BGBl. 1992 I S. 506 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
Inkrafttreten: 1992-03-28
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-03-27

BGBl-Id: bgbl1-1992-14-1
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1992-03-27 12:00:00 +00:00
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# BARCHG_2017 — 1988-01-14
# BARCHG_2017 — 1992-03-27
- **Titel:** Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 62
- **Inkrafttreten:** 1988-01-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/2#page=2
- **Kurz:** Das Bundesarchivgesetz regelt die Sicherung, Nutzung und wissenschaftliche Verwertung von Archivgut des Bundes. Es legt die Anbietungspflicht von Unterlagen, die Benutzungsrechte und Schutzfristen sowie die Geheimhaltungspflichten fest.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.
## Betroffene Stellen
- § 1: Bestimmung der Aufgaben des Bundesarchivs
- § 2: Bestimmung der Anbietungspflicht und Übertragung von Unterlagen
- § 3: Bestimmung des bleibenden Wertes von Unterlagen
- § 4: Bestimmung der Rechte von Betroffenen
- § 5: Bestimmung der Benutzungsrechte und Schutzfristen
- § 6: Ermächtigung des Bundesministers des Innern
- § 7: Übertragung von Aufgaben an das Bundesarchiv
- § 8: Bestimmung der Anbietung und Übertragung von Unterlagen mit besonderem Schutzbedarf
- § 9: Bestimmung der Geheimhaltungspflichten
- § 10: Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- § 11: Bestimmung der Anbietung und Übertragung von Unterlagen mit besonderem Schutzbedarf
- § 12: Bestimmung der Geltung im Land Berlin
- § 13: Bestimmung des Inkrafttretens
- § 2 Abs. 9: Erweiterung der Definition von Unterlagen, die auch die der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und anderer Parteien der DDR umfassen.
- § 2 Abs. 10: Neuer Absatz, der den bisherigen Absatz 9 wird.
- § 2a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Errichtung der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR regelt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1988-01-14** · BGBl. 1988 I S. 62 — Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 506 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1: Bestimmung der Aufgaben des Bundesarchivs
- § 2: Bestimmung der Anbietungspflicht und Übertragung von Unterlagen
- § 3: Bestimmung des bleibenden Wertes von Unterlagen
- § 4: Bestimmung der Rechte von Betroffenen
- § 5: Bestimmung der Benutzungsrechte und Schutzfristen
- § 6: Ermächtigung des Bundesministers des Innern
- § 7: Übertragung von Aufgaben an das Bundesarchiv
- § 8: Bestimmung der Anbietung und Übertragung von Unterlagen mit besonderem Schutzbedarf
- § 9: Bestimmung der Geheimhaltungspflichten
- § 10: Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- § 11: Bestimmung der Anbietung und Übertragung von Unterlagen mit besonderem Schutzbedarf
- § 12: Bestimmung der Geltung im Land Berlin
- § 13: Bestimmung des Inkrafttretens
- § 2 Abs. 9: Erweiterung der Definition von Unterlagen, die auch die der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und anderer Parteien der DDR umfassen.
- § 2 Abs. 10: Neuer Absatz, der den bisherigen Absatz 9 wird.
- § 2a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Errichtung der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-01-14 — Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 62
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 2: Bestimmung der Anbietungspflicht und Übertragung von Unterlagen
§ 2 Abs. 9: Erweiterung der Definition von Unterlagen, die auch die der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und anderer Parteien der DDR umfassen.
§ 2 Abs. 10: Neuer Absatz, der den bisherigen Absatz 9 wird.

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barchg_2017/§2a.md Normal file
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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 2a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Errichtung der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR regelt.

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# BBESG — 1992-03-17
# BBESG — 1992-03-27
- **Titel:** Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 465
- **Inkrafttreten:** 1992-07-01 (Dienstbezüge); 1992-04-01 (Anwärterbezüge)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/12#page=57
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neuen Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung fest, basierend auf den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.
## Betroffene Stellen
- Anlagen IV, V, VIII und IX: Neue Festlegung der Besoldungstabellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Zulagen werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
- § 15: Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
- § 16: Zulage für Klimaerprobung: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen.
- § 17: Zulage beim Betrieb von Nebelschallsendern: Beamte auf Feuerschiffen erhalten eine Zulage für die Zeit, in der Luftnebelschallsender in Betrieb sind.
- § 18: Zulagen für den Umgang mit Leichen: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten in Leichenschauhäusern oder bei Sektionen.
- § 19: Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen: Beamten kann eine Zulage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich gewährt werden, wenn sie unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind.
- § 19a: Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter: Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst erhalten eine Zulage für die Pflegestunden bei schwerbrandverletzten Patienten.
- § 20: Zulage für technische Luftfahrzeugführer: Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst erhalten eine monatliche Zulage.
- § 21: Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen: Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für ihre Verwendung als Ausbilder.
- § 22: Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.
- § 23: Zulagen im Krankenpflegedienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.
- § 23a: Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für besondere polizeiliche Einsätze oder als Verdeckte Ermittler.
- § 23c: Zulage für Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen: Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefahrenbereich.
- § 23d: Zulage im Seuchenbetrieb der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit im Seuchenbetrieb.
- § 23e: Zulage für Tätigkeit in der unterirdischen Anlage Marienthal: Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit in der Anlage Marienthal.
## Wortlaut

