BGBl. 1968 I S. 503 · Erlass · Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503 Inkrafttreten: 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1968-05-30 BGBl-Id: bgbl1-1968-33-2
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egowig/FASSUNG.md
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egowig/FASSUNG.md
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# EGOWIG — 1968-05-30
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- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
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- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
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- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 83: Neufassung des gesamten § 83
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- § 84: Einfügung von 'Abs. 4' nach der Zahl '83'
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- § 85 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 1
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- § 87: Ersetzung der Zahl '464' durch '464 b'
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||||
- § 88: Neufassung des gesamten § 88
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- § 89: Aufhebung des § 89
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- § 90: Aufhebung des § 90
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- § 100 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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- § 113 Abs. 2: Ersetzung der Verweisung '§§ 430 bis 432' durch '§§ 440, 441'
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||||
- § 433: Neue Vorschriften zur Einziehung und Entschädigung
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- § 437: Neue Vorschriften zum Rechtsmittelverfahren bei Einziehung
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- § 438: Neue Vorschriften zur Zustellung und Entscheidung bei Einziehung
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- § 439: Neue Vorschriften zum Nachverfahren bei Einziehung
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- § 440: Neue Vorschriften zur selbständigen Anordnung der Einziehung
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- § 441: Neue Vorschriften zur Entscheidung im Nachverfahren und selbständigen Verfahren
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- § 442: Neue Vorschriften zur Gleichstellung von Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung und Verfallerklärung mit Einziehung
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- § 462 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung
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- § 464: Neue Vorschriften zur Entscheidung über notwendige Auslagen
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- § 464 a: Neue Vorschriften zur Definition von Kosten und notwendigen Auslagen
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- § 465: Neue Vorschriften zur Aufteilung von besonderen Auslagen
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- § 466 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Freistellung von Mithaftung für Auslagen
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- § 467: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
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- § 467 a: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Rücknahme der öffentlichen Klage
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- § 469 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei unwahrer Anzeige
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- § 470: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrags
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||||
- § 471 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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- § 472 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweisung
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- § 472 b: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Nebenfolgen
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- § 473: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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egowig/HISTORY.md
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egowig/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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egowig/STELLEN.md
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egowig/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 83: Neufassung des gesamten § 83
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- § 84: Einfügung von 'Abs. 4' nach der Zahl '83'
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- § 85 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 1
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||||
- § 87: Ersetzung der Zahl '464' durch '464 b'
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||||
- § 88: Neufassung des gesamten § 88
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||||
- § 89: Aufhebung des § 89
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||||
- § 90: Aufhebung des § 90
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||||
- § 100 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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||||
- § 113 Abs. 2: Ersetzung der Verweisung '§§ 430 bis 432' durch '§§ 440, 441'
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||||
- § 433: Neue Vorschriften zur Einziehung und Entschädigung
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||||
- § 437: Neue Vorschriften zum Rechtsmittelverfahren bei Einziehung
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||||
- § 438: Neue Vorschriften zur Zustellung und Entscheidung bei Einziehung
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||||
- § 439: Neue Vorschriften zum Nachverfahren bei Einziehung
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||||
- § 440: Neue Vorschriften zur selbständigen Anordnung der Einziehung
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||||
- § 441: Neue Vorschriften zur Entscheidung im Nachverfahren und selbständigen Verfahren
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||||
- § 442: Neue Vorschriften zur Gleichstellung von Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung und Verfallerklärung mit Einziehung
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||||
- § 462 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung
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||||
- § 464: Neue Vorschriften zur Entscheidung über notwendige Auslagen
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- § 464 a: Neue Vorschriften zur Definition von Kosten und notwendigen Auslagen
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||||
- § 465: Neue Vorschriften zur Aufteilung von besonderen Auslagen
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||||
- § 466 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Freistellung von Mithaftung für Auslagen
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||||
- § 467: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
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||||
- § 467 a: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Rücknahme der öffentlichen Klage
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||||
- § 469 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei unwahrer Anzeige
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||||
- § 470: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrags
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||||
- § 471 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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||||
- § 472 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweisung
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||||
- § 472 b: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Nebenfolgen
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||||
- § 473: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel
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egowig/§100.md
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egowig/§100.md
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# § 100
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 100 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
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egowig/§113.md
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# § 113
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 113 Abs. 2: Ersetzung der Verweisung '§§ 430 bis 432' durch '§§ 440, 441'
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egowig/§433.md
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egowig/§433.md
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# § 433
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 433: Neue Vorschriften zur Einziehung und Entschädigung
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egowig/§437.md
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egowig/§437.md
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# § 437
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 437: Neue Vorschriften zum Rechtsmittelverfahren bei Einziehung
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egowig/§438.md
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# § 438
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 438: Neue Vorschriften zur Zustellung und Entscheidung bei Einziehung
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egowig/§439.md
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# § 439
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 439: Neue Vorschriften zum Nachverfahren bei Einziehung
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egowig/§440.md
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egowig/§440.md
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# § 440
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 440: Neue Vorschriften zur selbständigen Anordnung der Einziehung
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egowig/§441.md
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egowig/§441.md
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# § 441
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 441: Neue Vorschriften zur Entscheidung im Nachverfahren und selbständigen Verfahren
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egowig/§442.md
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# § 442
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 442: Neue Vorschriften zur Gleichstellung von Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung und Verfallerklärung mit Einziehung
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egowig/§462.md
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egowig/§462.md
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# § 462
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 462 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung
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egowig/§464.md
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egowig/§464.md
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# § 464
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 464: Neue Vorschriften zur Entscheidung über notwendige Auslagen
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§ 464 a: Neue Vorschriften zur Definition von Kosten und notwendigen Auslagen
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egowig/§465.md
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egowig/§465.md
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# § 465
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 465: Neue Vorschriften zur Aufteilung von besonderen Auslagen
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egowig/§466.md
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egowig/§466.md
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# § 466
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 466 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Freistellung von Mithaftung für Auslagen
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egowig/§467.md
Normal file
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egowig/§467.md
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# § 467
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 467: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
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§ 467 a: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Rücknahme der öffentlichen Klage
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egowig/§469.md
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egowig/§469.md
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# § 469
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 469 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei unwahrer Anzeige
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egowig/§470.md
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egowig/§470.md
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# § 470
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 470: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrags
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egowig/§471.md
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egowig/§471.md
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# § 471
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 471 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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9
egowig/§472.md
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# § 472
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 472 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweisung
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§ 472 b: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei Nebenfolgen
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egowig/§473.md
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egowig/§473.md
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# § 473
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 473: Neue Vorschriften zur Kosten- und Auslagenaufteilung bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel
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egowig/§83.md
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egowig/§83.md
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# § 83
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 83: Neufassung des gesamten § 83
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egowig/§84.md
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egowig/§84.md
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# § 84
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 84: Einfügung von 'Abs. 4' nach der Zahl '83'
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egowig/§85.md
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egowig/§85.md
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# § 85
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 85 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 1
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egowig/§87.md
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egowig/§87.md
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# § 87
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 87: Ersetzung der Zahl '464' durch '464 b'
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egowig/§88.md
Normal file
7
egowig/§88.md
Normal file
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# § 88
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 88: Neufassung des gesamten § 88
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egowig/§89.md
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egowig/§89.md
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# § 89
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 89: Aufhebung des § 89
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egowig/§90.md
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egowig/§90.md
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# § 90
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 90: Aufhebung des § 90
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@@ -1,15 +1,17 @@
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# GESETZ-ZUR-SICHERUNG-DES-STEINKOHLENEINSATZES-IN-DER — 1966-09-10
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# GESETZ-ZUR-SICHERUNG-DES-STEINKOHLENEINSATZES-IN-DER — 1968-05-30
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 545
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/42#page=1
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||||
- **Kurz:** Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
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||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
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||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 7 Abs. 2: Neue Höchstbeträge für Geldbußen festgelegt
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- § 7 Abs. 3: Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten neu definiert
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- § 8 bis 10: Bestimmungen zur Aufhebung
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1966-09-10** · BGBl. 1966 I S. 545 — Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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@@ -1,2 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 7 Abs. 2: Neue Höchstbeträge für Geldbußen festgelegt
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||||
- § 7 Abs. 3: Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten neu definiert
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||||
- § 8 bis 10: Bestimmungen zur Aufhebung
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
|
||||
§ 7 Abs. 2: Neue Höchstbeträge für Geldbußen festgelegt
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||||
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||||
§ 7 Abs. 3: Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten neu definiert
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 8 bis 10: Bestimmungen zur Aufhebung
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@@ -1,15 +1,18 @@
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# HEILMWERBG — 1965-07-15
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# HEILMWERBG — 1968-05-30
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- **Titel:** Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 604
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- **Inkrafttreten:** 1965-07-15
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/30#page=4
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Werbung für Arzneimittel und andere Mittel, die der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Es verbietet insbesondere irreführende Werbung und legt fachliche Grenzen für die Werbung fest.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
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||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
|
||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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||||
- § 13 Abs. 3: Die Owendungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
|
||||
- § 13 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
|
||||
- § 17: Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 bezieht, kann eingezogen werden.
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||||
- § 14 bis 16: Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1965-07-15** · BGBl. 1965 I S. 604 — Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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@@ -1,2 +1,6 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 13 Abs. 3: Die Owendungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
|
||||
- § 13 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
|
||||
- § 17: Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 bezieht, kann eingezogen werden.
|
||||
- § 14 bis 16: Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
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9
heilmwerbg/§13.md
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9
heilmwerbg/§13.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 13 Abs. 3: Die Owendungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
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||||
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||||
§ 13 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
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7
heilmwerbg/§14.md
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heilmwerbg/§14.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 14 bis 16: Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
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7
heilmwerbg/§17.md
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7
heilmwerbg/§17.md
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 17: Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 bezieht, kann eingezogen werden.
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||||
@@ -1,15 +1,21 @@
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# JARBSCHG — 1966-08-03
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# JARBSCHG — 1968-05-30
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||||
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 455
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||||
- **Inkrafttreten:** 1966-09-03
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/33#page=3
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Jugendarbeitsschutzgesetz, insbesondere § 45 Abs. 2, um strengere Vorschriften für die Nachuntersuchung von Jugendlichen während ihrer ersten Beschäftigungsjahre festzulegen.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
|
||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
|
||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
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||||
- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Nachuntersuchung von Jugendlichen enthält.
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||||
- § 67 Abs. 1 Nr. 7: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 67 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
|
||||
- § 68 Abs. 1 Nr. 8 und 9: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 68 Abs. 2 Nr. 2: vor dem Wort 'Verbot' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 68 Abs. 3: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
|
||||
- § 69: Der Paragraph wird aufgehoben.
|
||||
- § 71 Abs. 1: Die Zahl '69' wird durch die Zahl '68' ersetzt.
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||||
## Wortlaut
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@@ -6,3 +6,4 @@
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- **1963-01-12** · BGBl. 1963 I S. 2 — Bundesurlaubsgesetz
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||||
- **1965-01-28** · BGBl. 1965 I S. 11 — Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
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||||
- **1966-08-03** · BGBl. 1966 I S. 455 — Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
|
||||
- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
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@@ -1,3 +1,9 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Nachuntersuchung von Jugendlichen enthält.
|
||||
- § 67 Abs. 1 Nr. 7: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 67 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
|
||||
- § 68 Abs. 1 Nr. 8 und 9: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 68 Abs. 2 Nr. 2: vor dem Wort 'Verbot' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
- § 68 Abs. 3: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
|
||||
- § 69: Der Paragraph wird aufgehoben.
|
||||
- § 71 Abs. 1: Die Zahl '69' wird durch die Zahl '68' ersetzt.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 67
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1962-07-25 — Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 449
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
|
||||
§ 67 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von § 17 Abs. 3 a in die Auflistung
|
||||
§ 67 Abs. 1 Nr. 7: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
|
||||
§ 67 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
|
||||
|
||||
11
jarbschg/§68.md
Normal file
11
jarbschg/§68.md
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@@ -0,0 +1,11 @@
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||||
# § 68
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§ 68 Abs. 1 Nr. 8 und 9: vor dem Wort 'Anordnung' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
|
||||
§ 68 Abs. 2 Nr. 2: vor dem Wort 'Verbot' wird 'vollziehbare' eingefügt
|
||||
|
||||
§ 68 Abs. 3: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
|
||||
7
jarbschg/§69.md
Normal file
7
jarbschg/§69.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 69
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§ 69: Der Paragraph wird aufgehoben.
|
||||
7
jarbschg/§71.md
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7
jarbschg/§71.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 71
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
|
||||
§ 71 Abs. 1: Die Zahl '69' wird durch die Zahl '68' ersetzt.
