BGBl. 2022 I S. 1726 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inkrafttreten: 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-10-12

BGBl-Id: bgbl1-2022-37-1
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LawGit Spiegel
2022-10-12 12:00:00 +00:00
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# BBAUG — 2022-07-28
# BBAUG — 2022-10-12
- **Titel:** Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1353
- **Inkrafttreten:** 2023-02-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=141
- **Kurz:** Das Gesetz legt verbindliche Flächenziele für die Länder fest, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen und die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Einfügen einer neuen Angabe nach § 245d und Änderung der Angabe zu § 249
- § 5 Abs. 2b: Einfügen der Wörter 'oder des § 249 Absatz 2' nach '§ 35 Absatz 3 Satz 3'
- § 9a: Neufassung des Absatzes 1 und Hinzufügen eines neuen Absatzes 2
- § 35 Abs. 1 Nr. 5: Erweiterung der Vorschrift um die Windenergieanlagen an Land
- § 245e: Einfügen eines neuen Paragraphen mit Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen an Land
- § 249: Neufassung des gesamten Paragraphen mit Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
- Inhaltsübersicht nach § 246c: Einfügung der Angabe '§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen'
- § 245e Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Abwägung bei zusätzlichen Flächen für Windenergie
- § 245e Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Regelung von Vorhaben zur Nutzung der Windenergie
- nach § 246c: Einfügung von § 246d zur Sonderregelung für Biogasanlagen
## Wortlaut

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- **2021-09-14** · BGBl. 2021 I S. 4147 — Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 AufbhG 2021)
- **2022-04-29** · BGBl. 2022 I S. 674 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1353 — Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Einfügen einer neuen Angabe nach § 245d und Änderung der Angabe zu § 249
- § 5 Abs. 2b: Einfügen der Wörter 'oder des § 249 Absatz 2' nach '§ 35 Absatz 3 Satz 3'
- § 9a: Neufassung des Absatzes 1 und Hinzufügen eines neuen Absatzes 2
- § 35 Abs. 1 Nr. 5: Erweiterung der Vorschrift um die Windenergieanlagen an Land
- § 245e: Einfügen eines neuen Paragraphen mit Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen an Land
- § 249: Neufassung des gesamten Paragraphen mit Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
- Inhaltsübersicht nach § 246c: Einfügung der Angabe '§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen'
- § 245e Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Abwägung bei zusätzlichen Flächen für Windenergie
- § 245e Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Regelung von Vorhaben zur Nutzung der Windenergie
- nach § 246c: Einfügung von § 246d zur Sonderregelung für Biogasanlagen

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# § 245e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1353
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 245e: Einfügen eines neuen Paragraphen mit Überleitungsvorschriften für Windenergieanlagen an Land
§ 245e Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Abwägung bei zusätzlichen Flächen für Windenergie
§ 245e Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Regelung von Vorhaben zur Nutzung der Windenergie

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bbaug/§246c.md Normal file
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# § 246c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht nach § 246c: Einfügung der Angabe '§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen'
nach § 246c: Einfügung von § 246d zur Sonderregelung für Biogasanlagen

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# BBPLG — 2022-07-28
# BBPLG — 2022-10-12
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'.
- § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'
- § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'
- Anlage, Nr. 99: Neue Formulierung für die Nummer 99 in der Anlage
## Wortlaut

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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 298 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'.
- § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'
- § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'
- Anlage, Nr. 99: Neue Formulierung für die Nummer 99 in der Anlage

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.
§ 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'
§ 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Eingefügt: 'oder nach Landesrecht'

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# BIMSCHG — 2022-07-28
# BIMSCHG — 2022-10-12
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1362
- **Inkrafttreten:** 2022-07-29; 2023-02-01 (Artikel 1 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=150
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere durch die Einführung neuer Bestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie zur Evaluierung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 16b Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 16b Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- § 16b Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 5.
- § 16b Abs. 7: Absatz 7 wird zu Absatz 6.
- Inhaltsübersicht zu § 16b: Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst: „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“.
- Inhaltsübersicht nach § 31j: Neue Angabe eingefügt: „§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen“.
- Inhaltsübersicht zu § 31k: Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: „§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k“.
- Überschrift zu § 16b: Die Wörter „, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“ werden angefügt.
- § 16b Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt, der Vorschriften für Änderungen am Anlagetyp von Windenergieanlagen enthält.
- § 16b Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der Vorschriften für die Leistungssteigerung von Windenergieanlagen ohne bauliche Veränderungen enthält.
- § 31k: Neuer § 31k eingefügt, der Vorschriften für Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen enthält.
- § 31l: Der bisherige § 31k wird zu § 31l und enthält Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k.
## Wortlaut

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- **2021-09-29** · BGBl. 2021 I S. 4458 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1054 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1362 — Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 16b Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 16b Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- § 16b Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 5.
- § 16b Abs. 7: Absatz 7 wird zu Absatz 6.
- Inhaltsübersicht zu § 16b: Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst: „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“.
- Inhaltsübersicht nach § 31j: Neue Angabe eingefügt: „§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen“.
- Inhaltsübersicht zu § 31k: Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: „§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k“.
- Überschrift zu § 16b: Die Wörter „, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“ werden angefügt.
- § 16b Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt, der Vorschriften für Änderungen am Anlagetyp von Windenergieanlagen enthält.
- § 16b Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der Vorschriften für die Leistungssteigerung von Windenergieanlagen ohne bauliche Veränderungen enthält.
- § 31k: Neuer § 31k eingefügt, der Vorschriften für Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen enthält.
- § 31l: Der bisherige § 31k wird zu § 31l und enthält Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k.

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@@ -1,13 +1,13 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1362
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 16b Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
Inhaltsübersicht zu § 16b: Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst: „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“.
§ 16b Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Überschrift zu § 16b: Die Wörter „, Sondervorschriften für Windenergieanlagen“ werden angefügt.
§ 16b Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 5.
§ 16b Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingefügt, der Vorschriften für Änderungen am Anlagetyp von Windenergieanlagen enthält.
§ 16b Abs. 7: Absatz 7 wird zu Absatz 6.
§ 16b Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der Vorschriften für die Leistungssteigerung von Windenergieanlagen ohne bauliche Veränderungen enthält.

7
bimschg/§31j.md Normal file
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# § 31j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht nach § 31j: Neue Angabe eingefügt: „§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen“.

9
bimschg/§31k.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 31k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht zu § 31k: Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l und wird wie folgt gefasst: „§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k“.
§ 31k: Neuer § 31k eingefügt, der Vorschriften für Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen enthält.

7
bimschg/§31l.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 31l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 31l: Der bisherige § 31k wird zu § 31l und enthält Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k.

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# EEG_2014 — 2022-07-28
# EEG_2014 — 2022-10-12
- **Titel:** Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1353
- **Inkrafttreten:** 2023-02-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=141
- **Kurz:** Das Gesetz legt verbindliche Flächenziele für die Länder fest, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen und die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Koordination der Erfassung von Zielen, Flächenausweisungen und Umsetzungsstand
- § 97 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Beschaffung und Analyse von Daten für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur jährlichen Berichterstattung der Länder über den Stand des Ausbaus und die Flächenausweisung
- § 98 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Bewertung des Standes der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ab 1. Januar 2024
- § 98 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Unterstützung der Berichterstattung durch das Umweltbundesamt
- § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3: Eingefügte Ausnahme für Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
- § 100 Abs. 16: Neuer Absatz für den Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie für Biogasanlagen in den Jahren 2022 und 2023.
- § 100 Abs. 17: Neuer Absatz zur Entfallung des Anspruchs auf Erhöhung des Bonuses für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, wenn der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wird.
- § 105 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'Absatz 14' durch 'Absatz 14, 16 und 17'.
- § 38b Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'horizontal' wird durch 'insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern' ersetzt.
- § 38b Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls' werden gestrichen.
- § 38b Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Vergütung für den eingespeisten Strom bei Ersetzung von Solaranlagen regelt.
- § 48 Abs. 4: Der Absatz wird neu gefasst, um die Anwendung von § 38b Abs. 2 und die Behandlung von Solaranlagen bei Ersetzung zu regeln.
- § 52 Abs. 1 Num. 1: Nach der Angabe '2' werden die Wörter 'Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2' eingefügt.
- § 100 Abs. 3a: Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt, der die Pflicht für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 regelt.
- § 100 Abs. 5: Das Wort 'und' wird durch 'bis' ersetzt.
- § 100 Abs. 12: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt, der die Anwendung von § 38b Abs. 2 und § 48 Abs. 4 bei Ersetzung von Anlagen ab dem 1. Januar 2023 regelt.
- § 100 Abs. 13: Ein neuer Absatz 13 wird eingefügt, der die Gebotsmenge und die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 regelt.
## Wortlaut

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- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1353 — Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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@@ -1,7 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Koordination der Erfassung von Zielen, Flächenausweisungen und Umsetzungsstand
- § 97 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Beschaffung und Analyse von Daten für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur jährlichen Berichterstattung der Länder über den Stand des Ausbaus und die Flächenausweisung
- § 98 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Bewertung des Standes der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ab 1. Januar 2024
- § 98 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Unterstützung der Berichterstattung durch das Umweltbundesamt
- § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3: Eingefügte Ausnahme für Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
- § 100 Abs. 16: Neuer Absatz für den Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie für Biogasanlagen in den Jahren 2022 und 2023.
- § 100 Abs. 17: Neuer Absatz zur Entfallung des Anspruchs auf Erhöhung des Bonuses für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, wenn der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wird.
- § 105 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'Absatz 14' durch 'Absatz 14, 16 und 17'.
- § 38b Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'horizontal' wird durch 'insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern' ersetzt.
- § 38b Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls' werden gestrichen.
- § 38b Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Vergütung für den eingespeisten Strom bei Ersetzung von Solaranlagen regelt.
- § 48 Abs. 4: Der Absatz wird neu gefasst, um die Anwendung von § 38b Abs. 2 und die Behandlung von Solaranlagen bei Ersetzung zu regeln.
- § 52 Abs. 1 Num. 1: Nach der Angabe '2' werden die Wörter 'Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2' eingefügt.
- § 100 Abs. 3a: Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt, der die Pflicht für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 regelt.
- § 100 Abs. 5: Das Wort 'und' wird durch 'bis' ersetzt.
- § 100 Abs. 12: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt, der die Anwendung von § 38b Abs. 2 und § 48 Abs. 4 bei Ersetzung von Anlagen ab dem 1. Januar 2023 regelt.
- § 100 Abs. 13: Ein neuer Absatz 13 wird eingefügt, der die Gebotsmenge und die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 regelt.

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@@ -1,13 +1,17 @@
# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
§ 100 Abs. 16: Neuer Absatz für den Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie für Biogasanlagen in den Jahren 2022 und 2023.
§ 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
§ 100 Abs. 17: Neuer Absatz zur Entfallung des Anspruchs auf Erhöhung des Bonuses für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, wenn der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wird.
§ 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
§ 100 Abs. 3a: Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt, der die Pflicht für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 regelt.
§ 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen
§ 100 Abs. 5: Das Wort 'und' wird durch 'bis' ersetzt.
§ 100 Abs. 12: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt, der die Anwendung von § 38b Abs. 2 und § 48 Abs. 4 bei Ersetzung von Anlagen ab dem 1. Januar 2023 regelt.
§ 100 Abs. 13: Ein neuer Absatz 13 wird eingefügt, der die Gebotsmenge und die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 regelt.

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
§ 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'
§ 105 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'Absatz 14' durch 'Absatz 14, 16 und 17'.

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# § 38b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen
§ 38b Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'horizontal' wird durch 'insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern' ersetzt.
§ 38b Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls' werden gestrichen.
§ 38b Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Vergütung für den eingespeisten Strom bei Ersetzung von Solaranlagen regelt.

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen
§ 48 Abs. 4: Der Absatz wird neu gefasst, um die Anwendung von § 38b Abs. 2 und die Behandlung von Solaranlagen bei Ersetzung zu regeln.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 52: Neue Bestimmungen für Zahlungen bei Pflichtverstößen
§ 52 Abs. 1 Num. 1: Nach der Angabe '2' werden die Wörter 'Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2' eingefügt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 9 Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung auf Anlagen mit intelligentem Messsystem
§ 9 Abs. 1: Neue Anforderungen an Anlagen und KWK-Anlagen hinzugefügt
§ 9 Abs. 2: Rückwirkung und Ausnahmen für Rechtsstreite vor 1. Januar 2021
§ 9 Abs. 4: Anwendung von § 9 Abs. 1a und 1b für bestimmte Anlagen
§ 9 Abs. 5: Bestimmung der Größe von Anlagen
§ 9 Abs. 6: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
§ 9 Abs. 7: Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 3, § 23b, § 25 Abs. 2 und § 53 für Anlagen vor 1. Januar 2021
§ 9 Abs. 8: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
§ 9 Abs. 9: Anwendung von § 52 für Verstöße ab 1. Januar 2023
§ 9 Abs. 10: Anwendung von § 71 Abs. 2 bis 6 für Anlagen nach 31. Juli 2014
§ 9 Abs. 11: Weitergeltung des alten Rechts für Gebühren und Auslagen vor 1. Oktober 2021
§ 9 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
§ 9 Absatz 2a: Fügt zusätzliche Bedingungen für Solaranlagen hinzu.
§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Streicht die Bedingung für Anlagen nach dem 31. Dezember 2016.
§ 9 Absatz 8 Satz 3: Ersetzt das Datum '1. Juli 2020' durch '1. Januar 2024'.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3: Eingefügte Ausnahme für Anlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.

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# ENSIG_1975 — 2022-09-29
# ENSIG_1975 — 2022-10-12
- **Titel:** Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1530
- **Inkrafttreten:** 2022-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/34#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Sie tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und läuft am 30. September 2024 aus.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 49a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Beilegung von Uneinigkeiten zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Betreibern technischer Infrastrukturen
- § 49a Abs. 5: Neue Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Uneinigkeiten
- § 49a Abs. 6: Anwendung von Begriffsbestimmungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
- § 49b: Neue Vorschriften zur temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes
- § 50b Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften während der befristeten Teilnahme am Strommarkt
- § 118 Abs. 46a: Neue Vorschriften zur Flexibilisierung der Netznutzung
- § 118 Abs. 46b: Neue Vorschriften zur Beantragung von Entgelten für den Zugang zu LNG-Anlagen
- § 118 Abs. 46c: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 43b Abs. 2 auf Planfeststellungsverfahren
- § 118a: Neue Vorschriften zur Regulierung von LNG-Anlagen
- Inhaltsübersicht zu § 27 und § 28: Die Angaben zu § 27 und § 28 werden gestrichen.
- Inhaltsübersicht nach § 30: Neue Angabe für § 30a hinzugefügt.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Das Wort 'und' am Ende von Nummer 4 gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 6 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.
- § 15: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Durchsetzung von Anordnungen und die Anwendung von Zwangsmitteln regeln.
- § 16 Nr. 2 Buchstabe a: Das Wort 'Energie' durch 'Klimaschutz' ersetzt.
- § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Wörter 'durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.
- § 18 Abs. 3 Satz 2: Wörter 'die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.
- § 27 und § 28: Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.
- § 30 Abs. 1 Nr. 2: Wörter 'oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen,' eingefügt, und das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.
- § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
- § 30 Abs. 1: Neue Nummer 4 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.
- nach § 30: Neuer § 30a hinzugefügt, der die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage regelt.
## Wortlaut

