BGBl. 1989 I S. 535 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
Inkrafttreten: 1989-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1989-03-31

BGBl-Id: bgbl1-1989-14-3
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1989-03-31 12:00:00 +00:00
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# AWV_2013 — 1989-03-31
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 520
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 535
- **Inkrafttreten:** 1989-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=36
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin, einschließlich der Ausbildungsduration, der berufsfeldbreiten Grundbildung und des Ausbildungsberufsbildes.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=51
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Beschränkung von Exporten und Verträgen im Zusammenhang mit der Herstellung von chemischen Waffen in Libyen.
## Betroffene Stellen
- § 5a Abs. 2: Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der Ausfuhrliste.
- § 5b: Neuer Paragraph, der das Ausführen von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen verbietet.
- § 45a: Neuer Paragraph, der Gebietsansässigen verbietet, Verträge mit Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen steht.
- § 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verstoßen gegen § 5b und § 45a zu sanktionieren.
- § 5b: Neuer Paragraph, der das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.
- § 45a: Neuer Paragraph, der das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.
- § 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen gemäß § 5b und das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen gemäß § 45a zu regeln.
## Wortlaut

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- **1988-08-04** · BGBl. 1988 I S. 1218 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1989-03-07** · BGBl. 1989 I S. 341 — Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- **1989-03-31** · BGBl. 1989 I S. 520 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
- **1989-03-31** · BGBl. 1989 I S. 535 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 5a Abs. 2: Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der Ausfuhrliste.
- § 5b: Neuer Paragraph, der das Ausführen von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen verbietet.
- § 45a: Neuer Paragraph, der Gebietsansässigen verbietet, Verträge mit Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen steht.
- § 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verstoßen gegen § 5b und § 45a zu sanktionieren.
- § 5b: Neuer Paragraph, der das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.
- § 45a: Neuer Paragraph, der das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.
- § 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen gemäß § 5b und das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen gemäß § 45a zu regeln.

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# § 45a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 520
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 45a: Neuer Paragraph, der Gebietsansässigen verbietet, Verträge mit Gebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen steht.
§ 45a: Neuer Paragraph, der das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.

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# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 520
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 5a Abs. 2: Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der Ausfuhrliste.

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# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 520
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 5b: Neuer Paragraph, der das Ausführen von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen verbietet.
§ 5b: Neuer Paragraph, der das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen zur Fertigung von Waren im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen in Libyen regelt.

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 520
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verstoßen gegen § 5b und § 45a zu sanktionieren.
§ 70 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 6a eingefügt, um das Verbot von Ausfuhr von Waren oder Unterlagen gemäß § 5b und das Verbot von Verträgen oder Geschäftsbesorgungen gemäß § 45a zu regeln.

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# PGO — 1989-03-31
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 541
- **Inkrafttreten:** 1989-03-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Postgiroordnung und die Postgirogebührenordnung, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Datenspeicherung und -nutzung sowie zur Sperrdatei.
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 535
- **Inkrafttreten:** 1989-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=51
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Beschränkung von Exporten und Verträgen im Zusammenhang mit der Herstellung von chemischen Waffen in Libyen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung
- § 9 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos
- § 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten von gelöschten Konten
- § 10: Neue Fassung des Paragraphen zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern
- § 12 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Ausführung von Aufträgen zu Lasten des Postgirokontos
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen
- § 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten des Postgirodienstes
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung
- § 9 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos
- § 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten in einer Sperrdatei
- § 10: Neue Fassung zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern
- § 12 Abs. 1: Neue Fassung zur Ausführung von Aufträgen und Überziehung des Kontos
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen
- § 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten
- § 16b: Neuer Paragraph zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen
- § 17a: Neuer Paragraph zur Auftragsparen
- § 17a: Neuer Paragraph zum Auftragsparen
- § 17b: Neuer Paragraph zur automatischen Guthabenzusammenführung
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung von Absatz 2 zur Einreichung von Lastschriften
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung von Absatz 4 zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften
- § 21: Neue Fassung des Paragraphen zur Einzahlung
- § 22: Neue Fassung des Paragraphen zum Scheckeinzug
- § 23: Neue Fassung des Paragraphen zum Eilauftrag und telegrafischen Übermittlung von Aufträgen
- § 24 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Zurücknahme von Einzahlungen
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Verlangung von Nachforschungen
- § 26: Neue Fassung des Paragraphen zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung zur Einziehung von Lastschriften
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften
- § 21: Neue Fassung zur Einzahlung von Beträgen
- § 22: Neue Fassung zum Scheckeinzug
- § 23: Neue Fassung zu Eilaufträgen und telegrafischer Übermittlung von Aufträgen
- § 24 Abs. 3: Neue Fassung zur Zurücknahme von Einzahlungen
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung zur Verlangung von Nachforschungen
- § 26: Neue Fassung zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten
## Wortlaut

