BGBl. 2017 I S. 3316 · Verordnung · Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
Inkrafttreten: 2017-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2017-09-04

BGBl-Id: bgbl1-2017-60-4
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2017-09-04 12:00:00 +00:00
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSORDNUNG-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 1: Die Gesamtdauer der fachtheoretischen Ausbildung wird auf mindestens zehn Wochen festgelegt.
- § 16 Abs. 2: Die fachtheoretische Ausbildung soll intensiver Mitarbeit und Selbststudium sowie Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen dienen.
- § 16 Abs. 3: Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich rechtlicher Aspekte, berücksichtigt Zentralbankfunktionen und internationale Zusammenhänge.
- § 16 Abs. 4: Zwei schriftliche Leistungstests vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden eingeführt.
- § 16 Abs. 5: Leistungstests müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden und können nachgeholt werden.
- § 17: Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen, Informationsphasen und eine Orientierungsphase.
- § 18: Ein zusammenfassendes Zeugnis über den Ausbildungserfolg wird erstellt und der Referendarin oder dem Referendar ausgehändigt.
- § 19: Die Laufbahnprüfung besteht aus schriftlicher und mündlicher Abschlussprüfung.
- § 20: Das Prüfungsamt für den höheren Bankdienst wird eingerichtet und seine Aufgaben definiert.
- § 21: Die Prüfungskommission wird definiert und ihre Aufgaben beschrieben.
- § 22: Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren, die von zwei Prüfenden bewertet werden.
- § 23: Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Referat.
- § 24: Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung führt zu Nichtbestehen.
- § 25: Täuschung oder Ordnungsverstoß kann zur Nichtzulassung oder Nachholung der Prüfung führen.
- § 26: Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn bestimmte Rangpunkte erreicht sind.
- § 27: Das Abschlusszeugnis enthält die erreichten Rangpunkte und die Abschlussnote.
- § 28: Die Prüfungsakte wird geführt und kann nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eingesehen werden.
- § 29: Die Wiederholung der Laufbahnprüfung kann innerhalb von drei bis zwölf Monaten stattfinden.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 1: Die Gesamtdauer der fachtheoretischen Ausbildung wird auf mindestens zehn Wochen festgelegt.
- § 16 Abs. 2: Die fachtheoretische Ausbildung soll intensiver Mitarbeit und Selbststudium sowie Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen dienen.
- § 16 Abs. 3: Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich rechtlicher Aspekte, berücksichtigt Zentralbankfunktionen und internationale Zusammenhänge.
- § 16 Abs. 4: Zwei schriftliche Leistungstests vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden eingeführt.
- § 16 Abs. 5: Leistungstests müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden und können nachgeholt werden.
- § 17: Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen, Informationsphasen und eine Orientierungsphase.
- § 18: Ein zusammenfassendes Zeugnis über den Ausbildungserfolg wird erstellt und der Referendarin oder dem Referendar ausgehändigt.
- § 19: Die Laufbahnprüfung besteht aus schriftlicher und mündlicher Abschlussprüfung.
- § 20: Das Prüfungsamt für den höheren Bankdienst wird eingerichtet und seine Aufgaben definiert.
- § 21: Die Prüfungskommission wird definiert und ihre Aufgaben beschrieben.
- § 22: Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren, die von zwei Prüfenden bewertet werden.
- § 23: Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Referat.
- § 24: Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung führt zu Nichtbestehen.
- § 25: Täuschung oder Ordnungsverstoß kann zur Nichtzulassung oder Nachholung der Prüfung führen.
- § 26: Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn bestimmte Rangpunkte erreicht sind.
- § 27: Das Abschlusszeugnis enthält die erreichten Rangpunkte und die Abschlussnote.
- § 28: Die Prüfungsakte wird geführt und kann nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eingesehen werden.
- § 29: Die Wiederholung der Laufbahnprüfung kann innerhalb von drei bis zwölf Monaten stattfinden.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 16 Abs. 1: Die Gesamtdauer der fachtheoretischen Ausbildung wird auf mindestens zehn Wochen festgelegt.
§ 16 Abs. 2: Die fachtheoretische Ausbildung soll intensiver Mitarbeit und Selbststudium sowie Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen dienen.
§ 16 Abs. 3: Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich rechtlicher Aspekte, berücksichtigt Zentralbankfunktionen und internationale Zusammenhänge.
§ 16 Abs. 4: Zwei schriftliche Leistungstests vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden eingeführt.
§ 16 Abs. 5: Leistungstests müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden und können nachgeholt werden.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 17: Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen, Informationsphasen und eine Orientierungsphase.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 18: Ein zusammenfassendes Zeugnis über den Ausbildungserfolg wird erstellt und der Referendarin oder dem Referendar ausgehändigt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 19: Die Laufbahnprüfung besteht aus schriftlicher und mündlicher Abschlussprüfung.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 20: Das Prüfungsamt für den höheren Bankdienst wird eingerichtet und seine Aufgaben definiert.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 21: Die Prüfungskommission wird definiert und ihre Aufgaben beschrieben.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 22: Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren, die von zwei Prüfenden bewertet werden.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 23: Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Referat.

