BGBl. 1966 I S. 141 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141 Inkrafttreten: 1966-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-03-10 BGBl-Id: bgbl1-1966-10-1
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# GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN — 1960-10-22
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# GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN — 1966-03-10
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- **Titel:** Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 830
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- **Inkrafttreten:** 1960-05-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/56#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden um neue Gebührenpunkte für Anmeldungen und Entscheidungen zu Preisempfehlungen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 141
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- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/10#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert und ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden, insbesondere hinsichtlich der Vorschüsse, Gebühren und Kostenregelungen.
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## Betroffene Stellen
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- Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
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- § 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
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- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'
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- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'
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- § 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen
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- § 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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- § 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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- Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1960-10-22** · BGBl. 1960 I S. 830 — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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- **1966-03-10** · BGBl. 1966 I S. 141 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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# Stellen dieser Station
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- Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
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- § 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
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- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'
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- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'
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- § 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen
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- § 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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- § 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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- Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-10-22 — Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 830
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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Anlage zu § 1, Nummer 10: Ergänzung der Nummer 10 der Anlage um neue Gebührenpunkte d), e) und f)
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§ 1 Abs. 2 Satz 1: Zweiter Halbsatz gestrichen
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Anlage zu § 1 (Gebührentarif): Verschiedene Änderungen und Ergänzungen an den Gebührenpunkten
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§10.md
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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§ 10: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§14.md
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§14.md
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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§ 14: Verschiedene Änderungen an den Absätzen
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§3.md
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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§ 3 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vorgesehenen Antrages oder einer Anmeldung soll die Kartellbehörde einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.'
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: '1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst oder eine Anmeldung eingereicht hat;'
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gebührenverordnung-kartellbehörden/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-10 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 141
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§ 8 Satz 1: Worte 'oder ein Einspruch' gestrichen
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verkuendungen/1966/bgbl1-1966-10-1.md
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verkuendungen/1966/bgbl1-1966-10-1.md
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# BGBl. 1966 I S. 141
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 141
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- **Verkündung:** 1966-03-10
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- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
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- **Ausfertigung:** 1966-03-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/10#page=1
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** GEBÜHRENVERORDNUNG-KARTELLBEHÖRDEN
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## Kurz
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Die Verordnung ändert und ergänzt die Gebührenverordnung für die Kartellbehörden, insbesondere hinsichtlich der Vorschüsse, Gebühren und Kostenregelungen.
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Reference in New Issue
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