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||||
@@ -1,15 +1,16 @@
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# LADSCHLG — 1963-11-26
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||||
# LADSCHLG — 1968-05-30
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- **Titel:** Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluß im Saarland
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 844
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||||
- **Inkrafttreten:** 1963-11-27 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/63#page=40
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung führt das Ladenschlußgesetz und zwei zugehörige Verordnungen im Saarland ein und hebt gleichzeitig inhaltsgleiche Vorschriften außer Kraft.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
|
||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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||||
- § 22 Abs. 3: Streichung des Beistrichs und der Worte 'ihre Beauftragten (§ 26)'
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||||
- § 26: Streichung des gesamten Paragraphen
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## Wortlaut
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@@ -6,3 +6,4 @@
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- **1960-11-18** · BGBl. 1960 I S. 845 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
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||||
- **1963-07-29** · BGBl. 1963 I S. 501 — Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
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||||
- **1963-11-26** · BGBl. 1963 I S. 844 — Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluß im Saarland
|
||||
- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
|
||||
@@ -1,2 +1,4 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 22 Abs. 3: Streichung des Beistrichs und der Worte 'ihre Beauftragten (§ 26)'
|
||||
- § 26: Streichung des gesamten Paragraphen
|
||||
|
||||
7
ladschlg/§22.md
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7
ladschlg/§22.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 22
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§ 22 Abs. 3: Streichung des Beistrichs und der Worte 'ihre Beauftragten (§ 26)'
|
||||
7
ladschlg/§26.md
Normal file
7
ladschlg/§26.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 26
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§ 26: Streichung des gesamten Paragraphen
|
||||
@@ -1,15 +1,23 @@
|
||||
# OWIG_1968 — 1968-05-30
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 481
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01; 1968-05-31 (§ 68 Abs. 3)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=1
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt die Vorschriften und Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, einschließlich der Festsetzung von Geldbußen und Bußgeldverfahren.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
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- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 73: Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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- § 40a des Strafgesetzbuches: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
|
||||
- § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
|
||||
- Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission: Nicht mehr anwendbare Vorschriften
|
||||
- §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
|
||||
- Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im Interzonenwirtschaftsverkehr: Nicht mehr anwendbare Vorschriften
|
||||
- § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches: Nicht mehr anwendbare Vorschriften, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen
|
||||
- Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141: Nicht anwendbar im Land Berlin
|
||||
- Artikel 6, 27, 32, 64, 66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121: In Berlin erst anwendbar, wenn die durch sie geänderten Gesetze vom Land Berlin übernommen worden sind
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## Wortlaut
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@@ -4,3 +4,4 @@
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- **1957-08-06** · BGBl. 1957 I S. 861 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
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||||
- **1963-04-09** · BGBl. 1963 I S. 190 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 481 — Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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@@ -1,2 +1,11 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 73: Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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||||
- § 40a des Strafgesetzbuches: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
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||||
- § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
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||||
- Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission: Nicht mehr anwendbare Vorschriften
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||||
- §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
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||||
- Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im Interzonenwirtschaftsverkehr: Nicht mehr anwendbare Vorschriften
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||||
- § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches: Nicht mehr anwendbare Vorschriften, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen
|
||||
- Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141: Nicht anwendbar im Land Berlin
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||||
- Artikel 6, 27, 32, 64, 66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121: In Berlin erst anwendbar, wenn die durch sie geänderten Gesetze vom Land Berlin übernommen worden sind
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||||
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7
owig_1968/§19.md
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7
owig_1968/§19.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
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7
owig_1968/§366.md
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7
owig_1968/§366.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 366
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches: Nicht mehr anwendbare Vorschriften, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen
|
||||
7
owig_1968/§367.md
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7
owig_1968/§367.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 367
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches: Nicht mehr anwendbare Vorschriften, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen
|
||||
7
owig_1968/§370.md
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7
owig_1968/§370.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 370
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367, 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches: Nicht mehr anwendbare Vorschriften, soweit andere Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße bedrohen
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||||
7
owig_1968/§40a.md
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7
owig_1968/§40a.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 40a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 40a des Strafgesetzbuches: Anwendung bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
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7
owig_1968/§49.md
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7
owig_1968/§49.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 49
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
|
||||
§§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
|
||||
7
owig_1968/§73.md
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7
owig_1968/§73.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 73
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 73: Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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||||
7
owig_1968/§76.md
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7
owig_1968/§76.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 76
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: Anwendung im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirtschaftsverkehr
|
||||
@@ -1,19 +1,17 @@
|
||||
# STBERG — 1962-08-07
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||||
# STBERG — 1968-05-30
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- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 537
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||||
- **Inkrafttreten:** 1962-08-08
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/31#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die Zulassung und Prüfung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
|
||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
|
||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 42: Vorschriften für die Eintragung von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassenen Steuerberatern und Helfern in Steuersachen
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||||
- § 43: Vorschriften für bestehende Steuerberatungsgesellschaften
|
||||
- § 44: Vorschriften für Gesellschaften und Personenvereinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tätig waren
|
||||
- § 45: Vorschriften für bestehende auswärtige Geschäftsstellen
|
||||
- § 46: Anwendung der Verordnung im Land Berlin
|
||||
- § 62 Überschrift: Ersetzt 'zum strafgerichtlichen Verfahren' durch 'zum Straf- oder Bußgeldverfahren'
|
||||
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Fall, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte freigesprochen wird
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||||
- § 62 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für die bindende Kraft der tatsächlichen Feststellungen des Urteils
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||||
## Wortlaut
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@@ -6,3 +6,4 @@
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- **1961-08-23** · BGBl. 1961 I S. 1339 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
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||||
- **1961-08-23** · BGBl. 1961 I S. 1342 — Prüfungsordnung für die Bundeswehrfachschulen
|
||||
- **1962-08-07** · BGBl. 1962 I S. 537 — Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes
|
||||
- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
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||||
@@ -1,7 +1,5 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 42: Vorschriften für die Eintragung von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassenen Steuerberatern und Helfern in Steuersachen
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||||
- § 43: Vorschriften für bestehende Steuerberatungsgesellschaften
|
||||
- § 44: Vorschriften für Gesellschaften und Personenvereinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tätig waren
|
||||
- § 45: Vorschriften für bestehende auswärtige Geschäftsstellen
|
||||
- § 46: Anwendung der Verordnung im Land Berlin
|
||||
- § 62 Überschrift: Ersetzt 'zum strafgerichtlichen Verfahren' durch 'zum Straf- oder Bußgeldverfahren'
|
||||
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Fall, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte freigesprochen wird
|
||||
- § 62 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für die bindende Kraft der tatsächlichen Feststellungen des Urteils
|
||||
|
||||
11
stberg/§62.md
Normal file
11
stberg/§62.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
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||||
# § 62
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 62 Überschrift: Ersetzt 'zum strafgerichtlichen Verfahren' durch 'zum Straf- oder Bußgeldverfahren'
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||||
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||||
§ 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Fall, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte freigesprochen wird
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||||
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||||
§ 62 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für die bindende Kraft der tatsächlichen Feststellungen des Urteils
|
||||
@@ -1,15 +1,34 @@
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||||
# STGB — 1968-04-25
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||||
# STGB — 1968-05-30
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||||
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871)
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||||
- **Typ:** Sonstige
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- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 311
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||||
- **Inkrafttreten:** 1968-04-09
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/23#page=7
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||||
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 des StGB und die Verfassungsmäßigkeit von zwei Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
|
||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 367 Abs. 1 Nr. 15: Bestätigung der Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 des StGB
|
||||
- § 27 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'drei' wird durch 'fünf' ersetzt.
|
||||
- § 40: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40a: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40c: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 41: Erweiterte Vorschriften für die Einziehung von Schriften, Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen eingefügt.
|
||||
- § 41a: Neue Vorschriften für die Übertragung des Eigentums an eingezogenen Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 41b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei fehlender Verfolgung einer bestimmten Person eingefügt.
|
||||
- § 41c: Neue Vorschriften für die Entschädigung von Dritten bei Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 42: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Handlungen von Vertretungsberechtigten eingefügt.
|
||||
- § 50 Abs. 2: Erweiterung der Vorschriften für die Mildigung der Strafe bei fehlenden besonderen persönlichen Merkmalen des Teilnehmers.
|
||||
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf den Täter oder Teilnehmer eingefügt.
|
||||
- § 50a: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf Vertretungsberechtigte eingefügt.
|
||||
- § 132a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingefügt.
|
||||
- § 145: Vorschrift aufgehoben.
|
||||
- § 152: Neue Vorschriften für die Einziehung von nachgemachten, verfälschten oder verringerten Geldscheinen und Wertpapieren eingefügt.
|
||||
- § 184 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für die Verbreitung unzüchtiger Schriften.
|
||||
- § 184 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Herstellung, Vervielfältigung, Beziehung, Vorratshaltung, Ankündigung, Anpreisung, Überlassung und Einfuhr unzüchtiger Schriften eingefügt.
|
||||
- § 184 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3a eingefügt.
|
||||
- § 219 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 eingefügt.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
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||||
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||||
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||||
@@ -21,3 +21,4 @@
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||||
- **1964-12-02** · BGBl. 1964 I S. 921 — Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
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||||
- **1967-12-29** · BGBl. 1967 I S. 1360 — Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
|
||||
- **1968-04-25** · BGBl. 1968 I S. 311 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871)
|
||||
- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
|
||||
|
||||
@@ -1,3 +1,22 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
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||||
- § 367 Abs. 1 Nr. 15: Bestätigung der Fortgeltung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 des StGB
|
||||
- § 27 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'drei' wird durch 'fünf' ersetzt.
|
||||
- § 40: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40a: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 40c: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 41: Erweiterte Vorschriften für die Einziehung von Schriften, Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen eingefügt.
|
||||
- § 41a: Neue Vorschriften für die Übertragung des Eigentums an eingezogenen Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 41b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei fehlender Verfolgung einer bestimmten Person eingefügt.
|
||||
- § 41c: Neue Vorschriften für die Entschädigung von Dritten bei Einziehung von Gegenständen eingefügt.
|
||||
- § 42: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Handlungen von Vertretungsberechtigten eingefügt.
|
||||
- § 50 Abs. 2: Erweiterung der Vorschriften für die Mildigung der Strafe bei fehlenden besonderen persönlichen Merkmalen des Teilnehmers.
|
||||
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf den Täter oder Teilnehmer eingefügt.
|
||||
- § 50a: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf Vertretungsberechtigte eingefügt.
|
||||
- § 132a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingefügt.
|
||||
- § 145: Vorschrift aufgehoben.
|
||||
- § 152: Neue Vorschriften für die Einziehung von nachgemachten, verfälschten oder verringerten Geldscheinen und Wertpapieren eingefügt.
|
||||
- § 184 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für die Verbreitung unzüchtiger Schriften.
|
||||
- § 184 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Herstellung, Vervielfältigung, Beziehung, Vorratshaltung, Ankündigung, Anpreisung, Überlassung und Einfuhr unzüchtiger Schriften eingefügt.
|
||||
- § 184 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3a eingefügt.
|
||||
- § 219 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 eingefügt.
|
||||
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||||
7
stgb/§132a.md
Normal file
7
stgb/§132a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 132a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 132a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingefügt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 145
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1952-12-17 — Gesetz über den Kapitalverkehr
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 801
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
|
||||
|
||||
§ 145 a: tritt am Tage der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft
|
||||
§ 145: Vorschrift aufgehoben.
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||||
7
stgb/§152.md
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7
stgb/§152.md
Normal file
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||||
# § 152
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||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 152: Neue Vorschriften für die Einziehung von nachgemachten, verfälschten oder verringerten Geldscheinen und Wertpapieren eingefügt.
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11
stgb/§184.md
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# § 184
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 184 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für die Verbreitung unzüchtiger Schriften.
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§ 184 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Herstellung, Vervielfältigung, Beziehung, Vorratshaltung, Ankündigung, Anpreisung, Überlassung und Einfuhr unzüchtiger Schriften eingefügt.
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§ 184 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3a eingefügt.
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# § 219
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-06 — Drittes Strafrechtsänderungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 735
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 219: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
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§ 219 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach Absatz 1 eingefügt.
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-12-02 — Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 921
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 5, 6: Das Wort 'einhundertfünfzig' wird durch 'fünfhundert' ersetzt.
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||||
§ 27 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'drei' wird durch 'fünf' ersetzt.
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7
stgb/§40.md
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# § 40
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 40: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
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7
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# § 40a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 40a: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
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7
stgb/§40b.md
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# § 40b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 40b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
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7
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# § 40c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 40c: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen eingefügt.
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# § 41
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 41: Erweiterte Vorschriften für die Einziehung von Schriften, Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen eingefügt.
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7
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# § 41a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 41a: Neue Vorschriften für die Übertragung des Eigentums an eingezogenen Gegenständen eingefügt.
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# § 41b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 41b: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei fehlender Verfolgung einer bestimmten Person eingefügt.
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||||
# § 41c
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
§ 41c: Neue Vorschriften für die Entschädigung von Dritten bei Einziehung von Gegenständen eingefügt.
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10
stgb/§42.md
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@@ -1,11 +1,7 @@
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# § 42
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-12-02 — Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 921
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 42 m: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen.
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§ 42 n: Neue Vorschriften zur Sperre der Fahrerlaubnis nach Entziehung.
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§ 42 o: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen Fahrzeugführern.
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||||
§ 42: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen bei Handlungen von Vertretungsberechtigten eingefügt.
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9
stgb/§50.md
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||||
# § 50
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
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||||
§ 50 Abs. 2: Erweiterung der Vorschriften für die Mildigung der Strafe bei fehlenden besonderen persönlichen Merkmalen des Teilnehmers.
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||||
§ 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf den Täter oder Teilnehmer eingefügt.
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||||
7
stgb/§50a.md
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||||
# § 50a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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||||
|
||||
§ 50a: Neue Vorschriften für die Anwendung besonderer persönlicher Merkmale auf Vertretungsberechtigte eingefügt.
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||||
599
stpo/FASSUNG.md
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stpo/FASSUNG.md
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||||
# STPO — 1965-09-25
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||||
# STPO — 1968-05-30
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||||
- **Titel:** Neufassung der Strafprozeßordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 1373
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||||
- **Inkrafttreten:** 1965-09-25; 1965-10-01 (§ 43 Abs. 2); 1966-01-01 (§ 374 Abs. 1 Nr. 8)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/54#page=1
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||||
- **Kurz:** Die Neufassung der Strafprozeßordnung wurde bekanntgemacht und tritt am Tag der Verkündung in Kraft, wobei einige Bestimmungen erst später wirksam werden.
