BEGDV_1 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BEGDV_1
**Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Nachweis des Todes](§1.md)
- [§ 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation
oder Freiheitsentziehung](§2.md)
- [§ 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG](§3.md)
- [§ 4 Witwer](§4.md)
- [§ 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre](§7.md)
- [§ 8 Elternlose Enkel](§8.md)
- [§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern](§9.md)
- [§ 10 Art der Berechnung](§10.md)
- [§ 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe](§11.md)
- [§ 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der
Versorgungsbezüge](§12.md)
- [§ 13 Hundertsatz der Rente](§13.md)
- [§ 13 Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit
Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit
Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen](§13.md)
- [§ 14 Mindestrente](§14.md)
- [§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen](§15.md)
- [§ 16 Zahlung der Rente](§16.md)
- [§ 17 Ruhen der Rente](§17.md)
- [§ 18 Erlöschen der Rente](§18.md)
- [§ 18 Wiederaufleben der Rente](§18.md)
- [§ 19 Anzeigepflicht](§19.md)
- [§ 20 Verletzung der Anzeigepflicht](§20.md)
- [§ 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der
Verhältnisse](§21.md)
- [§ 21](§21.md)
- [§ 22 Berechnung der Kapitalentschädigung](§22.md)
- [§ 22](§22.md)
- [§ 22 Stichtag für Neufestsetzung der Renten](§22.md)
- [§ 22 Übergangsvorschriften für Änderungen dieser
Verordnung](§22.md)
- [§ 23](§23.md)
- [§ 24 Zeitlicher Anwendungsbereich](§24.md)
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begdv_1/§1.md Normal file
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# § 1 Nachweis des Todes
(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so gelten für den Nachweis des Todes oder der Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.
(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird vermutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG). § 176 BEG findet Anwendung.

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# § 10
# § 10 Art der Berechnung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht): Anpassung der Zeiträume und Einführung neuer Zeilen
Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar sind, ausweist.

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# § 11
# § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-03-05 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 130
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung rechtfertigt.
§ 11: Einfügen neuer Sätze und Anpassung bestehender Sätze
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 2 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, auszugehen.
Anlage 2 (zu § 11): Einfügen einer neuen Besoldungsübersicht
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben.
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.

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begdv_1/§12.md Normal file
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# § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der
Versorgungsbezüge
(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.

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# § 13
# § 13 Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit
Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit
Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
§ 13 Abs. 5: Einführung eines neuen Betrags ab 1. September 2021
(Entfällt)

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begdv_1/§14.md Normal file
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# § 14 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

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begdv_1/§15.md Normal file
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# § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

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# § 16
# § 16 Zahlung der Rente
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-27 — Änderungsverordnung 2001 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1224
(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
§ 16 Abs. 2: Wort „Deutsche Mark“ durch „Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro“ ersetzt
(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

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begdv_1/§17.md Normal file
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# § 17 Ruhen der Rente
(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Rentenbeträge zu berücksichtigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis gefallen ist. Dabei sind die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

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# § 18
# § 18 Wiederaufleben der Rente
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
§ 18 Nr. 4: Einführung eines neuen Betrags ab 1. September 2021
(Entfällt)

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# § 19
# § 19 Anzeigepflicht
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
1.die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,
2.die Verheiratung und Wiederverheiratung,
3.die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,
4.den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5: Einführung eines neuen Betrags ab 1. September 2021
[Tabelle]
5.die Zahlung eines Betrages
[Tabelle]
im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2,
6.den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.
(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.

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# § 2
# § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation
oder Freiheitsentziehung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-05-04 — Sechste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 292
§ 2: Tod im unmittelbaren Anschluss an Deportation oder Freiheitsentziehung wird gestrichen
(Entfällt)

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# § 20
# § 20 Verletzung der Anzeigepflicht
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-04-12 — Änderungsverordnung 1993 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 720
§ 20: Neufassung des gesamten § 20
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-10-25 — Änderungsverordnung 1990 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2253
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1314;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 21 a: Neufassung des Absatzes
[Tabelle]

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# § 22
# § 22 Übergangsvorschriften für Änderungen dieser
Verordnung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-17 — Achte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und Neunte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1080
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
§ 22: Die Besoldungsübersichten zu § 22 werden durch die nachstehende Anlage 5c ergänzt.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-27 — Änderungsverordnung 2001 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1224
§ 23: Gesamter § 23 gestrichen
(weggefallen)

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# § 24
# § 24 Zeitlicher Anwendungsbereich
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-05-04 — Sechste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 292
(1) Es treten in Kraft
1.die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5, §§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und § 23mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2.§ 7 Abs. 3, § 18 Nr. 2mit Wirkung vom 1. April 1957;
3.§ 13 Abs. 5 Satz 2mit Wirkung vom 1. Juni 1960;
4.§ 7 Abs. 1, 2 und § 18 Nr. 3mit Wirkung vom 1. Juli 1965;
5.§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, §§ 17, 18 Nr. 4, §§ 19, 22 Abs. 2, §§ 22a und 22bmit Wirkung vom 18. September 1965;
6.§ 21amit Wirkung vom 1. Januar 1966.
§ 24: Neue Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich
(2) Es treten außer Kraft
die §§ 2, 13a und 18a mit Wirkung vom 18. September 1965.

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begdv_1/§3.md Normal file
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# § 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG
Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.

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begdv_1/§4.md Normal file
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# § 4 Witwer
Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde.

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# § 5
# § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2: Einführung eines neuen Betrags ab 1. September 2021
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
1.die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
2.die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
[Tabelle]
gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-27 — Änderungsverordnung 2001 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1224
§ 6: Gesamter § 6 gestrichen
(weggefallen)

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# § 7
# § 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-12-06 — Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 5049
(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie
1.in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
2.wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Einführung eines neuen Betrags ab 1. September 2021
[Tabelle]
haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.
(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.
(3) (weggefallen)

7
begdv_1/§8.md Normal file
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# § 8 Elternlose Enkel
(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse erhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.

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# § 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.