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- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1054 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **2022-08-31** · BGBl. 2022 I S. 1446 — Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSikuMaV)
- **2022-09-29** · BGBl. 2022 I S. 1530 — Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV)
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 49a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Beilegung von Uneinigkeiten zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Betreibern technischer Infrastrukturen
- § 49a Abs. 5: Neue Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Uneinigkeiten
- § 49a Abs. 6: Anwendung von Begriffsbestimmungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
- § 49b: Neue Vorschriften zur temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes
- § 50b Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften während der befristeten Teilnahme am Strommarkt
- § 118 Abs. 46a: Neue Vorschriften zur Flexibilisierung der Netznutzung
- § 118 Abs. 46b: Neue Vorschriften zur Beantragung von Entgelten für den Zugang zu LNG-Anlagen
- § 118 Abs. 46c: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 43b Abs. 2 auf Planfeststellungsverfahren
- § 118a: Neue Vorschriften zur Regulierung von LNG-Anlagen
- Inhaltsübersicht zu § 27 und § 28: Die Angaben zu § 27 und § 28 werden gestrichen.
- Inhaltsübersicht nach § 30: Neue Angabe für § 30a hinzugefügt.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Das Wort 'und' am Ende von Nummer 4 gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 6 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.
- § 15: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Durchsetzung von Anordnungen und die Anwendung von Zwangsmitteln regeln.
- § 16 Nr. 2 Buchstabe a: Das Wort 'Energie' durch 'Klimaschutz' ersetzt.
- § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Wörter 'durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.
- § 18 Abs. 3 Satz 2: Wörter 'die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.
- § 27 und § 28: Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.
- § 30 Abs. 1 Nr. 2: Wörter 'oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen,' eingefügt, und das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.
- § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
- § 30 Abs. 1: Neue Nummer 4 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.
- nach § 30: Neuer § 30a hinzugefügt, der die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-11 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1054
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Eingefügte Wörter zur Sicherstellung der Energieversorgung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Das Wort 'und' am Ende von Nummer 4 gestrichen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 6 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.

11
ensig_1975/§118.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 118 Abs. 46a: Neue Vorschriften zur Flexibilisierung der Netznutzung
§ 118 Abs. 46b: Neue Vorschriften zur Beantragung von Entgelten für den Zugang zu LNG-Anlagen
§ 118 Abs. 46c: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 43b Abs. 2 auf Planfeststellungsverfahren

7
ensig_1975/§118a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 118a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 118a: Neue Vorschriften zur Regulierung von LNG-Anlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-11 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1054
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: Eingefügte Wörter zur Anwendung von § 30
§ 15: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Durchsetzung von Anordnungen und die Anwendung von Zwangsmitteln regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-21 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 730
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
nach § 16: Einfügung des neuen Kapitels 2 'Besondere Maßnahmen' mit den Abschnitten 1 und 2
§ 16 Nr. 2 Buchstabe a: Das Wort 'Energie' durch 'Klimaschutz' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-11 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1054
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 17a: Neuer Paragraph zu Kapitalmaßnahmen
§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Wörter 'durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-21 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 730
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
vor § 18: Kapitelüberschrift 'Kapitel 3 Schlussbestimmungen' vor § 18 eingefügt.
§ 18: Bisheriger § 18 wird zu § 26.
§ 18: Neue Vorschriften zur Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
§ 18 Abs. 3 Satz 2: Wörter 'die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder' und 'oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau' eingefügt.

9
ensig_1975/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht zu § 27 und § 28: Die Angaben zu § 27 und § 28 werden gestrichen.
§ 27 und § 28: Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.

9
ensig_1975/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht zu § 27 und § 28: Die Angaben zu § 27 und § 28 werden gestrichen.
§ 27 und § 28: Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.

15
ensig_1975/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Inhaltsübersicht nach § 30: Neue Angabe für § 30a hinzugefügt.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2: Wörter 'oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen,' eingefügt, und das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Doppelbuchstabe bb erhält das Wort 'und', Doppelbuchstabe cc gestrichen.
§ 30 Abs. 1: Neue Nummer 4 hinzugefügt, die befristete Abweichungen oder Ausnahmen für Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung regelt.
nach § 30: Neuer § 30a hinzugefügt, der die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage regelt.

11
ensig_1975/§49a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 49a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 49a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Beilegung von Uneinigkeiten zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Betreibern technischer Infrastrukturen
§ 49a Abs. 5: Neue Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Uneinigkeiten
§ 49a Abs. 6: Anwendung von Begriffsbestimmungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes

7
ensig_1975/§49b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 49b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 49b: Neue Vorschriften zur temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes

7
ensig_1975/§50b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 50b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 50b Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften während der befristeten Teilnahme am Strommarkt

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@@ -1,38 +1,31 @@
# ENWG_2005 — 2022-07-28
# ENWG_2005 — 2022-10-12
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
- § 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d
- § 12e Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
- § 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
- § 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
- § 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
- § 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
- § 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
- § 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
- § 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
- § 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'
- § 17e Abs. 2 Satz 1 und 6: Ersetzen von 'Satz 9' durch 'Satz 8'
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 118 Abs. 47: Einfügung eines neuen Absatzes 47, der die Anwendung des EnWG auf Zuschläge in den Jahren 2021 und 2022 regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angaben zu § 49a und § 49b
- § 3 Nummer 9a: Einfügung der Definition für Betreiber technischer Infrastrukturen
- § 12b Abs. 3a: Einfügung der Wörter 'oder nach Landesrecht'
- § 12c Abs. 2a: Streichung und Einfügung von Sätzen
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht
- § 17d Abs. 1a und 1b: Einfügung neuer Absätze zur Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 35h Abs. 6 und 7: Einfügung neuer Absätze zur Entschädigung und Umstellung von Gasspeicheranlagen
- § 40 Abs. 3 Nummer 5: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Umlegung saldierter Kosten
- § 41 Abs. 6: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Nummer 5
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung und Einfügung von Wörtern
- § 43a Nummer 3: Neufassung des Absatzes zur Anhörung
- § 43b: Neufassung und Einfügung eines neuen Absatzes zur Frist für Planfeststellungsbeschlüsse
- § 43f: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 43l Abs. 4 Satz 5: Streichung des Satzes
- § 44c: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 49: Einfügung neuer Absätze zur Elektromagnetischen Beeinflussung
## Wortlaut

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- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
- § 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d
- § 12e Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
- § 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
- § 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
- § 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
- § 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
- § 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
- § 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
- § 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
- § 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'
- § 17e Abs. 2 Satz 1 und 6: Ersetzen von 'Satz 9' durch 'Satz 8'
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 118 Abs. 47: Einfügung eines neuen Absatzes 47, der die Anwendung des EnWG auf Zuschläge in den Jahren 2021 und 2022 regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angaben zu § 49a und § 49b
- § 3 Nummer 9a: Einfügung der Definition für Betreiber technischer Infrastrukturen
- § 12b Abs. 3a: Einfügung der Wörter 'oder nach Landesrecht'
- § 12c Abs. 2a: Streichung und Einfügung von Sätzen
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht
- § 17d Abs. 1a und 1b: Einfügung neuer Absätze zur Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 35h Abs. 6 und 7: Einfügung neuer Absätze zur Entschädigung und Umstellung von Gasspeicheranlagen
- § 40 Abs. 3 Nummer 5: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Umlegung saldierter Kosten
- § 41 Abs. 6: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Nummer 5
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung und Einfügung von Wörtern
- § 43a Nummer 3: Neufassung des Absatzes zur Anhörung
- § 43b: Neufassung und Einfügung eines neuen Absatzes zur Frist für Planfeststellungsbeschlüsse
- § 43f: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 43l Abs. 4 Satz 5: Streichung des Satzes
- § 44c: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 49: Einfügung neuer Absätze zur Elektromagnetischen Beeinflussung

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# § 12b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 12b Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'des Betrachtungszeitraums' durch 'der jeweiligen Betrachtungszeiträume'
§ 12b Abs. 1 Satz 4 Nummer 7: Ersetzung von 'des Betrachtungszeitraums' durch 'der jeweiligen Betrachtungszeiträume'
§ 12b Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von 'deutschen Übertragungsnetzes' durch 'Elektrizitätsversorgungsnetzes'
§ 12b Abs. 3a: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Angaben zu Netzausbaumaßnahmen
§ 12b Abs. 3a: Einfügung der Wörter 'oder nach Landesrecht'

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# § 12c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 12c Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Ermittlung von Präferenzräumen
§ 12c Abs. 3 Satz 3: Streichung von 'zugleich'
§ 12c Abs. 7: Streichung von 'durch Festlegung nach § 29 Absatz 1'
§ 12c Abs. 2a: Streichung und Einfügung von Sätzen

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 13 Abs. 1b Nummer 1: Einfügung von 'nach § 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes'
§ 13 Abs. 6b: Neue Bestimmungen zur Ausschreibung für den Strombezug von zuschaltbaren Lasten
§ 13 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-21 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 730
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 16 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a zur Informationspflicht des Betreibers von Fernleitungsnetzen bei Versorgungsstörungen
§ 16 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Mitwirkungspflicht

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# § 17d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
§ 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
§ 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
§ 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
§ 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
§ 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
§ 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
§ 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
§ 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
§ 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
§ 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
§ 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
§ 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
§ 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
§ 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
§ 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
§ 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'
§ 17d Abs. 1a und 1b: Einfügung neuer Absätze zur Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
§ 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d
§ 3 Nummer 9a: Einfügung der Definition für Betreiber technischer Infrastrukturen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-21 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 730
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 35h: Neuer § 35h zur Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
§ 35h Abs. 6 und 7: Einfügung neuer Absätze zur Entschädigung und Umstellung von Gasspeicheranlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 40 Abs. 3 Nummer 3: Ersetzung der Wörter '§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes' durch '§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes'
§ 40 Abs. 3 Nummer 5: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Umlegung saldierter Kosten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-27 — Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 747
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 41 Absatz 6: Einfügung zusätzlicher Wörter
§ 41 Abs. 6: Einfügung zusätzlicher Wörter zur Nummer 5

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung und Einfügung von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-01 — Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1298
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 43a Nummer 3: Ersetzung von „§9A Abs. 1 Satz 3“ durch „§9A Abs. 1 Satz 4“
§ 43a Nummer 3: Neufassung des Absatzes zur Anhörung

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@@ -1,17 +1,7 @@
# § 43b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-06 — Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1388
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 43b: Ersetzung von 'gilt § 74' durch 'gelten die §§ 73 und 74'
§ 43b Nr. 1: Ersetzung von 'im Sinne von § 43a Nr. 2' durch 'im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes'
§ 43b Nr. 1 Sätze 2 bis 5: Streichung der Sätze 2 bis 5
§ 43b Nr. 2 und 3: Streichung der Nummern 2 und 3
§ 43b Nr. 4: Neufassung der Nummer 4 als neue Nummer 2
§ 43b Nr. 5: Streichung der Nummer 5
§ 43b: Neufassung und Einfügung eines neuen Absatzes zur Frist für Planfeststellungsbeschlüsse

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 43f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 43f Abs. 2 Satz 2: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Feststellung der Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
§ 43f Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Anwendung von Absatz 2 Satz 3
§ 43f: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 43l Abs. 1: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Errichtung von Wasserstoffleitungen
§ 43l Abs. 4 Satz 5: Streichung des Satzes

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 44c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 44c Abs. 1 Satz 1: Änderung der Formulierung zur Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
§ 44c Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Rechtsbehelfsbelehrung
§ 44c: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 49 Abs. 2b: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Beurteilung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen
§ 49 Abs. 4: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Festlegung von Rechten und Pflichten
§ 49: Einfügung neuer Absätze zur Elektromagnetischen Beeinflussung

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@@ -1,47 +1,16 @@
# GESETZ-ZU-SOFORTMASSNAHMEN-FÜR-EINEN-BESCHLEUNIGTEN-AUSBAU — 2022-07-28
# GESETZ-ZU-SOFORTMASSNAHMEN-FÜR-EINEN-BESCHLEUNIGTEN-AUSBAU — 2022-10-12
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 37 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Begrenzung der Umlagen bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Schienenbahnverkehr
- § 37 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Nachprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs
- § 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Antragsstellung und Nachweise für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
- § 37 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Antragsstellung und Nachweise für Verkehrsunternehmen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen
- § 37 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 33 Satz 1
- § 37 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b
- § 37 Abs. 7: Definitionen für Abnahmestelle, Aufnahme des Fahrbetriebs, Busse, elektrisch betriebene Busse, Linienverkehr und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
- § 31: Neufassung der Anlage 2, die Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko und Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko auflistet.
- § 45: Neue Vorschriften zur Abgrenzung von geringfügigen Stromverbräuchen Dritter
- § 46: Neue Vorschriften zur Messung und Schätzung von Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind
- § 47: Neue Vorschriften zur Kontoführung und gesonderten Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
- § 48: Neue Vorschriften zur Kontoführung und gesonderten Buchführung der Verteilernetzbetreiber
- § 49: Neue Vorschriften zu Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50: Neue Vorschriften zu den Mitteilungspflichten der Verteilernetzbetreiber
- § 51: Neue Vorschriften zu den Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 62: Neue Vorschriften zur Aufsicht der Bundesnetzagentur über die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz.
- § 62a: Neue Vorschriften zur Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- § 63: Neue Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
- § 64: Neue Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs.
- § 65: Neue Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung.
- § 66: Neue allgemeine Übergangsbestimmungen.
- § 67: Neue Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung.
- § 68: Neue Bestimmung zum Beihilfevorbehalt.
- § 52: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht von Netznutzern für Verringerungen der Umlagen.
- § 53: Neue Vorschriften zur Erhöhung des Umlagenanspruchs bei Nichterfüllung von Mitteilungspflichten.
- § 54: Neue Vorschriften zur elektronischen Übermittlung von Angaben.
- § 55: Neue Vorschriften zur Prüfung von Endabrechnungen und zur Erteilung von Prüfungsvermerken.
- § 56: Neue Vorschriften zur Beihilfentransparenzpflichten von Letztverbrauchern.
- § 57: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- § 58: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Informationen durch die Behörden der Zollverwaltung.
- § 59: Neue Vorschriften zur Information der Bundesnetzagentur.
- § 60: Neue Vorschriften zur Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs.
- § 61: Neue Vorschriften zur Schätzungsbefugnis bei Nichterfüllung von Mitteilungspflichten.
- Art. 20 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl '6' wird durch '7' ersetzt.
- Art. 20 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der die Inkrafttreten von Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 regelt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 37 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Begrenzung der Umlagen bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Schienenbahnverkehr
- § 37 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Nachprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs
- § 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Antragsstellung und Nachweise für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
- § 37 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Antragsstellung und Nachweise für Verkehrsunternehmen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen
- § 37 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 33 Satz 1
- § 37 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b
- § 37 Abs. 7: Definitionen für Abnahmestelle, Aufnahme des Fahrbetriebs, Busse, elektrisch betriebene Busse, Linienverkehr und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
- § 31: Neufassung der Anlage 2, die Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko und Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko auflistet.
- § 45: Neue Vorschriften zur Abgrenzung von geringfügigen Stromverbräuchen Dritter
- § 46: Neue Vorschriften zur Messung und Schätzung von Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind
- § 47: Neue Vorschriften zur Kontoführung und gesonderten Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
- § 48: Neue Vorschriften zur Kontoführung und gesonderten Buchführung der Verteilernetzbetreiber
- § 49: Neue Vorschriften zu Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50: Neue Vorschriften zu den Mitteilungspflichten der Verteilernetzbetreiber
- § 51: Neue Vorschriften zu den Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 62: Neue Vorschriften zur Aufsicht der Bundesnetzagentur über die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz.
- § 62a: Neue Vorschriften zur Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- § 63: Neue Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
- § 64: Neue Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs.
- § 65: Neue Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung.
- § 66: Neue allgemeine Übergangsbestimmungen.
- § 67: Neue Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung.
- § 68: Neue Bestimmung zum Beihilfevorbehalt.
- § 52: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht von Netznutzern für Verringerungen der Umlagen.
- § 53: Neue Vorschriften zur Erhöhung des Umlagenanspruchs bei Nichterfüllung von Mitteilungspflichten.
- § 54: Neue Vorschriften zur elektronischen Übermittlung von Angaben.
- § 55: Neue Vorschriften zur Prüfung von Endabrechnungen und zur Erteilung von Prüfungsvermerken.
- § 56: Neue Vorschriften zur Beihilfentransparenzpflichten von Letztverbrauchern.
- § 57: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- § 58: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Informationen durch die Behörden der Zollverwaltung.
- § 59: Neue Vorschriften zur Information der Bundesnetzagentur.
- § 60: Neue Vorschriften zur Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs.
- § 61: Neue Vorschriften zur Schätzungsbefugnis bei Nichterfüllung von Mitteilungspflichten.
- Art. 20 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl '6' wird durch '7' ersetzt.
- Art. 20 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der die Inkrafttreten von Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 regelt.