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||||
- **Titel:** Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 503
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||||
- **Inkrafttreten:** 1968-10-01 (ganzes Gesetz, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1968-05-31 (§ 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7); 1969-01-01 (die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23
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||||
- **Kurz:** Das EGOWiG ändert verschiedene Gesetze, um sie an das neue Ordnungswidrigkeitenrecht anzupassen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 99: Neufassung des § 99 zur Beschlagnahme von Briefen und Telegrammen
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- § 100: Neufassung des § 100 zur Befugnis der Beschlagnahme
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- § 101: Neufassung des § 101 zur Benachrichtigung der Beteiligten
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- § 101a: Neufassung des § 101a zur Notveräußerung sicher gestellter Gegenstände
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||||
- § 102: Neufassung des § 102 zur Durchsuchung bei Verdacht auf Straftat
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||||
- § 103: Neufassung des § 103 zur Durchsuchung bei anderen Personen
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- § 104: Neufassung des § 104 zur Durchsuchung zur Nachtzeit
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||||
- § 105: Neufassung des § 105 zur Anordnung der Durchsuchung
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||||
- § 106: Neufassung des § 106 zur Teilnahme am Durchsuchungsakt
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||||
- § 107: Neufassung des § 107 zur schriftlichen Mitteilung nach der Durchsuchung
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||||
- § 108: Neufassung des § 108 zur Beschlagnahme von Gegenständen bei Durchsuchung
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||||
- § 109: Neufassung des § 109 zur Verzeichnung und Kennzeichnung beschlagener Gegenstände
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||||
- § 110: Neufassung des § 110 zur Durchsicht von Papieren
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||||
- § 111: Neufassung des § 111 zur Rückgabe von Gegenständen
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||||
- § 111a: Neufassung des § 111a zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
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||||
- § 112: Neufassung des § 112 zur Anordnung der Untersuchungshaft
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||||
- § 113: Neufassung des § 113 zur Beschränkung der Untersuchungshaft
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||||
- § 114: Neufassung des § 114 zur Anordnung der Untersuchungshaft
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||||
- § 114a: Neufassung des § 114a zur Bekanntgabe des Haftbefehls
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||||
- § 114b: Neufassung des § 114b zur Benachrichtigung von Angehörigen
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||||
- § 126: Neufassung des § 126 mit neuen Vorschriften zur Zuständigkeit für richterliche Entscheidungen und Maßnahmen
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||||
- § 126a: Einführung des § 126a mit Vorschriften zur einstweiligen Unterbringung
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||||
- § 127: Neufassung des § 127 mit Vorschriften zur vorläufigen Festnahme
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||||
- § 128: Neufassung des § 128 mit Vorschriften zur Vorführung des Festgenommenen
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||||
- § 129: Neufassung des § 129 mit Vorschriften zur Vorführung des Festgenommenen, wenn die öffentliche Klage erhoben ist
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||||
- § 130: Neufassung des § 130 mit Vorschriften zur Kenntnissetzung des Antragsberechtigten bei Haftbefehl
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||||
- § 131: Neufassung des § 131 mit Vorschriften zur Erlassung von Steckbriefen
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||||
- § 132: Streichung des § 132
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||||
- § 133: Neufassung des § 133 mit Vorschriften zur Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung
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||||
- § 134: Neufassung des § 134 mit Vorschriften zur sofortigen Vorführung des Beschuldigten
|
||||
- § 135: Neufassung des § 135 mit Vorschriften zur Vernehmung des Vorgeführten
|
||||
- § 136: Neufassung des § 136 mit Vorschriften zur ersten Vernehmung des Beschuldigten
|
||||
- § 136a: Einführung des § 136a mit Vorschriften zur Willensfreiheit des Beschuldigten
|
||||
- § 137: Neufassung des § 137 mit Vorschriften zur Verteidigung des Beschuldigten
|
||||
- § 138: Neufassung des § 138 mit Vorschriften zur Wahl von Verteidigern
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||||
- § 139: Neufassung des § 139 mit Vorschriften zur Übertragung der Verteidigung
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||||
- § 140: Neufassung des § 140 mit Vorschriften zur Notwendigkeit der Verteidigung
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||||
- § 141: Neufassung des § 141 mit Vorschriften zur Bestellung von Verteidigern
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||||
- § 142: Neufassung des § 142 mit Vorschriften zur Auswahl von Verteidigern
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||||
- § 143: Neufassung des § 143 mit Vorschriften zur Rücknahme der Bestellung
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||||
- § 144: Streichung des § 144
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||||
- § 145: Neufassung des § 145 mit Vorschriften zur Aussetzung der Verhandlung
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||||
- § 145a: Einführung des § 145a mit Vorschriften zur Zustellung für den Beschuldigten
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||||
- § 52 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch Angehörige des Beschuldigten
|
||||
- § 52 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften über die Belehrung und Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht
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||||
- § 53 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch bestimmte Berufsgruppen
|
||||
- § 53 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
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||||
- § 53a: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch Hilfspersonen
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||||
- § 54: Neufassung der Vorschriften über die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes
|
||||
- § 55: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung der Auskunft, wenn die Beantwortung Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde
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||||
- § 56: Neufassung der Vorschriften über die glaubhaft zu machende Tatsache, auf die die Verweigerung des Zeugnisses gestützt wird
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||||
- § 57: Neufassung der Vorschriften über die Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit
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||||
- § 58: Neufassung der Vorschriften über die Einzelvernehmung der Zeugen
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||||
- § 59: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung der Zeugen
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||||
- § 60: Neufassung der Vorschriften über die Fälle, in denen von der Vereidigung abzusehen ist
|
||||
- § 61: Neufassung der Vorschriften über die Fälle, in denen nach Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden kann
|
||||
- § 62: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen im Verfahren wegen einer Ubertretung und im Privatklageverfahren
|
||||
- § 63: Neufassung der Vorschriften über das Recht der Angehörigen des Beschuldigten, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern
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||||
- § 64: Neufassung der Vorschriften über die Angabe des Grundes für die Unterbleibung der Vereidigung
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||||
- § 65: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
|
||||
- § 66: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung in der Voruntersuchung
|
||||
- § 66a: Neufassung der Vorschriften über die Angabe des Grundes für die Vereidigung außerhalb der Hauptverhandlung
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||||
- § 66b: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
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||||
- § 66c: Neufassung der Vorschriften über die Form der Eidesleistung
|
||||
- § 66d: Neufassung der Vorschriften über die Eidesleistung von Stummen
|
||||
- § 66e: Neufassung der Vorschriften über die Eidesleistung von Mitgliedern bestimmter Religionsgesellschaften
|
||||
- § 67: Neufassung der Vorschriften über die Wiederholung der Vereidigung
|
||||
- § 68: Neufassung der Vorschriften über die Befragung des Zeugen am Beginn der Vernehmung
|
||||
- § 68a: Neufassung der Vorschriften über die Befragung nach Tatsachen, die zur Unehre gereichen können, und Vorstrafen
|
||||
- § 69: Neufassung der Vorschriften über die Vernehmung des Zeugen und die Vervollständigung der Aussage
|
||||
- § 70: Neufassung der Vorschriften über die Strafen für die Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung
|
||||
- § 71: Neufassung der Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen
|
||||
- § 72: Neufassung der Vorschriften über die Anwendung des sechsten Abschnitts auf Sachverständige
|
||||
- § 73: Neufassung der Vorschriften über die Auswahl und Anzahl der Sachverständigen
|
||||
- § 74: Neufassung der Vorschriften über die Ablehnung von Sachverständigen
|
||||
- § 210 Abs. 1: Bestimmung, dass der Beschluß zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom Angeklagten angefochten werden kann.
|
||||
- § 210 Abs. 2: Bestimmung, dass die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder zur Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung einlegen kann.
|
||||
- § 210 Abs. 3: Bestimmung, dass das Beschwerdegericht bei Zustimmung zur Beschwerde die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer oder einem benachbarten Gericht anordnen kann.
|
||||
- § 211: Bestimmung, dass die Klage nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann.
|
||||
- § 212 Abs. 1: Bestimmung, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Amtsrichter und Schöffengericht den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen kann, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist.
|
||||
- § 212 Abs. 2: Bestimmung, dass der Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleichsteht und § 169 a Abs. 2 und § 169 b nicht anzuwenden sind.
|
||||
- § 212 a Abs. 1: Bestimmung, dass die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren sofort durchgeführt oder mit kürzester Frist anberaumt wird, ohne dass eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist.
|
||||
- § 212 a Abs. 2: Bestimmung, dass die Einreichung einer Anklageschrift im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich ist und die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben wird.
|
||||
- § 212 a Abs. 3: Bestimmung, dass der Angeklagte nur geladen werden muss, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird, und die Ladungsfrist beträgt 24 Stunden.
|
||||
- § 212 b Abs. 1: Bestimmung, dass die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt werden kann, wenn die Sache sich dafür nicht eignet oder eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist, und dass Zuchthaus oder Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht verhängt werden dürfen, aber die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig ist.
|
||||
- § 212 b Abs. 2: Bestimmung, dass die Aburteilung im beschleunigten Verfahren auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden kann und der Beschluß nicht anfechtbar ist.
|
||||
- § 212 b Abs. 3: Bestimmung, dass bei Ablehnung der Aburteilung im beschleunigten Verfahren eine neue Anklageschrift eingereicht werden muss.
|
||||
- § 115 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 115 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 115 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 115 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 115a: Einführung eines neuen Paragraphen
|
||||
- § 116 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 116 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 116 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 116 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 116a: Einführung eines neuen Paragraphen
|
||||
- § 117 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 117 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 117 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 117 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 117 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
|
||||
- § 118 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 118 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 118 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 118 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 118 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
|
||||
- § 118a: Einführung eines neuen Paragraphen
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||||
- § 119 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 119 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 119 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 119 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 119 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
|
||||
- § 119 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
|
||||
- § 120 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 120 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 120 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 470: Neufassung des Paragraphen
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||||
- § 471 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 471 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 471 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 471 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 471 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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||||
- § 472 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 472 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 472a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 472a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 473 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 473 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 473 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 474: Neufassung des Paragraphen
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||||
- § 474a: Einführung eines neuen Paragraphen
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||||
- § 187: Neue Vorschriften zur Vernehmung des Angeschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Einname des Augenscheins
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||||
- § 188: Neue Vorschriften zur Protokollierung von Untersuchungshandlungen
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||||
- § 189: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit der Polizei mit dem Untersuchungsrichter
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- § 190: Neue Vorschriften zur Ausdehnung der Voruntersuchung
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- § 191: Neue Vorschriften zur Ausdehnung der Voruntersuchung auf andere Personen oder Taten
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||||
- § 192: Neue Vorschriften zur Vernehmung des Angeschuldigten in der Voruntersuchung
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||||
- § 193: Neue Vorschriften zur Anwesenheit von Staatsanwaltschaft, Angeschuldigtem und Verteidiger bei Augenscheinsnahmen und Zeugenaussagen
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||||
- § 194: Neue Vorschriften zur Ausschließung des Angeschuldigten von der Verhandlung
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||||
- § 195: Neue Vorschriften zur Teilnahme des Angeschuldigten an Augenscheinsnahmen mit Sachverständigen
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||||
- § 196: Neue Vorschriften zur Einsicht der Akten durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 197: Neue Vorschriften zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft und zur Ergänzung der Voruntersuchung
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||||
- § 198: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 199: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Voruntersuchung
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||||
- § 200: Neue Vorschriften zur Anklageschrift
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||||
- § 201: Neue Vorschriften zur Mitteilung der Anklageschrift und zur Möglichkeit des Angeschuldigten, Beweiserhebungen zu beantragen
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||||
- § 202: Neue Vorschriften zur Anordnung von Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 203: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 204: Neue Vorschriften zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
|
||||
- § 205: Neue Vorschriften zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens
|
||||
- § 206: Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Gerichts von Anträgen der Staatsanwaltschaft
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||||
- § 206a: Neue Vorschriften zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 207: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Anordnung von Untersuchungshaft
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||||
- § 208: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen möchte
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||||
- § 209: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor verschiedenen Gerichten
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||||
- § 349: Neue Vorschriften zur Revision
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||||
- § 350: Neue Vorschriften zur Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
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||||
- § 351: Neue Vorschriften zur Durchführung der Hauptverhandlung
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||||
- § 352: Neue Vorschriften zur Prüfung des Revisionsgerichts
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||||
- § 353: Neue Vorschriften zur Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision
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- § 354: Neue Vorschriften zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung des Urteils
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- § 354a: Neue Vorschriften zur Verfahrensweise bei Änderung des geltenden Gesetzes
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||||
- § 355: Neue Vorschriften zur Verweisung der Sache bei Aufhebung des Urteils
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- § 356: Neue Vorschriften zur Verkündung des Urteils
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||||
- § 357: Neue Vorschriften zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten
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- § 358: Neue Vorschriften zur Zurückverweisung der Sache
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||||
- § 359: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten
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- § 360: Neue Vorschriften zur Hemmung der Vollstreckung bei Antrag auf Wiederaufnahme
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||||
- § 361: Neue Vorschriften zur Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme nach Tod des Verurteilten
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- § 362: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten
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||||
- § 363: Neue Vorschriften zur Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 364: Neue Vorschriften zur Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme
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- § 365: Neue Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel
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- § 366: Neue Vorschriften zur Form des Antrags auf Wiederaufnahme
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||||
- § 367: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Zulassung des Antrags
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||||
- § 368: Neue Vorschriften zur Verwerfung des Antrags
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||||
- § 369: Neue Vorschriften zur Beweisaufnahme bei zulässigem Antrag
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||||
- § 370: Neue Vorschriften zur Verwerfung oder Anordnung der Wiederaufnahme
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||||
- § 371: Neue Vorschriften zur Entscheidung bei Wiederaufnahme ohne Erneuerung der Hauptverhandlung
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||||
- § 372: Neue Vorschriften zur Beschwerde gegen Entscheidungen
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||||
- § 373: Neue Vorschriften zur erneuten Hauptverhandlung
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||||
- § 373a: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Strafbefehl
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||||
- § 374: Neue Vorschriften zur Privatklage
|
||||
- § 75 Abs. 1: Bestimmung der Verpflichtung des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
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||||
- § 75 Abs. 2: Bestimmung der Verpflichtung des Sachverständigen, der sich zur Erstattung des Gutachtens bereit erklärt hat
|
||||
- § 76 Abs. 1: Gründe für die Verweigerung des Gutachtens durch den Sachverständigen
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||||
- § 76 Abs. 2: Bestimmungen für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
|
||||
- § 77: Bestimmungen für den Fall des Nichterscheinens oder der Weigerung des Sachverständigen
|
||||
- § 78: Bestimmungen für die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch den Richter
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||||
- § 79 Abs. 1: Bestimmungen für die Vereidigung des Sachverständigen
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||||
- § 79 Abs. 2: Bestimmungen für die Vereidigung des Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens
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||||
- § 79 Abs. 3: Bestimmungen für die Berufung auf den geleisteten Eid
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||||
- § 80 Abs. 1: Bestimmungen für die Vorbereitung des Gutachtens durch den Sachverständigen
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||||
- § 80 Abs. 2: Bestimmungen für die Einsicht in die Akten und die Beteiligung an Vernehmungen durch den Sachverständigen
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||||
- § 80a: Bestimmungen für die Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
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||||
- § 81 Abs. 1: Bestimmungen für die Beobachtung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt
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||||
- § 81 Abs. 2: Bestimmungen für die Ernennung eines Verteidigers
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||||
- § 81 Abs. 3: Bestimmungen für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
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||||
- § 81 Abs. 4: Bestimmungen für die maximale Dauer der Verwahrung in der Anstalt
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||||
- § 81a Abs. 1: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung des Beschuldigten
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||||
- § 81a Abs. 2: Bestimmungen für die Anordnung der körperlichen Untersuchung
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||||
- § 81b: Bestimmungen für die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten
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||||
- § 81c Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung anderer Personen als Beschuldigte
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||||
- § 81c Abs. 2: Bestimmungen für die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben
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||||
- § 81c Abs. 3: Bestimmungen für die Anordnung der Untersuchung
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||||
- § 81c Abs. 4: Bestimmungen für die Anwendung von Zwang bei Weigerung
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||||
- § 81d Abs. 1: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung einer Frau
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||||
- § 81d Abs. 2: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung einer Frau, die einwilligt
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||||
- § 82: Bestimmungen für die Erstattung des Gutachtens im Vorverfahren
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||||
- § 83 Abs. 1: Bestimmungen für die Anordnung einer neuen Begutachtung
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||||
- § 83 Abs. 2: Bestimmungen für die Anordnung einer Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
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||||
- § 83 Abs. 3: Bestimmungen für die Anordnung einer Fachbehörde
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||||
- § 84: Bestimmungen für die Entschädigung des Sachverständigen
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||||
- § 85: Bestimmungen für den Zeugenbeweis bei sachkundigen Personen
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- § 86: Bestimmungen für die Einnahme eines richterlichen Augenscheins
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||||
- § 87 Abs. 1: Bestimmungen für die richterliche Leichenschau und Leichenöffnung
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||||
- § 87 Abs. 2: Bestimmungen für die Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau
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||||
- § 87 Abs. 3: Bestimmungen für die Ausgrabung einer schon beerdigten Leiche
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||||
- § 88: Bestimmungen für die Feststellung der Persönlichkeit des Verstorbenen vor der Leichenöffnung
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||||
- § 89: Bestimmungen für die Leichenöffnung
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||||
- § 90: Bestimmungen für die Untersuchung der Leiche eines Neugeborenen
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||||
- § 91 Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung bei Verdacht einer Vergiftung
|
||||
- § 91 Abs. 2: Bestimmungen für die Mitwirkung oder Leitung eines Arztes bei der Untersuchung
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||||
- § 92 Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung von Münzen und Papieren
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||||
- § 92 Abs. 2: Bestimmungen für die Untersuchung von ausländischen Münzen und Papieren
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||||
- § 93: Bestimmungen für die Schriftvergleichung
|
||||
- § 94 Abs. 1: Bestimmungen für die Verwahrung von Beweismitteln
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||||
- § 94 Abs. 2: Bestimmungen für die Beschlagnahme von Beweismitteln
|
||||
- § 95 Abs. 1: Bestimmungen für die Vorlegung und Auslieferung von Beweismitteln
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||||
- § 95 Abs. 2: Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmitteln bei Weigerung
|
||||
- § 96: Bestimmungen für die Vorlegung oder Auslieferung von amtlichen Schriftstücken
|
||||
- § 97 Abs. 1: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme
|
||||
- § 97 Abs. 2: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei bestimmten Personen
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||||
- § 97 Abs. 3: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei Verdacht auf Straftaten
|
||||
- § 97 Abs. 4: Bestimmungen für die Anwendung der Beschränkungen bei bestimmten Personen
|
||||
- § 97 Abs. 5: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei Veröffentlichungen
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||||
- § 98 Abs. 1: Bestimmungen für die Anordnung der Beschlagnahme
|
||||
- § 98 Abs. 2: Bestimmungen für die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme
|
||||
- § 98 Abs. 3: Bestimmungen für die Anzeige der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 98 Abs. 4: Bestimmungen für die Durchführung der Beschlagnahme in Dienstgebäuden der Bundeswehr
|
||||
- § 314: Neufassung des § 314, der die Befugnis zur Erhebung der Privatklage regelt.
