Neue Pflichten des Entladers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 23a: Neue Pflichten des Entladers im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt definiert.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 475
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 27 Abs. 1: Einfügen und Ersetzen von Wörtern
§ 27 Abs. 6 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern
§ 27 Abs. 5 Nummer 2: Dokumentation der Einweisung des Fahrzeugführers in die Handhabung der Fülleinrichtung und der Entleerungseinrichtung

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# § 35b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-18 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 258
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 35b: Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere Explosivstoffe, entzündbare Gase und flüssige Stoffe.
§ 35b: Neue Vorschriften für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere Explosivstoffe, entzündbare Gase und Flüssigkeiten, giftige Gase und Stoffe, ätzende flüssige Stoffe.

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# § 35c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 475
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 35c Abs. 3: Ersetzen von Wörtern
§ 35c Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
§ 35c: Neue Ausnahmen zu den Vorschriften der §§ 35 und 35a, insbesondere für entzündbare Gase und Flüssigkeiten, explosive Stoffe und Gegenstände.

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-18 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 258
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 36: Neue Vorschriften zur Prüffrist für Feuerlöschgeräte.
§ 36: Neue Vorschriften für die Prüffrist von Feuerlöschgeräten.

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# § 36a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-18 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 258
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 36a: Neue Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate.

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# § 36b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-18 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 258
Anlage 3 (zu § 36b): Neue Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258.
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 36b: Neue Vorschriften für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 475
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2: Ersetzen von Wörtern
§ 4.1: Neue Vorschriften für die Verschlüsse und Schutzeinrichtungen von Tiegeln
§ 4.2: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme
§ 4.3: Neue Vorschriften für die Zwischenprüfung der Tiegel
§ 4.4: Neue Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung der Tiegel
§ 4.5: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung der Tiegel
§ 4.6: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Tiegel
§ 4.7: Neue Vorschriften für das Führen einer Tiegelakte
§ 4.8: Neue Vorschriften für die Beförderung der Tiegel
§ 4.9: Neue Vorschriften für die Anforderungen an die Fahrzeugführer

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-02-27 — Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 124
> Station: 2021-04-01 — Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 481
§ 5 Abs. 7 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'des Innern' durch 'des Innern, für Bau und Heimat'
§ 5.1: Neue Vorschriften für die Bauweise von Pfannen
§ 5.2: Neue Vorschriften für die Festigkeit von Pfannen
§ 5.3: Neue Vorschriften für die Beanspruchung von Pfannen
§ 5.4: Neue Vorschriften für die Ausdampflöcher in Pfannen
§ 5.5: Neue Vorschriften für die feuerfeste Auskleidung von Pfannen
§ 5.6: Neue Vorschriften für die Prüfung der feuerfesten Materialien
§ 5.7: Neue Vorschriften für die Schweißarbeiten an Pfannen
§ 5.8: Neue Vorschriften für die erstmalige Prüfung von Pfannen
§ 5.9: Neue Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen von Pfannen
§ 5.10: Neue Vorschriften für die Innenbesichtigung von Pfannen
§ 5.11: Neue Vorschriften für die außerordentliche Prüfung von Pfannen
§ 5.12: Neue Vorschriften für die Prüfungen durch Stellen nach § 12 der GGVSEB
§ 5.13: Neue Vorschriften für die Oberflächentemperatur von Pfannen
§ 5.14: Neue Vorschriften für die Kontrolle der feuerfesten Auskleidung von Pfannen
§ 5.15: Neue Vorschriften für das Aufheizen von Pfannen
§ 5.16: Neue Vorschriften für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands von Pfannen
§ 5.17: Neue Vorschriften für das Verschließen der Einfüllöffnung von Pfannen

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# BGBl. 2021 I S. 481
- **Titel:** Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 481
- **Verkündung:** 2021-04-01
- **Inkrafttreten:** 2021-04-02
- **Ausfertigung:** 2021-03-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=81
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GGVSEB
## Kurz
Die Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt tritt am 2. April 2021 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Vorschriften.