BGBl. 1996 I S. 45 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)

Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 45
Inkrafttreten: 1996-01-24
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1996-01-24

BGBl-Id: bgbl1-1996-3-11
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1996-01-24 12:00:00 +00:00
parent 1d935bacdb
commit 353ccbf183
11 changed files with 180 additions and 8 deletions

View File

@@ -0,0 +1,26 @@
# BINNENSCHIFFAHRTS-GEFAHRGUTVERORDNUNG — 1996-01-24
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 45
- **Inkrafttreten:** 1996-01-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/3#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter sicher transportiert werden können.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffe erweitert
- § 4 Abs. 2: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
- § 4 Abs. 3: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
- § 4 Abs. 4: Vorschriften für den Absender (Verlader) erweitert
- § 4 Abs. 5: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
- § 4 Abs. 6: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
- § 4 Abs. 7: Vorschriften für alle an Bord befindlichen Personen erweitert
- § 4 Abs. 8: Vorschriften für den Empfänger erweitert
- § 4 Abs. 9: Vorschriften für den Auftraggeber erweitert
- § 5: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten eingeführt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1996-01-24** · BGBl. 1996 I S. 45 — Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)

View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffe erweitert
- § 4 Abs. 2: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
- § 4 Abs. 3: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
- § 4 Abs. 4: Vorschriften für den Absender (Verlader) erweitert
- § 4 Abs. 5: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
- § 4 Abs. 6: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
- § 4 Abs. 7: Vorschriften für alle an Bord befindlichen Personen erweitert
- § 4 Abs. 8: Vorschriften für den Empfänger erweitert
- § 4 Abs. 9: Vorschriften für den Auftraggeber erweitert
- § 5: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten eingeführt

View File

@@ -0,0 +1,23 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-01-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 45
§ 4 Abs. 1: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffe erweitert
§ 4 Abs. 2: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
§ 4 Abs. 3: Vorschriften für den Eigentümer oder Ausrüster erweitert
§ 4 Abs. 4: Vorschriften für den Absender (Verlader) erweitert
§ 4 Abs. 5: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
§ 4 Abs. 6: Vorschriften für den Schiffsführer erweitert
§ 4 Abs. 7: Vorschriften für alle an Bord befindlichen Personen erweitert
§ 4 Abs. 8: Vorschriften für den Empfänger erweitert
§ 4 Abs. 9: Vorschriften für den Auftraggeber erweitert

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-01-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 45
§ 5: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten eingeführt

View File

@@ -1,15 +1,30 @@
# GEFAHRGUTVERORDNUNG-BINNENSCHIFFAHRT — 1989-03-31
# GEFAHRGUTVERORDNUNG-BINNENSCHIFFAHRT — 1996-01-24
- **Titel:** Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 489
- **Inkrafttreten:** 1989-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs und spezifischer Sicherheitsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 45
- **Inkrafttreten:** 1996-01-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/3#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter sicher transportiert werden können.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 4 Abs. 6 Nr. 6: Mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher müssen an einer dort genannten Stelle mitgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 7: Die besondere Ausrüstung muss an Bord mitgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 8: Die dort genannten Untersuchungen müssen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 9: Gefährliche Güter müssen auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis befördert werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 11: Urkunden, Bescheinigungen, Hinweise oder Genehmigungen müssen aufbewahrt oder rechtzeitig aushändigt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 12: Schriftliche Weisungen müssen mitgeführt, beachtet, zur Kenntnis gegeben oder in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 13: Entgastung darf nur an den dort genannten Stellen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 14: Ballastwasser darf nicht in Kofferdämme oder Aufstellungsräume gefüllt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 15: Keine Verbindung zwischen den dort genannten Rohrleitungsgruppen darf hergestellt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 17: Prüflisten müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig ausgefüllt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 18: Die dort genannten Mittel müssen angebracht sein.
- § 4 Abs. 6 Nr. 21: Ladetanköffnungen müssen gasdicht bleiben.
- § 4 Abs. 6 Nr. 23: Die Höchstmasse muss eingehalten werden.
- § 4 Abs. 7 Nr. 2: Weisungen müssen befolgt werden.
- § 4 Abs. 8: Messungen müssen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 9 Satz 1: Hinweise müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig gegeben werden.
## Wortlaut

