BGBl. 2014 I S. 610 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
Inkrafttreten: 2014-06-05
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2014-06-04

BGBl-Id: bgbl1-2014-23-1
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LawGit Spiegel
2014-06-04 12:00:00 +00:00
parent 61731a18df
commit 222c297e85
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# BINNENSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG-UND-SONSTIGER — 2014-06-04
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen
- § 15.02: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c: Änderung der Kilometerangaben
- § 15.22: Neue Festlegungen über den Verkehr (keine besonderen Vorschriften)
- § 15.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 1 und 2
- § 18.16: Neue Festlegungen für die Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 18.18: Neue Festlegungen für das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 18.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3
- § 19.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens c und Anpassung des Buchstabens b
- § 19.05: Neue Festlegungen für die Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal
- § 21.02: Änderung der Kilometerangaben und neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße
- § 21.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens b und Verschiebung der bisherigen Buchstaben b bis l zu c bis m
- § 21.10 Nummer 3: Änderung der Kilometerangaben
- § 21.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung der bisherigen Nummern 2 bis 6 zu 3 bis 7
- § 21.29: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 22.22 Nummer 2: Einführung eines neuen Satzes 7 und Anpassung der Verweise
- § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 23.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 2 und 3
- § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 24.20 Nummer 2: Änderung der Bezeichnung von Schwedter See zu Schweriner See
- § 24.27: Einführung eines neuen Satzes 4
- § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 15.02: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c: Änderung der Kilometerangaben
- § 15.22: Neue Festlegungen über den Verkehr (keine besonderen Vorschriften)
- § 15.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 1 und 2
- § 18.16: Neue Festlegungen für die Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 18.18: Neue Festlegungen für das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 18.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3
- § 19.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens c und Anpassung des Buchstabens b
- § 19.05: Neue Festlegungen für die Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal
- § 21.02: Änderung der Kilometerangaben und neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße
- § 21.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens b und Verschiebung der bisherigen Buchstaben b bis l zu c bis m
- § 21.10 Nummer 3: Änderung der Kilometerangaben
- § 21.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung der bisherigen Nummern 2 bis 6 zu 3 bis 7
- § 21.29: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 22.22 Nummer 2: Einführung eines neuen Satzes 7 und Anpassung der Verweise
- § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 23.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 2 und 3
- § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
- § 24.20 Nummer 2: Änderung der Bezeichnung von Schwedter See zu Schweriner See
- § 24.27: Einführung eines neuen Satzes 4
- § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 15.02: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
§ 15.03 Nummer 5 Buchstabe c: Änderung der Kilometerangaben
§ 15.22: Neue Festlegungen über den Verkehr (keine besonderen Vorschriften)
§ 15.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 1 und 2

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 18.16: Neue Festlegungen für die Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 18.18: Neue Festlegungen für das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 18.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 19.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens c und Anpassung des Buchstabens b
§ 19.05: Neue Festlegungen für die Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 21.02: Änderung der Kilometerangaben und neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße
§ 21.04 Nummer 1: Einführung eines neuen Buchstabens b und Verschiebung der bisherigen Buchstaben b bis l zu c bis m
§ 21.10 Nummer 3: Änderung der Kilometerangaben
§ 21.27: Einführung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung der bisherigen Nummern 2 bis 6 zu 3 bis 7
§ 21.29: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 22.22 Nummer 2: Einführung eines neuen Satzes 7 und Anpassung der Verweise
§ 22.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
§ 23.29: Änderung der Struktur und Inhalte von Nummer 2 und 3

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3: Neue Festlegungen für die Binnenschifffahrtsstraße Länge, Breite und Abladetiefe
§ 24.20 Nummer 2: Änderung der Bezeichnung von Schwedter See zu Schweriner See
§ 24.27: Einführung eines neuen Satzes 4
§ 24.29 Nummer 2 Buchstabe d: Anpassung der Verweise auf andere Paragraphen

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# BINSCHKOSTV — 2001-12-31
# BINSCHKOSTV — 2014-06-04
- **Titel:** Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtskostenverordnung - BinSchKostV)
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 4218
- **Inkrafttreten:** 2001-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=66
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20202: Neue Gebühr für Güterschiffe mit eigener Triebkraft
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20203: Neue Gebühr für Tankschiffe nach Art des Fahrzeugs
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 202082: Neue Gebühr für Fahrzeuge mit eigenen Maschinenanlagen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 203: Neue Gebühr für verschiedene Arten von Untersuchungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 204: Neue Gebühr für Untersuchungen nach Mängelbeseitigung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 205: Neue Gebühr für Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BinSchUO