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# LNGG — 2022-05-31
# LNGG — 2022-10-12
- **Titel:** Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 802
- **Inkrafttreten:** 2022-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz dient der schnellen Einbindung von verflüssigtem Erdgas in das deutsche Gasversorgungsnetz, insbesondere durch die Beschleunigung von Zulassungsverfahren und Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von 'sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von ', insbesondere Häfen und Landungsstege' nach 'erforderlich sind'
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1'
- § 5 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 5 Abs. 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Vorschriften für den vorzeitigen Beginn von Vorhaben enthält
- § 5 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten
- § 6: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 6: Ersatz von Nummer 4 durch neue Nummern 4 bis 6, die Vorschriften für Zulassungen, vorzeitigen Beginn und Planänderungen enthalten
- § 7 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten
- § 8 Abs. 1: Einfügung von 'von Vorhaben' nach 'bei der Zulassung'
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt'
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften für Beseitigungen von Bäumen und andere Maßnahmen
- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4' durch '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3'
- § 10 Abs. 1: Ersetzung von ', das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist,' durch 'in der jeweils geltenden Fassung' und Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
- § 10 Abs. 2: Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
- § 10 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vorschriften für Entscheidungen über Vorhaben enthält
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme' nach 'Vorhaben nach § 2'
- Anlage Nr. 2.1: Neue Formulierung für Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)
- Anlage Nr. 2.3: Neue Formulierung für Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)
- Anlage Nr. 2.5: Neue Formulierung für Leitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
- Anlage Nr. 2.7: Neue Formulierung für Leitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven Leer „GWL“)
- Anlage Nr. 6.1: Neue Formulierung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU
- Anlage Nr. 6.2: Neue Formulierung für Leitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2022-05-31** · BGBl. 2022 I S. 802 — Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG)
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von 'sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von ', insbesondere Häfen und Landungsstege' nach 'erforderlich sind'
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1'
- § 5 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 5 Abs. 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Vorschriften für den vorzeitigen Beginn von Vorhaben enthält
- § 5 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten
- § 6: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 6: Ersatz von Nummer 4 durch neue Nummern 4 bis 6, die Vorschriften für Zulassungen, vorzeitigen Beginn und Planänderungen enthalten
- § 7 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten
- § 8 Abs. 1: Einfügung von 'von Vorhaben' nach 'bei der Zulassung'
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt'
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften für Beseitigungen von Bäumen und andere Maßnahmen
- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4' durch '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3'
- § 10 Abs. 1: Ersetzung von ', das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist,' durch 'in der jeweils geltenden Fassung' und Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
- § 10 Abs. 2: Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
- § 10 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vorschriften für Entscheidungen über Vorhaben enthält
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme' nach 'Vorhaben nach § 2'
- Anlage Nr. 2.1: Neue Formulierung für Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)
- Anlage Nr. 2.3: Neue Formulierung für Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)
- Anlage Nr. 2.5: Neue Formulierung für Leitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
- Anlage Nr. 2.7: Neue Formulierung für Leitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven Leer „GWL“)
- Anlage Nr. 6.1: Neue Formulierung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FSRU
- Anlage Nr. 6.2: Neue Formulierung für Leitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz

11
lngg/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 10 Abs. 1: Ersetzung von ', das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist,' durch 'in der jeweils geltenden Fassung' und Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
§ 10 Abs. 2: Ersetzung von '31. Dezember 2022' durch '31. Dezember 2023'
§ 10 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vorschriften für Entscheidungen über Vorhaben enthält

7
lngg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme' nach 'Vorhaben nach § 2'

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von 'sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)'
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von ', insbesondere Häfen und Landungsstege' nach 'erforderlich sind'

13
lngg/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1'
§ 5 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
§ 5 Abs. 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die Vorschriften für den vorzeitigen Beginn von Vorhaben enthält
§ 5 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten

7
lngg/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 6: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'

21
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 7 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
§ 7 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
§ 7 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5'
§ 7 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Halbsatz 2' durch 'zweiter Halbsatz'
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 6: Ersatz von Nummer 4 durch neue Nummern 4 bis 6, die Vorschriften für Zulassungen, vorzeitigen Beginn und Planänderungen enthalten
§ 7 Abs. 1: Anfügen von zusätzlichen Sätzen, die Vorschriften für den Antragsteller und die Genehmigungsbehörde enthalten

13
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 8 Abs. 1: Einfügung von 'von Vorhaben' nach 'bei der Zulassung'
§ 8 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von ', für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,' nach '§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt'
§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften für Beseitigungen von Bäumen und andere Maßnahmen
§ 8 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4' durch '§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3'

