BGBl. 1977 I S. 633 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)

Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
Inkrafttreten: 1977-01-01
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1977-04-28

BGBl-Id: bgbl1-1977-25-1
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# JWG — 1975-12-24
# JWG — 1977-04-28
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 3150
- **Inkrafttreten:** 1975-12-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/146#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz fügt einen neuen Absatz 3 in § 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes ein, der die Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ermöglicht. Der bestehende Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhält eine neue Fassung.
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 633
- **Inkrafttreten:** 1977-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/25#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) berücksichtigt mehrere Änderungen und Novellierungen, die seit 1970 bis 1977 in Kraft getreten sind. Das Gesetz trat am 1. Januar 1977 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus
- § 6 Abs. 4: Bestehender Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhalten neue Fassung
- § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3: Bestimmungen zur Antragsberechtigung
- § 67 Abs. 1: Bestimmungen zur vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Gefahr im Verzuge
- § 67 Abs. 2: Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
- § 67 Abs. 3: Bestimmungen zur Kombination der vorläufigen Fürsorgeerziehung mit anderen Maßnahmen
- § 67 Abs. 4: Bestimmungen zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nach dem 17. Lebensjahr
- § 67 Abs. 5: Bestimmungen zur Aufhebung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
- § 68: Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens auf Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 69: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung
- § 70: Bestimmungen zur Zuständigkeit des Landesjugendamts für die Ausführung der Fürsorgeerziehung
- § 71: Bestimmungen zur Bestimmung des Aufenthalts und Unterbringung des Minderjährigen
- § 72: Bestimmungen zur Differenzierung der Einrichtungen und Heime
- § 73: Bestimmungen zur jährlichen Berichtspflicht des Landesjugendamts
- § 74: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung durch Landesrecht
- § 75: Bestimmungen zum Ende und zur Aufhebung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung
- § 75a: Bestimmungen zur Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung nach Volljährigkeit
- § 76: Bestimmungen zur Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens
- § 77: Bestimmungen zur Zuständigkeit für eilige Maßnahmen
- § 78: Bestimmungen zur Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen
- § 78a: Bestimmungen zur Meldepflicht für Einrichtungen, die Minderjährige unter 16 Jahren betreuen
- § 79: Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften über den Schutz der Pflegekinder
- § 80: Bestimmungen zur Geltung der Kostenträgerregelungen
- § 81: Bestimmungen zur Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige
- § 11: Neufassung des § 11, der die Zuständigkeit des Jugendamts für Minderjährige regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der die Errichtung von Jugendämtern regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der die Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamts regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Mitgliedschaft im Jugendwohlfahrtsausschuss regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsausschusses regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Führung der laufenden Geschäfte des Jugendamts regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Jugendamt regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Übertragung von Aufgaben an andere Organisationen regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Errichtung von Landesjugendämtern regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Aufgaben des Landesjugendamts regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Zusammensetzung und Verfahren des Landesjugendamts regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Aufgaben der obersten Landesbehörde regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben der Bundesregierung im Bereich der Jugendhilfe regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Errichtung des Bundesjugendkuratoriums regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Definition von Pflegekindern regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Aufsicht über Pflegekinder regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Meldepflichten für Pflegekinder regelt.
- § 48 C: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei Anordnungen nach dem BGB
- § 48 d: Neue Vorschrift zur Gutachtenpflicht des Jugendamts bei Unterhaltsanordnungen
- § 49: Neue Vorschrift zur Ermächtigung des Landesjugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts
- § 51: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei der Personensorge
- § 51 a: Neue Vorschrift zur Beratung des Elternteils bei der Belehrung nach § 1748 BGB
- § 51 b: Neue Vorschrift zur Beratung des Vaters des nichtehelichen Kindes
- § 52: Neue Vorschrift zur Beratung und Unterstützung der werdenden Mutter
- § 52 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften bei Familiengerichten
- § 53: Neue Vorschrift zur Bestimmung der Eignung von Vereinen für Vormundschaften
- § 54: Neue Vorschrift zur Aufhebung von Art. 11 EGBGB und §§ 1783, 1887 BGB
- § 54 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften auf Vormundschaften über Volljährige
- § 55: Neue Vorschrift zur Bestellung eines Erziehungsbeistands
- § 56: Neue Vorschrift zur Bestellung und Ersetzung des Erziehungsbeistands
- § 57: Neue Vorschrift zur Anordnung der Bestellung des Erziehungsbeistands durch das Vormundschaftsgericht
