BGBl. 1964 I S. 1083 · Änderung · Viertes Umstellungsergänzungsgesetz

Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 1083
Inkrafttreten: 1965-01-01 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1964-63-9
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LawGit Spiegel
1970-01-01 01:37:23 +00:00
parent 7a8f7754fc
commit 34041f1f4a
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# ALTBG — 1964-12-31
- **Titel:** Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 1083
- **Inkrafttreten:** 1965-01-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=19
- **Kurz:** Das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz ändert das Umstellungsergänzungsgesetz und das Altbankengesetz, um bestimmte Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorschriften zu erweitern und zu präzisieren.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 3: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Hinzufügung einer Klausel, die besagt, dass Satz 1 nicht für vertragliche oder sonstige Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen gilt, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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altbg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1964-12-31** · BGBl. 1964 I S. 1083 — Viertes Umstellungsergänzungsgesetz

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altbg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 3: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Hinzufügung einer Klausel, die besagt, dass Satz 1 nicht für vertragliche oder sonstige Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen gilt, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

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altbg/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-12-31 — Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 1083
§ 7 Abs. 3: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Hinzufügung einer Klausel, die besagt, dass Satz 1 nicht für vertragliche oder sonstige Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen gilt, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

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# UERGG — 1964-01-25
# UERGG — 1964-12-31
- **Titel:** Erdöl-Beihilfen-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 40
- **Inkrafttreten:** 1964-01-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/4#page=42
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Beihilfen für die Erdölindustrie.
- **Titel:** Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 1083
- **Inkrafttreten:** 1965-01-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=19
- **Kurz:** Das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz ändert das Umstellungsergänzungsgesetz und das Altbankengesetz, um bestimmte Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorschriften zu erweitern und zu präzisieren.
## Betroffene Stellen
- § 5: Neue Vorschriften für Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich oder in anerkennenden Staaten
- § 6: Neue Vorschriften für Uraltguthaben in Gemeinschaften
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Frist bis zum 31. Dezember 1954
- § 12 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 1: Streichung der Worte 'innerhalb der Frist des § 12'
- § 14 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 15 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Prüfung der Anmeldung
- § 42: Neue Vorschriften für die Inanspruchnahme von Geldinstituten mit verlagerten Niederlassungen
- § 5 Abs. 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 5 Abs. 2: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 42 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 42 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 6, der besagt, dass Geldinstitute durch Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nicht in Anspruch genommen werden können.
## Wortlaut

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- **1957-03-27** · BGBl. 1957 I S. 285 — Zweites Umstellungsergänzungsgesetz
- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I S. 33 — Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I S. 40 — Erdöl-Beihilfen-Verordnung
- **1964-12-31** · BGBl. 1964 I S. 1083 — Viertes Umstellungsergänzungsgesetz

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# Stellen dieser Station
- § 5: Neue Vorschriften für Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich oder in anerkennenden Staaten
- § 6: Neue Vorschriften für Uraltguthaben in Gemeinschaften
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Frist bis zum 31. Dezember 1954
- § 12 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 1: Streichung der Worte 'innerhalb der Frist des § 12'
- § 14 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 15 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Prüfung der Anmeldung
- § 42: Neue Vorschriften für die Inanspruchnahme von Geldinstituten mit verlagerten Niederlassungen
- § 5 Abs. 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 5 Abs. 2: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 42 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
- § 42 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 6, der besagt, dass Geldinstitute durch Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nicht in Anspruch genommen werden können.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-01-25 — Erdöl-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 40
> Station: 1964-12-31 — Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 1083
§ 42: Neue Vorschriften für die Inanspruchnahme von Geldinstituten mit verlagerten Niederlassungen
§ 42 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
§ 42 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 6, der besagt, dass Geldinstitute durch Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nicht in Anspruch genommen werden können.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-01-25 — Erdöl-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 40
> Station: 1964-12-31 — Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 1083
§ 5: Neue Vorschriften für Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich oder in anerkennenden Staaten
§ 5 Abs. 1: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
§ 5 Abs. 2: Erweiterung um Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

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# BGBl. 1964 I S. 1083
- **Titel:** Viertes Umstellungsergänzungsgesetz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 1083
- **Verkündung:** 1964-12-31
- **Inkrafttreten:** 1965-01-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1964-12-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=19
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** UERGG, ALTBG
## Kurz
Das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz ändert das Umstellungsergänzungsgesetz und das Altbankengesetz, um bestimmte Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorschriften zu erweitern und zu präzisieren.