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@@ -1,26 +1,29 @@
# NABEG — 2022-07-28
# NABEG — 2022-10-12
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 5 Abs. 6: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 31 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 36 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz', 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und 'Verkehr und digitale Infrastruktur' durch 'Digitales und Verkehr'
- § 36 Sätze 2 und 3: Ersetzt jeweils 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 2 Abs. 1: Hinzufügen des Satzes '§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.'
- § 3 Nummer 1: Neufassung des Abschnitts, der die Definition von 'Änderung oder Erweiterung einer Leitung' erweitert
- § 5a Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'Zubeseilungen und Umbeseilungen' durch 'der Änderung oder Erweiterung einer Leitung', Ersetzen von 'und b' durch ', b und c', Streichung von 'nicht nur im Einzelfall und'
- § 10 Abs. 3: Hinzufügen des Satzes 'Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.'
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Planungen, insbesondere' vor 'Landesplanungen'
- § 18 Abs. 2: Streichung von 'in das Planfeststellungsverfahren integriert und', Hinzufügen von 'durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde', Ersetzen von 'Dabei ist' durch 'Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei'
- § 18 Abs. 3b Satz 1 Nummer 2: Einfügen der Wörter 'oder nach Landesrecht' nach 'Landesplanungen'
- § 18 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 45c Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt
- § 22 Abs. 5: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 10 auf bestimmte Erörterungen regelt
- § 25 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Punktes, der standortnahe Maständerungen betrifft
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Nummer 2 und 3' nach 'Satz 1'
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Streichung der Wörter 'der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen'
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Streichung der Wörter 'Nummer 2 und 3' und 'jeweils'
- § 25 Abs. 2 Satz 5: Streichung der Angabe 'Nummer 3', Hinzufügen der Wörter 'oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen'
- § 25 Abs. 4 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer' durch 'im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren'
## Wortlaut

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- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 5 Abs. 6: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 31 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 36 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz', 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und 'Verkehr und digitale Infrastruktur' durch 'Digitales und Verkehr'
- § 36 Sätze 2 und 3: Ersetzt jeweils 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 2 Abs. 1: Hinzufügen des Satzes '§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.'
- § 3 Nummer 1: Neufassung des Abschnitts, der die Definition von 'Änderung oder Erweiterung einer Leitung' erweitert
- § 5a Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'Zubeseilungen und Umbeseilungen' durch 'der Änderung oder Erweiterung einer Leitung', Ersetzen von 'und b' durch ', b und c', Streichung von 'nicht nur im Einzelfall und'
- § 10 Abs. 3: Hinzufügen des Satzes 'Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.'
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Planungen, insbesondere' vor 'Landesplanungen'
- § 18 Abs. 2: Streichung von 'in das Planfeststellungsverfahren integriert und', Hinzufügen von 'durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde', Ersetzen von 'Dabei ist' durch 'Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei'
- § 18 Abs. 3b Satz 1 Nummer 2: Einfügen der Wörter 'oder nach Landesrecht' nach 'Landesplanungen'
- § 18 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 45c Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt
- § 22 Abs. 5: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 10 auf bestimmte Erörterungen regelt
- § 25 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Punktes, der standortnahe Maständerungen betrifft
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Nummer 2 und 3' nach 'Satz 1'
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Streichung der Wörter 'der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen'
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Streichung der Wörter 'Nummer 2 und 3' und 'jeweils'
- § 25 Abs. 2 Satz 5: Streichung der Angabe 'Nummer 3', Hinzufügen der Wörter 'oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen'
- § 25 Abs. 4 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer' durch 'im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren'

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 298
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 10 Abs. 4: Einfügung des Absatzes 4
§ 10 Abs. 3: Hinzufügen des Satzes 'Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-30 — Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2490
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 15 Abs. 3 Satz 3: Wörter '§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes' durch '§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes' ersetzt.
§ 15 Abs. 1 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Planungen, insbesondere' vor 'Landesplanungen'

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
§ 18 Abs. 2: Streichung von 'in das Planfeststellungsverfahren integriert und', Hinzufügen von 'durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde', Ersetzen von 'Dabei ist' durch 'Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei'
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
§ 18 Abs. 3b Satz 1 Nummer 2: Einfügen der Wörter 'oder nach Landesrecht' nach 'Landesplanungen'
§ 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
§ 18 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 45c Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'
§ 2 Abs. 1: Hinzufügen des Satzes '§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 22 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 22 Abs. 4: Streichung des Absatzes
§ 22 Abs. 5: Streichung der Wörter 'oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle'
§ 22 Abs. 6: Verschiebung der Absätze 6 und 7
§ 22 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur erneuten Beteiligung
§ 22 Abs. 5: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 10 auf bestimmte Erörterungen regelt

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 25: Einfügung eines neuen Satzes zur Feststellung der Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Punktes, der standortnahe Maständerungen betrifft
§ 25 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung von Absatz 2 Satz 3
§ 25 Abs. 2 Satz 2: Einfügen der Wörter 'Nummer 2 und 3' nach 'Satz 1'
§ 25 Abs. 2 Satz 3: Streichung der Wörter 'der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen'
§ 25 Abs. 2 Satz 4: Streichung der Wörter 'Nummer 2 und 3' und 'jeweils'
§ 25 Abs. 2 Satz 5: Streichung der Angabe 'Nummer 3', Hinzufügen der Wörter 'oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen'
§ 25 Abs. 4 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer' durch 'im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 3: Erweiterung um neue Nummer 10 'Präferenzraum'
§ 3 Nummer 1: Neufassung des Abschnitts, der die Definition von 'Änderung oder Erweiterung einer Leitung' erweitert

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# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 5a Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bundesfachplanung
§ 5a Abs. 4: Streichung der Wörter 'auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit'
§ 5a Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Bundesfachplanung
§ 5a Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'Zubeseilungen und Umbeseilungen' durch 'der Änderung oder Erweiterung einer Leitung', Ersetzen von 'und b' durch ', b und c', Streichung von 'nicht nur im Einzelfall und'

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# BGBl. 2022 I S. 1726
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Verkündung:** 2022-10-12
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Ausfertigung:** 2022-10-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBPLG, BIMSCHG, ENSIG_1975, GESETZ-ZU-SOFORTMASSNAHMEN-FÜR-EINEN-BESCHLEUNIGTEN-AUSBAU, EEG_2014, ENWG_2005, BBAUG, WINDSEEG, NABEG, LNGG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.