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 24: Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung führt zu Nichtbestehen.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 25: Täuschung oder Ordnungsverstoß kann zur Nichtzulassung oder Nachholung der Prüfung führen.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 26: Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn bestimmte Rangpunkte erreicht sind.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 27: Das Abschlusszeugnis enthält die erreichten Rangpunkte und die Abschlussnote.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 28: Die Prüfungsakte wird geführt und kann nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eingesehen werden.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 29: Die Wiederholung der Laufbahnprüfung kann innerhalb von drei bis zwölf Monaten stattfinden.

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSRECHT-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 12: Neue Vorschriften für den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
- § 13: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens
- § 14: Neue Vorschriften für die Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende
- § 15: Neue Vorschriften für den Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne und Ausbildungspläne
- § 16: Neue Vorschriften für die fachtheoretische Ausbildung
- § 17: Neue Vorschriften für die berufspraktische Ausbildung
- § 18: Neue Vorschriften für das zusammenfassende Zeugnis und die Ausbildungsrangpunktzahl
- § 19: Neue Vorschriften für die Bestandteile der Laufbahnprüfung
- § 20: Neue Vorschriften für die Organisation der Laufbahnprüfung
- § 21: Neue Vorschriften für die Prüfungskommission
- § 22: Neue Vorschriften für die schriftliche Abschlussprüfung
- § 23: Neue Vorschriften für die mündliche Abschlussprüfung
- § 24: Neue Vorschriften für Fernbleiben und Rücktritt von Teilen der Abschlussprüfung
- § 25: Neue Vorschriften für Täuschung und Ordnungsverstöße
- § 26: Neue Vorschriften für das Bestehen der Laufbahnprüfung
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Erleichterungen für schwerbehinderte Personen bei Leistungstests und Prüfungen regelt.
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren regelt.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Bewertung der Leistungen der Referendarinnen und Referendare regelt.
- § 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Auswahlverfahren und die Zulassung zum Auswahlverfahren regelt.
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der die Auswahlkommission regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der die Teile des Auswahlverfahrens regelt.
- § 9: Neufassung des gesamten § 9, der den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.
- § 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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# Stellen dieser Station
- § 12: Neue Vorschriften für den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
- § 13: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens
- § 14: Neue Vorschriften für die Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende
- § 15: Neue Vorschriften für den Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne und Ausbildungspläne
- § 16: Neue Vorschriften für die fachtheoretische Ausbildung
- § 17: Neue Vorschriften für die berufspraktische Ausbildung
- § 18: Neue Vorschriften für das zusammenfassende Zeugnis und die Ausbildungsrangpunktzahl
- § 19: Neue Vorschriften für die Bestandteile der Laufbahnprüfung
- § 20: Neue Vorschriften für die Organisation der Laufbahnprüfung
- § 21: Neue Vorschriften für die Prüfungskommission
- § 22: Neue Vorschriften für die schriftliche Abschlussprüfung
- § 23: Neue Vorschriften für die mündliche Abschlussprüfung
- § 24: Neue Vorschriften für Fernbleiben und Rücktritt von Teilen der Abschlussprüfung
- § 25: Neue Vorschriften für Täuschung und Ordnungsverstöße
- § 26: Neue Vorschriften für das Bestehen der Laufbahnprüfung
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Erleichterungen für schwerbehinderte Personen bei Leistungstests und Prüfungen regelt.
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren regelt.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Bewertung der Leistungen der Referendarinnen und Referendare regelt.
- § 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Auswahlverfahren und die Zulassung zum Auswahlverfahren regelt.
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der die Auswahlkommission regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der die Teile des Auswahlverfahrens regelt.
- § 9: Neufassung des gesamten § 9, der den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.
- § 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen regelt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 10: Neufassung des gesamten § 10, der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen regelt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 12: Neue Vorschriften für den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 13: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 14: Neue Vorschriften für die Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 15: Neue Vorschriften für den Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne und Ausbildungspläne