- § 58: Neue Vorschrift zur Unterstützung und Beratung durch den Erziehungsbeistand
- § 59: Neue Vorschrift zur Auskunftspflicht gegenüber dem Erziehungsbeistand
- § 60: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Erziehungsbeistands durch das Jugendamt
- § 61: Neue Vorschrift zur Beendigung der Erziehungsbeistandschaft
- § 62: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe
- § 63: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe durch das Landesjugendamt
- § 64: Neue Vorschrift zur Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 65: Neue Vorschrift zur Entscheidung über die Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 66: Neue Vorschrift zur Untersuchung und Unterbringung des Minderjährigen
- § 33 Abs. 1: Regelung der vorläufigen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge
- § 33 Abs. 2: Verpflichtung zur Benachrichtigung der Personen, die betroffen sind
- § 34: Regelung der behördlich angeordneten Familienpflege
- § 35: Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsichtsbefugnisse
- § 36: Bestätigung der Befugnis der Länder, weitere Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen
- § 37: Regelung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts
- § 38: Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
- § 39: Regelung der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Jugendamt
- § 39a: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund
- § 39b: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag
- § 40: Regelung der gesetzlichen Pflegschaft für nichteheliche Kinder
- § 41: Regelung der gesetzlichen Vormundschaft für nichteheliche Kinder
- § 42: Zuständigkeit des Jugendamts für die Pflegschaft oder Vormundschaft
- § 43: Regelung der Übertragung der Pflegschaft oder Vormundschaft auf ein anderes Jugendamt
- § 44: Pflicht des Standesbeamten, die Geburt eines nichtehelichen Kindes dem Jugendamt zu melden
- § 45: Regelung der Bestellung des Jugendamts als Einzelpfleger oder Einzelvormund
- § 46: Regelung der Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
- § 47: Weitere Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen
- § 47a: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt
- § 47b: Pflicht des Vormundschaftsgerichts, dem Jugendamt bestimmte Informationen mitzuteilen
- § 47c: Regelung der Schaffung lokaler Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts
- § 47d: Pflicht des Jugendamts, Pfleger, Vormünder, Beistände und Gegenvormünder zu beraten
- § 48: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt
- § 48a: Regelung der Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
- § 48b: Regelung der Anhörung der zentralen Adoptionsstelle vor der Annahme eines Minderjährigen
- § 433 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Minderjährige und seine Eltern nicht zu allgemeinen Verwaltungskosten heranzieht, aber Landesrecht kann bestimmen, inwieweit sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforderlichen Personalbedarf herangezogen werden können.
- § 82: Neufassung des § 82, der die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte und die Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten regelt.
- § 83 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern regelt, wenn die Hilfe zur Erziehung von einem Jugendamt gewährt wird, dessen Zuständigkeit auf § 11 Satz 2 beruht.
- § 83 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz überörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108 des Bundessozialhilfegesetzes ist.
- § 84 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kosten trägern zu erstattenden Kosten regelt, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Kostenbestandteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.
- § 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung unabhängig von der Zuzumutbarkeit der Kosten gewährt und Landesrecht die Festsetzung und Einziehung der Beiträge regelt.
- § 85 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen Grundsätzen durch Landesrecht regelt.
- § 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung dem Kostenträger zur Last fallen lässt, der die Kosten einer endgültig angeordneten Fürsorgeerziehung zu tragen hat.
- § 85 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Kosten einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten der Fürsorgeerziehung rechnet, wenn die vorläufige oder endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist.
- § 85a: Neufassung des § 85a, der die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfegesetzes über Kostenfreiheit entsprechend anwendet, mit der Maßgabe, dass eine Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.
- § 86 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Straftaten regelt, die einen Minderjährigen dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren oder der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe entziehen oder verleiten.
- § 86 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Strafbarkeit des Versuchs regelt.
- § 86 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Verfolgung der Tat nur auf Antrag des Landesjugendamts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde regelt.
- § 87: Neufassung des § 87, der Straftaten regelt, die den Betrieb eines Heims oder einer Einrichtung trotz einer vollziehbaren Verfügung der Obersten Landesbehörde untersagen.
- § 88 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die Aufnahme oder Pflege eines Pflegekindes ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
- § 88 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Meldung, die Betreuung oder Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
- § 88 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße regelt.
- § 89: Neufassung des § 89, der bestimmt, welche Behörden die in diesem Gesetz der obersten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben.
## Wortlaut

