AVAVGDV_22 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# AVAVGDV_22
**Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus
Entwicklungsländern)**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
---
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
§ 1: Ersetzung von 'Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung' durch 'Bundesagentur für Arbeit' und Einfügung einer neuen Nummer 3.
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1.bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
§ 2: Neufassung des gesamten § 2, der nun die Datei der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Personen aus Entwicklungsländern beschreibt.
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
§ 3: Aufhebung des § 3.
(weggefallen)

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avavgdv_22/§4.md Normal file
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# § 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.