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 16: Neue Vorschriften für die fachtheoretische Ausbildung

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 17: Neue Vorschriften für die berufspraktische Ausbildung

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 18: Neue Vorschriften für das zusammenfassende Zeugnis und die Ausbildungsrangpunktzahl

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 19: Neue Vorschriften für die Bestandteile der Laufbahnprüfung

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 20: Neue Vorschriften für die Organisation der Laufbahnprüfung

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 21: Neue Vorschriften für die Prüfungskommission

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 22: Neue Vorschriften für die schriftliche Abschlussprüfung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 23: Neue Vorschriften für die mündliche Abschlussprüfung

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 24: Neue Vorschriften für Fernbleiben und Rücktritt von Teilen der Abschlussprüfung

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 25: Neue Vorschriften für Täuschung und Ordnungsverstöße

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 26: Neue Vorschriften für das Bestehen der Laufbahnprüfung

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Erleichterungen für schwerbehinderte Personen bei Leistungstests und Prüfungen regelt.
§ 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Bewertung der Leistungen der Referendarinnen und Referendare regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Auswahlverfahren und die Zulassung zum Auswahlverfahren regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 7: Neufassung des gesamten § 7, der die Auswahlkommission regelt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 8: Neufassung des gesamten § 8, der die Teile des Auswahlverfahrens regelt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 9: Neufassung des gesamten § 9, der den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens regelt.

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSRECHTE-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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# Stellen dieser Station

17
gbankdvdv/FASSUNG.md Normal file
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# GBANKDVDV — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
gbankdvdv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

2
gbankdvdv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

22
hbankdvdv/FASSUNG.md Normal file
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# HBANKDVDV — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 24: Neufassung des § 24 mit neuen Regelungen für Fernbleiben und Rücktritt von Prüfungen.
- § 25: Neufassung des § 25 mit neuen Regelungen für Täuschung und Ordnungsverstöße.
- § 26: Neufassung des § 26 mit neuen Regelungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung.
- § 27: Neufassung des § 27 mit neuen Regelungen für das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement.
- § 28: Neufassung des § 28 mit neuen Regelungen für die Prüfungsakte und die Einsichtnahme.
- § 29: Neufassung des § 29 mit neuen Regelungen für die Wiederholung der Laufbahnprüfung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
hbankdvdv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
hbankdvdv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

8
hbankdvdv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 24: Neufassung des § 24 mit neuen Regelungen für Fernbleiben und Rücktritt von Prüfungen.
- § 25: Neufassung des § 25 mit neuen Regelungen für Täuschung und Ordnungsverstöße.
- § 26: Neufassung des § 26 mit neuen Regelungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung.
- § 27: Neufassung des § 27 mit neuen Regelungen für das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement.
- § 28: Neufassung des § 28 mit neuen Regelungen für die Prüfungsakte und die Einsichtnahme.
- § 29: Neufassung des § 29 mit neuen Regelungen für die Wiederholung der Laufbahnprüfung.

7
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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 24: Neufassung des § 24 mit neuen Regelungen für Fernbleiben und Rücktritt von Prüfungen.

7
hbankdvdv/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 25: Neufassung des § 25 mit neuen Regelungen für Täuschung und Ordnungsverstöße.

7
hbankdvdv/§26.md Normal file
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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 26: Neufassung des § 26 mit neuen Regelungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung.

7
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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 27: Neufassung des § 27 mit neuen Regelungen für das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement.

7
hbankdvdv/§28.md Normal file
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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 28: Neufassung des § 28 mit neuen Regelungen für die Prüfungsakte und die Einsichtnahme.

7
hbankdvdv/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3316
§ 29: Neufassung des § 29 mit neuen Regelungen für die Wiederholung der Laufbahnprüfung.

17
mbankdvdv/FASSUNG.md Normal file
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# MBANKDVDV — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
mbankdvdv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
mbankdvdv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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mbankdvdv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2017 I S. 3316
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Verkündung:** 2017-09-04
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Ausfertigung:** 2017-08-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MBANKDVDV, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-UND-PRÜFUNG-FÜR-DIE, GBANKDVDV, AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSRECHTE-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES, HBANKDVDV, AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSRECHT-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES, AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSORDNUNG-FÜR-DIE-LAUFBAHNEN-DES
## Kurz
Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-UND-PRÜFUNG-FÜR-DIE — 2017-09-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2017-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank und tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3316 — Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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# Stellen dieser Station