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- **1984-12-08** · BGBl. 1984 I S. 1478 — Postgiroordnung
- **1988-08-19** · BGBl. 1988 I S. 1583 — Erste Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
- **1989-03-31** · BGBl. 1989 I S. 541 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
- **1989-03-31** · BGBl. 1989 I S. 535 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung
- § 9 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos
- § 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten von gelöschten Konten
- § 10: Neue Fassung des Paragraphen zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern
- § 12 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Ausführung von Aufträgen zu Lasten des Postgirokontos
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen
- § 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten des Postgirodienstes
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung
- § 9 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos
- § 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten in einer Sperrdatei
- § 10: Neue Fassung zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern
- § 12 Abs. 1: Neue Fassung zur Ausführung von Aufträgen und Überziehung des Kontos
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen
- § 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten
- § 16b: Neuer Paragraph zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen
- § 17a: Neuer Paragraph zur Auftragsparen
- § 17a: Neuer Paragraph zum Auftragsparen
- § 17b: Neuer Paragraph zur automatischen Guthabenzusammenführung
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung von Absatz 2 zur Einreichung von Lastschriften
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung von Absatz 4 zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften
- § 21: Neue Fassung des Paragraphen zur Einzahlung
- § 22: Neue Fassung des Paragraphen zum Scheckeinzug
- § 23: Neue Fassung des Paragraphen zum Eilauftrag und telegrafischen Übermittlung von Aufträgen
- § 24 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Zurücknahme von Einzahlungen
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Verlangung von Nachforschungen
- § 26: Neue Fassung des Paragraphen zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung zur Einziehung von Lastschriften
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften
- § 21: Neue Fassung zur Einzahlung von Beträgen
- § 22: Neue Fassung zum Scheckeinzug
- § 23: Neue Fassung zu Eilaufträgen und telegrafischer Übermittlung von Aufträgen
- § 24 Abs. 3: Neue Fassung zur Zurücknahme von Einzahlungen
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung zur Verlangung von Nachforschungen
- § 26: Neue Fassung zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 10: Neue Fassung des Paragraphen zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern
§ 10: Neue Fassung zur Verwendung von Formblättern und anderen Datenträgern

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 12 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Ausführung von Aufträgen zu Lasten des Postgirokontos
§ 12 Abs. 1: Neue Fassung zur Ausführung von Aufträgen und Überziehung des Kontos

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 14 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen
§ 14 Abs. 1: Neue Fassung zur Beauftragung des Postgiroamts mit Postüberweisungen

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# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten des Postgirodienstes
§ 16a: Neuer Paragraph zur Ausgabe von institutseigenen Karten

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# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 16b: Neuer Paragraph zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 17a: Neuer Paragraph zur Auftragsparen
§ 17a: Neuer Paragraph zum Auftragsparen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 17b: Neuer Paragraph zur automatischen Guthabenzusammenführung

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 18 Abs. 2: Neue Fassung von Absatz 2 zur Einreichung von Lastschriften
§ 18 Abs. 2: Neue Fassung zur Einziehung von Lastschriften
§ 18 Abs. 4: Neue Fassung von Absatz 4 zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften
§ 18 Abs. 4: Neue Fassung zur Tragung von Auslagen bei nicht eingelösten Lastschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 21: Neue Fassung des Paragraphen zur Einzahlung
§ 21: Neue Fassung zur Einzahlung von Beträgen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 22: Neue Fassung des Paragraphen zum Scheckeinzug
§ 22: Neue Fassung zum Scheckeinzug

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 23: Neue Fassung des Paragraphen zum Eilauftrag und telegrafischen Übermittlung von Aufträgen
§ 23: Neue Fassung zu Eilaufträgen und telegrafischer Übermittlung von Aufträgen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 24 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Zurücknahme von Einzahlungen
§ 24 Abs. 3: Neue Fassung zur Zurücknahme von Einzahlungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 25 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1 zur Verlangung von Nachforschungen
§ 25 Abs. 1: Neue Fassung zur Verlangung von Nachforschungen

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 26: Neue Fassung des Paragraphen zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten
§ 26: Neue Fassung zur Buchung von Gebühren, Auslagen und Kosten

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 3 Abs. 3: Neuer Absatz zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 4 Abs. 3: Neue Fassung von Absatz 3 zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung
§ 4 Abs. 3: Neue Fassung zur Auskunftserteilung über Kontonummer und Kontobezeichnung

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 9 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos
§ 9 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gebühr für die Löschung des Postgirokontos

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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-03-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 541
> Station: 1989-03-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 535
§ 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten von gelöschten Konten
§ 9a: Neuer Paragraph zur Speicherung und Nutzung von Daten in einer Sperrdatei

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# BGBl. 1989 I S. 535
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 535
- **Verkündung:** 1989-03-31
- **Inkrafttreten:** 1989-04-01
- **Ausfertigung:** 1989-03-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=51
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AWV_2013, PGO
## Kurz
Die Verordnung ändert die Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Beschränkung von Exporten und Verträgen im Zusammenhang mit der Herstellung von chemischen Waffen in Libyen.