BGBl. 1961 I S. 1874 · Bekanntmachung · Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1874 Inkrafttreten: 1961-10-20 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-20 BGBl-Id: bgbl1-1961-84-2
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# AWV_2013 — 1961-08-31
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# AWV_2013 — 1961-10-20
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- **Titel:** Außenwirtschaftsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1381
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- **Inkrafttreten:** 1961-09-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/69#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten für Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere für Wareneinfuhr, Warenausfuhr, Transithandel und Dienstleistungsverkehr.
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- **Titel:** Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1874
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- **Inkrafttreten:** 1961-10-20
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/84#page=10
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- **Kurz:** Die Berichtigung der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung beinhaltet mehrere Textänderungen, Einfügungen und Streichungen in verschiedenen Warennummern und Listenpunkten.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang I: Änderungen in der Liste der Waren, die der Außenhandelskontrolle unterliegen
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- § 433 Abs. 1: Änderung der Liste der Waren, die der Genehmigungspflicht unterliegen, insbesondere hinsichtlich Quarzkristalle, Edelsteine, unedle Metalle und deren Erzeugnisse.
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- Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik: Neue Warennummern und -benennungen für verschiedene Maschinen, Geräte und Materialien eingeführt
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- § 22: Änderungen an der Auflistung von Waren und deren Beschränkungsgründen in der Außenwirtschaftsverordnung
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- § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2: Neue Fassung des Antrags zur Abfertigung von Waren
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- § 27 Abs. 4: Neue Fassung des Antrags für den Zollanweisungsverkehr und Zollager
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- § 32 Abs. 1 Nr. 7: Neue Fassung für Bunkerkohle, Treibstoffe, Heizöle und Schmiermittel
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- § 32 Abs. 1 Nr. 8: Neue Fassung für Waren, die vorübergehend im Wirtschaftsgebiet gebraucht und wieder ausgeführt werden
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- § 34 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Einfuhrabfertigung
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- § 36: Neue Fassung für die Zwangsvollstreckung in Waren
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- § 73: Neue Fassung für Ubergangsvorschriften für Zollager
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- § 74: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift zu § 53
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- § 75: Neue Fassung für Weitergeltung von Genehmigungen
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- § 76: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift für Vordrucke
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- § 77: Neue Fassung für Geltung in Berlin
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- § 78: Neue Fassung für Inkrafttreten
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- § 8 Abs. 3: Neue Fassung der Ausfuhrerklärung gemäß § 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
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- § 433 Abs. 1: Neue Kategorien für photoelektrische Zellen, Photowiderstände, Halbleiter-Dioden, Photodioden, Transistoren, Quarzkristalle, Spezialteile für Elektronenröhren, Hochfrequenzgeneratoren, elektrische Regel- und Steuereinrichtungen, Nachrichten- oder Ortungsgeräte, Unterwasser-Ortungsgeräte, Aufnahm- oder Wiedergabegeräte, Speichermatrizen, elektronische Bauteile, Kabel, elektrische Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen für die Elektrochemie, Schienenfahrzeuge, Landfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge.
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- Absatz A Kapitel 8901: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für verschiedene Schiffe und Wasserfahrzeuge.
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- Absatz B Kapitel 8901: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für spezielle Wasserfahrzeuge und Schiffe.
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- Kapitel 90: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte.
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- Kapitel 75: Neue Festlegungen für Nickel und Nickellegierungen, insbesondere hinsichtlich magnetischer Eigenschaften und spezifischer Legierungselemente.
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- Kapitel 77: Neue Festlegungen für Magnesium und Beryllium, insbesondere hinsichtlich spezifischer Legierungselemente.
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- Kapitel 78: Neue Festlegungen für Blei, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 79: Neue Festlegungen für Zink, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 80: Neue Festlegungen für Zinn, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 81: Neue Festlegungen für andere unedle Metalle, insbesondere Wolfram, Molybdän, Tantal, Niob, Uran, Thorium, Titan, Zirkon, Hafnium und Kobalt.
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- Kapitel 84: Neue Festlegungen für Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, insbesondere für militärische Zwecke und spezielle Maschinen.
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- Kapitel 38: Neue Festlegungen für verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere für Materialien mit speziellen Eigenschaften für militärische und industrielle Anwendungen.
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- Kapitel 39: Neue Festlegungen für Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, insbesondere für spezielle Anwendungen in der Elektronik und für die Herstellung von Kondensatoren.
