BGBl. 1996 I S. 1841 · Verordnung · Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
Inkrafttreten: 1996-12-11
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1996-12-10

BGBl-Id: bgbl1-1996-63-9
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1996-12-10 12:00:00 +00:00
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# ARBST_TTV_2004 — 1996-12-10
- **Titel:** Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1832
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1841
- **Inkrafttreten:** 1996-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung befreit das entgeltliche Befördern von Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 1000 Gramm vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen im Arbeitsumfeld und setzt EG-Richtlinien um.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1, der Geltungsbereich der Verordnung wird präzisiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Hinzufügung von Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber definiert.
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung durch § 120d der Gewerbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes.
- § 1: Neue Fassung des § 1, der die Anwendungsbereiche der Verordnung definiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
- § 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Definition von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anpasst.
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung.
- § 4 Abs. 1: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.
- § 56 Abs. 2: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.
- § 56 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den maßgebenden Zeitpunkt und die Anforderungen für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.
- § 56 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der den maßgebenden Zeitpunkt für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.
## Wortlaut

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- **1982-01-19** · BGBl. 1982 I S. 1 — Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung
- **1983-08-04** · BGBl. 1983 I S. 1057 — Verordnung zur Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher
- **1996-12-10** · BGBl. 1996 I S. 1832 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
- **1996-12-10** · BGBl. 1996 I S. 1841 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1, der Geltungsbereich der Verordnung wird präzisiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Hinzufügung von Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber definiert.
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung durch § 120d der Gewerbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes.
- § 1: Neue Fassung des § 1, der die Anwendungsbereiche der Verordnung definiert.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
- § 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Definition von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anpasst.
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung.
- § 4 Abs. 1: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.
- § 56 Abs. 2: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.
- § 56 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den maßgebenden Zeitpunkt und die Anforderungen für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.
- § 56 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der den maßgebenden Zeitpunkt für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1832
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 1: Neufassung des § 1, der Geltungsbereich der Verordnung wird präzisiert.
§ 1: Neue Fassung des § 1, der die Anwendungsbereiche der Verordnung definiert.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1832
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Hinzufügung von Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
§ 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber definiert.
§ 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Definition von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anpasst.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1832
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung durch § 120d der Gewerbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 3 Abs. 3: Ersetzung der Verweise auf §§ 120d und 139g der Gewerbeordnung.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1832
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 4 Abs. 1: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1832
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 56 Abs. 2: Streichung der Wörter 'nach Landesrecht'.
§ 56 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den maßgebenden Zeitpunkt und die Anforderungen für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.
§ 56 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der den maßgebenden Zeitpunkt für bestimmte Arbeitsstätten festlegt.

26
psa-bv/FASSUNG.md Normal file
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# PSA-BV — 1996-12-10
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1841
- **Inkrafttreten:** 1996-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen im Arbeitsumfeld und setzt EG-Richtlinien um.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung
- § 1 Abs. 2: Definition von persönlicher Schutzausrüstung
- § 1 Abs. 3: Auflistung von Ausrüstungen, die nicht als persönliche Schutzausrüstung gelten
- § 1 Abs. 4: Ausschluss von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen
- § 2 Abs. 1: Vorgaben für die Auswahl und Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 2: Vorgaben für die Passform und individuelle Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 3: Vorgaben für die Abstimmung mehrerer Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 4: Vorgaben für Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 3 Abs. 1: Vorgaben für die Unterweisung der Beschäftigten in der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 3 Abs. 2: Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
psa-bv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
psa-bv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1996-12-10** · BGBl. 1996 I S. 1841 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

12
psa-bv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung
- § 1 Abs. 2: Definition von persönlicher Schutzausrüstung
- § 1 Abs. 3: Auflistung von Ausrüstungen, die nicht als persönliche Schutzausrüstung gelten
- § 1 Abs. 4: Ausschluss von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen
- § 2 Abs. 1: Vorgaben für die Auswahl und Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 2: Vorgaben für die Passform und individuelle Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 3: Vorgaben für die Abstimmung mehrerer Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 4: Vorgaben für Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 3 Abs. 1: Vorgaben für die Unterweisung der Beschäftigten in der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
- § 3 Abs. 2: Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

13
psa-bv/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 1 Abs. 1: Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung
§ 1 Abs. 2: Definition von persönlicher Schutzausrüstung
§ 1 Abs. 3: Auflistung von Ausrüstungen, die nicht als persönliche Schutzausrüstung gelten
§ 1 Abs. 4: Ausschluss von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen

13
psa-bv/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 2 Abs. 1: Vorgaben für die Auswahl und Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
§ 2 Abs. 2: Vorgaben für die Passform und individuelle Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
§ 2 Abs. 3: Vorgaben für die Abstimmung mehrerer Schutzausrüstungen
§ 2 Abs. 4: Vorgaben für Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen

9
psa-bv/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-10 — Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1841
§ 3 Abs. 1: Vorgaben für die Unterweisung der Beschäftigten in der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
§ 3 Abs. 2: Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1996 I S. 1841
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1841
- **Verkündung:** 1996-12-10
- **Inkrafttreten:** 1996-12-11
- **Ausfertigung:** 1996-12-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=17
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ARBST_TTV_2004, PSA-BV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen im Arbeitsumfeld und setzt EG-Richtlinien um.