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- **1970-08-11** · BGBl. 1970 I S. 1197 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
- **1975-12-24** · BGBl. 1975 I S. 3150 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
- **1977-04-28** · BGBl. 1977 I S. 633 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus
- § 6 Abs. 4: Bestehender Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhalten neue Fassung
- § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3: Bestimmungen zur Antragsberechtigung
- § 67 Abs. 1: Bestimmungen zur vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Gefahr im Verzuge
- § 67 Abs. 2: Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
- § 67 Abs. 3: Bestimmungen zur Kombination der vorläufigen Fürsorgeerziehung mit anderen Maßnahmen
- § 67 Abs. 4: Bestimmungen zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nach dem 17. Lebensjahr
- § 67 Abs. 5: Bestimmungen zur Aufhebung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
- § 68: Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens auf Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 69: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung
- § 70: Bestimmungen zur Zuständigkeit des Landesjugendamts für die Ausführung der Fürsorgeerziehung
- § 71: Bestimmungen zur Bestimmung des Aufenthalts und Unterbringung des Minderjährigen
- § 72: Bestimmungen zur Differenzierung der Einrichtungen und Heime
- § 73: Bestimmungen zur jährlichen Berichtspflicht des Landesjugendamts
- § 74: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung durch Landesrecht
- § 75: Bestimmungen zum Ende und zur Aufhebung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung
- § 75a: Bestimmungen zur Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung nach Volljährigkeit
- § 76: Bestimmungen zur Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens
- § 77: Bestimmungen zur Zuständigkeit für eilige Maßnahmen
- § 78: Bestimmungen zur Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen
- § 78a: Bestimmungen zur Meldepflicht für Einrichtungen, die Minderjährige unter 16 Jahren betreuen
- § 79: Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften über den Schutz der Pflegekinder
- § 80: Bestimmungen zur Geltung der Kostenträgerregelungen
- § 81: Bestimmungen zur Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige
- § 11: Neufassung des § 11, der die Zuständigkeit des Jugendamts für Minderjährige regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der die Errichtung von Jugendämtern regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der die Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamts regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Mitgliedschaft im Jugendwohlfahrtsausschuss regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsausschusses regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Führung der laufenden Geschäfte des Jugendamts regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Jugendamt regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Übertragung von Aufgaben an andere Organisationen regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Errichtung von Landesjugendämtern regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Aufgaben des Landesjugendamts regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Zusammensetzung und Verfahren des Landesjugendamts regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Aufgaben der obersten Landesbehörde regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben der Bundesregierung im Bereich der Jugendhilfe regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Errichtung des Bundesjugendkuratoriums regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Definition von Pflegekindern regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Aufsicht über Pflegekinder regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Meldepflichten für Pflegekinder regelt.
- § 48 C: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei Anordnungen nach dem BGB
- § 48 d: Neue Vorschrift zur Gutachtenpflicht des Jugendamts bei Unterhaltsanordnungen
- § 49: Neue Vorschrift zur Ermächtigung des Landesjugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts
- § 51: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei der Personensorge
- § 51 a: Neue Vorschrift zur Beratung des Elternteils bei der Belehrung nach § 1748 BGB
- § 51 b: Neue Vorschrift zur Beratung des Vaters des nichtehelichen Kindes
- § 52: Neue Vorschrift zur Beratung und Unterstützung der werdenden Mutter
- § 52 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften bei Familiengerichten
- § 53: Neue Vorschrift zur Bestimmung der Eignung von Vereinen für Vormundschaften
- § 54: Neue Vorschrift zur Aufhebung von Art. 11 EGBGB und §§ 1783, 1887 BGB
- § 54 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften auf Vormundschaften über Volljährige
- § 55: Neue Vorschrift zur Bestellung eines Erziehungsbeistands
- § 56: Neue Vorschrift zur Bestellung und Ersetzung des Erziehungsbeistands
- § 57: Neue Vorschrift zur Anordnung der Bestellung des Erziehungsbeistands durch das Vormundschaftsgericht
- § 58: Neue Vorschrift zur Unterstützung und Beratung durch den Erziehungsbeistand
- § 59: Neue Vorschrift zur Auskunftspflicht gegenüber dem Erziehungsbeistand
- § 60: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Erziehungsbeistands durch das Jugendamt
- § 61: Neue Vorschrift zur Beendigung der Erziehungsbeistandschaft
- § 62: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe