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- Kapitel 40: Neue Festlegungen für Kautschuk und Kautschukwaren, insbesondere für synthetische Kautschuk und spezielle Reifen für Flugzeuge.
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- Kapitel 41: Neue Festlegungen für Häute, Felle und Leder, insbesondere für Kalbfelle und Rindshäute.
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- Kapitel 44: Neue Festlegungen für Holz, Holzkohle und Holzwaren, insbesondere für Nadelbrennholz und Rohholz.
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- Kapitel 61: Neue Festlegungen für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Spinnstoffen, insbesondere für spezielle Anzüge für Flugzeuge.
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- Kapitel 65: Neue Festlegungen für Kopfbedeckungen, insbesondere für militärische Sturzhelme und Stahlhelme.
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- Kapitel 71: Neue Festlegungen für Edelsteine und Schmucksteine, insbesondere für Quarzkristalle für funktechnische Zwecke.
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- Anlage E 5, Blatt 3: Neue Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
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- Anlage E 5, Blatt 4: Neue Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
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- Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite): Neuer Antrag auf Transithandelsgenehmigung
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- Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite): Erläuterungen zum Antrag auf Transithandelsgenehmigung
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- Anlage T 1, Blatt 2: Neue Transithandelsgenehmigung
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- Anlage S 1: Neue Meldung für aktive Dienstleistungen im Seeverkehr
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- Anlage S 2: Neue Meldung für passive Dienstleistungen im Seeverkehr
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- Anhang I, Nummer 1721: Neue Warenbenennung für Diäthylentriamin
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- Anhang I, Nummer 1723: Neue Warenbenennung für Trifluorchloriithylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse ganz aus diesen Stoffen bestehend
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- Anhang I, Nummer 1731: Neue Warenbenennung für Hydrazin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, I--:Iydrazinnitrat oder unsymmetrisches Dimethylhydrazin
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- Anhang I, Nummer 1732: Neue Warenbenennung für Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
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- Anhang I, Nummer 1741: Neue Warenbenennung für Nitroguanidin
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- Anhang I, Nummer 1742: Neue Warenbenennung für Guanidinnitrat
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- Anhang I, Nummer 1744: Neue Warenbenennung für Pentaerythrittetranitrat
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- Anhang I, Nummer 1748: Neue Warenbenennung für Pikrinsäure (Trinitrophenol)
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- Anhang I, Nummer 1755: Neue Warenbenennung für Flüssige Silikone und Silikonfette wie folgt: a) halogenierte flüssige Silikone b) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180° C oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben
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- Anhang I, Nummer 1757: Neue Warenbenennung für Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder mehr
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- Anhang I, Nummer 1760: Neue Warenbenennung für Tantalverbindungen, ausgenommen pharmazeutische oder kosmetische Präparate mit weniger als 5 Gewichtshundertteilen Tantal
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- Anhang I, Nummer 1770: Neue Warenbenennung für Flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeugnisse, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energiegehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt
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- Anhang I, Nummer 1781: Neue Warenbenennung für Synthetische Schmieröle oder synthetische Fette (Ester-Typen), die aus folgenden Verbindungen bestehen oder solche enthalten: a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten b) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Polyglykolen, bei denen ein Bestandteil allein sechs oder mehr oder beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten c) alle Ester der fluorierten Alkohole d) Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten
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- § 1517: Neue Festlegungen für Frequenzbereiche und Ausnahmen für Fernseh-Rundfunksender
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- § 1518: Neue Festlegungen für Fernmess- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Waffen
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- § 1519: Neue Festlegungen für Telegraphiegeräte mit spezifischen Übertragungsgeschwindigkeiten
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- § 1520: Neue Festlegungen für Richtfunkanlagen und deren Baugruppen
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- § 1521: Neue Festlegungen für Verstärker mit spezifischen Frequenzbereichen und Bandbreiten
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- § 1523: Neue Festlegungen für Nachrichtenübertragungseinrichtungen mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1525: Neue Festlegungen für Koaxialkabel für Fernmeldezwecke
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- § 1526: Neue Festlegungen für Fernmeldekabel mit spezifischen Leiterdurchmessern
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- § 1527: Neue Festlegungen für Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten
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- § 1529: Neue Festlegungen für elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1530: Neue Festlegungen für Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente
