ASGZUSTV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:asgzustv:ef1d07468f7317b9
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2026-08-17 11:35:56 +00:00
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asgzustv/README.md Normal file
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# ASGZUSTV
**Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
§ 1: Ersetzung der Wörter „des Arbeitsamts“ durch „der Agentur für Arbeit“
Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
§ 2: Ersetzung der Wörter „des Arbeitsamts“ durch „der Agentur für Arbeit“
§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.

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asgzustv/§3.md Normal file
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# § 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.