BGBl. 1993 I S. 622 · Neubekanntmachung · Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
Inkrafttreten: 1993-05-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-05-06

BGBl-Id: bgbl1-1993-19-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1993-05-06 12:00:00 +00:00
parent f795daba2d
commit 32b3b30ea2
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# BAUGB-MASSNAHMENG — 1993-05-06
- **Titel:** Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 622
- **Inkrafttreten:** 1993-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/19#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch fest, die ab dem 1. Mai 1993 gilt und insbesondere Vorschriften zur Bauleitplanung und zur Deckung des Wohnbedarfs enthält.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Grundsätze der Bauleitplanung: Dringender Wohnbedarf bei Bauleitplänen und Bebauungsplänen
- § 1 Abs. 2: Bebauungsplan zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs ohne vorherige Änderung des Flächennutzungsplans
- § 2 Abs. 1: Verfahren der Bauleitplanung: Anwendung von Abs. 2 bis 7 für Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs
- § 2 Abs. 2: Absehen von § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, Bürger können im Auslegungsverfahren Erörterungen führen
- § 2 Abs. 3: Dauer der Auslegung kann auf zwei Wochen verkürzt werden
- § 2 Abs. 4: Frist für Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange kann auf einen Monat verkürzt werden
- § 2 Abs. 5: Anhörungstermin für Träger öffentlicher Belange anstelle der Beteiligung
- § 2 Abs. 6: Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs müssen der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt werden
- § 2 Abs. 7: Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans auch bei Berührung der Grundzüge der Planung
- § 2a: Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in bebauten Gebieten
- § 3: Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde für unbebaute Grundstücke
- § 4 Abs. 1: Zulassung von Überschreitungen der zulässigen Geschoßfläche in Bebauungsplänen
- § 4 Abs. 1a: Gründe des Wohls der Allgemeinheit bei dringendem Wohnbedarf und vorübergehendem Wohnen
- § 4 Abs. 2: Zulassung von unzulässigen Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen, wenn sie Wohnzwecken dienen
- § 4 Abs. 2a: Einbeziehung von Außenbereichsflächen in Gebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1993-05-06** · BGBl. 1993 I S. 622 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Grundsätze der Bauleitplanung: Dringender Wohnbedarf bei Bauleitplänen und Bebauungsplänen
- § 1 Abs. 2: Bebauungsplan zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs ohne vorherige Änderung des Flächennutzungsplans
- § 2 Abs. 1: Verfahren der Bauleitplanung: Anwendung von Abs. 2 bis 7 für Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs
- § 2 Abs. 2: Absehen von § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, Bürger können im Auslegungsverfahren Erörterungen führen
- § 2 Abs. 3: Dauer der Auslegung kann auf zwei Wochen verkürzt werden
- § 2 Abs. 4: Frist für Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange kann auf einen Monat verkürzt werden
- § 2 Abs. 5: Anhörungstermin für Träger öffentlicher Belange anstelle der Beteiligung
- § 2 Abs. 6: Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs müssen der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt werden
- § 2 Abs. 7: Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans auch bei Berührung der Grundzüge der Planung
- § 2a: Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in bebauten Gebieten
- § 3: Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde für unbebaute Grundstücke
- § 4 Abs. 1: Zulassung von Überschreitungen der zulässigen Geschoßfläche in Bebauungsplänen
- § 4 Abs. 1a: Gründe des Wohls der Allgemeinheit bei dringendem Wohnbedarf und vorübergehendem Wohnen
- § 4 Abs. 2: Zulassung von unzulässigen Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen, wenn sie Wohnzwecken dienen
- § 4 Abs. 2a: Einbeziehung von Außenbereichsflächen in Gebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs

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baugb-massnahmeng/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 1 Abs. 1: Grundsätze der Bauleitplanung: Dringender Wohnbedarf bei Bauleitplänen und Bebauungsplänen
§ 1 Abs. 2: Bebauungsplan zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs ohne vorherige Änderung des Flächennutzungsplans

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baugb-massnahmeng/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 2 Abs. 1: Verfahren der Bauleitplanung: Anwendung von Abs. 2 bis 7 für Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs
§ 2 Abs. 2: Absehen von § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, Bürger können im Auslegungsverfahren Erörterungen führen
§ 2 Abs. 3: Dauer der Auslegung kann auf zwei Wochen verkürzt werden
§ 2 Abs. 4: Frist für Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange kann auf einen Monat verkürzt werden
§ 2 Abs. 5: Anhörungstermin für Träger öffentlicher Belange anstelle der Beteiligung
§ 2 Abs. 6: Bebauungspläne zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs müssen der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt werden
§ 2 Abs. 7: Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans auch bei Berührung der Grundzüge der Planung