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- § 1533: Neue Festlegungen für Frequenz-Analysatoren mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1537: Neue Festlegungen für elektromagnetische Hohlleiter mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1541: Neue Festlegungen für Kathodenstrahlröhren mit spezifischen Auflösungsvermögen und Schreibgeschwindigkeiten
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- § 1544: Neue Festlegungen für Halbleiter-Dioden mit spezifischen Frequenzbereichen und Leistungswerten
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- § 1545: Neue Festlegungen für Transistoren und artverwandte Bauteile mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1546: Neue Festlegungen für dendritische Herstellungsformen von Halbleiter-Materialien
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- § 1548: Neue Festlegungen für Photozellen mit spezifischen Wellenlängen und Anprechzeiten
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- § 1549: Neue Festlegungen für Photoelektronenvervielfacher mit spezifischen Wellenlängen
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- § 1550: Neue Festlegungen für Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer und Thermoelemente
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- § 1553: Neue Festlegungen für Röntgenröhren (Blitzlichttypen)
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- § 1555: Neue Festlegungen für Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren
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- § 1558: Neue Festlegungen für Elektronenröhren mit spezifischen Frequenzbereichen und Prüfungen
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- § 1559: Neue Festlegungen für Thyratrons und Gasentladungs-Modulatorröhren
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- § 1560: Neue Festlegungen für Bauelemente in elektronischen Schaltungen
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- Anlage AL, Seite 1412, Nr. 1080, 1. und 2. Zeile: Textänderung von Gasturbinenschaufelblättern
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- Anlage AL, Seite 1412, Nr. 1080, Buchstabe f: Textänderung von Schaufelrohling-Vorformmaschinen
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- Anlage AL, Seite 1457, Warennummern aus 8462 10, 8462 96, 8462 99, Nummer 3: Einfügung von Nummer 4 für Wälzlagerteile
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- Anlage AL, Seite 1467, Warennummern aus 846620, 846630, 846690, Nummer 4: Streichung von Nummer 4
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- Anlage AL, Seite 1477: Einfügung einer Fußnote
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9018 90: Einfügung von Nummern 1, 2 und 3
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9029 30, Nummer 2: Einfügung von Nummer 3
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9029 30, Nummer 6: Streichung von Nummer 6
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## Wortlaut
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- **1961-08-31** · BGBl. 1961 I S. 1554 — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
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- **1961-08-31** · BGBl. 1961 I S. 1381 — Außenwirtschaftsverordnung
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- **1961-10-20** · BGBl. 1961 I S. 1874 — Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
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# Stellen dieser Station
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- Anhang I: Änderungen in der Liste der Waren, die der Außenhandelskontrolle unterliegen
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- § 433 Abs. 1: Änderung der Liste der Waren, die der Genehmigungspflicht unterliegen, insbesondere hinsichtlich Quarzkristalle, Edelsteine, unedle Metalle und deren Erzeugnisse.
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- Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik: Neue Warennummern und -benennungen für verschiedene Maschinen, Geräte und Materialien eingeführt
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- § 22: Änderungen an der Auflistung von Waren und deren Beschränkungsgründen in der Außenwirtschaftsverordnung
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- § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2: Neue Fassung des Antrags zur Abfertigung von Waren
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- § 27 Abs. 4: Neue Fassung des Antrags für den Zollanweisungsverkehr und Zollager
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- § 32 Abs. 1 Nr. 7: Neue Fassung für Bunkerkohle, Treibstoffe, Heizöle und Schmiermittel
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- § 32 Abs. 1 Nr. 8: Neue Fassung für Waren, die vorübergehend im Wirtschaftsgebiet gebraucht und wieder ausgeführt werden
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- § 34 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Einfuhrabfertigung
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- § 36: Neue Fassung für die Zwangsvollstreckung in Waren
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- § 73: Neue Fassung für Ubergangsvorschriften für Zollager
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- § 74: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift zu § 53
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- § 75: Neue Fassung für Weitergeltung von Genehmigungen
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- § 76: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift für Vordrucke
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- § 77: Neue Fassung für Geltung in Berlin
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- § 78: Neue Fassung für Inkrafttreten
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- § 8 Abs. 3: Neue Fassung der Ausfuhrerklärung gemäß § 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
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- § 433 Abs. 1: Neue Kategorien für photoelektrische Zellen, Photowiderstände, Halbleiter-Dioden, Photodioden, Transistoren, Quarzkristalle, Spezialteile für Elektronenröhren, Hochfrequenzgeneratoren, elektrische Regel- und Steuereinrichtungen, Nachrichten- oder Ortungsgeräte, Unterwasser-Ortungsgeräte, Aufnahm- oder Wiedergabegeräte, Speichermatrizen, elektronische Bauteile, Kabel, elektrische Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen für die Elektrochemie, Schienenfahrzeuge, Landfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge.