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- **1992-03-06** · BGBl. 1992 I S. 376 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
- **1992-03-17** · BGBl. 1992 I S. 409 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
- **1992-03-17** · BGBl. 1992 I S. 465 — Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 506 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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# Stellen dieser Station
- Anlagen IV, V, VIII und IX: Neue Festlegung der Besoldungstabellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Zulagen werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
- § 15: Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
- § 16: Zulage für Klimaerprobung: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen.
- § 17: Zulage beim Betrieb von Nebelschallsendern: Beamte auf Feuerschiffen erhalten eine Zulage für die Zeit, in der Luftnebelschallsender in Betrieb sind.
- § 18: Zulagen für den Umgang mit Leichen: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten in Leichenschauhäusern oder bei Sektionen.
- § 19: Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen: Beamten kann eine Zulage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich gewährt werden, wenn sie unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind.
- § 19a: Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter: Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst erhalten eine Zulage für die Pflegestunden bei schwerbrandverletzten Patienten.
- § 20: Zulage für technische Luftfahrzeugführer: Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst erhalten eine monatliche Zulage.
- § 21: Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen: Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für ihre Verwendung als Ausbilder.
- § 22: Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.
- § 23: Zulagen im Krankenpflegedienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.
- § 23a: Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für besondere polizeiliche Einsätze oder als Verdeckte Ermittler.
- § 23c: Zulage für Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen: Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefahrenbereich.
- § 23d: Zulage im Seuchenbetrieb der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit im Seuchenbetrieb.
- § 23e: Zulage für Tätigkeit in der unterirdischen Anlage Marienthal: Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit in der Anlage Marienthal.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-06-24Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 852
> Station: 1992-03-27Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 12 Abs. 2 Satz 3: Befugnis zur Rückforderung aus Billigkeitsgründen
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Zulagen werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-28 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 15: Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse.
§ 15: Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-28 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 16: Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen.
§ 16: Zulage für Klimaerprobung: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-08-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1987 - BBVAnpG 87)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2062
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 17 a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zahlungsweise der Besoldung und Aufwandsentschädigungen.
§ 17: Zulage beim Betrieb von Nebelschallsendern: Beamte auf Feuerschiffen erhalten eine Zulage für die Zeit, in der Luftnebelschallsender in Betrieb sind.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-28 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 18: Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes.
§ 18: Zulagen für den Umgang mit Leichen: Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten in Leichenschauhäusern oder bei Sektionen.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-28 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 19: Bestimmungen zum Ortszuschlag für kasernierte Beamte.
§ 19: Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen: Beamten kann eine Zulage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich gewährt werden, wenn sie unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind.

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-05-31 — Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 967
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 19a: Bei Anwendung des § 77 Abs. 2 tritt die Besoldungsgruppe A 12 an die Stelle der Besoldungsgruppe A 13.
§ 19a: Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter: Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst erhalten eine Zulage für die Pflegestunden bei schwerbrandverletzten Patienten.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-28 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 20: Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes.
§ 20: Zulage für technische Luftfahrzeugführer: Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst erhalten eine monatliche Zulage.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-04-12 — Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV)
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 468
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 21 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
§ 21: Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen: Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für ihre Verwendung als Ausbilder.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 266
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 22: Der bisherige § 22 wird gestrichen.
§ 22: Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 266
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 23 Abs. 2: In § 23 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 eingefügt: '7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin'.
§ 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2: In § 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2 wird jeweils die Ziffer '4' durch die Ziffer '6' ersetzt.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Bestimmungen für Laufbahnen des mittleren nichttechnischen und technischen Dienstes
§ 23: Zulagen im Krankenpflegedienst: Beamte und Soldaten erhalten verschiedene monatliche Zulagen je nach Art und Umfang der Tätigkeit.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 266
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2: In § 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2 wird jeweils die Ziffer '4' durch die Ziffer '6' ersetzt.
§ 23a: Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für besondere polizeiliche Einsätze oder als Verdeckte Ermittler.

7
bbesg/§23c.md Normal file
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# § 23c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 23c: Zulage für Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen: Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefahrenbereich.

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# § 23d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 266
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2: In § 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2 wird jeweils die Ziffer '4' durch die Ziffer '6' ersetzt.
§ 23d: Zulage im Seuchenbetrieb der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere: Beamte erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit im Seuchenbetrieb.

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# § 23e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 266
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2: In § 23 Abs. 5, § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 2 und § 23e Abs. 2 wird jeweils die Ziffer '4' durch die Ziffer '6' ersetzt.
§ 23e: Zulage für Tätigkeit in der unterirdischen Anlage Marienthal: Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 erhalten eine monatliche Zulage für ständige Tätigkeit in der Anlage Marienthal.