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 207: Neue Gebühr für Festsetzung der höchstzulässigen Belastungen und Fahrgastanzahl
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 212: Neue Gebühr für Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 214: Neue Gebühr für Bescheinigung einer Nach- oder Sonderuntersuchung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 215: Neue Gebühr für Verlängerung der Gültigkeit eines Schiffspapiers
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 219: Neue Gebühr für Änderung eines Schiffspapiers
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 220: Neue Gebühr für Ausstellung einer Bescheinigung über zugelassene Abweichungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 221: Neue Gebühr für Eintragung von Vermerken auf Grund von vorübergehenden Anordnungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 232: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2323: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 239: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2393: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung
## Wortlaut

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- **1980-10-31** · BGBl. 1980 I S. 2008 — Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (BinSchKostV)
- **2001-12-31** · BGBl. 2001 I S. 4218 — Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtskostenverordnung - BinSchKostV)
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20202: Neue Gebühr für Güterschiffe mit eigener Triebkraft
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20203: Neue Gebühr für Tankschiffe nach Art des Fahrzeugs
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 202082: Neue Gebühr für Fahrzeuge mit eigenen Maschinenanlagen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 203: Neue Gebühr für verschiedene Arten von Untersuchungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 204: Neue Gebühr für Untersuchungen nach Mängelbeseitigung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 205: Neue Gebühr für Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BinSchUO
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 207: Neue Gebühr für Festsetzung der höchstzulässigen Belastungen und Fahrgastanzahl
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 212: Neue Gebühr für Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 214: Neue Gebühr für Bescheinigung einer Nach- oder Sonderuntersuchung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 215: Neue Gebühr für Verlängerung der Gültigkeit eines Schiffspapiers
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 219: Neue Gebühr für Änderung eines Schiffspapiers
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 220: Neue Gebühr für Ausstellung einer Bescheinigung über zugelassene Abweichungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 221: Neue Gebühr für Eintragung von Vermerken auf Grund von vorübergehenden Anordnungen
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 232: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2323: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 239: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
- Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2393: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung

39
binschkostv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20202: Neue Gebühr für Güterschiffe mit eigener Triebkraft
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 20203: Neue Gebühr für Tankschiffe nach Art des Fahrzeugs
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 202082: Neue Gebühr für Fahrzeuge mit eigenen Maschinenanlagen
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 203: Neue Gebühr für verschiedene Arten von Untersuchungen
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 204: Neue Gebühr für Untersuchungen nach Mängelbeseitigung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 205: Neue Gebühr für Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BinSchUO
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 207: Neue Gebühr für Festsetzung der höchstzulässigen Belastungen und Fahrgastanzahl
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 212: Neue Gebühr für Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 214: Neue Gebühr für Bescheinigung einer Nach- oder Sonderuntersuchung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 215: Neue Gebühr für Verlängerung der Gültigkeit eines Schiffspapiers
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 219: Neue Gebühr für Änderung eines Schiffspapiers
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 220: Neue Gebühr für Ausstellung einer Bescheinigung über zugelassene Abweichungen
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 221: Neue Gebühr für Eintragung von Vermerken auf Grund von vorübergehenden Anordnungen
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 232: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2323: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 239: Neue Gebühr für Prüfung und Anerkennung
Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1, Nummer 2393: Neue Gebühr für Verlängerung der Anerkennung

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# BINSCHUO_2018 — 2013-04-08
# BINSCHUO_2018 — 2014-06-04
- **Titel:** Bekanntmachung hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 727
- **Inkrafttreten:** 2013-01-10 (Richtlinie 2012/48/EU)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=119
- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten der Richtlinie 2012/48/EU, die Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen EU-Mitgliedstaates ändert.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen
- § 19a Abs. 1 Satz 3: Einführung der Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen EU-Mitgliedstaates
- § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2: Die Werte für die Reinigung von Abwasser werden angepasst.