- § 63: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe durch das Landesjugendamt
- § 64: Neue Vorschrift zur Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 65: Neue Vorschrift zur Entscheidung über die Anordnung der Fürsorgeerziehung
- § 66: Neue Vorschrift zur Untersuchung und Unterbringung des Minderjährigen
- § 33 Abs. 1: Regelung der vorläufigen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge
- § 33 Abs. 2: Verpflichtung zur Benachrichtigung der Personen, die betroffen sind
- § 34: Regelung der behördlich angeordneten Familienpflege
- § 35: Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsichtsbefugnisse
- § 36: Bestätigung der Befugnis der Länder, weitere Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen
- § 37: Regelung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts
- § 38: Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
- § 39: Regelung der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Jugendamt
- § 39a: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund
- § 39b: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag
- § 40: Regelung der gesetzlichen Pflegschaft für nichteheliche Kinder
- § 41: Regelung der gesetzlichen Vormundschaft für nichteheliche Kinder
- § 42: Zuständigkeit des Jugendamts für die Pflegschaft oder Vormundschaft
- § 43: Regelung der Übertragung der Pflegschaft oder Vormundschaft auf ein anderes Jugendamt
- § 44: Pflicht des Standesbeamten, die Geburt eines nichtehelichen Kindes dem Jugendamt zu melden
- § 45: Regelung der Bestellung des Jugendamts als Einzelpfleger oder Einzelvormund
- § 46: Regelung der Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
- § 47: Weitere Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen
- § 47a: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt
- § 47b: Pflicht des Vormundschaftsgerichts, dem Jugendamt bestimmte Informationen mitzuteilen
- § 47c: Regelung der Schaffung lokaler Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts
- § 47d: Pflicht des Jugendamts, Pfleger, Vormünder, Beistände und Gegenvormünder zu beraten
- § 48: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt
- § 48a: Regelung der Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
- § 48b: Regelung der Anhörung der zentralen Adoptionsstelle vor der Annahme eines Minderjährigen
- § 433 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Minderjährige und seine Eltern nicht zu allgemeinen Verwaltungskosten heranzieht, aber Landesrecht kann bestimmen, inwieweit sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforderlichen Personalbedarf herangezogen werden können.
- § 82: Neufassung des § 82, der die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte und die Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten regelt.
- § 83 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern regelt, wenn die Hilfe zur Erziehung von einem Jugendamt gewährt wird, dessen Zuständigkeit auf § 11 Satz 2 beruht.
- § 83 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz überörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108 des Bundessozialhilfegesetzes ist.
- § 84 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kosten trägern zu erstattenden Kosten regelt, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Kostenbestandteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.
- § 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung unabhängig von der Zuzumutbarkeit der Kosten gewährt und Landesrecht die Festsetzung und Einziehung der Beiträge regelt.
- § 85 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen Grundsätzen durch Landesrecht regelt.
- § 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung dem Kostenträger zur Last fallen lässt, der die Kosten einer endgültig angeordneten Fürsorgeerziehung zu tragen hat.
- § 85 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Kosten einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten der Fürsorgeerziehung rechnet, wenn die vorläufige oder endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist.
- § 85a: Neufassung des § 85a, der die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfegesetzes über Kostenfreiheit entsprechend anwendet, mit der Maßgabe, dass eine Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.
- § 86 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Straftaten regelt, die einen Minderjährigen dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren oder der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe entziehen oder verleiten.
- § 86 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Strafbarkeit des Versuchs regelt.
- § 86 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Verfolgung der Tat nur auf Antrag des Landesjugendamts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde regelt.
- § 87: Neufassung des § 87, der Straftaten regelt, die den Betrieb eines Heims oder einer Einrichtung trotz einer vollziehbaren Verfügung der Obersten Landesbehörde untersagen.
- § 88 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die Aufnahme oder Pflege eines Pflegekindes ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
- § 88 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Meldung, die Betreuung oder Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
- § 88 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße regelt.
- § 89: Neufassung des § 89, der bestimmt, welche Behörden die in diesem Gesetz der obersten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 11: Neufassung des § 11, der die Zuständigkeit des Jugendamts für Minderjährige regelt.

