BGBl. 2016 I S. 597 · Verordnung · Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597 Inkrafttreten: 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2016-04-08 BGBl-Id: bgbl1-2016-15-5
This commit is contained in:
@@ -1,30 +1,15 @@
|
||||
# 6-PRODSV — 2011-11-11
|
||||
# 6-PRODSV — 2016-04-08
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
- **Typ:** Neubekanntmachung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
|
||||
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
|
||||
- **Kurz:** Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)'
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern' durch 'die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt'
|
||||
- § 2 Abs. 1: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt' und von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 2 Abs. 2: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 3 Überschrift: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein' durch 'Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
|
||||
- § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Ein in § 2 Abs. 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Abs. 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.'
|
||||
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
|
||||
- § 5: Neuer § 5: 'Betriebsanleitung: Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.'
|
||||
- § 7: Neuer § 7: 'Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.'
|
||||
- § 8: Aufhebung von § 8
|
||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -1,3 +1,4 @@
|
||||
# Verlauf
|
||||
|
||||
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
- **2016-04-08** · BGBl. 2016 I S. 597 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
|
||||
@@ -1,18 +1,2 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)'
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern' durch 'die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt'
|
||||
- § 2 Abs. 1: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt' und von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 2 Abs. 2: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 3 Überschrift: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein' durch 'Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
|
||||
- § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Ein in § 2 Abs. 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Abs. 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.'
|
||||
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
|
||||
- § 5: Neuer § 5: 'Betriebsanleitung: Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.'
|
||||
- § 7: Neuer § 7: 'Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.'
|
||||
- § 8: Aufhebung von § 8
|
||||
|
||||
@@ -1,29 +1,49 @@
|
||||
# GSGV_14_2016 — 2011-11-11
|
||||
# GSGV_14_2016 — 2016-04-08
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
- **Typ:** Neubekanntmachung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
|
||||
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
|
||||
- **Kurz:** Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)'
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 3 Abs. 1, 2, 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Überschrift: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: Ersetzung von 'zulassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 4: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen' durch 'die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt'
|
||||
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
|
||||
- § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
|
||||
- § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
- § 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
|
||||
- § 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen
|
||||
- § 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden
|
||||
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen
|
||||
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'
|
||||
- § 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
|
||||
- Überschrift des Abschnittes 6: Einfügen von ', Straftaten' in die Überschrift
|
||||
- § 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'
|
||||
- § 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
- § 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
|
||||
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
|
||||
- § 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen
|
||||
- § 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung
|
||||
- § 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert
|
||||
- § 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren
|
||||
- § 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
|
||||
- § 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
|
||||
- § 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität
|
||||
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -2,3 +2,4 @@
|
||||
|
||||
- **2004-01-09** · BGBl. 2004 I S. 2 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
|
||||
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
- **2016-04-08** · BGBl. 2016 I S. 597 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
|
||||
@@ -1,17 +1,37 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)'
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 3 Abs. 1, 2, 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Überschrift: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
|
||||
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: Ersetzung von 'zulassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
|
||||
- § 4 Abs. 4: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen' durch 'die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt'
|
||||
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
- § 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
|
||||
- § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
|
||||
- § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
- § 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
|
||||
- § 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen
|
||||
- § 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden
|
||||
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen
|
||||
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'
|
||||
- § 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
|
||||
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
|
||||
- Überschrift des Abschnittes 6: Einfügen von ', Straftaten' in die Überschrift
|
||||
- § 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'
|
||||
- § 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
- § 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
|
||||
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
|
||||
- § 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
|
||||
- § 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen
|
||||
- § 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung
|
||||
- § 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert
|
||||
- § 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren
|
||||
- § 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
|
||||
- § 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
|
||||
- § 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität
|
||||
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
|
||||
7
gsgv_14_2016/§10.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§10.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 10
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert
|
||||
9
gsgv_14_2016/§11.md
Normal file
9
gsgv_14_2016/§11.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 11
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
|
||||
|
||||
§ 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure
|
||||
7
gsgv_14_2016/§12.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§12.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 12
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren
|
||||
7
gsgv_14_2016/§13.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§13.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 13
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
|
||||
7
gsgv_14_2016/§14.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§14.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 14
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
|
||||
7
gsgv_14_2016/§15.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§15.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 15
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
|
||||
7
gsgv_14_2016/§16.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§16.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 16
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität
|
||||
7
gsgv_14_2016/§17.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§17.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 17
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
7
gsgv_14_2016/§18.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§18.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 18
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen
|
||||
7
gsgv_14_2016/§19.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§19.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 19
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden
|
||||
7
gsgv_14_2016/§22.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§22.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 22
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
|
||||
7
gsgv_14_2016/§23.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§23.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 23
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'
|
||||
7
gsgv_14_2016/§39.md
Normal file
7
gsgv_14_2016/§39.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 39
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern
|
||||
@@ -1,9 +1,9 @@
|
||||
# § 5
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
|
||||
§ 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen
|
||||
|
||||
@@ -1,9 +1,11 @@
|
||||
# § 6
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
|
||||
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
|
||||
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,11 @@
|
||||
# § 7
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2004-01-09 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 7 Abs. 1: Streichung der Wörter 'im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes'
|
||||
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
|
||||
§ 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,35 @@
|
||||
# § 8
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
|
||||
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen
|
||||
|
||||
9
gsgv_14_2016/§9.md
Normal file
9
gsgv_14_2016/§9.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 9
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
|
||||
|
||||
§ 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung
|
||||
17
verkuendungen/2016/bgbl1-2016-15-5.md
Normal file
17
verkuendungen/2016/bgbl1-2016-15-5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
|
||||
- **Verkündung:** 2016-04-08
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
|
||||
- **Ausfertigung:** 2016-04-06
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** 6-PRODSV, GSGV_14_2016
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user