- Anhang S: Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage wird neu festgelegt.
- Abschnitt 3.3.2.2: Die Vorgehensweise bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion wird neu festgelegt.
- Anhang 1: Neues Muster für das Bordkläranlagenparameterprotokoll eingeführt
- Anlage S: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren von Bordkläranlagen eingeführt
- Anhang V: Das Inhaltsverzeichnis und der Inhalt von Anhang V werden neu gefasst.
- § 7.01 Abs. 1c: Hinzufügung von Anforderungen an Hinweisschilder an Übergängen zu nicht durch Geländer geschützten Bereichen.
- § 7.01 Abs. 2: Hinzufügung von Anforderungen an geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten in Arbeitsbereichen mit Fallhöhe über 1 Meter.
- § 11.04 Nummer 2: Neufassung der Vorschriften zur Breitenverringerung des Gangbords.
- Kapitel 14a: Einfügung eines neuen Kapitels zur Regelung von Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe.
- Anhang II, Anlage S: Neufassung der Anlage S zum Beschreibungsbogen der Bordkläranlage
- Teil IV: Neufassung des Schemas für die Nummerierung der Typgenehmigungen
- Teil V: Neufassung des Musters für die Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
- Teil VI: Neufassung des Musters für die Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
- Teil VII: Neufassung des Musters für das Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
- Teil VIII: Neufassung des Musters für das Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
- § 14a.09: Neue Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen
- § 14a.10: Neue Vorschriften zur Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
- § 14a.11: Neue Vorschriften zur Stichprobenmessung und Sonderprüfung
- § 14a.12: Neue Vorschriften zu zuständigen Behörden und technischen Diensten
- § 15.14 Nummer 1: Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer oder Bordkläranlagen ausgerüstet sein
- § 21.01: Aufhebung des bisherigen § 21.01 und Neubesetzung des § 21.01
- Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Änderungen in der Tabelle zu den §§ 11.02 und 11.04
- Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
- Tabelle des § 24.06 Nummer 2: Änderung der Angabe zu Kapitel 21
- Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04
- Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
- Anlagen R und S: Einfügung der Anlagen R und S mit ergänzenden Bestimmungen und Mustern von Bescheinigungen
- Teil X Seite 1: Neufassung des Musters des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren
- Anhang IX, Teil I § 7 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste
- Anhang IX, Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste
- Anhang IX, Teil V Nummer 1: Einfügung einer Zeile mit dem Eintrag 'Kroatien' in die Tabelle
- Anhang IX, Teil V Nummer 4: Einfügung einer Tabelle mit der Überschrift 'Kroatien'
- Anhang IX, Teil VII: Neufassung der Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
- Anhang X, Inhaltsverzeichnis, §§ 3.05 bis 3.07: Änderung der Angaben im Inhaltsverzeichnis
- Anhang X, Inhaltsverzeichnis, § 6.01: Änderung der Angabe im Inhaltsverzeichnis
- Anhang X, § 1.01 Nummer 19: Ersetzung des Kommas am Ende durch ein Semikolon
- Anhang X, § 1.02 Nummer 4: Änderung der Bestimmungen für Anhang II Kapitel 15
- § 15.06 Nummer 17: Toiletten sind nur erforderlich, wenn die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt.
- § 15.14: Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer sind nicht erforderlich, wenn keine Toiletten erforderlich sind.