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jwg/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 12: Neufassung des § 12, der die Errichtung von Jugendämtern regelt.

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jwg/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 13: Neufassung des § 13, der die Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamts regelt.

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jwg/§14.md Normal file
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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 14: Neufassung des § 14, der die Mitgliedschaft im Jugendwohlfahrtsausschuss regelt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 15: Neue Fassung des Jugendwohlfahrtsausschusses, einschließlich seiner Aufgaben und Beschlussfassung
§ 15: Neufassung des § 15, der die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsausschusses regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 16: Neue Fassung der laufenden Geschäfte des Jugendamts und der Bestellung des Leiters
§ 16: Neufassung des § 16, der die Führung der laufenden Geschäfte des Jugendamts regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 17: Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und Jugendamt
§ 17: Neufassung des § 17, der die Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Jugendamt regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 18: Neue Fassung der Übertragung von Geschäften an Ausschüsse und freie Vereinigungen
§ 18: Neufassung des § 18, der die Übertragung von Aufgaben an andere Organisationen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 19: Neue Fassung zur Errichtung von Landesjugendämtern
§ 19: Neufassung des § 19, der die Errichtung von Landesjugendämtern regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 20: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendamts
§ 20: Neufassung des § 20, der die Aufgaben des Landesjugendamts regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 21: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendwohlfahrtsausschusses
§ 21: Neufassung des § 21, der die Zusammensetzung und Verfahren des Landesjugendamts regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 22: Neue Fassung der Aufgaben der obersten Landesbehörde
§ 22: Neufassung des § 22, der die Aufgaben der obersten Landesbehörde regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 23: Neue Fassung der besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden
§ 23: Neufassung des § 23, der die besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 25: Neue Fassung der Befugnisse der Bundesregierung in der Jugendhilfe
§ 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben der Bundesregierung im Bereich der Jugendhilfe regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 26: Neue Fassung zur Errichtung des Bundesjugendkuratoriums
§ 26: Neufassung des § 26, der die Errichtung des Bundesjugendkuratoriums regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 27: Neue Fassung der Definition von Pflegekindern
§ 27: Neufassung des § 27, der die Definition von Pflegekindern regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 28: Neue Fassung der Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern
§ 28: Neufassung des § 28, der die Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 29: Neue Fassung der Bedingungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
§ 29: Neufassung des § 29, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 30: Neue Fassung der Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis
§ 30: Neufassung des § 30, der die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 31: Neue Fassung der Aufsicht über Pflegekinder
§ 31: Neufassung des § 31, der die Aufsicht über Pflegekinder regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 32: Neue Fassung der Anzeigepflicht bei Pflegekindern
§ 32: Neufassung des § 32, der die Meldepflichten für Pflegekinder regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 33: Neue Fassung der vorläufigen Unterbringung von Pflegekindern
§ 33 Abs. 1: Regelung der vorläufigen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge
§ 33 Abs. 2: Verpflichtung zur Benachrichtigung der Personen, die betroffen sind

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 34: Neue Fassung der behördlich angeordneten Familienpflege
§ 34: Regelung der behördlich angeordneten Familienpflege

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 35: Neue Fassung der Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsicht
§ 35: Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsichtsbefugnisse

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 36: Neue Fassung der Befugnis der Länder zur Erlassung weiterer Vorschriften
§ 36: Bestätigung der Befugnis der Länder, weitere Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 37: Neue Fassung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 37: Regelung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 38: Neue Fassung der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 38: Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 39: Landesgesetzgebung kann bestimmte Vorschriften des BGB gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung lassen
§ 39: Regelung der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Jugendamt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 39a: Bestellung und Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund
§ 39a: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 39b: Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag
§ 39b: Regelung der Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 40: Gesetzliche Amtspflegschaft und -vormundschaft für nichteheliche Kinder
§ 40: Regelung der gesetzlichen Pflegschaft für nichteheliche Kinder

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 41: Gesetzliche Amtsvormundschaft für nichteheliche Kinder
§ 41: Regelung der gesetzlichen Vormundschaft für nichteheliche Kinder

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 42: Zuständigkeit des Jugendamts für gesetzliche Pflegschaft und Vormundschaft
§ 42: Zuständigkeit des Jugendamts für die Pflegschaft oder Vormundschaft

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 43: Weiterführung der Pflegschaft oder Vormundschaft bei Bedarf
§ 43: Regelung der Übertragung der Pflegschaft oder Vormundschaft auf ein anderes Jugendamt

7
jwg/§433.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 433 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Minderjährige und seine Eltern nicht zu allgemeinen Verwaltungskosten heranzieht, aber Landesrecht kann bestimmen, inwieweit sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforderlichen Personalbedarf herangezogen werden können.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 44: Anzeige des Standesbeamten an das Jugendamt über die Geburt eines nichtehelichen Kindes
§ 44: Pflicht des Standesbeamten, die Geburt eines nichtehelichen Kindes dem Jugendamt zu melden

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 45: Bestellte Amtspflegschaft und -vormundschaft
§ 45: Regelung der Bestellung des Jugendamts als Einzelpfleger oder Einzelvormund

