BGBl. 1978 I S. 1752 · Sonstige · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975)

Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1752
Inkrafttreten: 1978-11-07
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1978-11-16

BGBl-Id: bgbl1-1978-61-5
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1978-11-16 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1978 I S. 1752
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1752
- **Verkündung:** 1978-11-16
- **Inkrafttreten:** 1978-11-07
- **Ausfertigung:** 1978-10-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/61#page=20
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ZEUGENGESETZ
## Kurz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, soweit er Hausfrauen eine höhere Entschädigung zubilligt als allen übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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# ZEUGENGESETZ — 1976-11-25
# ZEUGENGESETZ — 1978-11-16
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 3221
- **Inkrafttreten:** 1977-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/137#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, insbesondere die Stundensätze und die Kosten für Hilfskräfte.
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1752
- **Inkrafttreten:** 1978-11-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/61#page=20
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, soweit er Hausfrauen eine höhere Entschädigung zubilligt als allen übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Die Entschädigung für versäumte Arbeitszeit beträgt nun 2 bis 12 Deutsche Mark pro Stunde.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2: Die Entschädigung für Sachverständige beträgt nun 20 bis 50 Deutsche Mark pro Stunde, wobei der Stundensatz nach verschiedenen Kriterien bemessen wird.
- § 5 Satz 2: Die Entschädigung für die Anreise beträgt nun 25 Deutsche Mark anstatt 15 Deutsche Mark.
- § 8 Abs. 2: Ein Zuschlag bis zu 15% auf den Betrag für die notwendige Aufwendung für Hilfskräfte kann abgegolten werden.
- § 8 Abs. 2 (bisheriger Abs. 2): Der bisherige Absatz 2 wird nun Absatz 3.
- § 10 Abs. 2 Satz 3: Bei Abwesenheit bis zu sechs Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu 6 Deutsche Mark erstattet.
- § 10 Abs. 3: Die Worte '5 Deutsche Mark' werden durch '6 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 17 Abs. 3: Neue Absätze 3 und 4 zur Entschädigung für Übersetzungen eingefügt, mit detaillierten Regelungen für die Entschädigung je Zeile und für spezielle Fälle.
- Anlage zu § 5, Nummer 1: Verschiedene Beträge in der Spalte 'Entschädigung in Deutsche Mark' wurden angepasst.
- Anlage zu § 5, Nummer 2: Neue Fassung für die Entschädigung bei Obduktionen und Sektionen unter besonders ungünstigen Bedingungen.
- Anlage zu § 5, Nummer 3: Die Worte '7 bis 20' werden durch '10 bis 30' und die Zahl '40' durch '60' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 4: Die Worte '14 bis 28' werden durch '20 bis 50' und die Zahl '60' durch '90' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 6: Das Wort 'chemische,' wird durch 'toxikologische,' ergänzt, und 'für jede Probe' wird durch 'je Organ oder Körperflüssigkeit' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 7: Neue Fassung für die Entschädigung bei Untersuchungen mit Röntgenstrahlen, elektrophysiologischen Untersuchungen, radioaktiven Stoffen und raster-elektronischen Untersuchungen.
- Anlage zu § 5, Nummer 8: Neue Fassung für die Entschädigung bei Blutgruppenbestimmungen, mit detaillierten Regelungen für verschiedene Merkmale und Versuche.
- Anlage zu § 5, Nummer 9: Die Zahl '4' wird durch '6' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 10: Verschiedene Beträge in der Spalte 'Entschädigung in Deutsche Mark' wurden angepasst.
- § 2 Abs. 3: Hausfrauen werden eine höhere Entschädigung zubilligt als alle übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden.
## Wortlaut

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- **1966-03-30** · BGBl. 1966 I S. 187 — Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
- **1972-08-24** · BGBl. 1972 I S. 1518 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969)
- **1976-11-25** · BGBl. 1976 I S. 3221 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
- **1978-11-16** · BGBl. 1978 I S. 1752 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Die Entschädigung für versäumte Arbeitszeit beträgt nun 2 bis 12 Deutsche Mark pro Stunde.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2: Die Entschädigung für Sachverständige beträgt nun 20 bis 50 Deutsche Mark pro Stunde, wobei der Stundensatz nach verschiedenen Kriterien bemessen wird.
- § 5 Satz 2: Die Entschädigung für die Anreise beträgt nun 25 Deutsche Mark anstatt 15 Deutsche Mark.
- § 8 Abs. 2: Ein Zuschlag bis zu 15% auf den Betrag für die notwendige Aufwendung für Hilfskräfte kann abgegolten werden.
- § 8 Abs. 2 (bisheriger Abs. 2): Der bisherige Absatz 2 wird nun Absatz 3.
- § 10 Abs. 2 Satz 3: Bei Abwesenheit bis zu sechs Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu 6 Deutsche Mark erstattet.
- § 10 Abs. 3: Die Worte '5 Deutsche Mark' werden durch '6 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 17 Abs. 3: Neue Absätze 3 und 4 zur Entschädigung für Übersetzungen eingefügt, mit detaillierten Regelungen für die Entschädigung je Zeile und für spezielle Fälle.
- Anlage zu § 5, Nummer 1: Verschiedene Beträge in der Spalte 'Entschädigung in Deutsche Mark' wurden angepasst.
- Anlage zu § 5, Nummer 2: Neue Fassung für die Entschädigung bei Obduktionen und Sektionen unter besonders ungünstigen Bedingungen.
- Anlage zu § 5, Nummer 3: Die Worte '7 bis 20' werden durch '10 bis 30' und die Zahl '40' durch '60' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 4: Die Worte '14 bis 28' werden durch '20 bis 50' und die Zahl '60' durch '90' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 6: Das Wort 'chemische,' wird durch 'toxikologische,' ergänzt, und 'für jede Probe' wird durch 'je Organ oder Körperflüssigkeit' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 7: Neue Fassung für die Entschädigung bei Untersuchungen mit Röntgenstrahlen, elektrophysiologischen Untersuchungen, radioaktiven Stoffen und raster-elektronischen Untersuchungen.
- Anlage zu § 5, Nummer 8: Neue Fassung für die Entschädigung bei Blutgruppenbestimmungen, mit detaillierten Regelungen für verschiedene Merkmale und Versuche.
- Anlage zu § 5, Nummer 9: Die Zahl '4' wird durch '6' ersetzt.
- Anlage zu § 5, Nummer 10: Verschiedene Beträge in der Spalte 'Entschädigung in Deutsche Mark' wurden angepasst.
- § 2 Abs. 3: Hausfrauen werden eine höhere Entschädigung zubilligt als alle übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-11-25Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3221
> Station: 1978-11-16Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975)
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1752
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Die Entschädigung für versäumte Arbeitszeit beträgt nun 2 bis 12 Deutsche Mark pro Stunde.
§ 2 Abs. 3: Hausfrauen werden eine höhere Entschädigung zubilligt als alle übrigen Zeugen, die keinen Verdienstausfall erleiden.