BGBl. 1993 I S. 1078 · Verordnung · Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1078
Inkrafttreten: 1993-08-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1993-07-01

BGBl-Id: bgbl1-1993-33-4
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# TIERSCHG — 1993-02-26
# TIERSCHG — 1993-07-01
- **Titel:** Neufassung des Tierschutzgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 254
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/7#page=18
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Tierschutzgesetzes fest, die seit dem 1. Januar 1993 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
- **Titel:** Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1078
- **Inkrafttreten:** 1993-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/33#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Schutz kranker oder verletzter Haustiere beim Inlandstransport und legt Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen fest. Sie schließt den Transport zur tierärztlichen Behandlung aus.
## Betroffene Stellen
- § 8: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Tierversuchen
- § 8a: Neue Vorschriften für die Anzeige von Tierversuchen, die nicht der Genehmigung bedürfen
- § 8b: Neue Vorschriften für den Tierschutzbeauftragten
- § 9: Neue Vorschriften für die Durchführung von Tierversuchen
- § 9a: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Tierversuchen
- § 10: Neue Vorschriften für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
- § 11: Neue Vorschriften für die Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
- § 11a: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung der Herkunft und des Verbleibs von Versuchstieren
- § 17: Neue Bestimmungen zur Straftat bei Tierschutzverstößen
- § 18: Neue Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit bei Tierschutzverstößen
- § 19: Neue Bestimmungen zur Einziehung von Tieren bei Tierschutzverstößen
- § 20: Neue Bestimmungen zum Verbot des Halts und Handels von Tieren bei Tierschutzverstößen
- § 20a: Neue Bestimmungen zum vorläufigen Verbot des Halts und Handels von Tieren
- § 21a: Neue Bestimmungen zur Durchführung von EU-Rechtsakten im Tierschutz
- § 21b: Neue Bestimmungen zur Aufhebung von Vorschriften im Tierschutz
- § 21: Neue Bestimmungen zu Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 22: Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes
- § 11b: Verbot der Zucht von Wirbeltieren, die vererbte Merkmale haben, die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen
- § 11c: Verbot der Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- § 12: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot für Tiere mit Schäden
- § 13: Vorschriften zum Schutz der Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden
- § 14: Vorschriften zur Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren
- § 15: Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes und der Rechtsverordnungen
- § 15a: Informationspflicht der zuständigen Behörden an den Bundesminister
- § 16: Vorschriften zur Aufsicht durch die zuständige Behörde
- § 16a: Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen und Verhütung künftiger Verstöße
- § 16b: Berufung einer Tierschutzkommission
- § 16c: Erlässen von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 16d: Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
- § 16e: Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit anderen Mitgliedstaaten
- § 16f: Verkehr der zuständigen Behörden mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
- § 16g: Schiedsverfahren bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung von Tiertransports
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2022 — Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften
- **1993-02-26** · BGBl. 1993 I S. 238 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)
- **1993-02-26** · BGBl. 1993 I S. 254 — Neufassung des Tierschutzgesetzes
- **1993-07-01** · BGBl. 1993 I S. 1078 — Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport

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# Stellen dieser Station
- § 8: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Tierversuchen
- § 8a: Neue Vorschriften für die Anzeige von Tierversuchen, die nicht der Genehmigung bedürfen
- § 8b: Neue Vorschriften für den Tierschutzbeauftragten
- § 9: Neue Vorschriften für die Durchführung von Tierversuchen
- § 9a: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Tierversuchen
- § 10: Neue Vorschriften für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
- § 11: Neue Vorschriften für die Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
- § 11a: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung der Herkunft und des Verbleibs von Versuchstieren
- § 17: Neue Bestimmungen zur Straftat bei Tierschutzverstößen
- § 18: Neue Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit bei Tierschutzverstößen
- § 19: Neue Bestimmungen zur Einziehung von Tieren bei Tierschutzverstößen
- § 20: Neue Bestimmungen zum Verbot des Halts und Handels von Tieren bei Tierschutzverstößen
- § 20a: Neue Bestimmungen zum vorläufigen Verbot des Halts und Handels von Tieren
- § 21a: Neue Bestimmungen zur Durchführung von EU-Rechtsakten im Tierschutz
- § 21b: Neue Bestimmungen zur Aufhebung von Vorschriften im Tierschutz
- § 21: Neue Bestimmungen zu Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 22: Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes
- § 11b: Verbot der Zucht von Wirbeltieren, die vererbte Merkmale haben, die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen
- § 11c: Verbot der Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- § 12: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot für Tiere mit Schäden
- § 13: Vorschriften zum Schutz der Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden
- § 14: Vorschriften zur Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren
- § 15: Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes und der Rechtsverordnungen
- § 15a: Informationspflicht der zuständigen Behörden an den Bundesminister
- § 16: Vorschriften zur Aufsicht durch die zuständige Behörde
- § 16a: Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen und Verhütung künftiger Verstöße
- § 16b: Berufung einer Tierschutzkommission
- § 16c: Erlässen von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 16d: Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
- § 16e: Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit anderen Mitgliedstaaten
- § 16f: Verkehr der zuständigen Behörden mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
- § 16g: Schiedsverfahren bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung von Tiertransports

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# BGBl. 1993 I S. 1078
- **Titel:** Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1078
- **Verkündung:** 1993-07-01
- **Inkrafttreten:** 1993-08-01
- **Ausfertigung:** 1993-06-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/33#page=18
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** TIERSCHG
## Kurz
Die Verordnung regelt den Schutz kranker oder verletzter Haustiere beim Inlandstransport und legt Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen fest. Sie schließt den Transport zur tierärztlichen Behandlung aus.