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 46: Bestellung des Jugendamts als Beistand oder Gegenvormund
§ 46: Regelung der Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 47: Vorschlag von Personen für Pflegschaft, Vormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft
§ 47: Weitere Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 47a: Überwachung der Vormundschaft und Anzeige von Mängeln und Pflichtwidrigkeiten
§ 47a: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 47b: Mitteilung von Anordnungen und Verlegungen der Vormundschaft
§ 47b: Pflicht des Vormundschaftsgerichts, dem Jugendamt bestimmte Informationen mitzuteilen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 47c: Schaffung örtlicher Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts
§ 47c: Regelung der Schaffung lokaler Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 47d: Beratung und Unterstützung von Pflegern, Vormündern, Beiständen und Gegenvormündern
§ 47d: Pflicht des Jugendamts, Pfleger, Vormünder, Beistände und Gegenvormünder zu beraten

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 48: Unterstützung des Vormundschaftsgerichts bei Maßnahmen zur Sorge für Minderjährige
§ 48 C: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei Anordnungen nach dem BGB
§ 48 d: Neue Vorschrift zur Gutachtenpflicht des Jugendamts bei Unterhaltsanordnungen
§ 48: Regelung der Unterstützung des Vormundschaftsgerichts durch das Jugendamt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 48a: Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
§ 48a: Regelung der Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 48b: Anhörung des Landesjugendamts bei Annehmung an Kindes Statt durch ausländische Personen
§ 48b: Regelung der Anhörung der zentralen Adoptionsstelle vor der Annahme eines Minderjährigen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 49: Ermächtigung von Beamten und Angestellten des Jugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 49: Neue Vorschrift zur Ermächtigung des Landesjugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 50: Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts
§ 50: Neue Vorschrift zur Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 51: Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Ausübung der Personensorge
§ 51: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Jugendamts bei der Personensorge
§ 51 a: Neue Vorschrift zur Beratung des Elternteils bei der Belehrung nach § 1748 BGB
§ 51 b: Neue Vorschrift zur Beratung des Vaters des nichtehelichen Kindes

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 52 Abs. 1: Das Jugendamt hat eine werdende Mutter zu beraten und zu unterstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ist.
§ 52: Neue Vorschrift zur Beratung und Unterstützung der werdenden Mutter
§ 52 Abs. 2: Das Jugendamt soll vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft vorbereiten, wenn das Kind nichtehelich geboren wird, außer wenn ein Pfleger betraut ist oder die Pflegschaft nicht eintritt.
§ 52 Abs. 3: Das Jugendamt hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem BGB zu beraten und zu unterstützen.
§ 52 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften bei Familiengerichten

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 53 Abs. 1: Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verein für geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften zu übernehmen.
§ 53 Abs. 2: Die Eignungserklärung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere wenn der Verein ausreichend fachlich ausgebildete Mitglieder hat.
§ 53: Neue Vorschrift zur Bestimmung der Eignung von Vereinen für Vormundschaften

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 54 Abs. 1: Bestimmte Vorschriften des BGB werden aufgehoben, und dem § 1784 BGB wird ein neuer Absatz 2 angefügt.
§ 54: Neue Vorschrift zur Aufhebung von Art. 11 EGBGB und §§ 1783, 1887 BGB
§ 54 Abs. 2: Dem § 1786 Nr. 1 BGB werden zusätzliche Worte hinzugefügt.
§ 54 a: Neue Vorschrift zur Anwendung der Vorschriften auf Vormundschaften über Volljährige

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 55: Ein Erziehungsbeistand ist zu bestellen, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und diese Maßnahme geboten erscheint.
§ 55: Neue Vorschrift zur Bestellung eines Erziehungsbeistands

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 56 Abs. 1: Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbeistand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
§ 56 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand ist durch eine andere Person zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert.
§ 56: Neue Vorschrift zur Bestellung und Ersetzung des Erziehungsbeistands

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 57 Abs. 1: Wenn ein Erziehungsbeistand nicht bestellt wird, ordnet das Vormundschaftsgericht die Bestellung an.
§ 57 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
§ 57 Abs. 3: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
§ 57 Abs. 4: Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist bestimmten Personen bekanntzugeben.
§ 57 Abs. 5: Die Sache kann an das Vormundschaftsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
§ 57: Neue Vorschrift zur Anordnung der Bestellung des Erziehungsbeistands durch das Vormundschaftsgericht

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 58 Abs. 1: Der Erziehungsbeistand unterstützt die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung und hat das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen.
§ 58 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt und, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten.
§ 58: Neue Vorschrift zur Unterstützung und Beratung durch den Erziehungsbeistand