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 2a: Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in bebauten Gebieten

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baugb-massnahmeng/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 3: Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde für unbebaute Grundstücke

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baugb-massnahmeng/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 4 Abs. 1: Zulassung von Überschreitungen der zulässigen Geschoßfläche in Bebauungsplänen
§ 4 Abs. 1a: Gründe des Wohls der Allgemeinheit bei dringendem Wohnbedarf und vorübergehendem Wohnen
§ 4 Abs. 2: Zulassung von unzulässigen Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen, wenn sie Wohnzwecken dienen
§ 4 Abs. 2a: Einbeziehung von Außenbereichsflächen in Gebiete nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs

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# MASSNAHMENGESETZ-ZUM-BAUGESETZBUCH — 1993-05-06
- **Titel:** Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 622
- **Inkrafttreten:** 1993-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/19#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch fest, die ab dem 1. Mai 1993 gilt und insbesondere Vorschriften zur Bauleitplanung und zur Deckung des Wohnbedarfs enthält.
## Betroffene Stellen
- § 35 Abs. 4: Neue Fassung für Vorhaben zu Wohnzwecken
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Anwendung von § 35 Abs. 4
- § 5: Neue Vorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen
- § 6: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge
- § 7: Neue Vorschriften für Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan
- § 8: Vorschrift weggefallen
- § 9: Neue Vorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
- § 10: Neue allgemeine Vorschriften
- § 11: Neue Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung
- § 2 Abs. 6: Anwendung auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Mai 1993 angezeigt wurden, und auf Pläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wurden.
- § 12: Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs.
- § 13: Überleitungsvorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben, abhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung oder Antragsstellung.
- § 14: Überleitungsvorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung.
- § 15: Überleitungsvorschriften für die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan, abhängig vom Zeitpunkt der Anzeige.
- § 17: Überleitungsvorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.
- § 18: Überleitungsvorschriften für die Allgemeinen Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.
- § 19: Erstreckung auf die neuen Länder und besondere Überleitungsvorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung oder Entscheidung.
- § 20: Bestimmung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1997.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1993-05-06** · BGBl. 1993 I S. 622 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

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# Stellen dieser Station
- § 35 Abs. 4: Neue Fassung für Vorhaben zu Wohnzwecken
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Anwendung von § 35 Abs. 4
- § 5: Neue Vorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen
- § 6: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge
- § 7: Neue Vorschriften für Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan
- § 8: Vorschrift weggefallen
- § 9: Neue Vorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
- § 10: Neue allgemeine Vorschriften
- § 11: Neue Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung
- § 2 Abs. 6: Anwendung auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Mai 1993 angezeigt wurden, und auf Pläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wurden.
- § 12: Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs.
- § 13: Überleitungsvorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben, abhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung oder Antragsstellung.
- § 14: Überleitungsvorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung.
- § 15: Überleitungsvorschriften für die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan, abhängig vom Zeitpunkt der Anzeige.
- § 17: Überleitungsvorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.
- § 18: Überleitungsvorschriften für die Allgemeinen Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.
- § 19: Erstreckung auf die neuen Länder und besondere Überleitungsvorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung oder Entscheidung.
- § 20: Bestimmung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1997.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 10: Neue allgemeine Vorschriften

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 11: Neue Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 12: Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 13: Überleitungsvorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben, abhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung oder Antragsstellung.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 14: Überleitungsvorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 15: Überleitungsvorschriften für die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan, abhängig vom Zeitpunkt der Anzeige.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 17: Überleitungsvorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 18: Überleitungsvorschriften für die Allgemeinen Vorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 19: Erstreckung auf die neuen Länder und besondere Überleitungsvorschriften, abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung oder Entscheidung.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 2 Abs. 6: Anwendung auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Mai 1993 angezeigt wurden, und auf Pläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wurden.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 20: Bestimmung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1997.

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 35 Abs. 4: Neue Fassung für Vorhaben zu Wohnzwecken

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 36 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Anwendung von § 35 Abs. 4

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 5: Neue Vorschriften für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 6: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 7: Neue Vorschriften für Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 8: Vorschrift weggefallen

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-05-06 — Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 622
§ 9: Neue Vorschriften für die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

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# BGBl. 1993 I S. 622
- **Titel:** Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 622
- **Verkündung:** 1993-05-06
- **Inkrafttreten:** 1993-05-01
- **Ausfertigung:** 1993-04-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/19#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MASSNAHMENGESETZ-ZUM-BAUGESETZBUCH, BAUGB-MASSNAHMENG
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch fest, die ab dem 1. Mai 1993 gilt und insbesondere Vorschriften zur Bauleitplanung und zur Deckung des Wohnbedarfs enthält.