- § 15.07: Ein zweites unabhängiges Antriebssystem ist für seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich.
- § 15.10 Nummer 7: Lichtmaschinen können als Notstromquelle genutzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- § 15.10 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt, die spezielle Anforderungen für Fähren mit weniger als 100 Fahrgästen und L WL < 25 m definiert.
- § 2.02 Nummer 1: Der Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 erbracht werden.
- § 2.02 Nummer 4 Satz 3: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein.
- § 2.02 Nummer 6: Der Nachweis der hinreichenden Leckstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 erbracht werden.
- § 3.05: Neue Vorschriften für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
- § 3.06: Neue Überschrift für § 3.06: 'Prüfbedingungen'.
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
- § 4.01 Nummer 1: Die Zeile für §§ 3.05, 3.06 und 3.07 wurde neu gefasst.
- § 6.01: Neue Übergangsbestimmungen für Barkassen, die bereits in Betrieb sind, eingeführt.
- Muster 1: Neues Muster für das Abnahmeprotokoll für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren eingeführt.
- § 12a: Einführung der Angabe der Länge über alles (Lüa)
- § 12b: Einführung der Angabe der Länge (L)
- § 12c: Einführung der Angabe der Länge LWL
- § 13a: Einführung der Angabe der Breite über alles (Büa)
- § 13b: Einführung der Angabe der Breite (B)
- § 19: Erweiterung der Angaben zur maximal zulässigen Ladefälle
- § 24: Erweiterung der Angaben zur Ruderanlagen
- § 25: Erweiterung der Angaben zur Lenzeinrichtung
- § 26: Erweiterung der Angaben zu den Absperrorganen in Lenzeinrichtungen
- § 27: Erweiterung der Angaben zur Ankereinrichtung
- § 28: Erweiterung der Angaben zu den Seilen zum Festmachen
- § 29: Erweiterung der Angaben zu den Sicht- und Schallzeichen
- § 30: Erweiterung der Angaben zu den Einrichtungen zur Brandbekämpfung
- § 31: Erweiterung der Angaben zu den Rettungsmitteln
- § 32: Erweiterung der Angaben zur sonstigen Ausrüstung
- § 33: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 4
- § 34: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 3
- § 35: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 2
- § 36: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 1
- § 37: Erweiterung der Angaben zur Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt
- § 38: Erweiterung der Angaben zur Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
- § 39: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr
- § 40: Erweiterung der Angaben zur Tauglichkeit der Fähre für den sonstigen Schiffsverkehr
- § 41: Erweiterung der Angaben zur Betriebsform der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
- § 42: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
- § 43: Erweiterung der Angaben zur Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses
- § 1 Abs. 4: Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.
- § 2 Abs. 2 Num. 13a: Nummer 13a wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete heranziehen.
- § 3 Abs. 8: Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.
- § 3 Abs. 11: Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie für die Zulassung von AIS-Geräten ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
- § 5 Abs. 4: Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.
- § 16 Abs. 1 Num. 4 Buchst. b und c: Neue Buchstaben b und c eingefügt, die Anhang II § 8a.02 Nummer 6 und Anhang II § 14a.02 Nummer 7 zu einer Sonderprüfung führen.
- § 16 Abs. 1 Num. 7 und 8: Neue Nummern 7 und 8 eingefügt, die sich auf Unterlagen und Kennzeichen beziehen.
- § 16 Abs. 1 Num. 12: Neue Nummer 12 eingefügt, die sich auf Prüfungen von Feuerlöschern, Flüssiggasanlagen und Seil- und Kettenanlagen bezieht.
- § 16 Abs. 2 Num. 4: Neue Formulierung, die sich auf wesentliche Änderungen oder Instandsetzungen bezieht.
- § 16 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.
- § 17 Abs. 2 Num. 1 und 2: Neue Nummern 1 und 2 eingefügt, die sich auf Verstöße gegen § 16 Abs. 4 und 5 beziehen.
