ALT_LV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:alt_lv:52e574de17b3f45c
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# ALT_LV
**Altölverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 1 Definitionen](§1.md)
- [§ 2 Vorrang der Aufbereitung](§2.md)
- [§ 3 Grenzwerte](§3.md)
- [§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote](§4.md)
- [§ 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben](§5.md)
- [§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung](§6.md)
- [§ 7 Kennzeichnung der Gebinde](§7.md)
- [§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher](§8.md)
- [§ 9 Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt](§9.md)
- [§ 10 Ordnungswidrigkeiten](§10.md)
- [§ 12 (weggefallen)](§12.md)
- [§ 14](§14.md)
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# § 1
# § 1 Definitionen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „Einsammler durch „Sammler“
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung des Kommas am Ende durch „und“
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
§ 1 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von „Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und“ durch einen Punkt
[Tabelle]
§ 1 Abs. 2 Nr. 4: Aufhebung von Nummer 4
§ 1 Abs. 3: Ersetzung von „Abs.“ und „Nr.“ durch „Absatz“ und „Nummer“
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

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# § 10
# § 10 Ordnungswidrigkeiten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
2.entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
3.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
4.entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
5.entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
6.entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
§ 10 Abs. 1: Streichung von „Absatz 1“ und Ersetzung von „aufbereitet“ durch „stofflich verwertet“
§ 10 Abs. 1 Nr. 3: Streichung von „nicht getrennt hält,“ und Ersetzung von „einsammelt“ durch „sammelt“
§ 10 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung von „hält“ durch „sammelt“
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
2.entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.

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# § 12
# § 12 (weggefallen)
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-26 — Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1360
§ 12 und 13: Aufhebung der §§ 12 und 13
-

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-26 — Neufassung der Altölverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1368
§ 14: Inkrafttreten
(Inkrafttreten)

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# § 2
# § 2 Vorrang der Aufbereitung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6): Einfügung eines Sternchens nach der sechsten Ziffer jedes Abfallschlüssels der Sammelkategorien 1 bis 4 und Ersetzung von „, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg“ durch eine Fußnote 1
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

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# § 3
# § 3 Grenzwerte
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
§ 3 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung „(1)“ und Ersetzung von „aufbereitet“ durch „stofflich verwertet“
§ 3 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

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# § 4
# § 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
§ 4 Abs. 1: Ersetzung von „Abs.“ durch „Absatz“
(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern und Beförderern getrennt gesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrenntsammlung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.
§ 4 Abs. 2: Ersetzung von „Einsammlern“ durch „Sammlern“ und „getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt“ durch „getrennt gesammelt“
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Getrennthaltung durch „Getrenntsammlung“
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
§ 4 Abs. 4: Ersetzung von „Aufbereitung,“ durch „stofflichen und“ und „Getrennthaltung“ durch „Getrenntsammlung“
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Sammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
§ 4 Abs. 5: Ersetzung von „Einsammler“ und „Getrennthaltung“ durch „Sammler“ und „Getrenntsammlung“ sowie Ersetzung von „Abs.“ und „Nr.“ durch „Absatz“ und „Nummer“
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Sammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu sammeln, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.
§ 4 Abs. 6: Ersetzung von „Einsammlern“ und „halten“ durch „Sammlern“ und „sammeln“ sowie Ersetzung von „Abs.“ und „Nr.“ durch „Absatz“ und „Nummer“
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6): Einfügung eines Sternchens nach der sechsten Ziffer jedes Abfallschlüssels der Sammelkategorien 1 bis 4 und Ersetzung von „, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg“ durch eine Fußnote 1
(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.

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# § 5
# § 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
§ 5 Abs. 2: Ersetzung von „aufbereitet“ durch „stofflich“ und Neufassung von Satz 2
(2) Wer Altöle stofflich oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist sie von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilzunehmen, kann die zuständige Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben.
§ 5 Abs. 4 Satz 1: Streichung von „Abs. 1“ und Ersetzung von „Altöleinsammlers“ durch „Altölsammlers“
(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3): Ersetzung von DIN-Normen und Anpassungen in der Formulierung
(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altölsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.

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# § 6
# § 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Wer Altöle
1.als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder
2.gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
§ 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Aufarbeitung“ und „Aufbereitung“ durch „stofflichen“
(2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
§ 6 Abs. 2: Ersetzung von „Abs.“ durch „Absatz“
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
§ 6 Abs. 4: Ersetzung von „Nr.“ durch „Nummer“
(4) Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
§ 6 Abs. 6: Ersetzung von „der §§ 30 und 31“ durch „des § 30“
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2): Anpassungen in der Formulierung und Ersetzung von „aufbereiten“ durch „stofflich“
(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.

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# § 7
# § 7 Kennzeichnung der Gebinde
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:
§ 7: Einfügung von „Benzin,“ nach „Lösemitteln,“
"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

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# § 8
# § 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2091
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen.
§ 8 Abs. 1: Ersetzung von „1a“ durch „2“
(2) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
§ 8 Abs. 1a bis 3: Umbenennung der Absätze 1a bis 3 in Absätze 2 bis 4
(3) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
§ 8 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
(4) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

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# § 9
# § 9 Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-26 — Neufassung der Altölverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1368
(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
§ 9: Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher und Schifffahrt
(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.