BGBl. 2016 I S. 597 · Verordnung · Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
Inkrafttreten: 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-04-08

BGBl-Id: bgbl1-2016-15-5
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2016-04-08 12:00:00 +00:00
parent f8ea8da665
commit 265efb24ce
25 changed files with 254 additions and 90 deletions

View File

@@ -1,30 +1,15 @@
# 6-PRODSV — 2011-11-11
# 6-PRODSV — 2016-04-08
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
- **Kurz:** Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt 6. ProdSV)'
- § 1 Abs. 1: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern' durch 'die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt'
- § 2 Abs. 1: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt' und von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 2 Abs. 2: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 3 Überschrift: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein' durch 'Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
- § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Ein in § 2 Abs. 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Abs. 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.'
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
- § 5: Neuer § 5: 'Betriebsanleitung: Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.'
- § 7: Neuer § 7: 'Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.'
- § 8: Aufhebung von § 8
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **2016-04-08** · BGBl. 2016 I S. 597 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

View File

@@ -1,18 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt 6. ProdSV)'
- § 1 Abs. 1: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern' durch 'die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt'
- § 2 Abs. 1: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt' und von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 2 Abs. 2: Ersetzen von 'in den Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 3 Überschrift: Ersetzen von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein' durch 'Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
- § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Ein in § 2 Abs. 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Abs. 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.'
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von '87/404/EWG' durch '2009/105/EG' und von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
- § 5: Neuer § 5: 'Betriebsanleitung: Ein in § 2 Abs. 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.'
- § 7: Neuer § 7: 'Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.'
- § 8: Aufhebung von § 8

View File

@@ -1,29 +1,49 @@
# GSGV_14_2016 — 2011-11-11
# GSGV_14_2016 — 2016-04-08
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
- **Kurz:** Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung 14. ProdSV)'
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 3 Abs. 1, 2, 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Überschrift: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: Ersetzung von 'zulassenen' durch 'notifizierten'
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 4: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen' durch 'die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt'
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
- § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern
- § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
- § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
- § 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
- § 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen
- § 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'
- § 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
- Überschrift des Abschnittes 6: Einfügen von ', Straftaten' in die Überschrift
- § 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'
- § 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
- § 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
- § 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
- § 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
- § 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen
- § 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung
- § 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert
- § 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure
- § 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren
- § 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- § 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
- § 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
## Wortlaut

View File

@@ -2,3 +2,4 @@
- **2004-01-09** · BGBl. 2004 I S. 2 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **2016-04-08** · BGBl. 2016 I S. 597 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung

View File

@@ -1,17 +1,37 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung 14. ProdSV)'
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 3 Abs. 1, 2, 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Überschrift: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen' durch 'die Bereitstellung auf dem Markt'
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: Ersetzung von 'zulassenen' durch 'notifizierten'
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 3: Ersetzung von 'in Verkehr gebracht' durch 'auf dem Markt bereitgestellt'
- § 4 Abs. 4: Ersetzung von 'das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen' durch 'die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt'
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
- § 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
- § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern
- § 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
- § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
- § 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
- § 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen
- § 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'
- § 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
- Überschrift des Abschnittes 6: Einfügen von ', Straftaten' in die Überschrift
- § 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'
- § 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
- § 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
- § 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
- § 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
- § 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
- § 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen
- § 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung
- § 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert
- § 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure
- § 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren
- § 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- § 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
- § 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten

7
gsgv_14_2016/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 10: Neue Vorschriften für den Einführer oder Händler, wenn er als Hersteller fungiert

9
gsgv_14_2016/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 11 Abs. 1: Pflicht zur Benennung von Wirtschaftsakteuren
§ 11: Neue Vorschriften für die Angabe der Wirtschaftsakteure

7
gsgv_14_2016/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 12: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren

7
gsgv_14_2016/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 13: Neue Vorschriften für die Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

7
gsgv_14_2016/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 14: Neue Vorschriften für die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

7
gsgv_14_2016/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 15: Neue Vorschriften für konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen

7
gsgv_14_2016/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 16: Neue Vorschriften für formale Nichtkonformität

7
gsgv_14_2016/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten

7
gsgv_14_2016/§18.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 18: Bestimmung der Straftatbestände für beharrliche Wiederholung oder Gefährdung durch vorsätzliche Handlungen

7
gsgv_14_2016/§19.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 19: Übergangsvorschriften für einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der alten Richtlinie erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden

7
gsgv_14_2016/§22.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 22: Neue Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

7
gsgv_14_2016/§23.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 23 Abs. 2: Ersetzen des Datums '1. Juni 2015' durch '19. Juli 2016'

7
gsgv_14_2016/§39.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b des Produktsicherheitsgesetzes: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einfachen Druckbehältern

View File

@@ -1,9 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
§ 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.'
§ 5 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen

View File

@@ -1,9 +1,11 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'zugelassene' durch 'notifizierte'
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
§ 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'zugelassenen' durch 'notifizierten'
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'er' durch 'der Hersteller'
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'ist dafür verantwortlich' durch 'hat dafür zu sorgen'

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-01-09 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 7 Abs. 1: Streichung der Wörter 'im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes'
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
§ 7 Abs. 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Information und Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde

View File

@@ -1,7 +1,35 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 8: Ersetzung von '§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes' durch '§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes' und von 'in den Verkehr bringt' durch 'auf dem Markt bereitstellt'
§ 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder § 8 Abs. 6: Pflicht zur Bereitstellung von technischer Unterlage, EU-Konformitätserklärung oder Kopie für mindestens zehn Jahre
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen von 'Absatz 1 oder Absatz 2' und Ersetzen des Kommas durch 'oder'
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Streichung der Nummern 2 bis 4
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Nummer 2
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen des Kommas durch 'oder'
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer 2
§ 8 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern
§ 8 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von nicht mehr als 50 bar ∙Liter
§ 8 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Einführer bei Inverkehrbringung von einfachen Druckbehältern mit Druckinhaltsprodukten von mehr als 50 bar ∙Liter
§ 8 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Einführer bei Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht
§ 8 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich Lagerung und Transport von einfachen Druckbehältern
§ 8 Abs. 6: Neue Vorschriften für den Einführer bezüglich der Aufbewahrung von Dokumenten
§ 8 Abs. 7: Neue Vorschriften für den Einführer, die den Vorschriften des § 5 Abs. 7 und 8 sowie des § 6 Abs. 5 entsprechen

9
gsgv_14_2016/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-08 — Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 597
§ 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder § 9 Abs. 6 Satz 1: Pflicht zur Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig
§ 9: Neue Vorschriften für den Händler bezüglich der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2016 I S. 597
- **Titel:** Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 597
- **Verkündung:** 2016-04-08
- **Inkrafttreten:** 2016-04-20 (Artikel 1); 2016-07-19 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 2016-04-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 6-PRODSV, GSGV_14_2016
## Kurz
Diese Verordnung setzt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt außer Kraft und ändert die Druckgeräteverordnung.