View File

@@ -5,3 +5,4 @@
- **1985-09-18** · BGBl. 1985 I S. 1918 — Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
- **1986-01-11** · BGBl. 1986 I S. 117 — Vierte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt
- **1989-03-31** · BGBl. 1989 I S. 489 — Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt
- **1996-01-24** · BGBl. 1996 I S. 45 — Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)

View File

@@ -1,2 +1,18 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 6 Nr. 6: Mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher müssen an einer dort genannten Stelle mitgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 7: Die besondere Ausrüstung muss an Bord mitgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 8: Die dort genannten Untersuchungen müssen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 9: Gefährliche Güter müssen auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis befördert werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 11: Urkunden, Bescheinigungen, Hinweise oder Genehmigungen müssen aufbewahrt oder rechtzeitig aushändigt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 12: Schriftliche Weisungen müssen mitgeführt, beachtet, zur Kenntnis gegeben oder in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 13: Entgastung darf nur an den dort genannten Stellen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 14: Ballastwasser darf nicht in Kofferdämme oder Aufstellungsräume gefüllt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 15: Keine Verbindung zwischen den dort genannten Rohrleitungsgruppen darf hergestellt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 17: Prüflisten müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig ausgefüllt werden.
- § 4 Abs. 6 Nr. 18: Die dort genannten Mittel müssen angebracht sein.
- § 4 Abs. 6 Nr. 21: Ladetanköffnungen müssen gasdicht bleiben.
- § 4 Abs. 6 Nr. 23: Die Höchstmasse muss eingehalten werden.
- § 4 Abs. 7 Nr. 2: Weisungen müssen befolgt werden.
- § 4 Abs. 8: Messungen müssen durchgeführt werden.
- § 4 Abs. 9 Satz 1: Hinweise müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig gegeben werden.

View File

@@ -0,0 +1,37 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-01-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 45
§ 4 Abs. 6 Nr. 6: Mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher müssen an einer dort genannten Stelle mitgeführt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 7: Die besondere Ausrüstung muss an Bord mitgeführt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 8: Die dort genannten Untersuchungen müssen durchgeführt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 9: Gefährliche Güter müssen auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis befördert werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 11: Urkunden, Bescheinigungen, Hinweise oder Genehmigungen müssen aufbewahrt oder rechtzeitig aushändigt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 12: Schriftliche Weisungen müssen mitgeführt, beachtet, zur Kenntnis gegeben oder in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 13: Entgastung darf nur an den dort genannten Stellen durchgeführt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 14: Ballastwasser darf nicht in Kofferdämme oder Aufstellungsräume gefüllt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 15: Keine Verbindung zwischen den dort genannten Rohrleitungsgruppen darf hergestellt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 17: Prüflisten müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig ausgefüllt werden.
§ 4 Abs. 6 Nr. 18: Die dort genannten Mittel müssen angebracht sein.
§ 4 Abs. 6 Nr. 21: Ladetanköffnungen müssen gasdicht bleiben.
§ 4 Abs. 6 Nr. 23: Die Höchstmasse muss eingehalten werden.
§ 4 Abs. 7 Nr. 2: Weisungen müssen befolgt werden.
§ 4 Abs. 8: Messungen müssen durchgeführt werden.
§ 4 Abs. 9 Satz 1: Hinweise müssen richtig, vollständig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig gegeben werden.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1996 I S. 45
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (1. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 45
- **Verkündung:** 1996-01-24
- **Inkrafttreten:** 1996-01-24
- **Ausfertigung:** 1996-01-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/3#page=13
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINNENSCHIFFAHRTS-GEFAHRGUTVERORDNUNG, GEFAHRGUTVERORDNUNG-BINNENSCHIFFAHRT
## Kurz
Die Verordnung ändert die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter sicher transportiert werden können.