|
||||
- § 315: Neufassung des § 315, der die Befugnis mehrerer Personen zur Erhebung der Privatklage regelt.
|
||||
- § 316: Neufassung des § 316, der die Erhebung der öffentlichen Klage regelt.
|
||||
- § 311: Neufassung des § 311, der die Mitwirkung des Staatsanwalts im Privatklageverfahren regelt.
|
||||
- § 378: Neufassung des § 378, der die Vertretung des Privatklägers durch einen Rechtsanwalt regelt.
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||||
- § 379: Neufassung des § 379, der die Sicherheitsleistung des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 319a: Neufassung des § 319a, der die Zahlung des Gebührenvorschusses regelt.
|
||||
- § 380: Neufassung des § 380, der die Erhebung der Klage bei bestimmten Straftaten regelt.
|
||||
- § 381: Neufassung des § 381, der die Erhebung der Klage regelt.
|
||||
- § 382: Neufassung des § 382, der die Mitteilung der Klage an den Beschuldigten regelt.
|
||||
- § 383: Neufassung des § 383, der die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens regelt.
|
||||
- § 384: Neufassung des § 384, der das weitere Verfahren im Privatklageverfahren regelt.
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||||
- § 385: Neufassung des § 385, der die Zuziehung und Beteiligung des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 386: Neufassung des § 386, der die Ladung von Zeugen und Sachverständigen regelt.
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||||
- § 387: Neufassung des § 387, der das Erscheinen des Angeklagten und des Privatklägers regelt.
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||||
- § 388: Neufassung des § 388, der die Widerklage im Privatklageverfahren regelt.
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||||
- § 389: Neufassung des § 389, der die Einstellung des Verfahrens regelt.
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||||
- § 390: Neufassung des § 390, der die Rechtsmittel des Privatklägers regelt.
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||||
- § 391: Neufassung des § 391, der die Zurücknahme der Privatklage regelt.
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||||
- § 392: Neufassung des § 392, der die Wiedereinbringung der zurückgenommenen Privatklage regelt.
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||||
- § 393: Neufassung des § 393, der die Einstellung des Verfahrens bei Tod des Privatklägers regelt.
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||||
- § 394: Neufassung des § 394, der die Kenntnisgabe von Zurücknahme, Tod und Fortsetzung der Privatklage regelt.
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||||
- § 395: Neufassung des § 395, der die Anschlussfähigkeit als Nebenkläger regelt.
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||||
- § 396: Neufassung des § 396, der die Anschlußerklärung regelt.
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||||
- § 397: Neufassung des § 397, der die Rechte des Nebenklägers regelt.
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||||
- § 463a: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung
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||||
- § 463b: Neue Vorschriften zur Beschlagnahme von Führerscheinen und Auslandsfahrausweisen
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||||
- § 464: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Kosten des Verfahrens
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||||
- § 465: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten durch den Angeklagten
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||||
- § 466: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitangeklagten für die Kosten
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||||
- § 467: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens
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||||
- § 467a: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Rücknahme der öffentlichen Klage
|
||||
- § 468: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen
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||||
- § 469: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei vorsätzlicher oder leichtfertiger unwahrer Anzeige
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||||
- § 471: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei erhobener Privatklage
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||||
- § 472: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Antragsdelikten
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||||
- § 472a: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Zuerkennung von Ansprüchen oder Bußen
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||||
- § 473: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel
|
||||
- § 282 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Abwesenden
|
||||
- § 282 Abs. 3: Verweis auf allgemeine Vorschriften
|
||||
- § 283: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung von Gegenständen des Angeschuldigten
|
||||
- § 284: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung des Vermögens des Angeschuldigten
|
||||
- § 285: Neue Vorschriften für Hauptverhandlungen gegen Abwesende
|
||||
- § 286: Neue Vorschriften für die Vertretung des Angeklagten und Zeugenaussagen
|
||||
- § 287: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung des abwesenden Beschuldigten
|
||||
- § 288: Neue Vorschriften für die Aufforderung des Abwesenden zum Erscheinen
|
||||
- § 289: Neue Vorschriften für die Beweisaufnahme bei spätem Feststellung der Abwesenheit
|
||||
- § 290: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung des Vermögens des abwesenden Angeschuldigten
|
||||
- § 291: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung der Beschlagnahme
|
||||
- § 292: Neue Vorschriften für die Wirkungen der Beschlagnahme
|
||||
- § 293: Neue Vorschriften für die Aufhebung der Beschlagnahme
|
||||
- § 294: Neue Vorschriften für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
|
||||
- § 295: Neue Vorschriften für sicheres Geleit
|
||||
- § 296: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln
|
||||
- § 297: Neue Vorschriften für die Einlegung von Rechtsmitteln durch den Verteidiger
|
||||
- § 298: Neue Vorschriften für die Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Vertreter
|
||||
- § 299: Neue Vorschriften für die Erklärungen des nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten
|
||||
- § 300: Neue Vorschriften für Irrtümer in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels
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||||
- § 301: Neue Vorschriften für die Wirkungen von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft
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||||
- § 302: Neue Vorschriften für die Zurücknahme und Verzicht auf Rechtsmittel
|
||||
- § 303: Neue Vorschriften für die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung
|
||||
- § 304: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit der Beschwerde
|
||||
- § 305: Neue Vorschriften für die Unzulässigkeit der Beschwerde bei bestimmten Entscheidungen
|
||||
- § 305a: Neue Vorschriften für die Beschwerde gegen Anordnungen nach § 268a
|
||||
- § 306: Neue Vorschriften für die Einlegung der Beschwerde
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||||
- § 307: Neue Vorschriften für die Hemmung des Vollzugs durch Beschwerde
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||||
- § 308: Neue Vorschriften für die Entscheidung des Beschwerdegerichts
|
||||
- § 309: Neue Vorschriften für die Entscheidung über die Beschwerde
|
||||
- § 310: Neue Vorschriften für die Anfechtung von Beschwerdebeschlüssen
|
||||
- § 311a: Neue Vorschriften für die Nachträgliche Anhörung des Gegners
|
||||
- § 312: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit der Berufung
|
||||
- § 313: Neue Vorschriften für die Unzulässigkeit der Berufung bei bestimmten Urteilen
|
||||
- § 146 Abs. 1: Regelung zur gemeinsamen Verteidigung mehrerer Beschuldigter
|
||||
- § 146 Abs. 2: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken bei gemeinsamer Verteidigung
|
||||
- § 147 Abs. 1: Rechte des Verteidigers zur Einsicht in die Akten und Besichtigung von Beweisstücken
|
||||
- § 147 Abs. 2: Bedingungen für die Versagung der Einsicht in die Akten
|
||||
- § 147 Abs. 3: Unbedingte Einsicht in bestimmte Aktenstücke
|
||||
- § 147 Abs. 4: Möglichkeit der Mitgabe der Akten an den Verteidiger
|
||||
- § 147 Abs. 5: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Akteneinsicht
|
||||
- § 147 Abs. 6: Aufhebung von Einschränkungen nach Abschluss der Ermittlungen
|
||||
- § 148: Erlaubnis für schriftlichen und mündlichen Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger
|
||||
- § 149 Abs. 1: Zulassung des Ehegatten als Beistand in der Hauptverhandlung
|
||||
- § 149 Abs. 2: Zulassung des gesetzlichen Vertreters als Beistand
|
||||
- § 149 Abs. 3: Richterliche Ermessen für die Zulassung von Beiständen im Vorverfahren
|
||||
- § 150: Streichung des § 150
|
||||
- § 151: Bedingung für die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
|
||||
- § 152 Abs. 1: Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage
|
||||
- § 152 Abs. 2: Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbaren Handlungen
|
||||
- § 152a: Wirkung von Landesgesetzen über die Voraussetzungen für die Strafverfolgung von Parlamentariern
|
||||
- § 153 Abs. 1: Nichtverfolgung von Ubertretungen bei geringer Schuld
|
||||
- § 153 Abs. 2: Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse
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||||
- § 153 Abs. 3: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 153a Abs. 1: Möglichkeit der Absehen von der Klageerhebung bei geeigneten Voraussetzungen
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||||
- § 153a Abs. 2: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 153b: Absehen von der Verfolgung bestimmter Straftaten im Ausland
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||||
- § 153c Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Straftaten gegen die Sicherheit des Bundes
|
||||
- § 153c Abs. 2: Absehen von der Klageerhebung bei Beeinträchtigung der Sicherheit
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||||
- § 153c Abs. 3: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154 Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Nebenstrafe
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||||
- § 154 Abs. 2: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
|
||||
- § 154 Abs. 3: Wiederaufnahme des Verfahrens nach Wegfall der rechtskräftigen Strafe
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||||
- § 154 Abs. 4: Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rechtskraft des Urteils
|
||||
- § 154 Abs. 5: Bedarf eines Gerichtsbeschlusses für die Wiederaufnahme
|
||||
- § 154a Abs. 1: Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Teile der Tat
|
||||
- § 154a Abs. 2: Beschränkung der Verfolgung nach Erhebung der Klage
|
||||
- § 154a Abs. 3: Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Teile der Tat
|
||||
- § 154a Abs. 4: Befugnisse des Untersuchungsrichters
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||||
- § 154b Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Auslieferung an ausländische Regierung
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||||
- § 154b Abs. 2: Absehen von der Klageerhebung bei Auslieferung und Nebenstrafe
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||||
- § 154b Abs. 3: Absehen von der Klageerhebung bei Ausweisung aus dem Geltungsbereich
|
||||
- § 154b Abs. 4: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154c: Absehen von der Verfolgung bei Nötigung oder Erpressung
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||||
- § 154d: Fristbestimmung für die Beurteilung von Fragen im bürgerlichen oder Verwaltungsrecht
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||||
- § 155 Abs. 1: Grenzen der Untersuchung und Entscheidung
|
||||
- § 155 Abs. 2: Selbständige Tätigkeit der Gerichte
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||||
- § 156: Unzurücknehmbarkeit der öffentlichen Klage
|
||||
- § 157: Definition von Angeschuldigter und Angeklagter
|
||||
- § 158 Abs. 1: Möglichkeiten der Anzeige strafbaren Handlungen
|
||||
- § 158 Abs. 2: Form der Anzeige bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt
|
||||
- § 159 Abs. 1: Pflicht zur Anzeige bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod
|
||||
- § 159 Abs. 2: Genehmigung zur Bestattung
|
||||
- § 160 Abs. 1: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts
|
||||
- § 160 Abs. 2: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung belastender und entlastender Umstände
|
||||
- § 160 Abs. 3: Ermittlung von Umständen für die Strafbemessung und Maßregeln
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||||
- § 161: Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung und Auskunft
|
||||
- § 162 Abs. 1: Anträge der Staatsanwaltschaft bei richterlichen Untersuchungshandlungen
|
||||
- § 162 Abs. 2: Prüfung der zulässigkeit der begehrten Handlung durch den Amtsrichter
|
||||
- § 429 c: Regelung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, wenn der Beschuldigte nicht zugegen war
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||||
- § 429 e: Abschnitt wurde gestrichen
|
||||
- § 430: Regelung für Anträge auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen
|
||||
- § 431: Regelung für mündliche Verhandlung bei Anträgen nach § 430
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- § 432: Regelung für Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse
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- § 433: Regelung für Vermögensbeschlagnahmen bei bestimmten Straftaten
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- § 434 bis 448: Abschnitte wurden gestrichen
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||||
- § 449: Regelung für die Vollstreckbarkeit von Strafurteilen
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- § 450: Regelung für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe
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||||
- § 451: Regelung für die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 452: Regelung für das Begnadigungsrecht
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- § 453: Regelung für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung
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||||
- § 453 a: Regelung für die Belehrung des Angeklagten
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- § 453 b: Regelung für die Überwachung der Lebensführung während der Bewährungszeit
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- § 454: Regelung für die bedingte Entlassung
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- § 455: Regelung für die Aufschub der Strafvollstreckung bei Geisteskrankheit oder anderen Krankheiten
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- § 456: Regelung für die Aufschub der Strafvollstreckung auf Antrag des Verurteilten
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- § 456a: Regelung für die Absehen von der Strafvollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung
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- § 456b: Regelung für die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung
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- § 456c: Regelung für die Aufschub und Aussetzung der Untersagung der Berufsausübung
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- § 457: Regelung für die Erlassung von Vorführungs- oder Haftbefehlen
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- § 458: Regelung für die Entscheidung bei Zweifeln oder Einwendungen zur Strafvollstreckung
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- § 459: Regelung für die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen
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- § 460: Regelung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe
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- § 461: Regelung für die Anrechnung der Dauer des Aufenthalts in Krankenanstalten
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- § 462: Regelung für die gerichtlichen Entscheidungen bei der Strafvollstreckung
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- § 462a: Regelung für die Zuständigkeit bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe
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- § 463: Regelung für die Vollstreckung von Vermögensstrafen
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- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit regelt.
