BGBl. 1992 I S. 938 · Erlass · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
Inkrafttreten: 1992-04-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-04-30

BGBl-Id: bgbl1-1992-22-5
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LawGit Spiegel
1992-04-30 12:00:00 +00:00
parent 37f1f84b70
commit 286bc8dcd8
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# ERSTRG — 1992-04-30
- **Titel:** Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 938
- **Inkrafttreten:** 1992-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und die Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen.
## Betroffene Stellen
- § 16: Bestimmungen für Urheberscheine und Patente für industrielle Muster
- § 17: Bestimmungen für den Anspruch auf Vergütung bei Muster oder Modell
- § 18: Bestimmungen für Benutzungsrechte an Urheberscheinen
- § 19: Bestimmungen für Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster
- § 20: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
- § 21: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
- § 22: Bestimmungen für die Prüfung angemeldeter Marken
- § 23: Bestimmungen für die Bekanntmachung angemeldeter Marken und Widerspruch
- § 24: Bestimmungen für die Schutzdauer von Marken
- § 25: Bestimmungen für die Übertragung einer Marke und Warenzeichenverbände
- § 26: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Rechten bei Erfindungen, Mustern und Modellen
- § 27: Bestimmungen für Vorbenutzungsrechte
- § 28: Bestimmungen für Weiterbenutzungsrechte
- § 29: Bestimmungen für das Zusammenreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
- § 30: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen und Marken
- § 31: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen oder Marken mit anderen Kennzeichenrechten
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1992-04-30** · BGBl. 1992 I S. 938 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)

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# Stellen dieser Station
- § 16: Bestimmungen für Urheberscheine und Patente für industrielle Muster
- § 17: Bestimmungen für den Anspruch auf Vergütung bei Muster oder Modell
- § 18: Bestimmungen für Benutzungsrechte an Urheberscheinen
- § 19: Bestimmungen für Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster
- § 20: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
- § 21: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
- § 22: Bestimmungen für die Prüfung angemeldeter Marken
- § 23: Bestimmungen für die Bekanntmachung angemeldeter Marken und Widerspruch
- § 24: Bestimmungen für die Schutzdauer von Marken
- § 25: Bestimmungen für die Übertragung einer Marke und Warenzeichenverbände
- § 26: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Rechten bei Erfindungen, Mustern und Modellen
- § 27: Bestimmungen für Vorbenutzungsrechte
- § 28: Bestimmungen für Weiterbenutzungsrechte
- § 29: Bestimmungen für das Zusammenreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
- § 30: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen und Marken
- § 31: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen oder Marken mit anderen Kennzeichenrechten

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 16: Bestimmungen für Urheberscheine und Patente für industrielle Muster

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 17: Bestimmungen für den Anspruch auf Vergütung bei Muster oder Modell

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 18: Bestimmungen für Benutzungsrechte an Urheberscheinen

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 19: Bestimmungen für Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 20: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 21: Bestimmungen für die Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 22: Bestimmungen für die Prüfung angemeldeter Marken

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 23: Bestimmungen für die Bekanntmachung angemeldeter Marken und Widerspruch

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 24: Bestimmungen für die Schutzdauer von Marken

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 25: Bestimmungen für die Übertragung einer Marke und Warenzeichenverbände

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 26: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Rechten bei Erfindungen, Mustern und Modellen

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 27: Bestimmungen für Vorbenutzungsrechte

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 28: Bestimmungen für Weiterbenutzungsrechte

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 29: Bestimmungen für das Zusammenreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 30: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen und Marken

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 31: Bestimmungen für das Zusammenreffen von Warenzeichen oder Marken mit anderen Kennzeichenrechten

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# ROHMILCHG_TV — 1992-04-30
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 950
- **Inkrafttreten:** 1992-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Milch-Güteverordnung, insbesondere durch die Neufassung von § 1, § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6, die Streichung von § 8 und die Neufassung von § 9 als § 8.
- **Titel:** Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 938
- **Inkrafttreten:** 1992-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und die Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Feststellung von Hemmstoffen
- § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Bestimmungen zur Kürzung des Preises bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen und Definition der Anlieferungsmilch
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen
- § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Anpassung der Preiskürzungen bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten
- § 8: Streichung des § 8
- § 9: Neufassung des § 9 als § 8
- § 9: Umbenennung des § 9 in § 8
## Wortlaut