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 59: Bestimmte Personen sind verpflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu geben.
§ 59: Neue Vorschrift zur Auskunftspflicht gegenüber dem Erziehungsbeistand

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 60: Das Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu beraten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
§ 60: Neue Vorschrift zur Unterstützung des Erziehungsbeistands durch das Jugendamt

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 61 Abs. 1: Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der Volljährigkeit.
§ 61 Abs. 2: Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben, wenn der Erziehungszweck erreicht oder anderweitig gesichert ist.
§ 61: Neue Vorschrift zur Beendigung der Erziehungsbeistandschaft

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 62: Freiwillige Erziehungshilfe ist zu gewähren, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind, die Durchführung zu fördern.
§ 62: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 63: Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Erziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten.
§ 63: Neue Vorschrift zur Gewährung der Freiwilligen Erziehungshilfe durch das Landesjugendamt

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 64: Fürsorgeerziehung wird angeordnet, wenn der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist und keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.
§ 64: Neue Vorschrift zur Anordnung der Fürsorgeerziehung

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@@ -1,15 +1,9 @@
# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 65 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
§ 65 Abs. 1 Satz 2 und 3: Bestimmungen zur Antragsberechtigung
§ 65 Abs. 2: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
§ 65 Abs. 3: Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und bestimmten Personen zuzustellen.
§ 65 Abs. 4: Gegen den Beschluß steht die sofortige Beschwerde zu.
§ 65 Abs. 5: Bestimmte Vorschriften sind anzuwenden.
§ 65: Neue Vorschrift zur Entscheidung über die Anordnung der Fürsorgeerziehung

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 66 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann die Untersuchung durch einen Sachverständigen anordnen.
§ 66 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht kann die Unterbringung des Minderjährigen in einer geeigneten Einrichtung anordnen.
§ 66 Abs. 3: Gegen einen Beschluß nach den Absätzen 1 und 2 steht die sofortige Beschwerde zu.
§ 66: Neue Vorschrift zur Untersuchung und Unterbringung des Minderjährigen

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@@ -1,15 +1,15 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 67 Abs. 1: Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnen.
§ 67 Abs. 1: Bestimmungen zur vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Gefahr im Verzuge
§ 67 Abs. 2: Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung steht die sofortige Beschwerde zu.
§ 67 Abs. 2: Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
§ 67 Abs. 3: Die vorläufige Fürsorgeerziehung kann neben einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet werden.
§ 67 Abs. 3: Bestimmungen zur Kombination der vorläufigen Fürsorgeerziehung mit anderen Maßnahmen
§ 67 Abs. 4: Die endgültige Fürsorgeerziehung kann auch nach dem 20. Lebensjahr angeordnet werden.
§ 67 Abs. 4: Bestimmungen zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nach dem 17. Lebensjahr
§ 67 Abs. 5: Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs Monaten keinen beschließt.
§ 67 Abs. 5: Bestimmungen zur Aufhebung der vorläufigen Fürsorgeerziehung

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 68 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung bis zu einem Jahr aussetzen.
§ 68 Abs. 2: Die Aussetzung kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts verlängert werden.
§ 68 Abs. 3: Für die Dauer der Aussetzung hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Erziehungsbeistands anzuordnen.
§ 68: Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens auf Anordnung der Fürsorgeerziehung

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 69 Abs. 1: Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung werden vom Landesjugendamt unter Beteiligung des Jugendamts ausgeführt.
§ 69 Abs. 2: Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die vorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Beschlusses ausführbar.
§ 69 Abs. 3: Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung werden in der Regel in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt.
§ 69 Abs. 4: Das Landesjugendamt ist befugt, Rechtsgeschäfte im Interesse des Minderjährigen zu tätigen.
§ 69 Abs. 5: Das Landesjugendamt ist befugt, die Entmündigung eines Minderjährigen zu beantragen.
§ 69: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 70: Die Fürsorgeerziehung wird von dem Landesjugendamt ausgeführt, in dessen Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
§ 70: Bestimmungen zur Zuständigkeit des Landesjugendamts für die Ausführung der Fürsorgeerziehung

