BGBl. 2020 I S. 3044 · Verordnung · Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung – KVBGGebV)

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3044
Inkrafttreten: 2020-12-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2020-12-23

BGBl-Id: bgbl1-2020-64-8
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2020-12-23 12:00:00 +00:00
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# BGEBG — 2020-01-16
# BGEBG — 2020-12-23
- **Titel:** Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung TrGebV)
- **Titel:** Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 93
- **Inkrafttreten:** 2020-01-17 (Tag nach der Verkündung); 2020-07-01 (Anlage, Nummer 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/3#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung des Transparenzregisters, insbesondere für die Führung, Einsichtnahme und Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Anhang Nummer 4, das erst am 1. Juli 2020 wirksam wird.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3044
- **Inkrafttreten:** 2020-12-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=54
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Bundesnetzagentur für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz.
## Betroffene Stellen

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- **2017-09-15** · BGBl. 2017 I S. 3382 — Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (Telematikgebührenverordnung)
- **2017-12-22** · BGBl. 2017 I S. 3982 — Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung TrGebV)
- **2020-01-16** · BGBl. 2020 I S. 93 — Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung TrGebV)
- **2020-12-23** · BGBl. 2020 I S. 3044 — Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)

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# KVBG — 2020-12-09
# KVBG — 2020-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2682
- **Inkrafttreten:** 2020-12-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz und andere Vorschriften, insbesondere zur Erhöhung der Ausbauziele und zur Einführung neuer Regelungen für die Energiegewinnung.
- **Titel:** Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3044
- **Inkrafttreten:** 2020-12-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=54
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Bundesnetzagentur für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nummer 23: Die Angabe '40' wird durch '34' ersetzt und das Wort 'maximalen' gestrichen.
- § 4 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'von dem jährlichen Zielniveau' werden durch 'bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau' ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 6: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 7: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verbrennen dürfen.'
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a: Das Komma am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt.
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b: Das Wort ', und' nach '(Bevollmächtigter)' gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe c: Buchstabe c gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nummer 3: Nach dem Wort 'verfügt' werden die Wörter 'und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird' eingefügt.
- § 14 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.'
- § 29 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt: 'Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.'
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'als Anlagevermögen' werden durch 'erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens' ersetzt.
- § 31 Abs. 1: Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 'Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17.'
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Das Wort 'oder' gestrichen.
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'oder' ersetzt.
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verbrennen dürfen.'
- § 51 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h: Vor dem Wort 'Bekanntgabe' wird jeweils das Wort 'öffentlichen' eingefügt.
- § 51 Abs. 5 Satz 2: Die Angabe '31. Dezember' wird durch '1. April' ersetzt.
- § 52 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder wiederherstellen' gestrichen.
- § 52 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Die Wörter 'die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen' werden durch 'angemessene Vergütung' ersetzt, und es werden die Wörter 'dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist' vorangestellt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 9: Das Wort 'sowie' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 10: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'sowie' ersetzt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 11: Neue Nummer 11 hinzugefügt: 'die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.'
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2020-08-13** · BGBl. 2020 I S. 1818 — Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2682 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **2020-12-23** · BGBl. 2020 I S. 3044 — Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nummer 23: Die Angabe '40' wird durch '34' ersetzt und das Wort 'maximalen' gestrichen.
- § 4 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'von dem jährlichen Zielniveau' werden durch 'bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau' ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 6: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 7: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt.
- § 7 Abs. 3 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verbrennen dürfen.'
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a: Das Komma am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt.
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b: Das Wort ', und' nach '(Bevollmächtigter)' gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe c: Buchstabe c gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nummer 3: Nach dem Wort 'verfügt' werden die Wörter 'und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird' eingefügt.
- § 14 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.'
- § 29 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt: 'Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen.'
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'als Anlagevermögen' werden durch 'erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens' ersetzt.
- § 31 Abs. 1: Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 'Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17.'
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Das Wort 'oder' gestrichen.
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'oder' ersetzt.
- § 32 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verbrennen dürfen.'
- § 51 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h: Vor dem Wort 'Bekanntgabe' wird jeweils das Wort 'öffentlichen' eingefügt.
- § 51 Abs. 5 Satz 2: Die Angabe '31. Dezember' wird durch '1. April' ersetzt.
- § 52 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder wiederherstellen' gestrichen.
- § 52 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Die Wörter 'die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen' werden durch 'angemessene Vergütung' ersetzt, und es werden die Wörter 'dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist' vorangestellt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 9: Das Wort 'sowie' wird durch ein Komma ersetzt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 10: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'sowie' ersetzt.
- § 61 Abs. 1 Nummer 11: Neue Nummer 11 hinzugefügt: 'die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.'

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# BGBl. 2020 I S. 3044
- **Titel:** Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3044
- **Verkündung:** 2020-12-23
- **Inkrafttreten:** 2020-12-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2020-12-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/64#page=54
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BGEBG, KVBG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Bundesnetzagentur für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz.