BGBl. 2022 I S. 791 · Bekanntmachung · Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
Inkrafttreten: 2022-05-13
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2022-05-27

BGBl-Id: bgbl1-2022-17-13
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2022-05-27 12:00:00 +00:00
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# ABGG — 2022-04-01
# ABGG — 2022-05-27
- **Titel:** Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- **Titel:** Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 602
- **Inkrafttreten:** 2022-03-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/12#page=34
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt Richtlinien für die Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung im MfS/AfNS der DDR fest. Sie tritt an die Stelle früherer Bekanntmachungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 791
- **Inkrafttreten:** 2022-05-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=47
- **Kurz:** Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen, die insbesondere die Anzeigepflichten von Abgeordneten regeln.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 45 Abs. 2 Nr. 6: Erweiterung der Anzeigepflicht für treuhänderisch gehaltene Beteiligungen
- § 45 Abs. 3 Satz 3: Anpassung der Schwellenwerte für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen
- § 45 Abs. 5: Anpassung der Anzeigefrist für anzeigepflichtige Einkünfte
- § 46: Erweiterung der besonderen Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- § 48: Anpassung der Anzeigepflicht für Spenden und geldwerte Zuwendungen
- § 48 Abs. 6 und 7: Anpassung der Regelung für Gastgeschenke
- § 49: Erweiterung der Offenlegungspflichten für Interessenverknüpfungen im Ausschuss
- § 52a: Einführung einer Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
- § 45 Abs. 5: Neue Fristen und Formen für Anzeigen nach den Verhaltensregeln
- § 45 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für entgeltliche Tätigkeiten während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 2 bis 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 5: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
- § 45 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht bei Zeugnisverweigerungsrechten und Verschwiegenheitspflichten
- § 45 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 6: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
## Wortlaut

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- **2021-04-15** · BGBl. 2021 I S. 741 — Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Einführung eines Ordnungsgeldes
- **2021-10-18** · BGBl. 2021 I S. 4650 — Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
- **2022-04-01** · BGBl. 2022 I S. 602 — Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- **2022-05-27** · BGBl. 2022 I S. 791 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 45 Abs. 2 Nr. 6: Erweiterung der Anzeigepflicht für treuhänderisch gehaltene Beteiligungen
- § 45 Abs. 3 Satz 3: Anpassung der Schwellenwerte für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen
- § 45 Abs. 5: Anpassung der Anzeigefrist für anzeigepflichtige Einkünfte
- § 46: Erweiterung der besonderen Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- § 48: Anpassung der Anzeigepflicht für Spenden und geldwerte Zuwendungen
- § 48 Abs. 6 und 7: Anpassung der Regelung für Gastgeschenke
- § 49: Erweiterung der Offenlegungspflichten für Interessenverknüpfungen im Ausschuss
- § 52a: Einführung einer Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
- § 45 Abs. 5: Neue Fristen und Formen für Anzeigen nach den Verhaltensregeln
- § 45 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für entgeltliche Tätigkeiten während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 2 bis 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 5: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
- § 45 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht bei Zeugnisverweigerungsrechten und Verschwiegenheitspflichten
- § 45 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft
- § 45 Abs. 2 Nummer 6: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-04 — Neufassung des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 326
> Station: 2022-05-27 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
§ 45: Neue Regelung für die Fraktionsbildung
§ 45 Abs. 2 Nr. 6: Erweiterung der Anzeigepflicht für treuhänderisch gehaltene Beteiligungen
§ 45 Abs. 3 Satz 3: Anpassung der Schwellenwerte für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen
§ 45 Abs. 5: Anpassung der Anzeigefrist für anzeigepflichtige Einkünfte
§ 45 Abs. 5: Neue Fristen und Formen für Anzeigen nach den Verhaltensregeln
§ 45 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft
§ 45 Abs. 2 Nummer 1: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für entgeltliche Tätigkeiten während der Mitgliedschaft
§ 45 Abs. 2 Nummer 2 bis 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien während der Mitgliedschaft
§ 45 Abs. 2 Nummer 5: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
§ 45 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht bei Zeugnisverweigerungsrechten und Verschwiegenheitspflichten
§ 45 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft
§ 45 Abs. 2 Nummer 6: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht für Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-04 — Neufassung des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 326
> Station: 2022-05-27 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
§ 46: Neue Regelung für die Rechtsstellung der Fraktionen
§ 46: Erweiterung der besonderen Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-04 — Neufassung des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 326
> Station: 2022-05-27 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
§ 48: Neue Regelung für die Organisation der Fraktionen
§ 48: Anpassung der Anzeigepflicht für Spenden und geldwerte Zuwendungen
§ 48 Abs. 6 und 7: Anpassung der Regelung für Gastgeschenke

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-04 — Neufassung des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 326
> Station: 2022-05-27 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
§ 49: Neue Regelung für die Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
§ 49: Erweiterung der Offenlegungspflichten für Interessenverknüpfungen im Ausschuss

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abgg/§52a.md Normal file
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# § 52a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-27 — Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 791
§ 52a: Einführung einer Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

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# BGBl. 2022 I S. 791
- **Titel:** Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 791
- **Verkündung:** 2022-05-27
- **Inkrafttreten:** 2022-05-13
- **Ausfertigung:** 2022-05-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=47
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ABGG
## Kurz
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen, die insbesondere die Anzeigepflichten von Abgeordneten regeln.