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# BBIG_2005 — 1991-07-12
# BBIG_2005 — 1992-03-27
- **Titel:** Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1448
- **Inkrafttreten:** 1991-07-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/41#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung erweitert die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.
## Betroffene Stellen
- § 81: Anwendung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsorganisation und -betrieb'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungshandeln'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Funktionszusammenhänge'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaft'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation des Arbeitsplatzes'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Arbeits- und Organisationsmittel'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaftliche Abläufe'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Statistik'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Informationsverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundlagen der Informationsverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürokommunikation'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Schreibtechnische Qualifikationen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Textformulierung und -gestaltung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Automatisierte Textverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Datenschutz'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Assistenz- und Sekretariatsaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisationsaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Finanzwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Öffentliches Finanzwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kassenwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundzüge des Personalwesens'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Arbeitsabläufe'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsverfahren'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Rechtsanwendung'
## Wortlaut

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- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2884 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung)
- **1991-03-08** · BGBl. 1991 I S. 524 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
- **1991-07-12** · BGBl. 1991 I S. 1448 — Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 506 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 81: Anwendung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsorganisation und -betrieb'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungshandeln'
- § 3 Abs. 1 Nr. 3.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Funktionszusammenhänge'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaft'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation des Arbeitsplatzes'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Arbeits- und Organisationsmittel'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaftliche Abläufe'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 4.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Statistik'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Informationsverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundlagen der Informationsverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürokommunikation'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Schreibtechnische Qualifikationen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Textformulierung und -gestaltung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Automatisierte Textverarbeitung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 5.6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Datenschutz'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Assistenz- und Sekretariatsaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination'
- § 3 Abs. 1 Nr. 6.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisationsaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Finanzwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Öffentliches Finanzwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 7.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kassenwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalwesen'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundzüge des Personalwesens'
- § 3 Abs. 1 Nr. 8.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalaufgaben'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Arbeitsabläufe'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsverfahren'
- § 3 Abs. 1 Nr. 9.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Rechtsanwendung'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-07-04 — Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1027
> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
§ 3: Definition des Ausbildungsberufsbildes
§ 3 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln'
§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsorganisation und -betrieb'
§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungshandeln'
§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Funktionszusammenhänge'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaft'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation des Arbeitsplatzes'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Arbeits- und Organisationsmittel'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürowirtschaftliche Abläufe'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Statistik'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Informationsverarbeitung'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundlagen der Informationsverarbeitung'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Bürokommunikation'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Schreibtechnische Qualifikationen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Textformulierung und -gestaltung'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.5: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Automatisierte Textverarbeitung'
§ 3 Abs. 1 Nr. 5.6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Datenschutz'
§ 3 Abs. 1 Nr. 6: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Assistenz- und Sekretariatsaufgaben'
§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination'
§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisationsaufgaben'
§ 3 Abs. 1 Nr. 7: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Finanzwesen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Öffentliches Finanzwesen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Kassenwesen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 8: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalwesen'
§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Grundzüge des Personalwesens'
§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Personalaufgaben'
§ 3 Abs. 1 Nr. 9: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung'
§ 3 Abs. 1 Nr. 9.1: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Organisation und Arbeitsabläufe'
§ 3 Abs. 1 Nr. 9.2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Verwaltungsverfahren'
§ 3 Abs. 1 Nr. 9.3: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Teil des Ausbildungsberufsbildes 'Rechtsanwendung'

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# EZULV_1976 — 1990-12-22
# EZULV_1976 — 1992-03-27
- **Titel:** Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Errichtungsgesetz - BSIG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2834
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz errichtet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Bundesoberbehörde und regelt dessen Aufgaben, insbesondere die Förderung der Sicherheit in der IT, die Erteilung von Sicherheitszertifikaten und die Unterstützung von Behörden. Es führt zudem eine Stellenzulage für Beamte beim BSI ein.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.
## Betroffene Stellen
- § 5: Einführung einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1990-07-27** · BGBl. 1990 I S. 1448 — Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
- **1990-07-27** · BGBl. 1990 I S. 1451 — Zweites Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2834 — Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Errichtungsgesetz - BSIG)
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 506 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 5: Einführung einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B

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# MVERGV — 1977-07-05
# MVERGV — 1992-03-27
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 1107
- **Inkrafttreten:** 1977-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/40#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte wird in neuer Fassung bekannt gemacht, um Unstimmigkeiten zu beseitigen und Änderungen seit 1972 zu berücksichtigen. Sie tritt am 1. August 1977 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.
## Betroffene Stellen

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- **1977-07-05** · BGBl. 1977 I S. 1106 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- **1977-07-05** · BGBl. 1977 I S. 1107 — Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 506 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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# BGBl. 1992 I S. 506
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 506
- **Verkündung:** 1992-03-27
- **Inkrafttreten:** 1992-03-28
- **Ausfertigung:** 1992-03-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EZULV_1976, MVERGV, BARCHG_2017, BBESG, BBIG_2005
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bundesarchivgesetz, insbesondere durch die Einführung eines neuen § 2a, der die Errichtung einer Stiftung für die Unterlagen der Parteien und Massenorganisationen der DDR vorsieht.