- § 17 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.
- § 17 Abs. 4 Num. 4 und 11: Neue Nummern 4 und 11 eingefügt, die sich auf Sonderprüfungen und Seil- und Kettenanlagen beziehen.
- § 19a: § 19a wird aufgehoben.
- Anhang I der Anlage, Zone 2 Binnen, Position Ryck: Neue Formulierung für das Greifswalder Hafengebiet mit Ryck.
- Anhang II der Anlage, Inhaltsverzeichnis: Neue Kapitel 14a und 21 sowie Anlagen R und S eingefügt.
- Anhang II der Anlage, § 11.02: Neue Formulierung für Schutz vor Sturz und Absturz.
- Anhang X § 3.01: Neue Begriffsbestimmung für 'Ablegereife' eingeführt
- Anhang X § 3.04: Neue Bestimmungen für Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.05: Neue Bestimmungen für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.06: Neue Prüfbedingungen für Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.07: Neue Bestimmungen für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang XI § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3: Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein angepasst
- Anhang XI § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f: Voraussetzungen für die Qualifikation als Bootsmann und Steuermann angepasst
- Anhang XI § 3.06 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt
- Anhang XI § 3.06 Tabelle Stufe 4: Neue Werte für die Besatzungszahlen eingeführt
- Anhang XI § 3.07 Nummer 1 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
- Anhang XI § 3.07 Nummer 2 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
- Anhang XI § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt
- Anhang XI Anlage 2 Überschrift: Neue Überschrift für die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation 'Matrosen-Motorwart' eingeführt
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 1 Absatz 1: Voraussetzungen für die Prüfung zum Matrosen-Motorwart angepasst
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 3 Absatz 1: Bezeichnung 'Matrosen-Motorenwart' durch 'Matrosen-Motorwart' ersetzt
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 4 Absatz 2: Bezeichnung 'Matrosen-Motorenwart' durch 'Matrosen-Motorwart' ersetzt
- Anhang XII Tabelle Artikel 2 Nummer 1: Neue Zeilen für den Großbuchstaben 'R' und den Kleinbuchstaben 'e' eingefügt
- Anhang XII Artikel 3 Nummer 2 Satz 1: Anhang II § 24.06 Nummer 5 angepasst
- Anhang XII Tabelle Kapitel 14a: Neue Zeilen für Kapitel 14a eingefügt
- Anhang XII Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Voraussetzungen für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe angepasst
- Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2: Neue Werte für die Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen eingeführt
- Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Kapitel 14a: Neue Zeilen für Kapitel 14a eingefügt
- Anhang XIII § 6: Neue Bestimmungen für gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen eingeführt
## Wortlaut

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- **2008-12-24** · BGBl. 2008 I S. 2868 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **2013-04-08** · BGBl. 2013 I S. 727 — Bekanntmachung hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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- § 19a Abs. 1 Satz 3: Einführung der Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen EU-Mitgliedstaates
- § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2: Die Werte für die Reinigung von Abwasser werden angepasst.
- Anhang S: Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage wird neu festgelegt.
- Abschnitt 3.3.2.2: Die Vorgehensweise bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion wird neu festgelegt.
- Anhang 1: Neues Muster für das Bordkläranlagenparameterprotokoll eingeführt
- Anlage S: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren von Bordkläranlagen eingeführt
- Anhang V: Das Inhaltsverzeichnis und der Inhalt von Anhang V werden neu gefasst.
- § 7.01 Abs. 1c: Hinzufügung von Anforderungen an Hinweisschilder an Übergängen zu nicht durch Geländer geschützten Bereichen.
- § 7.01 Abs. 2: Hinzufügung von Anforderungen an geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten in Arbeitsbereichen mit Fallhöhe über 1 Meter.
- § 11.04 Nummer 2: Neufassung der Vorschriften zur Breitenverringerung des Gangbords.