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- § 25 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für die Ablehnung nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten festlegt.
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- § 26 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anbringung des Ablehnungsgesuchs regelt.
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- § 26 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrunds regelt.
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- § 26 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters regelt.
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- § 26a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verwerfung der Ablehnung als unzulässig regelt.
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- § 26a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Verwerfung regelt.
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- § 27 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch regelt.
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- § 27 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Ablehnung eines richterlichen Mitglieds der Strafkammer oder des Schwurgerichts regelt.
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- § 27 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungsrichters oder Amtsrichters regelt.
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- § 27 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Entscheidung bei beschlussunfähigen Gerichten regelt.
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- § 28 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung regelt.
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- § 28 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Verwerfung oder Zurückweisung der Ablehnung regelt.
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- § 29: Neufassung des Artikels, der die Handlungen des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs regelt.
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- § 30: Neufassung des Artikels, der die Entscheidung über die Ablehnung bei fehlendem Gesuch regelt.
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- § 31 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung der Vorschriften auf Schöffen, Geschworene und andere Personen regelt.
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- § 31 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Ablehnung oder Ausschließung regelt.
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- § 32: Streichung des Artikels.
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- § 33 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung im Laufe der Hauptverhandlung regelt.
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- § 33 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung regelt.
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- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anhörung vor der Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen regelt.
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- § 33 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anwendung bei Anordnungen der Untersuchungshaft, Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen regelt.
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- § 33a: Neufassung des Artikels, der die Anhörung nach der Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen regelt.
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- § 34: Neufassung des Artikels, der die Begründung von Entscheidungen regelt.
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- § 35 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verkündung von Entscheidungen regelt.
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- § 35 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zustellung von Entscheidungen regelt.
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- § 35 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Vorlesung von zugestellten Schriftstücken regelt.
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- § 35a: Neufassung des Artikels, der die Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeiten regelt.
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- § 36 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt.
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- § 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zustellungen und Vollstreckungen durch den Untersuchungsrichter oder Vorsitzenden regelt.
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- § 37 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Vorschriften für das Verfahren bei Zustellungen regelt.
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- § 37 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berechnung von Fristen bei mehreren Empfangsberechtigten regelt.
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- § 38: Neufassung des Artikels, der die Zustellung von Ladungen regelt.
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- § 39: Streichung des Artikels.
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- § 40 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zustellung an einen Beschuldigten regelt.
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- § 40 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die weitere Zustellung an einen Angeklagten regelt.
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- § 41: Neufassung des Artikels, der die Zustellungen an die Staatsanwaltschaft regelt.
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- § 42: Neufassung des Artikels, der die Berechnung von Fristen regelt.
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- § 43 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Endung von Fristen nach Wochen oder Monaten regelt.
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- § 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Endung von Fristen am Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend regelt.
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- § 44: Neufassung des Artikels, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt.
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- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt.
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- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Nachholung der versäumten Handlung regelt.
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- § 46 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung über das Gesuch regelt.
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- § 46 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anfechtbarkeit der Entscheidung regelt.
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- § 46 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidung regelt.
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- § 47 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Hemmung der Vollstreckung durch das Gesuch regelt.
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- § 47 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung regelt.
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- § 48: Neufassung des Artikels, der die Ladung der Zeugen regelt.
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- § 49: Neufassung des Artikels, der die Vernehmung des Bundespräsidenten regelt.
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- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates, Landtage oder zweiter Kammer regelt.
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- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung oder Landesregierung regelt.
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- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Genehmigung für Abweichungen von den Vorschriften regelt.
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- § 50 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Vernehmung von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane und Regierungen außerhalb der Hauptverhandlung regelt.
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- § 51 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Strafen für das Ausbleiben von Zeugen regelt.
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- § 51 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entschuldigung des Ausbleibens regelt.
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- § 264 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 264 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 265 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 265 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 265 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 265 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 266 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 266 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 266 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 267 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 267 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 267 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 267 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 267 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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- § 267 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
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- § 268 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 268 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 268 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 268a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 268a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 268b: Neufassung des neuen Paragraphen 268b
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- § 269: Neufassung des neuen Paragraphen 269
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- § 270 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 270 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 270 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 270 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 271 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 271 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 272: Neufassung des neuen Paragraphen 272
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- § 273 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 273 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 273 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 273 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 274: Neufassung des neuen Paragraphen 274
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- § 275 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 275 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 275 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 275 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 276 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 276 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 277 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 277 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 277 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 277 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 278: Streichung des Paragraphen 278
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- § 279 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 279 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 279 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 280 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 280 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 280 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 280 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 281: Neufassung des neuen Paragraphen 281
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- § 282 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 282a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 282a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 282b: Neufassung des neuen Paragraphen 282b
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- § 282c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 239 Abs. 1: Regelung zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
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- § 239 Abs. 2: Regelung zur weiteren Aufklärung durch den Vorsitzenden
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- § 240 Abs. 1: Regelung zur Befragung durch beisitzende Richter
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- § 240 Abs. 2: Regelung zur Befragung durch Staatsanwaltschaft, Angeklagten, Verteidiger, Geschworene und Schöffen
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- § 241 Abs. 1: Regelung zur Entziehung der Befugnis der Vernehmung bei Missbrauch
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- § 241 Abs. 2: Regelung zur Zurückweisung von ungeeigneten Fragen
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- § 242: Regelung zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
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- § 243 Abs. 1: Regelung zum Beginn der Hauptverhandlung
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- § 243 Abs. 2: Regelung zur Vernehmung des Angeklagten über persönliche Verhältnisse
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- § 243 Abs. 3: Regelung zur Verlesung der Anklageschrift
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- § 243 Abs. 4: Regelung zur Feststellung von Vorstrafen
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- § 244 Abs. 1: Regelung zur Beweisaufnahme
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- § 244 Abs. 2: Regelung zur Beweisaufnahme von Amts wegen
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- § 244 Abs. 3: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen
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- § 244 Abs. 4: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung von Sachverständigen
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- § 244 Abs. 5: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen auf Einnahme eines Augenscheins
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- § 244 Abs. 6: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen durch Gerichtsbeschluss
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- § 245: Regelung zur Beweisaufnahme auf alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständige
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- § 246 Abs. 1: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen wegen späten Vorgebrachtes
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- § 246 Abs. 2: Regelung zur Aussetzung der Hauptverhandlung für Erkundigungen
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- § 246 Abs. 3: Regelung zur Aussetzung der Hauptverhandlung für geladene Zeugen und Sachverständige
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- § 246 Abs. 4: Regelung zur Entscheidung über Aussetzungsanträge
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- § 246a: Regelung zur Vernehmung eines Arztes als Sachverständigen
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- § 247 Abs. 1: Regelung zur Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen
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- § 247 Abs. 2: Regelung zur Entfernung des Angeklagten bei ordnungswidrigem Benehmen
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- § 248: Regelung zur Entfernung von Zeugen und Sachverständigen
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- § 249: Regelung zur Verlesung von Urkunden und Schriftstücken
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- § 250: Regelung zur Vernehmung von Personen in der Hauptverhandlung
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- § 251 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen
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- § 251 Abs. 2: Regelung zur Verlesung von Niederschriften und Urkunden
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- § 251 Abs. 3: Regelung zur Verlesung für andere Zwecke
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- § 251 Abs. 4: Regelung zur Verlesung und Vereidigung
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- § 252: Regelung zur Verlesung von Aussagen von Zeugen, die das Zeugnis verweigern
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- § 253 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Protokollen zur Unterstützung des Gedächtnisses
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- § 253 Abs. 2: Regelung zur Verlesung bei Widersprüchen
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- § 254 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Erklärungen des Angeklagten
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- § 254 Abs. 2: Regelung zur Verlesung bei Widersprüchen
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- § 255: Regelung zur Erwähnung der Verlesung im Protokoll
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- § 256 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Erklärungen öffentlicher Behörden
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- § 256 Abs. 2: Regelung zur Vertretung von Gutachten in der Hauptverhandlung
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- § 257: Regelung zur Befragung des Angeklagten nach der Vernehmung
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- § 257a: Regelung zur Abgabe von Erklärungen durch Staatsanwalt und Verteidiger
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- § 258 Abs. 1: Regelung zur Ausführung und Anträge nach der Beweisaufnahme
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- § 258 Abs. 2: Regelung zur Erwiderung und zum letzten Wort
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- § 258 Abs. 3: Regelung zur Befragung des Angeklagten
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- § 259 Abs. 1: Regelung zur Bekanntmachung der Anträge durch den Dolmetscher
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- § 259 Abs. 2: Regelung zur Bekanntmachung bei taubem Angeklagtem
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- § 260 Abs. 1: Regelung zum Schluss der Hauptverhandlung
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- § 260 Abs. 2: Regelung zur Bezeichnung des Berufs bei Untersagung
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- § 260 Abs. 3: Regelung zur Einstellung des Verfahrens
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- § 260 Abs. 4: Regelung zur Fassung des Urteilsspruchs
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- § 261: Regelung zur Entscheidung nach freier Überzeugung
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- § 262 Abs. 1: Regelung zur Beurteilung von bürgerlichen Rechtsverhältnissen
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- § 262 Abs. 2: Regelung zur Aussetzung der Untersuchung
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- § 263 Abs. 1: Regelung zur Mehrheitsentscheidung
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- § 263 Abs. 2: Regelung zur Schuldfrage
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- § 263 Abs. 3: Regelung zur Schuldfrage und Voraussetzungen des Rückfalls und der Verjährung
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- § 263 Abs. 4: Regelung zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung
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- § 10 Abs. 1: Worte 'oder auf offener See' gestrichen
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- § 45 Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet.'
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- § 55 Abs. 1: Worte 'die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde' ersetzt durch 'die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden'
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- § 110 Abs. 1: Worte ', die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft' eingefügt
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- § 110 Abs. 2 Satz 2: Worte 'oder die Staatsanwaltschaft' eingefügt
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- § 111 a Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.'
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- § 127: Neuer § 127 a eingefügt
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- § 132: Neuer 9. a. Abschnitt 'Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung' eingefügt
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- § 268 b: Neuer § 268 c eingefügt
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- § 272 Nr. 4: Worte 'der sonstigen Nebenbeteiligten' und ein Beistrich eingefügt
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- § 335 Abs. 3 Satz 1: Worte 'die Revision als Berufung behandelt' ersetzt durch 'die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt'
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- § 385 Abs. 5: Neue Fassung: 'In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.'
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- § 396: Neuer Absatz 4 angefügt: 'Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.'
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- § 407 Abs. 2 Nr. 1: Worte 'Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes' ersetzt durch 'Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung'
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- § 409 Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschuldigte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1 zu belehren.'