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- Absatz A Kapitel 8901: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für verschiedene Schiffe und Wasserfahrzeuge.
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- Absatz B Kapitel 8901: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für spezielle Wasserfahrzeuge und Schiffe.
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- Kapitel 90: Änderung der Warenbenennungen und Beschränkungsgründe für optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte.
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- Kapitel 75: Neue Festlegungen für Nickel und Nickellegierungen, insbesondere hinsichtlich magnetischer Eigenschaften und spezifischer Legierungselemente.
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- Kapitel 77: Neue Festlegungen für Magnesium und Beryllium, insbesondere hinsichtlich spezifischer Legierungselemente.
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- Kapitel 78: Neue Festlegungen für Blei, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 79: Neue Festlegungen für Zink, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 80: Neue Festlegungen für Zinn, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsabfälle und Schrott.
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- Kapitel 81: Neue Festlegungen für andere unedle Metalle, insbesondere Wolfram, Molybdän, Tantal, Niob, Uran, Thorium, Titan, Zirkon, Hafnium und Kobalt.
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- Kapitel 84: Neue Festlegungen für Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, insbesondere für militärische Zwecke und spezielle Maschinen.
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- Kapitel 38: Neue Festlegungen für verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere für Materialien mit speziellen Eigenschaften für militärische und industrielle Anwendungen.
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- Kapitel 39: Neue Festlegungen für Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, insbesondere für spezielle Anwendungen in der Elektronik und für die Herstellung von Kondensatoren.
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- Kapitel 40: Neue Festlegungen für Kautschuk und Kautschukwaren, insbesondere für synthetische Kautschuk und spezielle Reifen für Flugzeuge.
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- Kapitel 41: Neue Festlegungen für Häute, Felle und Leder, insbesondere für Kalbfelle und Rindshäute.
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- Kapitel 44: Neue Festlegungen für Holz, Holzkohle und Holzwaren, insbesondere für Nadelbrennholz und Rohholz.
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- Kapitel 61: Neue Festlegungen für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Spinnstoffen, insbesondere für spezielle Anzüge für Flugzeuge.
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- Kapitel 65: Neue Festlegungen für Kopfbedeckungen, insbesondere für militärische Sturzhelme und Stahlhelme.
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- Kapitel 71: Neue Festlegungen für Edelsteine und Schmucksteine, insbesondere für Quarzkristalle für funktechnische Zwecke.
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- Anlage E 5, Blatt 3: Neue Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
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- Anlage E 5, Blatt 4: Neue Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
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- Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite): Neuer Antrag auf Transithandelsgenehmigung
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- Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite): Erläuterungen zum Antrag auf Transithandelsgenehmigung
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- Anlage T 1, Blatt 2: Neue Transithandelsgenehmigung
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- Anlage S 1: Neue Meldung für aktive Dienstleistungen im Seeverkehr
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- Anlage S 2: Neue Meldung für passive Dienstleistungen im Seeverkehr
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- Anhang I, Nummer 1721: Neue Warenbenennung für Diäthylentriamin
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- Anhang I, Nummer 1723: Neue Warenbenennung für Trifluorchloriithylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse ganz aus diesen Stoffen bestehend
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- Anhang I, Nummer 1731: Neue Warenbenennung für Hydrazin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, I--:Iydrazinnitrat oder unsymmetrisches Dimethylhydrazin
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- Anhang I, Nummer 1732: Neue Warenbenennung für Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
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- Anhang I, Nummer 1741: Neue Warenbenennung für Nitroguanidin
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- Anhang I, Nummer 1742: Neue Warenbenennung für Guanidinnitrat
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- Anhang I, Nummer 1744: Neue Warenbenennung für Pentaerythrittetranitrat
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- Anhang I, Nummer 1748: Neue Warenbenennung für Pikrinsäure (Trinitrophenol)
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- Anhang I, Nummer 1755: Neue Warenbenennung für Flüssige Silikone und Silikonfette wie folgt: a) halogenierte flüssige Silikone b) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180° C oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben
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- Anhang I, Nummer 1757: Neue Warenbenennung für Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder mehr
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- Anhang I, Nummer 1760: Neue Warenbenennung für Tantalverbindungen, ausgenommen pharmazeutische oder kosmetische Präparate mit weniger als 5 Gewichtshundertteilen Tantal
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- Anhang I, Nummer 1770: Neue Warenbenennung für Flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeugnisse, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energiegehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt