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- **1988-08-19** · BGBl. 1988 I S. 1590 — Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
- **1990-08-25** · BGBl. 1990 I S. 1774 — Verordnung zur Änderung der Butterverordnung und anderer milchrechtlicher Verordnungen
- **1992-04-30** · BGBl. 1992 I S. 950 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
- **1992-04-30** · BGBl. 1992 I S. 938 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Feststellung von Hemmstoffen
- § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Bestimmungen zur Kürzung des Preises bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen und Definition der Anlieferungsmilch
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen
- § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Anpassung der Preiskürzungen bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten
- § 8: Streichung des § 8
- § 9: Neufassung des § 9 als § 8
- § 9: Umbenennung des § 9 in § 8

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 950
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen
§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Gütemerkmalen und Definition der Anlieferungsmilch

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 950
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Feststellung von Hemmstoffen
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 950
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Bestimmungen zur Kürzung des Preises bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten
§ 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Anpassung der Preiskürzungen bei Feststellung von Hemmstoffen und Zellgehaltswerten

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 950
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 8: Streichung des § 8

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 950
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 9: Neufassung des § 9 als § 8
§ 9: Umbenennung des § 9 in § 8

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1992 I S. 938
- **Titel:** Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 938
- **Verkündung:** 1992-04-30
- **Inkrafttreten:** 1992-04-30
- **Ausfertigung:** 1992-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ERSTRG, ROHMILCHG_TV, WZG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und die Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen.

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@@ -1,26 +1,19 @@
# WZG — 1990-03-13
# WZG — 1992-04-30
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 422
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01; 1990-03-14 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/10#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Warenzeichengesetz, um den Schutz von Warenzeichen zu stärken und die Bekämpfung von Produktpiraterie zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 938
- **Inkrafttreten:** 1992-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und die Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 3: Streichung von § 24 Abs. 3
- § 25 Abs. 3: Streichung von § 25 Abs. 3
- nach § 25: Einfügung von § 25a, § 25b, § 25c und § 25d
- § 26: Neufassung von § 26
- § 27 Abs. 3: Einfügung von § 27 Abs. 3
- § 28: Neufassung von § 28
- § 30: Streichung von § 30
- § 32 Abs. 1 und 2: Neufassung von § 32 Abs. 1 und 2
- § 32 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind' durch 'die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde'
- § 32 Abs. 4: Streichung der Worte 'durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder'
- § 33: Streichung der Angabe 'vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625)'
- § 34 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 3' durch '§ 28 Abs. 7'
- Überschrift des Gesetzes: Abkürzung (WZG) angefügt
- § 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Jeder Anmeldung muß ein Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.'
- § 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut: '(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht kann unabhängig von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf andere übertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfaßt. Der Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.'
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 gestrichen
- § 11 Abs. 4 Satz 1: Angabe '2 und' gestrichen
## Wortlaut

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- **1983-03-24** · BGBl. 1983 I S. 311 — Siebenunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
- **1985-07-25** · BGBl. 1985 I S. 1507 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften
- **1990-03-13** · BGBl. 1990 I S. 422 — Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)
- **1992-04-30** · BGBl. 1992 I S. 938 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)

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# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 3: Streichung von § 24 Abs. 3
- § 25 Abs. 3: Streichung von § 25 Abs. 3
- nach § 25: Einfügung von § 25a, § 25b, § 25c und § 25d
- § 26: Neufassung von § 26
- § 27 Abs. 3: Einfügung von § 27 Abs. 3
- § 28: Neufassung von § 28
- § 30: Streichung von § 30
- § 32 Abs. 1 und 2: Neufassung von § 32 Abs. 1 und 2
- § 32 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind' durch 'die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde'
- § 32 Abs. 4: Streichung der Worte 'durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder'
- § 33: Streichung der Angabe 'vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625)'
- § 34 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 3' durch '§ 28 Abs. 7'
- Überschrift des Gesetzes: Abkürzung (WZG) angefügt
- § 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Jeder Anmeldung muß ein Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.'
- § 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut: '(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht kann unabhängig von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf andere übertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfaßt. Der Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.'
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 gestrichen
- § 11 Abs. 4 Satz 1: Angabe '2 und' gestrichen

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-09-10 — Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1001
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1: Berechnung der Frist
§ 11 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 gestrichen
§ 11 Abs. 5: Berechnung der Frist
§ 11: Berechnung der Frist
§ 11 Abs. 4 Satz 1: Angabe '2 und' gestrichen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-02-07 — Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 125
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Gebührenregelung
§ 2 Abs. 4: Änderung der Erstattungsregelung
§ 2 Abs. 5: Ersetzung von 'Warenklasseneinteilung'
§ 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Jeder Anmeldung muß ein Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-05-27 — Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 549
> Station: 1992-04-30 — Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 938
§ 8: Neufassung des § 8, der die Übertragung von Warenzeichen regelt.
§ 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut: '(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht kann unabhängig von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf andere übertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfaßt. Der Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.'