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- § 413 Abs. 2 Satz 1: Beistrich durch das Wort 'oder' ersetzt und Worte 'oder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes' gestrichen
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- § 430 bis 432: Neue Vorschriften für § 430 bis 432 eingefügt
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## Wortlaut
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@@ -10,3 +10,4 @@
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- **1965-02-20** · BGBl. 1965 I S. 42 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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- **1965-08-14** · BGBl. 1965 I S. 753 — Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend
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- **1965-09-25** · BGBl. 1965 I S. 1373 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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- **1968-05-30** · BGBl. 1968 I S. 503 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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585
stpo/STELLEN.md
585
stpo/STELLEN.md
@@ -1,570 +1,19 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 99: Neufassung des § 99 zur Beschlagnahme von Briefen und Telegrammen
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- § 100: Neufassung des § 100 zur Befugnis der Beschlagnahme
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- § 101: Neufassung des § 101 zur Benachrichtigung der Beteiligten
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- § 101a: Neufassung des § 101a zur Notveräußerung sicher gestellter Gegenstände
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- § 102: Neufassung des § 102 zur Durchsuchung bei Verdacht auf Straftat
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- § 103: Neufassung des § 103 zur Durchsuchung bei anderen Personen
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- § 104: Neufassung des § 104 zur Durchsuchung zur Nachtzeit
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- § 105: Neufassung des § 105 zur Anordnung der Durchsuchung
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- § 106: Neufassung des § 106 zur Teilnahme am Durchsuchungsakt
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- § 107: Neufassung des § 107 zur schriftlichen Mitteilung nach der Durchsuchung
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- § 108: Neufassung des § 108 zur Beschlagnahme von Gegenständen bei Durchsuchung
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- § 109: Neufassung des § 109 zur Verzeichnung und Kennzeichnung beschlagener Gegenstände
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- § 110: Neufassung des § 110 zur Durchsicht von Papieren
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- § 111: Neufassung des § 111 zur Rückgabe von Gegenständen
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- § 111a: Neufassung des § 111a zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
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- § 112: Neufassung des § 112 zur Anordnung der Untersuchungshaft
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- § 113: Neufassung des § 113 zur Beschränkung der Untersuchungshaft
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- § 114: Neufassung des § 114 zur Anordnung der Untersuchungshaft
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- § 114a: Neufassung des § 114a zur Bekanntgabe des Haftbefehls
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- § 114b: Neufassung des § 114b zur Benachrichtigung von Angehörigen
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||||
- § 126: Neufassung des § 126 mit neuen Vorschriften zur Zuständigkeit für richterliche Entscheidungen und Maßnahmen
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- § 126a: Einführung des § 126a mit Vorschriften zur einstweiligen Unterbringung
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- § 127: Neufassung des § 127 mit Vorschriften zur vorläufigen Festnahme
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- § 128: Neufassung des § 128 mit Vorschriften zur Vorführung des Festgenommenen
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- § 129: Neufassung des § 129 mit Vorschriften zur Vorführung des Festgenommenen, wenn die öffentliche Klage erhoben ist
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- § 130: Neufassung des § 130 mit Vorschriften zur Kenntnissetzung des Antragsberechtigten bei Haftbefehl
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- § 131: Neufassung des § 131 mit Vorschriften zur Erlassung von Steckbriefen
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||||
- § 132: Streichung des § 132
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- § 133: Neufassung des § 133 mit Vorschriften zur Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung
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- § 134: Neufassung des § 134 mit Vorschriften zur sofortigen Vorführung des Beschuldigten
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- § 135: Neufassung des § 135 mit Vorschriften zur Vernehmung des Vorgeführten
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- § 136: Neufassung des § 136 mit Vorschriften zur ersten Vernehmung des Beschuldigten
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||||
- § 136a: Einführung des § 136a mit Vorschriften zur Willensfreiheit des Beschuldigten
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- § 137: Neufassung des § 137 mit Vorschriften zur Verteidigung des Beschuldigten
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- § 138: Neufassung des § 138 mit Vorschriften zur Wahl von Verteidigern
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- § 139: Neufassung des § 139 mit Vorschriften zur Übertragung der Verteidigung
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- § 140: Neufassung des § 140 mit Vorschriften zur Notwendigkeit der Verteidigung
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- § 141: Neufassung des § 141 mit Vorschriften zur Bestellung von Verteidigern
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- § 142: Neufassung des § 142 mit Vorschriften zur Auswahl von Verteidigern
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- § 143: Neufassung des § 143 mit Vorschriften zur Rücknahme der Bestellung
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- § 144: Streichung des § 144
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- § 145: Neufassung des § 145 mit Vorschriften zur Aussetzung der Verhandlung
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- § 145a: Einführung des § 145a mit Vorschriften zur Zustellung für den Beschuldigten
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- § 52 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch Angehörige des Beschuldigten
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- § 52 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften über die Belehrung und Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht
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- § 53 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch bestimmte Berufsgruppen
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- § 53 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
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- § 53a: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung des Zeugnisses durch Hilfspersonen
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- § 54: Neufassung der Vorschriften über die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes
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- § 55: Neufassung der Vorschriften über die Verweigerung der Auskunft, wenn die Beantwortung Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde
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- § 56: Neufassung der Vorschriften über die glaubhaft zu machende Tatsache, auf die die Verweigerung des Zeugnisses gestützt wird
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- § 57: Neufassung der Vorschriften über die Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit
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- § 58: Neufassung der Vorschriften über die Einzelvernehmung der Zeugen
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- § 59: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung der Zeugen
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- § 60: Neufassung der Vorschriften über die Fälle, in denen von der Vereidigung abzusehen ist
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- § 61: Neufassung der Vorschriften über die Fälle, in denen nach Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden kann
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- § 62: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen im Verfahren wegen einer Ubertretung und im Privatklageverfahren
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||||
- § 63: Neufassung der Vorschriften über das Recht der Angehörigen des Beschuldigten, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern
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- § 64: Neufassung der Vorschriften über die Angabe des Grundes für die Unterbleibung der Vereidigung
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- § 65: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
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- § 66: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung in der Voruntersuchung
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- § 66a: Neufassung der Vorschriften über die Angabe des Grundes für die Vereidigung außerhalb der Hauptverhandlung
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- § 66b: Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
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- § 66c: Neufassung der Vorschriften über die Form der Eidesleistung
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- § 66d: Neufassung der Vorschriften über die Eidesleistung von Stummen
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- § 66e: Neufassung der Vorschriften über die Eidesleistung von Mitgliedern bestimmter Religionsgesellschaften
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- § 67: Neufassung der Vorschriften über die Wiederholung der Vereidigung
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- § 68: Neufassung der Vorschriften über die Befragung des Zeugen am Beginn der Vernehmung
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||||
- § 68a: Neufassung der Vorschriften über die Befragung nach Tatsachen, die zur Unehre gereichen können, und Vorstrafen
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||||
- § 69: Neufassung der Vorschriften über die Vernehmung des Zeugen und die Vervollständigung der Aussage
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||||
- § 70: Neufassung der Vorschriften über die Strafen für die Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung
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||||
- § 71: Neufassung der Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen
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- § 72: Neufassung der Vorschriften über die Anwendung des sechsten Abschnitts auf Sachverständige
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||||
- § 73: Neufassung der Vorschriften über die Auswahl und Anzahl der Sachverständigen
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||||
- § 74: Neufassung der Vorschriften über die Ablehnung von Sachverständigen
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||||
- § 210 Abs. 1: Bestimmung, dass der Beschluß zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom Angeklagten angefochten werden kann.
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||||
- § 210 Abs. 2: Bestimmung, dass die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder zur Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung einlegen kann.
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||||
- § 210 Abs. 3: Bestimmung, dass das Beschwerdegericht bei Zustimmung zur Beschwerde die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer oder einem benachbarten Gericht anordnen kann.
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||||
- § 211: Bestimmung, dass die Klage nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann.
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||||
- § 212 Abs. 1: Bestimmung, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Amtsrichter und Schöffengericht den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen kann, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist.
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||||
- § 212 Abs. 2: Bestimmung, dass der Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleichsteht und § 169 a Abs. 2 und § 169 b nicht anzuwenden sind.
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||||
- § 212 a Abs. 1: Bestimmung, dass die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren sofort durchgeführt oder mit kürzester Frist anberaumt wird, ohne dass eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist.
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- § 212 a Abs. 2: Bestimmung, dass die Einreichung einer Anklageschrift im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich ist und die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben wird.
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||||
- § 212 a Abs. 3: Bestimmung, dass der Angeklagte nur geladen werden muss, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird, und die Ladungsfrist beträgt 24 Stunden.
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||||
- § 212 b Abs. 1: Bestimmung, dass die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt werden kann, wenn die Sache sich dafür nicht eignet oder eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist, und dass Zuchthaus oder Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht verhängt werden dürfen, aber die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig ist.
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||||
- § 212 b Abs. 2: Bestimmung, dass die Aburteilung im beschleunigten Verfahren auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden kann und der Beschluß nicht anfechtbar ist.
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- § 212 b Abs. 3: Bestimmung, dass bei Ablehnung der Aburteilung im beschleunigten Verfahren eine neue Anklageschrift eingereicht werden muss.
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||||
- § 115 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 115 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 115 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 115 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 115a: Einführung eines neuen Paragraphen
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- § 116 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 116 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 116 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 116 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 116a: Einführung eines neuen Paragraphen
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||||
- § 117 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 117 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 117 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 117 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 117 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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||||
- § 118 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 118 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 118 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 118 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 118 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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||||
- § 118a: Einführung eines neuen Paragraphen
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||||
- § 119 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 119 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 119 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 119 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 119 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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||||
- § 119 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
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||||
- § 120 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 120 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 120 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 470: Neufassung des Paragraphen
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- § 471 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 471 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 471 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 471 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 471 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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- § 472 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 472 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 472a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 472a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 473 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 473 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 473 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 474: Neufassung des Paragraphen
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||||
- § 474a: Einführung eines neuen Paragraphen
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||||
- § 187: Neue Vorschriften zur Vernehmung des Angeschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Einname des Augenscheins
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- § 188: Neue Vorschriften zur Protokollierung von Untersuchungshandlungen
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||||
- § 189: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit der Polizei mit dem Untersuchungsrichter
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- § 190: Neue Vorschriften zur Ausdehnung der Voruntersuchung
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||||
- § 191: Neue Vorschriften zur Ausdehnung der Voruntersuchung auf andere Personen oder Taten
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||||
- § 192: Neue Vorschriften zur Vernehmung des Angeschuldigten in der Voruntersuchung
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||||
- § 193: Neue Vorschriften zur Anwesenheit von Staatsanwaltschaft, Angeschuldigtem und Verteidiger bei Augenscheinsnahmen und Zeugenaussagen
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||||
- § 194: Neue Vorschriften zur Ausschließung des Angeschuldigten von der Verhandlung
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||||
- § 195: Neue Vorschriften zur Teilnahme des Angeschuldigten an Augenscheinsnahmen mit Sachverständigen
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||||
- § 196: Neue Vorschriften zur Einsicht der Akten durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 197: Neue Vorschriften zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft und zur Ergänzung der Voruntersuchung
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||||
- § 198: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 199: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Voruntersuchung
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||||
- § 200: Neue Vorschriften zur Anklageschrift
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||||
- § 201: Neue Vorschriften zur Mitteilung der Anklageschrift und zur Möglichkeit des Angeschuldigten, Beweiserhebungen zu beantragen
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||||
- § 202: Neue Vorschriften zur Anordnung von Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 203: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 204: Neue Vorschriften zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 205: Neue Vorschriften zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens
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||||
- § 206: Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Gerichts von Anträgen der Staatsanwaltschaft
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||||
- § 206a: Neue Vorschriften zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens
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||||
- § 207: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Anordnung von Untersuchungshaft
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||||
- § 208: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen möchte
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||||
- § 209: Neue Vorschriften zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor verschiedenen Gerichten
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||||
- § 349: Neue Vorschriften zur Revision
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||||
- § 350: Neue Vorschriften zur Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
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||||
- § 351: Neue Vorschriften zur Durchführung der Hauptverhandlung
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||||
- § 352: Neue Vorschriften zur Prüfung des Revisionsgerichts
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||||
- § 353: Neue Vorschriften zur Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision
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||||
- § 354: Neue Vorschriften zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung des Urteils
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||||
- § 354a: Neue Vorschriften zur Verfahrensweise bei Änderung des geltenden Gesetzes
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||||
- § 355: Neue Vorschriften zur Verweisung der Sache bei Aufhebung des Urteils
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- § 356: Neue Vorschriften zur Verkündung des Urteils
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||||
- § 357: Neue Vorschriften zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten
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||||
- § 358: Neue Vorschriften zur Zurückverweisung der Sache
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||||
- § 359: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten
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||||
- § 360: Neue Vorschriften zur Hemmung der Vollstreckung bei Antrag auf Wiederaufnahme
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||||
- § 361: Neue Vorschriften zur Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme nach Tod des Verurteilten
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||||
- § 362: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten
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||||
- § 363: Neue Vorschriften zur Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens
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||||
- § 364: Neue Vorschriften zur Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme
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||||
- § 365: Neue Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel
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||||
- § 366: Neue Vorschriften zur Form des Antrags auf Wiederaufnahme
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||||
- § 367: Neue Vorschriften zur Entscheidung über die Zulassung des Antrags
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||||
- § 368: Neue Vorschriften zur Verwerfung des Antrags
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||||
- § 369: Neue Vorschriften zur Beweisaufnahme bei zulässigem Antrag
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||||
- § 370: Neue Vorschriften zur Verwerfung oder Anordnung der Wiederaufnahme
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||||
- § 371: Neue Vorschriften zur Entscheidung bei Wiederaufnahme ohne Erneuerung der Hauptverhandlung
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||||
- § 372: Neue Vorschriften zur Beschwerde gegen Entscheidungen
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||||
- § 373: Neue Vorschriften zur erneuten Hauptverhandlung
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||||
- § 373a: Neue Vorschriften zur Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Strafbefehl
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||||
- § 374: Neue Vorschriften zur Privatklage
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||||
- § 75 Abs. 1: Bestimmung der Verpflichtung des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
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||||
- § 75 Abs. 2: Bestimmung der Verpflichtung des Sachverständigen, der sich zur Erstattung des Gutachtens bereit erklärt hat
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||||
- § 76 Abs. 1: Gründe für die Verweigerung des Gutachtens durch den Sachverständigen
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||||
- § 76 Abs. 2: Bestimmungen für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
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||||
- § 77: Bestimmungen für den Fall des Nichterscheinens oder der Weigerung des Sachverständigen
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||||
- § 78: Bestimmungen für die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch den Richter
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||||
- § 79 Abs. 1: Bestimmungen für die Vereidigung des Sachverständigen
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||||
- § 79 Abs. 2: Bestimmungen für die Vereidigung des Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens
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||||
- § 79 Abs. 3: Bestimmungen für die Berufung auf den geleisteten Eid
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||||
- § 80 Abs. 1: Bestimmungen für die Vorbereitung des Gutachtens durch den Sachverständigen
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||||
- § 80 Abs. 2: Bestimmungen für die Einsicht in die Akten und die Beteiligung an Vernehmungen durch den Sachverständigen
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||||
- § 80a: Bestimmungen für die Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
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||||
- § 81 Abs. 1: Bestimmungen für die Beobachtung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt
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||||
- § 81 Abs. 2: Bestimmungen für die Ernennung eines Verteidigers
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||||
- § 81 Abs. 3: Bestimmungen für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
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||||
- § 81 Abs. 4: Bestimmungen für die maximale Dauer der Verwahrung in der Anstalt
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||||
- § 81a Abs. 1: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung des Beschuldigten
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||||
- § 81a Abs. 2: Bestimmungen für die Anordnung der körperlichen Untersuchung
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||||
- § 81b: Bestimmungen für die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten
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||||
- § 81c Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung anderer Personen als Beschuldigte
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||||
- § 81c Abs. 2: Bestimmungen für die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben
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||||
- § 81c Abs. 3: Bestimmungen für die Anordnung der Untersuchung
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||||
- § 81c Abs. 4: Bestimmungen für die Anwendung von Zwang bei Weigerung
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||||
- § 81d Abs. 1: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung einer Frau
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||||
- § 81d Abs. 2: Bestimmungen für die körperliche Untersuchung einer Frau, die einwilligt
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||||
- § 82: Bestimmungen für die Erstattung des Gutachtens im Vorverfahren
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||||
- § 83 Abs. 1: Bestimmungen für die Anordnung einer neuen Begutachtung
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- § 83 Abs. 2: Bestimmungen für die Anordnung einer Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
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- § 83 Abs. 3: Bestimmungen für die Anordnung einer Fachbehörde
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||||
- § 84: Bestimmungen für die Entschädigung des Sachverständigen
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||||
- § 85: Bestimmungen für den Zeugenbeweis bei sachkundigen Personen
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- § 86: Bestimmungen für die Einnahme eines richterlichen Augenscheins
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||||
- § 87 Abs. 1: Bestimmungen für die richterliche Leichenschau und Leichenöffnung
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||||
- § 87 Abs. 2: Bestimmungen für die Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau
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||||
- § 87 Abs. 3: Bestimmungen für die Ausgrabung einer schon beerdigten Leiche
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||||
- § 88: Bestimmungen für die Feststellung der Persönlichkeit des Verstorbenen vor der Leichenöffnung
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||||
- § 89: Bestimmungen für die Leichenöffnung
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||||
- § 90: Bestimmungen für die Untersuchung der Leiche eines Neugeborenen
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||||
- § 91 Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung bei Verdacht einer Vergiftung
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||||
- § 91 Abs. 2: Bestimmungen für die Mitwirkung oder Leitung eines Arztes bei der Untersuchung
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||||
- § 92 Abs. 1: Bestimmungen für die Untersuchung von Münzen und Papieren
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||||
- § 92 Abs. 2: Bestimmungen für die Untersuchung von ausländischen Münzen und Papieren
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||||
- § 93: Bestimmungen für die Schriftvergleichung
|
||||
- § 94 Abs. 1: Bestimmungen für die Verwahrung von Beweismitteln
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||||
- § 94 Abs. 2: Bestimmungen für die Beschlagnahme von Beweismitteln
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||||
- § 95 Abs. 1: Bestimmungen für die Vorlegung und Auslieferung von Beweismitteln
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||||
- § 95 Abs. 2: Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmitteln bei Weigerung
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||||
- § 96: Bestimmungen für die Vorlegung oder Auslieferung von amtlichen Schriftstücken
|
||||
- § 97 Abs. 1: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme
|
||||
- § 97 Abs. 2: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei bestimmten Personen
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||||
- § 97 Abs. 3: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei Verdacht auf Straftaten
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||||
- § 97 Abs. 4: Bestimmungen für die Anwendung der Beschränkungen bei bestimmten Personen
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||||
- § 97 Abs. 5: Bestimmungen für die Beschränkungen der Beschlagnahme bei Veröffentlichungen
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||||
- § 98 Abs. 1: Bestimmungen für die Anordnung der Beschlagnahme
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||||
- § 98 Abs. 2: Bestimmungen für die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme
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||||
- § 98 Abs. 3: Bestimmungen für die Anzeige der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 98 Abs. 4: Bestimmungen für die Durchführung der Beschlagnahme in Dienstgebäuden der Bundeswehr
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||||
- § 314: Neufassung des § 314, der die Befugnis zur Erhebung der Privatklage regelt.