- Kapitel 14a: Einfügung eines neuen Kapitels zur Regelung von Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe.
- Anhang II, Anlage S: Neufassung der Anlage S zum Beschreibungsbogen der Bordkläranlage
- Teil IV: Neufassung des Schemas für die Nummerierung der Typgenehmigungen
- Teil V: Neufassung des Musters für die Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
- Teil VI: Neufassung des Musters für die Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
- Teil VII: Neufassung des Musters für das Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
- Teil VIII: Neufassung des Musters für das Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
- § 14a.09: Neue Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen
- § 14a.10: Neue Vorschriften zur Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
- § 14a.11: Neue Vorschriften zur Stichprobenmessung und Sonderprüfung
- § 14a.12: Neue Vorschriften zu zuständigen Behörden und technischen Diensten
- § 15.14 Nummer 1: Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer oder Bordkläranlagen ausgerüstet sein
- § 21.01: Aufhebung des bisherigen § 21.01 und Neubesetzung des § 21.01
- Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Änderungen in der Tabelle zu den §§ 11.02 und 11.04
- Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
- Tabelle des § 24.06 Nummer 2: Änderung der Angabe zu Kapitel 21
- Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04
- Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
- Anlagen R und S: Einfügung der Anlagen R und S mit ergänzenden Bestimmungen und Mustern von Bescheinigungen
- Teil X Seite 1: Neufassung des Musters des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren
- Anhang IX, Teil I § 7 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste
- Anhang IX, Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste
- Anhang IX, Teil V Nummer 1: Einfügung einer Zeile mit dem Eintrag 'Kroatien' in die Tabelle
- Anhang IX, Teil V Nummer 4: Einfügung einer Tabelle mit der Überschrift 'Kroatien'
- Anhang IX, Teil VII: Neufassung der Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
- Anhang X, Inhaltsverzeichnis, §§ 3.05 bis 3.07: Änderung der Angaben im Inhaltsverzeichnis
- Anhang X, Inhaltsverzeichnis, § 6.01: Änderung der Angabe im Inhaltsverzeichnis
- Anhang X, § 1.01 Nummer 19: Ersetzung des Kommas am Ende durch ein Semikolon
- Anhang X, § 1.02 Nummer 4: Änderung der Bestimmungen für Anhang II Kapitel 15
- § 15.06 Nummer 17: Toiletten sind nur erforderlich, wenn die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt.
- § 15.14: Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer sind nicht erforderlich, wenn keine Toiletten erforderlich sind.
- § 15.07: Ein zweites unabhängiges Antriebssystem ist für seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich.
- § 15.10 Nummer 7: Lichtmaschinen können als Notstromquelle genutzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- § 15.10 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt, die spezielle Anforderungen für Fähren mit weniger als 100 Fahrgästen und L WL < 25 m definiert.
- § 2.02 Nummer 1: Der Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 erbracht werden.
- § 2.02 Nummer 4 Satz 3: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein.
- § 2.02 Nummer 6: Der Nachweis der hinreichenden Leckstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 erbracht werden.
- § 3.05: Neue Vorschriften für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
- § 3.06: Neue Überschrift für § 3.06: 'Prüfbedingungen'.
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
- § 4.01 Nummer 1: Die Zeile für §§ 3.05, 3.06 und 3.07 wurde neu gefasst.
- § 6.01: Neue Übergangsbestimmungen für Barkassen, die bereits in Betrieb sind, eingeführt.
- Muster 1: Neues Muster für das Abnahmeprotokoll für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren eingeführt.