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# WINDSEEG — 2022-07-28
# WINDSEEG — 2022-10-12
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1726
- **Inkrafttreten:** 2022-10-13; 2023-01-01 (Artikel 8 und Artikel 9); 2023-02-01 (Artikel 11 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiesicherungsgesetz und andere energiewirtschaftliche Vorschriften, um die Energiesicherung und -versorgung zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Unterabschnitt 2: Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen
- § 46: Der § 46 wird gestrichen
- § 47: Der § 47 wird gestrichen
- § 48: Der § 48 wird gestrichen
- § 49: Der § 49 wird gestrichen
- § 50: Neue Fassung des § 50, die Bekanntmachung der Ausschreibung regelt
- § 51: Neue Fassung des § 51, die Anforderungen an Gebote regelt
- § 52: Neue Fassung des § 52, die Sicherheit regelt
- § 53: Neue Fassung des § 53, die Bewertung der Gebote und Kriterien regelt
- § 54: Neue Fassung des § 54, das Zuschlagsverfahren regelt
- § 55: Neue Fassung des § 55, die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt
- § 15: Neue Vorschriften für Bieter bei Ausschreibungen
- Überschrift Teil 3 Abschnitt 2: Einfügen von 'nicht zentral' in die Überschrift
- §§ 16 bis 18: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 19: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen
- § 20: Neue Vorschriften für Gebote
- § 21: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 22: Neue Vorschriften für Zuschlagsverfahren
- § 23: Neue Vorschriften für dynamisches Gebotsverfahren
- § 24: Neue Vorschriften für Zuschlagserteilung und Rechte des bezuschlagten Bieters
- § 25: Anpassung der Verweise
- § 29: Anpassung der Verweise
- § 34 Abs. 3: Anpassung der Verweise
- § 37: Anpassung der Verweise
- Abschnitte 4 und 5: Einfügen neuer Abschnitte
- § 7 Absatz 3: Ersetzt die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2“ durch „§ 98 Nummer 1 und 2“ und ersetzt Satz 3 durch mehrere neue Sätze.
- Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift: Ändert die Überschrift zu „Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
- § 9: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, fügt „zentral“ in Absatz 2 ein und ändert Absatz 3.
- § 10: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2 und 3.
- § 10a: Fügt die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1 und 4.
- § 10b: Einfügt einen neuen § 10b mit der Überschrift „Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen“.
- § 11: Fügt das Wort „zentrale“ in die Überschrift ein, streicht Absatz 1 und ändert Absatz 2.
- § 12: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2, 3, 5 und 6.
- § 13: Ersetzt die Wörter „als geeignet festgestellten“ durch „ausgeschriebenen“.
- § 14: Ändert die Überschrift, fügt neue Absätze 2 bis 4 ein und ändert den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 5.
- § 14a: Einfügt einen neuen § 14a mit der Überschrift „Ergänzende Kapazitätszuweisung“.
- § 15: Fügt einen neuen Satz zu Absatz 1 hinzu und fügt einen neuen Absatz 2 ein.
- § 72: Neufassung von § 72, nun § 97
- § 73: Neufassung von § 73, nun § 98
- § 74: Neufassung von § 74, nun § 99
- § 75: Neufassung von § 75, nun § 100
- § 76: Neufassung von § 76, nun § 101
- § 77: Neufassung von § 77, nun § 102
- § 78: Neufassung von § 78, nun § 103
- § 79: Neufassung von § 79, nun § 104
- § 105: Einfügung von § 105
- Anlage: Neufassung der Anlage
- § 56: Neue Vorschriften für die Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag.
- § 57: Neue Vorschriften für die Zweckbindung der Zahlungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente.
- § 59: Neue Vorschriften für die Stromkostensenkungskomponente.
- § 60: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 61: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 62: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 63: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 64: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 65: Anpassungen in Bezug auf Anwendungsbereich.
- § 66: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 67: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 68: Anpassungen in Bezug auf Unterlagen und Verfahrensfristen.
- § 69: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht des Gesetzes wird vollständig neu gefasst.
- § 1 Abs. 2: Das Ziel des Gesetzes wird geändert, um höhere Leistungsziele für 2030, 2035 und 2045 festzulegen.
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die öffentliche Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen betont.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.
- § 2a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung auf Gebotstermine regelt.
- § 3 Nr. 5: Die Definition von 'Offshore-Anbindungsleitungen' wird angepasst.
- § 3 Nr. 9: Die Definition von 'Testfelder' wird angepasst.
- § 3 Nr. 11: Das Wort 'und' am Ende wird gestrichen.
- § 3 Nr. 12: Es wird eine neue Definition für 'zentral voruntersuchte Flächen' hinzugefügt.
- Überschrift Teil 2: Das Wort 'zentrale' wird in der Überschrift hinzugefügt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 1: Die Bedingungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Festlegungen für Leitungen und Kabel regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Die Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche werden angepasst.
- § 5 Abs. 3: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 4: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 5: Die Festlegungen für die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans werden angepasst.
- § 5 Abs. 6: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die Festlegung von Gebieten in Schutzgebieten regelt.
- § 6 Abs. 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 3 Satz 7: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 8: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 8 Abs. 2: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein Satz wird gestrichen.
- § 8 Abs. 4: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und die Plangenehmigung darf nur erteilt'
- § 433 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung von '§ 23' durch 'den §§ 20, 21, 54'
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Fristen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 433 Abs. 5: Änderung des Satzes 1 und Ersetzung von '§ 73 Nummer 1' durch '§ 98 Nummer 1'
- § 433 Abs. 6: Einfügung von 'in Abweichung von § 70 auch' und Ersetzung mehrerer Bestimmungen
- § 433 Abs. 7: Ersetzung der Absätze 7 und 8 durch einen neuen Absatz 7 mit Befristung von 25 Jahren
- § 433 Abs. 9: Einfügung von Absätzen 9 bis 12 mit neuen Vorschriften
- § 70: Einfügung eines neuen § 70 über die Plangenehmigung
- § 71: Änderung des bisherigen § 49
- § 72: Neufassung des bisherigen § 51
- § 73: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie'
- § 74: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' und '§ 73 Nummer 1' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie' und '§ 98 Nummer 1'
- § 75: Änderung des bisherigen § 54a
- § 76: Neufassung des bisherigen § 55
- § 77: Änderung des bisherigen § 56
- § 78: Änderung des bisherigen § 57
- § 79: Änderung des bisherigen § 58
- § 80: Änderung des bisherigen § 59
- § 59 Abs. 2: Änderung der Fristen für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- § 59 Abs. 3: Ersetzen von § 60 durch § 82
- § 60: Neufassung des § 60, der nun § 82 ist
- § 61: Neufassung des § 61, der nun § 83 ist
- § 62: Neufassung des § 62, der nun § 84 ist
- § 63: Neufassung des § 63, der nun § 85 ist
- § 63a: Neufassung des § 63a, der nun § 86 ist
- § 64: Neufassung des § 64, der nun § 87 ist
- § 65: Neufassung des § 65, der nun § 88 ist
- § 66: Neufassung des § 66, der nun § 90 ist
- § 67: Neufassung des § 67, der nun § 91 ist
- § 67a: Neufassung des § 67a, der nun § 92 ist
- § 68: Neufassung des § 68, der nun § 93 ist
- § 69: Neufassung des § 69, der nun § 94 ist
- § 70: Neufassung des § 70, der nun § 95 ist
- § 71: Neufassung des § 71, der nun § 96 ist
- § 89: Einfügung des neuen § 89 über den Austausch von Windenergieanlagen auf See
- § 96a: Einfügung des neuen § 96a zur Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'
- § 65 Abs. 2: Ersetzung von '§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 67' durch '§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 91'
- § 67 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'
- § 69 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von '§ 23' durch '§ 54'
- § 71 Satz 3: Ersetzung von '§ 73 Nr. 1' durch '§ 98 Nr. 1'
- Überschrift § 84: Neufassung der Überschrift: 'Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen'
- § 96 Nr. 1 Buchstabe a: Streichung des Wortlauts 'zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen'
- § 96 Nr. 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe e: Einfügung des Wortes 'zentralen' vor 'Voruntersuchung'
## Wortlaut