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- Anhang I, Nummer 1781: Neue Warenbenennung für Synthetische Schmieröle oder synthetische Fette (Ester-Typen), die aus folgenden Verbindungen bestehen oder solche enthalten: a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten b) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Polyglykolen, bei denen ein Bestandteil allein sechs oder mehr oder beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten c) alle Ester der fluorierten Alkohole d) Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten
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- § 1517: Neue Festlegungen für Frequenzbereiche und Ausnahmen für Fernseh-Rundfunksender
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- § 1518: Neue Festlegungen für Fernmess- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Waffen
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- § 1519: Neue Festlegungen für Telegraphiegeräte mit spezifischen Übertragungsgeschwindigkeiten
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- § 1520: Neue Festlegungen für Richtfunkanlagen und deren Baugruppen
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- § 1521: Neue Festlegungen für Verstärker mit spezifischen Frequenzbereichen und Bandbreiten
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- § 1523: Neue Festlegungen für Nachrichtenübertragungseinrichtungen mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1525: Neue Festlegungen für Koaxialkabel für Fernmeldezwecke
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- § 1526: Neue Festlegungen für Fernmeldekabel mit spezifischen Leiterdurchmessern
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- § 1527: Neue Festlegungen für Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten
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- § 1529: Neue Festlegungen für elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1530: Neue Festlegungen für Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente
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- § 1533: Neue Festlegungen für Frequenz-Analysatoren mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1537: Neue Festlegungen für elektromagnetische Hohlleiter mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1541: Neue Festlegungen für Kathodenstrahlröhren mit spezifischen Auflösungsvermögen und Schreibgeschwindigkeiten
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- § 1544: Neue Festlegungen für Halbleiter-Dioden mit spezifischen Frequenzbereichen und Leistungswerten
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- § 1545: Neue Festlegungen für Transistoren und artverwandte Bauteile mit spezifischen Frequenzbereichen
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- § 1546: Neue Festlegungen für dendritische Herstellungsformen von Halbleiter-Materialien
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- § 1548: Neue Festlegungen für Photozellen mit spezifischen Wellenlängen und Anprechzeiten
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- § 1549: Neue Festlegungen für Photoelektronenvervielfacher mit spezifischen Wellenlängen
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- § 1550: Neue Festlegungen für Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer und Thermoelemente
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- § 1553: Neue Festlegungen für Röntgenröhren (Blitzlichttypen)
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- § 1555: Neue Festlegungen für Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren
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- § 1558: Neue Festlegungen für Elektronenröhren mit spezifischen Frequenzbereichen und Prüfungen
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- § 1559: Neue Festlegungen für Thyratrons und Gasentladungs-Modulatorröhren
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- § 1560: Neue Festlegungen für Bauelemente in elektronischen Schaltungen
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- Anlage AL, Seite 1412, Nr. 1080, 1. und 2. Zeile: Textänderung von Gasturbinenschaufelblättern
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- Anlage AL, Seite 1412, Nr. 1080, Buchstabe f: Textänderung von Schaufelrohling-Vorformmaschinen
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- Anlage AL, Seite 1457, Warennummern aus 8462 10, 8462 96, 8462 99, Nummer 3: Einfügung von Nummer 4 für Wälzlagerteile
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- Anlage AL, Seite 1467, Warennummern aus 846620, 846630, 846690, Nummer 4: Streichung von Nummer 4
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- Anlage AL, Seite 1477: Einfügung einer Fußnote
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9018 90: Einfügung von Nummern 1, 2 und 3
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9029 30, Nummer 2: Einfügung von Nummer 3
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- Anlage AL, Seite 1481, Warennummer aus 9029 30, Nummer 6: Streichung von Nummer 6
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verkuendungen/1961/bgbl1-1961-84-2.md
Normal file
17
verkuendungen/1961/bgbl1-1961-84-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1961 I S. 1874
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- **Titel:** Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1874
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- **Verkündung:** 1961-10-20
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- **Inkrafttreten:** 1961-10-20
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- **Ausfertigung:** 1961-10-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/84#page=10
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** AWV_2013
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## Kurz
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Die Berichtigung der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung beinhaltet mehrere Textänderungen, Einfügungen und Streichungen in verschiedenen Warennummern und Listenpunkten.
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