BGBl. 1966 I S. 141 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten

Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
Inkrafttreten: 1966-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1966-03-10

BGBl-Id: bgbl1-1966-10-1
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# GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN — 1960-10-22
# GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN — 1966-03-10
- **Titel:** Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 830
- **Inkrafttreten:** 1960-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/56#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden um neue Gebührenpunkte für Anmeldungen und Entscheidungen zu Preisempfehlungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 141
- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/10#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert und ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden, insbesondere hinsichtlich der Vorschüsse, Gebühren und Kostenregelungen.
## Betroffene Stellen
- Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'
- § 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen
- § 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
- § 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
- Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1960-10-22** · BGBl. 1960 I S. 830 — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
- **1966-03-10** · BGBl. 1966 I S. 141 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten

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# Stellen dieser Station
- Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'
- § 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen
- § 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
- § 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
- Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-10-22 — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 830
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
§ 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
§ 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
§ 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
§ 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen

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# BGBl. 1966 I S. 141
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 141
- **Verkündung:** 1966-03-10
- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
- **Ausfertigung:** 1966-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/10#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN
## Kurz
Die Verordnung ändert und ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden, insbesondere hinsichtlich der Vorschüsse, Gebühren und Kostenregelungen.