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- **2021-09-24** · BGBl. 2021 I S. 4328 — Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung SoEnergieV)
- **2022-01-27** · BGBl. 2022 I S. 58 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung 2. WindSeeV)
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-10-12** · BGBl. 2022 I S. 1726 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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- Unterabschnitt 2: Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen
- § 46: Der § 46 wird gestrichen
- § 47: Der § 47 wird gestrichen
- § 48: Der § 48 wird gestrichen
- § 49: Der § 49 wird gestrichen
- § 50: Neue Fassung des § 50, die Bekanntmachung der Ausschreibung regelt
- § 51: Neue Fassung des § 51, die Anforderungen an Gebote regelt
- § 52: Neue Fassung des § 52, die Sicherheit regelt
- § 53: Neue Fassung des § 53, die Bewertung der Gebote und Kriterien regelt
- § 54: Neue Fassung des § 54, das Zuschlagsverfahren regelt
- § 55: Neue Fassung des § 55, die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt
- § 15: Neue Vorschriften für Bieter bei Ausschreibungen
- Überschrift Teil 3 Abschnitt 2: Einfügen von 'nicht zentral' in die Überschrift
- §§ 16 bis 18: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 19: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen
- § 20: Neue Vorschriften für Gebote
- § 21: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 22: Neue Vorschriften für Zuschlagsverfahren
- § 23: Neue Vorschriften für dynamisches Gebotsverfahren
- § 24: Neue Vorschriften für Zuschlagserteilung und Rechte des bezuschlagten Bieters
- § 25: Anpassung der Verweise
- § 29: Anpassung der Verweise
- § 34 Abs. 3: Anpassung der Verweise
- § 37: Anpassung der Verweise
- Abschnitte 4 und 5: Einfügen neuer Abschnitte
- § 7 Absatz 3: Ersetzt die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2“ durch „§ 98 Nummer 1 und 2“ und ersetzt Satz 3 durch mehrere neue Sätze.
- Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift: Ändert die Überschrift zu „Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
- § 9: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, fügt „zentral“ in Absatz 2 ein und ändert Absatz 3.
- § 10: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2 und 3.
- § 10a: Fügt die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1 und 4.
- § 10b: Einfügt einen neuen § 10b mit der Überschrift „Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen“.
- § 11: Fügt das Wort „zentrale“ in die Überschrift ein, streicht Absatz 1 und ändert Absatz 2.
- § 12: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2, 3, 5 und 6.
- § 13: Ersetzt die Wörter „als geeignet festgestellten“ durch „ausgeschriebenen“.
- § 14: Ändert die Überschrift, fügt neue Absätze 2 bis 4 ein und ändert den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 5.
- § 14a: Einfügt einen neuen § 14a mit der Überschrift „Ergänzende Kapazitätszuweisung“.
- § 15: Fügt einen neuen Satz zu Absatz 1 hinzu und fügt einen neuen Absatz 2 ein.
- § 72: Neufassung von § 72, nun § 97
- § 73: Neufassung von § 73, nun § 98
- § 74: Neufassung von § 74, nun § 99
- § 75: Neufassung von § 75, nun § 100
- § 76: Neufassung von § 76, nun § 101
- § 77: Neufassung von § 77, nun § 102
- § 78: Neufassung von § 78, nun § 103
- § 79: Neufassung von § 79, nun § 104
- § 105: Einfügung von § 105
- Anlage: Neufassung der Anlage
- § 56: Neue Vorschriften für die Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag.
- § 57: Neue Vorschriften für die Zweckbindung der Zahlungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente.
- § 59: Neue Vorschriften für die Stromkostensenkungskomponente.
- § 60: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 61: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 62: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 63: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 64: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 65: Anpassungen in Bezug auf Anwendungsbereich.
- § 66: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 67: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 68: Anpassungen in Bezug auf Unterlagen und Verfahrensfristen.
- § 69: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht des Gesetzes wird vollständig neu gefasst.
- § 1 Abs. 2: Das Ziel des Gesetzes wird geändert, um höhere Leistungsziele für 2030, 2035 und 2045 festzulegen.
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die öffentliche Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen betont.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.
- § 2a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung auf Gebotstermine regelt.
- § 3 Nr. 5: Die Definition von 'Offshore-Anbindungsleitungen' wird angepasst.
- § 3 Nr. 9: Die Definition von 'Testfelder' wird angepasst.
- § 3 Nr. 11: Das Wort 'und' am Ende wird gestrichen.
- § 3 Nr. 12: Es wird eine neue Definition für 'zentral voruntersuchte Flächen' hinzugefügt.
- Überschrift Teil 2: Das Wort 'zentrale' wird in der Überschrift hinzugefügt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 1: Die Bedingungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Festlegungen für Leitungen und Kabel regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Die Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche werden angepasst.
- § 5 Abs. 3: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 4: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 5: Die Festlegungen für die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans werden angepasst.
- § 5 Abs. 6: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die Festlegung von Gebieten in Schutzgebieten regelt.
- § 6 Abs. 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 3 Satz 7: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 8: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 8 Abs. 2: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein Satz wird gestrichen.
- § 8 Abs. 4: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und die Plangenehmigung darf nur erteilt'
- § 433 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung von '§ 23' durch 'den §§ 20, 21, 54'
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Fristen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 433 Abs. 5: Änderung des Satzes 1 und Ersetzung von '§ 73 Nummer 1' durch '§ 98 Nummer 1'
- § 433 Abs. 6: Einfügung von 'in Abweichung von § 70 auch' und Ersetzung mehrerer Bestimmungen
- § 433 Abs. 7: Ersetzung der Absätze 7 und 8 durch einen neuen Absatz 7 mit Befristung von 25 Jahren
- § 433 Abs. 9: Einfügung von Absätzen 9 bis 12 mit neuen Vorschriften
- § 70: Einfügung eines neuen § 70 über die Plangenehmigung
- § 71: Änderung des bisherigen § 49
- § 72: Neufassung des bisherigen § 51
- § 73: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie'
- § 74: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' und '§ 73 Nummer 1' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie' und '§ 98 Nummer 1'
- § 75: Änderung des bisherigen § 54a
- § 76: Neufassung des bisherigen § 55
- § 77: Änderung des bisherigen § 56
- § 78: Änderung des bisherigen § 57
- § 79: Änderung des bisherigen § 58
- § 80: Änderung des bisherigen § 59
- § 59 Abs. 2: Änderung der Fristen für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- § 59 Abs. 3: Ersetzen von § 60 durch § 82
- § 60: Neufassung des § 60, der nun § 82 ist
- § 61: Neufassung des § 61, der nun § 83 ist
- § 62: Neufassung des § 62, der nun § 84 ist
- § 63: Neufassung des § 63, der nun § 85 ist
- § 63a: Neufassung des § 63a, der nun § 86 ist
- § 64: Neufassung des § 64, der nun § 87 ist
- § 65: Neufassung des § 65, der nun § 88 ist
- § 66: Neufassung des § 66, der nun § 90 ist
- § 67: Neufassung des § 67, der nun § 91 ist
- § 67a: Neufassung des § 67a, der nun § 92 ist
- § 68: Neufassung des § 68, der nun § 93 ist
- § 69: Neufassung des § 69, der nun § 94 ist
- § 70: Neufassung des § 70, der nun § 95 ist
- § 71: Neufassung des § 71, der nun § 96 ist
- § 89: Einfügung des neuen § 89 über den Austausch von Windenergieanlagen auf See
- § 96a: Einfügung des neuen § 96a zur Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'
- § 65 Abs. 2: Ersetzung von '§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 67' durch '§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 91'
- § 67 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'
- § 69 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von '§ 23' durch '§ 54'
- § 71 Satz 3: Ersetzung von '§ 73 Nr. 1' durch '§ 98 Nr. 1'
- Überschrift § 84: Neufassung der Überschrift: 'Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen'
- § 96 Nr. 1 Buchstabe a: Streichung des Wortlauts 'zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen'
- § 96 Nr. 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe e: Einfügung des Wortes 'zentralen' vor 'Voruntersuchung'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 65: Anpassungen in Bezug auf Anwendungsbereich.
§ 65: Neufassung des § 65, der nun § 88 ist
§ 65 Abs. 2: Ersetzung von '§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 67' durch '§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 91'

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# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 67: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
§ 67: Neufassung des § 67, der nun § 91 ist
§ 67 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '§ 67a' durch '§ 92'

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 69: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
§ 69: Neufassung des § 69, der nun § 94 ist
§ 69 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung von '§ 23' durch '§ 54'

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 71: Änderung des bisherigen § 49
§ 71: Neufassung des § 71, der nun § 96 ist
§ 71 Satz 3: Ersetzung von '§ 73 Nr. 1' durch '§ 98 Nr. 1'

7
windseeg/§84.md Normal file
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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
Überschrift § 84: Neufassung der Überschrift: 'Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen'

9
windseeg/§96.md Normal file
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# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-10-12 — Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1726
§ 96 Nr. 1 Buchstabe a: Streichung des Wortlauts 'zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen'
§ 96 Nr. 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe e: Einfügung des Wortes 'zentralen' vor 'Voruntersuchung'