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||||
- § 315: Neufassung des § 315, der die Befugnis mehrerer Personen zur Erhebung der Privatklage regelt.
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||||
- § 316: Neufassung des § 316, der die Erhebung der öffentlichen Klage regelt.
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||||
- § 311: Neufassung des § 311, der die Mitwirkung des Staatsanwalts im Privatklageverfahren regelt.
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||||
- § 378: Neufassung des § 378, der die Vertretung des Privatklägers durch einen Rechtsanwalt regelt.
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||||
- § 379: Neufassung des § 379, der die Sicherheitsleistung des Privatklägers regelt.
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||||
- § 319a: Neufassung des § 319a, der die Zahlung des Gebührenvorschusses regelt.
|
||||
- § 380: Neufassung des § 380, der die Erhebung der Klage bei bestimmten Straftaten regelt.
|
||||
- § 381: Neufassung des § 381, der die Erhebung der Klage regelt.
|
||||
- § 382: Neufassung des § 382, der die Mitteilung der Klage an den Beschuldigten regelt.
|
||||
- § 383: Neufassung des § 383, der die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens regelt.
|
||||
- § 384: Neufassung des § 384, der das weitere Verfahren im Privatklageverfahren regelt.
|
||||
- § 385: Neufassung des § 385, der die Zuziehung und Beteiligung des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 386: Neufassung des § 386, der die Ladung von Zeugen und Sachverständigen regelt.
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||||
- § 387: Neufassung des § 387, der das Erscheinen des Angeklagten und des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 388: Neufassung des § 388, der die Widerklage im Privatklageverfahren regelt.
|
||||
- § 389: Neufassung des § 389, der die Einstellung des Verfahrens regelt.
|
||||
- § 390: Neufassung des § 390, der die Rechtsmittel des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 391: Neufassung des § 391, der die Zurücknahme der Privatklage regelt.
|
||||
- § 392: Neufassung des § 392, der die Wiedereinbringung der zurückgenommenen Privatklage regelt.
|
||||
- § 393: Neufassung des § 393, der die Einstellung des Verfahrens bei Tod des Privatklägers regelt.
|
||||
- § 394: Neufassung des § 394, der die Kenntnisgabe von Zurücknahme, Tod und Fortsetzung der Privatklage regelt.
|
||||
- § 395: Neufassung des § 395, der die Anschlussfähigkeit als Nebenkläger regelt.
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||||
- § 396: Neufassung des § 396, der die Anschlußerklärung regelt.
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||||
- § 397: Neufassung des § 397, der die Rechte des Nebenklägers regelt.
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||||
- § 463a: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung
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||||
- § 463b: Neue Vorschriften zur Beschlagnahme von Führerscheinen und Auslandsfahrausweisen
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||||
- § 464: Neue Vorschriften zur Festsetzung der Kosten des Verfahrens
|
||||
- § 465: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten durch den Angeklagten
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||||
- § 466: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitangeklagten für die Kosten
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||||
- § 467: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens
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||||
- § 467a: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Rücknahme der öffentlichen Klage
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||||
- § 468: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen
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||||
- § 469: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei vorsätzlicher oder leichtfertiger unwahrer Anzeige
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||||
- § 471: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei erhobener Privatklage
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||||
- § 472: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Antragsdelikten
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||||
- § 472a: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei Zuerkennung von Ansprüchen oder Bußen
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||||
- § 473: Neue Vorschriften zur Tragung der Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel
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||||
- § 282 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Abwesenden
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||||
- § 282 Abs. 3: Verweis auf allgemeine Vorschriften
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||||
- § 283: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung von Gegenständen des Angeschuldigten
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||||
- § 284: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung des Vermögens des Angeschuldigten
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- § 285: Neue Vorschriften für Hauptverhandlungen gegen Abwesende
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||||
- § 286: Neue Vorschriften für die Vertretung des Angeklagten und Zeugenaussagen
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- § 287: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung des abwesenden Beschuldigten
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- § 288: Neue Vorschriften für die Aufforderung des Abwesenden zum Erscheinen
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- § 289: Neue Vorschriften für die Beweisaufnahme bei spätem Feststellung der Abwesenheit
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||||
- § 290: Neue Vorschriften für die Beschlaglegung des Vermögens des abwesenden Angeschuldigten
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- § 291: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung der Beschlagnahme
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- § 292: Neue Vorschriften für die Wirkungen der Beschlagnahme
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||||
- § 293: Neue Vorschriften für die Aufhebung der Beschlagnahme
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||||
- § 294: Neue Vorschriften für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
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||||
- § 295: Neue Vorschriften für sicheres Geleit
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- § 296: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln
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- § 297: Neue Vorschriften für die Einlegung von Rechtsmitteln durch den Verteidiger
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- § 298: Neue Vorschriften für die Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Vertreter
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||||
- § 299: Neue Vorschriften für die Erklärungen des nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten
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||||
- § 300: Neue Vorschriften für Irrtümer in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels
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||||
- § 301: Neue Vorschriften für die Wirkungen von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft
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- § 302: Neue Vorschriften für die Zurücknahme und Verzicht auf Rechtsmittel
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- § 303: Neue Vorschriften für die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung
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- § 304: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit der Beschwerde
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- § 305: Neue Vorschriften für die Unzulässigkeit der Beschwerde bei bestimmten Entscheidungen
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- § 305a: Neue Vorschriften für die Beschwerde gegen Anordnungen nach § 268a
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- § 306: Neue Vorschriften für die Einlegung der Beschwerde
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- § 307: Neue Vorschriften für die Hemmung des Vollzugs durch Beschwerde
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- § 308: Neue Vorschriften für die Entscheidung des Beschwerdegerichts
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||||
- § 309: Neue Vorschriften für die Entscheidung über die Beschwerde
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- § 310: Neue Vorschriften für die Anfechtung von Beschwerdebeschlüssen
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||||
- § 311a: Neue Vorschriften für die Nachträgliche Anhörung des Gegners
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- § 312: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit der Berufung
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- § 313: Neue Vorschriften für die Unzulässigkeit der Berufung bei bestimmten Urteilen
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||||
- § 146 Abs. 1: Regelung zur gemeinsamen Verteidigung mehrerer Beschuldigter
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||||
- § 146 Abs. 2: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken bei gemeinsamer Verteidigung
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||||
- § 147 Abs. 1: Rechte des Verteidigers zur Einsicht in die Akten und Besichtigung von Beweisstücken
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||||
- § 147 Abs. 2: Bedingungen für die Versagung der Einsicht in die Akten
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||||
- § 147 Abs. 3: Unbedingte Einsicht in bestimmte Aktenstücke
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||||
- § 147 Abs. 4: Möglichkeit der Mitgabe der Akten an den Verteidiger
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||||
- § 147 Abs. 5: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Akteneinsicht
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||||
- § 147 Abs. 6: Aufhebung von Einschränkungen nach Abschluss der Ermittlungen
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||||
- § 148: Erlaubnis für schriftlichen und mündlichen Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger
|
||||
- § 149 Abs. 1: Zulassung des Ehegatten als Beistand in der Hauptverhandlung
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||||
- § 149 Abs. 2: Zulassung des gesetzlichen Vertreters als Beistand
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||||
- § 149 Abs. 3: Richterliche Ermessen für die Zulassung von Beiständen im Vorverfahren
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||||
- § 150: Streichung des § 150
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||||
- § 151: Bedingung für die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
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||||
- § 152 Abs. 1: Berufung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage
|
||||
- § 152 Abs. 2: Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbaren Handlungen
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||||
- § 152a: Wirkung von Landesgesetzen über die Voraussetzungen für die Strafverfolgung von Parlamentariern
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||||
- § 153 Abs. 1: Nichtverfolgung von Ubertretungen bei geringer Schuld
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||||
- § 153 Abs. 2: Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse
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||||
- § 153 Abs. 3: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 153a Abs. 1: Möglichkeit der Absehen von der Klageerhebung bei geeigneten Voraussetzungen
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- § 153a Abs. 2: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 153b: Absehen von der Verfolgung bestimmter Straftaten im Ausland
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||||
- § 153c Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Straftaten gegen die Sicherheit des Bundes
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||||
- § 153c Abs. 2: Absehen von der Klageerhebung bei Beeinträchtigung der Sicherheit
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||||
- § 153c Abs. 3: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154 Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Nebenstrafe
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||||
- § 154 Abs. 2: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154 Abs. 3: Wiederaufnahme des Verfahrens nach Wegfall der rechtskräftigen Strafe
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||||
- § 154 Abs. 4: Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rechtskraft des Urteils
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||||
- § 154 Abs. 5: Bedarf eines Gerichtsbeschlusses für die Wiederaufnahme
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||||
- § 154a Abs. 1: Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Teile der Tat
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||||
- § 154a Abs. 2: Beschränkung der Verfolgung nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154a Abs. 3: Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Teile der Tat
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||||
- § 154a Abs. 4: Befugnisse des Untersuchungsrichters
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||||
- § 154b Abs. 1: Absehen von der Klageerhebung bei Auslieferung an ausländische Regierung
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||||
- § 154b Abs. 2: Absehen von der Klageerhebung bei Auslieferung und Nebenstrafe
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||||
- § 154b Abs. 3: Absehen von der Klageerhebung bei Ausweisung aus dem Geltungsbereich
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||||
- § 154b Abs. 4: Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Klage
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||||
- § 154c: Absehen von der Verfolgung bei Nötigung oder Erpressung
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||||
- § 154d: Fristbestimmung für die Beurteilung von Fragen im bürgerlichen oder Verwaltungsrecht
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||||
- § 155 Abs. 1: Grenzen der Untersuchung und Entscheidung
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||||
- § 155 Abs. 2: Selbständige Tätigkeit der Gerichte
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||||
- § 156: Unzurücknehmbarkeit der öffentlichen Klage
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||||
- § 157: Definition von Angeschuldigter und Angeklagter
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||||
- § 158 Abs. 1: Möglichkeiten der Anzeige strafbaren Handlungen
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||||
- § 158 Abs. 2: Form der Anzeige bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt
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||||
- § 159 Abs. 1: Pflicht zur Anzeige bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod
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||||
- § 159 Abs. 2: Genehmigung zur Bestattung
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||||
- § 160 Abs. 1: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts
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||||
- § 160 Abs. 2: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung belastender und entlastender Umstände
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||||
- § 160 Abs. 3: Ermittlung von Umständen für die Strafbemessung und Maßregeln
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||||
- § 161: Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung und Auskunft
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||||
- § 162 Abs. 1: Anträge der Staatsanwaltschaft bei richterlichen Untersuchungshandlungen
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||||
- § 162 Abs. 2: Prüfung der zulässigkeit der begehrten Handlung durch den Amtsrichter
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||||
- § 429 c: Regelung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, wenn der Beschuldigte nicht zugegen war
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||||
- § 429 e: Abschnitt wurde gestrichen
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||||
- § 430: Regelung für Anträge auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen
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||||
- § 431: Regelung für mündliche Verhandlung bei Anträgen nach § 430
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||||
- § 432: Regelung für Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse
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||||
- § 433: Regelung für Vermögensbeschlagnahmen bei bestimmten Straftaten
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||||
- § 434 bis 448: Abschnitte wurden gestrichen
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||||
- § 449: Regelung für die Vollstreckbarkeit von Strafurteilen
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||||
- § 450: Regelung für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe
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||||
- § 451: Regelung für die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft
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||||
- § 452: Regelung für das Begnadigungsrecht
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||||
- § 453: Regelung für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung
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||||
- § 453 a: Regelung für die Belehrung des Angeklagten
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||||
- § 453 b: Regelung für die Überwachung der Lebensführung während der Bewährungszeit
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||||
- § 454: Regelung für die bedingte Entlassung
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||||
- § 455: Regelung für die Aufschub der Strafvollstreckung bei Geisteskrankheit oder anderen Krankheiten
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||||
- § 456: Regelung für die Aufschub der Strafvollstreckung auf Antrag des Verurteilten
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||||
- § 456a: Regelung für die Absehen von der Strafvollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung
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||||
- § 456b: Regelung für die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung
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||||
- § 456c: Regelung für die Aufschub und Aussetzung der Untersagung der Berufsausübung
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||||
- § 457: Regelung für die Erlassung von Vorführungs- oder Haftbefehlen
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||||
- § 458: Regelung für die Entscheidung bei Zweifeln oder Einwendungen zur Strafvollstreckung
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||||
- § 459: Regelung für die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen
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||||
- § 460: Regelung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe
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||||
- § 461: Regelung für die Anrechnung der Dauer des Aufenthalts in Krankenanstalten
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||||
- § 462: Regelung für die gerichtlichen Entscheidungen bei der Strafvollstreckung
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||||
- § 462a: Regelung für die Zuständigkeit bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe
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||||
- § 463: Regelung für die Vollstreckung von Vermögensstrafen
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||||
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit regelt.