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 71 Abs. 1: Das Landesjugendamt bestimmt den Aufenthalt des Minderjährigen und einschränkt bestimmte Grundrechte.
§ 71 Abs. 2: Der Minderjährige soll in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.
§ 71 Abs. 3: Minderjährige, die keiner Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sollen nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden.
§ 71 Abs. 4: Den Personensorgeberechtigten und den Eltern ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist.
§ 71 Abs. 5: Das Vormundschaftsgericht muss informiert werden, wo der Minderjährige untergebracht ist.
§ 71: Bestimmungen zur Bestimmung des Aufenthalts und Unterbringung des Minderjährigen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 72: Das Landesjugendamt soll für die erforderliche Differenzierung der Einrichtungen und Heime sorgen.
§ 72: Bestimmungen zur Differenzierung der Einrichtungen und Heime

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-08-11 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1197
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 73: Das Landesjugendamt hat dem Vormundschaftsgericht jährlich mindestens einmal über die Entwicklung des Minderjährigen und die Aussichten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, zu berichten.
§ 73: Bestimmungen zur jährlichen Berichtspflicht des Landesjugendamts

7
jwg/§74.md Normal file
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# § 74
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 74: Bestimmungen zur Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung durch Landesrecht

7
jwg/§75.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 75: Bestimmungen zum Ende und zur Aufhebung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung

7
jwg/§75a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 75a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 75a: Bestimmungen zur Fortsetzung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung nach Volljährigkeit

7
jwg/§76.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 76: Bestimmungen zur Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens

7
jwg/§77.md Normal file
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# § 77
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 77: Bestimmungen zur Zuständigkeit für eilige Maßnahmen

7
jwg/§78.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 78: Bestimmungen zur Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen

7
jwg/§78a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 78a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 78a: Bestimmungen zur Meldepflicht für Einrichtungen, die Minderjährige unter 16 Jahren betreuen

7
jwg/§79.md Normal file
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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 79: Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften über den Schutz der Pflegekinder

7
jwg/§80.md Normal file
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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 80: Bestimmungen zur Geltung der Kostenträgerregelungen

7
jwg/§81.md Normal file
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# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 81: Bestimmungen zur Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige

7
jwg/§82.md Normal file
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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 82: Neufassung des § 82, der die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte und die Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten regelt.

9
jwg/§83.md Normal file
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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 83 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern regelt, wenn die Hilfe zur Erziehung von einem Jugendamt gewährt wird, dessen Zuständigkeit auf § 11 Satz 2 beruht.
§ 83 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz überörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108 des Bundessozialhilfegesetzes ist.

9
jwg/§84.md Normal file
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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 84 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kosten trägern zu erstattenden Kosten regelt, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
§ 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Kostenbestandteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.

13
jwg/§85.md Normal file
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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung unabhängig von der Zuzumutbarkeit der Kosten gewährt und Landesrecht die Festsetzung und Einziehung der Beiträge regelt.
§ 85 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen Grundsätzen durch Landesrecht regelt.
§ 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung dem Kostenträger zur Last fallen lässt, der die Kosten einer endgültig angeordneten Fürsorgeerziehung zu tragen hat.
§ 85 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Kosten einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten der Fürsorgeerziehung rechnet, wenn die vorläufige oder endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist.

7
jwg/§85a.md Normal file
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# § 85a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 85a: Neufassung des § 85a, der die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfegesetzes über Kostenfreiheit entsprechend anwendet, mit der Maßgabe, dass eine Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 86 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Straftaten regelt, die einen Minderjährigen dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren oder der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe entziehen oder verleiten.
§ 86 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Strafbarkeit des Versuchs regelt.
§ 86 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Verfolgung der Tat nur auf Antrag des Landesjugendamts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde regelt.

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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 87: Neufassung des § 87, der Straftaten regelt, die den Betrieb eines Heims oder einer Einrichtung trotz einer vollziehbaren Verfügung der Obersten Landesbehörde untersagen.

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# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 88 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die Aufnahme oder Pflege eines Pflegekindes ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
§ 88 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der Ordnungswidrigkeiten regelt, die die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Meldung, die Betreuung oder Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Erlaubnis oder die nicht, nicht unverzüglich oder unrichtige Erstattung einer Anzeige betreffen.
§ 88 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße regelt.

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# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-04-28 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 633
§ 89: Neufassung des § 89, der bestimmt, welche Behörden die in diesem Gesetz der obersten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben.

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# BGBl. 1977 I S. 633
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 633
- **Verkündung:** 1977-04-28
- **Inkrafttreten:** 1977-01-01
- **Ausfertigung:** 1977-04-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/25#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** JWG
## Kurz
Die Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) berücksichtigt mehrere Änderungen und Novellierungen, die seit 1970 bis 1977 in Kraft getreten sind. Das Gesetz trat am 1. Januar 1977 in Kraft.