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||||
- § 25 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für die Ablehnung nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten festlegt.
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||||
- § 26 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anbringung des Ablehnungsgesuchs regelt.
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||||
- § 26 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrunds regelt.
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||||
- § 26 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters regelt.
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||||
- § 26a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verwerfung der Ablehnung als unzulässig regelt.
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||||
- § 26a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Verwerfung regelt.
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||||
- § 27 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch regelt.
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||||
- § 27 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Ablehnung eines richterlichen Mitglieds der Strafkammer oder des Schwurgerichts regelt.
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||||
- § 27 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungsrichters oder Amtsrichters regelt.
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||||
- § 27 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Entscheidung bei beschlussunfähigen Gerichten regelt.
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||||
- § 28 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung regelt.
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||||
- § 28 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Verwerfung oder Zurückweisung der Ablehnung regelt.
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||||
- § 29: Neufassung des Artikels, der die Handlungen des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs regelt.
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||||
- § 30: Neufassung des Artikels, der die Entscheidung über die Ablehnung bei fehlendem Gesuch regelt.
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||||
- § 31 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung der Vorschriften auf Schöffen, Geschworene und andere Personen regelt.
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||||
- § 31 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung über die Ablehnung oder Ausschließung regelt.
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||||
- § 32: Streichung des Artikels.
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||||
- § 33 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung im Laufe der Hauptverhandlung regelt.
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||||
- § 33 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung regelt.
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||||
- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anhörung vor der Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen regelt.
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||||
- § 33 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anwendung bei Anordnungen der Untersuchungshaft, Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen regelt.
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||||
- § 33a: Neufassung des Artikels, der die Anhörung nach der Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen regelt.
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||||
- § 34: Neufassung des Artikels, der die Begründung von Entscheidungen regelt.
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||||
- § 35 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verkündung von Entscheidungen regelt.
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||||
- § 35 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zustellung von Entscheidungen regelt.
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||||
- § 35 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Vorlesung von zugestellten Schriftstücken regelt.
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||||
- § 35a: Neufassung des Artikels, der die Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeiten regelt.
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||||
- § 36 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt.
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||||
- § 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zustellungen und Vollstreckungen durch den Untersuchungsrichter oder Vorsitzenden regelt.
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||||
- § 37 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Vorschriften für das Verfahren bei Zustellungen regelt.
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||||
- § 37 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berechnung von Fristen bei mehreren Empfangsberechtigten regelt.
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- § 38: Neufassung des Artikels, der die Zustellung von Ladungen regelt.
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- § 39: Streichung des Artikels.
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- § 40 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zustellung an einen Beschuldigten regelt.
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- § 40 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die weitere Zustellung an einen Angeklagten regelt.
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- § 41: Neufassung des Artikels, der die Zustellungen an die Staatsanwaltschaft regelt.
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- § 42: Neufassung des Artikels, der die Berechnung von Fristen regelt.
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||||
- § 43 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Endung von Fristen nach Wochen oder Monaten regelt.
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||||
- § 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Endung von Fristen am Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend regelt.
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- § 44: Neufassung des Artikels, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt.
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||||
- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt.
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||||
- § 45 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Nachholung der versäumten Handlung regelt.
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||||
- § 46 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Entscheidung über das Gesuch regelt.
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||||
- § 46 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anfechtbarkeit der Entscheidung regelt.
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||||
- § 46 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidung regelt.
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||||
- § 47 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Hemmung der Vollstreckung durch das Gesuch regelt.
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||||
- § 47 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung regelt.
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||||
- § 48: Neufassung des Artikels, der die Ladung der Zeugen regelt.
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||||
- § 49: Neufassung des Artikels, der die Vernehmung des Bundespräsidenten regelt.
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||||
- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates, Landtage oder zweiter Kammer regelt.
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||||
- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung oder Landesregierung regelt.
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||||
- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Genehmigung für Abweichungen von den Vorschriften regelt.
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||||
- § 50 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Vernehmung von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane und Regierungen außerhalb der Hauptverhandlung regelt.
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||||
- § 51 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Strafen für das Ausbleiben von Zeugen regelt.
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||||
- § 51 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entschuldigung des Ausbleibens regelt.
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||||
- § 264 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 264 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 265 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 265 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 265 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 265 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
|
||||
- § 266 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 266 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 266 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 267 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 267 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 267 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
- § 267 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 267 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
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||||
- § 267 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
|
||||
- § 268 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
|
||||
- § 268 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 268 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 268a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 268a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
|
||||
- § 268b: Neufassung des neuen Paragraphen 268b
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||||
- § 269: Neufassung des neuen Paragraphen 269
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||||
- § 270 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 270 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 270 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 270 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 271 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 271 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 272: Neufassung des neuen Paragraphen 272
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- § 273 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 273 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 273 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 273 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 274: Neufassung des neuen Paragraphen 274
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- § 275 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 275 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 275 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 275 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 276 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 276 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 277 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 277 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 277 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 277 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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||||
- § 278: Streichung des Paragraphen 278
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||||
- § 279 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 279 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 279 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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||||
- § 280 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 280 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 280 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 280 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 281: Neufassung des neuen Paragraphen 281
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||||
- § 282 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 282a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 282a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 282b: Neufassung des neuen Paragraphen 282b
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- § 282c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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||||
- § 239 Abs. 1: Regelung zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
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- § 239 Abs. 2: Regelung zur weiteren Aufklärung durch den Vorsitzenden
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- § 240 Abs. 1: Regelung zur Befragung durch beisitzende Richter
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||||
- § 240 Abs. 2: Regelung zur Befragung durch Staatsanwaltschaft, Angeklagten, Verteidiger, Geschworene und Schöffen
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- § 241 Abs. 1: Regelung zur Entziehung der Befugnis der Vernehmung bei Missbrauch
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- § 241 Abs. 2: Regelung zur Zurückweisung von ungeeigneten Fragen
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- § 242: Regelung zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
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- § 243 Abs. 1: Regelung zum Beginn der Hauptverhandlung
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- § 243 Abs. 2: Regelung zur Vernehmung des Angeklagten über persönliche Verhältnisse
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- § 243 Abs. 3: Regelung zur Verlesung der Anklageschrift
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- § 243 Abs. 4: Regelung zur Feststellung von Vorstrafen
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- § 244 Abs. 1: Regelung zur Beweisaufnahme
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- § 244 Abs. 2: Regelung zur Beweisaufnahme von Amts wegen
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- § 244 Abs. 3: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen
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- § 244 Abs. 4: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung von Sachverständigen
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- § 244 Abs. 5: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen auf Einnahme eines Augenscheins
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||||
- § 244 Abs. 6: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen durch Gerichtsbeschluss
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- § 245: Regelung zur Beweisaufnahme auf alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständige
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- § 246 Abs. 1: Regelung zur Ablehnung von Beweisanträgen wegen späten Vorgebrachtes
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- § 246 Abs. 2: Regelung zur Aussetzung der Hauptverhandlung für Erkundigungen
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- § 246 Abs. 3: Regelung zur Aussetzung der Hauptverhandlung für geladene Zeugen und Sachverständige
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- § 246 Abs. 4: Regelung zur Entscheidung über Aussetzungsanträge
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- § 246a: Regelung zur Vernehmung eines Arztes als Sachverständigen
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||||
- § 247 Abs. 1: Regelung zur Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen
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- § 247 Abs. 2: Regelung zur Entfernung des Angeklagten bei ordnungswidrigem Benehmen
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- § 248: Regelung zur Entfernung von Zeugen und Sachverständigen
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- § 249: Regelung zur Verlesung von Urkunden und Schriftstücken
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- § 250: Regelung zur Vernehmung von Personen in der Hauptverhandlung
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||||
- § 251 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen
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- § 251 Abs. 2: Regelung zur Verlesung von Niederschriften und Urkunden
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- § 251 Abs. 3: Regelung zur Verlesung für andere Zwecke
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- § 251 Abs. 4: Regelung zur Verlesung und Vereidigung
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- § 252: Regelung zur Verlesung von Aussagen von Zeugen, die das Zeugnis verweigern
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- § 253 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Protokollen zur Unterstützung des Gedächtnisses
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- § 253 Abs. 2: Regelung zur Verlesung bei Widersprüchen
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- § 254 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Erklärungen des Angeklagten
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- § 254 Abs. 2: Regelung zur Verlesung bei Widersprüchen
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- § 255: Regelung zur Erwähnung der Verlesung im Protokoll
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- § 256 Abs. 1: Regelung zur Verlesung von Erklärungen öffentlicher Behörden
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- § 256 Abs. 2: Regelung zur Vertretung von Gutachten in der Hauptverhandlung
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- § 257: Regelung zur Befragung des Angeklagten nach der Vernehmung
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- § 257a: Regelung zur Abgabe von Erklärungen durch Staatsanwalt und Verteidiger
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- § 258 Abs. 1: Regelung zur Ausführung und Anträge nach der Beweisaufnahme
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- § 258 Abs. 2: Regelung zur Erwiderung und zum letzten Wort
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- § 258 Abs. 3: Regelung zur Befragung des Angeklagten
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- § 259 Abs. 1: Regelung zur Bekanntmachung der Anträge durch den Dolmetscher
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- § 259 Abs. 2: Regelung zur Bekanntmachung bei taubem Angeklagtem
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- § 260 Abs. 1: Regelung zum Schluss der Hauptverhandlung
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- § 260 Abs. 2: Regelung zur Bezeichnung des Berufs bei Untersagung
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- § 260 Abs. 3: Regelung zur Einstellung des Verfahrens
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- § 260 Abs. 4: Regelung zur Fassung des Urteilsspruchs
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- § 261: Regelung zur Entscheidung nach freier Überzeugung
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- § 262 Abs. 1: Regelung zur Beurteilung von bürgerlichen Rechtsverhältnissen
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- § 262 Abs. 2: Regelung zur Aussetzung der Untersuchung
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- § 263 Abs. 1: Regelung zur Mehrheitsentscheidung
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- § 263 Abs. 2: Regelung zur Schuldfrage
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- § 263 Abs. 3: Regelung zur Schuldfrage und Voraussetzungen des Rückfalls und der Verjährung
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- § 263 Abs. 4: Regelung zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung
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- § 10 Abs. 1: Worte 'oder auf offener See' gestrichen
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- § 45 Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet.'
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- § 55 Abs. 1: Worte 'die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde' ersetzt durch 'die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden'
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- § 110 Abs. 1: Worte ', die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft' eingefügt
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- § 110 Abs. 2 Satz 2: Worte 'oder die Staatsanwaltschaft' eingefügt
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||||
- § 111 a Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.'
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- § 127: Neuer § 127 a eingefügt
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- § 132: Neuer 9. a. Abschnitt 'Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung' eingefügt
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- § 268 b: Neuer § 268 c eingefügt
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- § 272 Nr. 4: Worte 'der sonstigen Nebenbeteiligten' und ein Beistrich eingefügt
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- § 335 Abs. 3 Satz 1: Worte 'die Revision als Berufung behandelt' ersetzt durch 'die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt'
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- § 385 Abs. 5: Neue Fassung: 'In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.'
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- § 396: Neuer Absatz 4 angefügt: 'Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.'
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- § 407 Abs. 2 Nr. 1: Worte 'Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes' ersetzt durch 'Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung'
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- § 409 Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschuldigte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1 zu belehren.'
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- § 413 Abs. 2 Satz 1: Beistrich durch das Wort 'oder' ersetzt und Worte 'oder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes' gestrichen
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- § 430 bis 432: Neue Vorschriften für § 430 bis 432 eingefügt
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-06 — Drittes Strafrechtsänderungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 735
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 10 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2, der Absatz 1 für deutsche Luftfahrzeuge gilt entsprechend
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§ 10 Abs. 1: Worte 'oder auf offener See' gestrichen
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# § 110
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 110: Neufassung des § 110 zur Durchsicht von Papieren
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§ 110 Abs. 1: Worte ', die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft' eingefügt
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§ 110 Abs. 2 Satz 2: Worte 'oder die Staatsanwaltschaft' eingefügt
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# § 111
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 111: Neufassung des § 111 zur Rückgabe von Gegenständen
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§ 111 a Abs. 1: Zweiter Satz angefügt: 'Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.'
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# § 127
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 127: Neufassung des § 127 mit Vorschriften zur vorläufigen Festnahme
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§ 127: Neuer § 127 a eingefügt
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# § 132
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 132: Streichung des § 132
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§ 132: Neuer 9. a. Abschnitt 'Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung' eingefügt
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10
stpo/§268.md
10
stpo/§268.md
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# § 268
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 268 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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§ 268 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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§ 268 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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§ 268 b: Neuer § 268 c eingefügt
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# § 272
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 272: Neufassung des neuen Paragraphen 272
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§ 272 Nr. 4: Worte 'der sonstigen Nebenbeteiligten' und ein Beistrich eingefügt
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# § 335
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
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> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
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> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 335: Neue Fassung des Abschnitts zur Wahl zwischen Berufung und Revision.
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§ 335 Abs. 3 Satz 1: Worte 'die Revision als Berufung behandelt' ersetzt durch 'die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt'
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# § 385
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-25 — Neufassung der Strafprozeßordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1373
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||||
> Station: 1968-05-30 — Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 503
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§ 385: Neufassung des § 385, der die Zuziehung und Beteiligung des Privatklägers regelt.
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§ 385 Abs. 5: Neue Fassung: 'In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.'
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