- § 12a: Einführung der Angabe der Länge über alles (Lüa)
- § 12b: Einführung der Angabe der Länge (L)
- § 12c: Einführung der Angabe der Länge LWL
- § 13a: Einführung der Angabe der Breite über alles (Büa)
- § 13b: Einführung der Angabe der Breite (B)
- § 19: Erweiterung der Angaben zur maximal zulässigen Ladefälle
- § 24: Erweiterung der Angaben zur Ruderanlagen
- § 25: Erweiterung der Angaben zur Lenzeinrichtung
- § 26: Erweiterung der Angaben zu den Absperrorganen in Lenzeinrichtungen
- § 27: Erweiterung der Angaben zur Ankereinrichtung
- § 28: Erweiterung der Angaben zu den Seilen zum Festmachen
- § 29: Erweiterung der Angaben zu den Sicht- und Schallzeichen
- § 30: Erweiterung der Angaben zu den Einrichtungen zur Brandbekämpfung
- § 31: Erweiterung der Angaben zu den Rettungsmitteln
- § 32: Erweiterung der Angaben zur sonstigen Ausrüstung
- § 33: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 4
- § 34: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 3
- § 35: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 2
- § 36: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 1
- § 37: Erweiterung der Angaben zur Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt
- § 38: Erweiterung der Angaben zur Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
- § 39: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr
- § 40: Erweiterung der Angaben zur Tauglichkeit der Fähre für den sonstigen Schiffsverkehr
- § 41: Erweiterung der Angaben zur Betriebsform der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
- § 42: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
- § 43: Erweiterung der Angaben zur Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses
- § 1 Abs. 4: Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.
- § 2 Abs. 2 Num. 13a: Nummer 13a wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete heranziehen.
- § 3 Abs. 8: Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.
- § 3 Abs. 11: Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie für die Zulassung von AIS-Geräten ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
- § 5 Abs. 4: Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.
- § 16 Abs. 1 Num. 4 Buchst. b und c: Neue Buchstaben b und c eingefügt, die Anhang II § 8a.02 Nummer 6 und Anhang II § 14a.02 Nummer 7 zu einer Sonderprüfung führen.
- § 16 Abs. 1 Num. 7 und 8: Neue Nummern 7 und 8 eingefügt, die sich auf Unterlagen und Kennzeichen beziehen.
- § 16 Abs. 1 Num. 12: Neue Nummer 12 eingefügt, die sich auf Prüfungen von Feuerlöschern, Flüssiggasanlagen und Seil- und Kettenanlagen bezieht.
- § 16 Abs. 2 Num. 4: Neue Formulierung, die sich auf wesentliche Änderungen oder Instandsetzungen bezieht.
- § 16 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.
- § 17 Abs. 2 Num. 1 und 2: Neue Nummern 1 und 2 eingefügt, die sich auf Verstöße gegen § 16 Abs. 4 und 5 beziehen.
- § 17 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.
- § 17 Abs. 4 Num. 4 und 11: Neue Nummern 4 und 11 eingefügt, die sich auf Sonderprüfungen und Seil- und Kettenanlagen beziehen.
- § 19a: § 19a wird aufgehoben.
- Anhang I der Anlage, Zone 2 Binnen, Position Ryck: Neue Formulierung für das Greifswalder Hafengebiet mit Ryck.
- Anhang II der Anlage, Inhaltsverzeichnis: Neue Kapitel 14a und 21 sowie Anlagen R und S eingefügt.
- Anhang II der Anlage, § 11.02: Neue Formulierung für Schutz vor Sturz und Absturz.
- Anhang X § 3.01: Neue Begriffsbestimmung für 'Ablegereife' eingeführt
- Anhang X § 3.04: Neue Bestimmungen für Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.05: Neue Bestimmungen für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.06: Neue Prüfbedingungen für Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang X § 3.07: Neue Bestimmungen für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
- Anhang XI § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3: Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein angepasst
- Anhang XI § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f: Voraussetzungen für die Qualifikation als Bootsmann und Steuermann angepasst
- Anhang XI § 3.06 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt
- Anhang XI § 3.06 Tabelle Stufe 4: Neue Werte für die Besatzungszahlen eingeführt
- Anhang XI § 3.07 Nummer 1 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
- Anhang XI § 3.07 Nummer 2 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
- Anhang XI § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt
- Anhang XI Anlage 2 Überschrift: Neue Überschrift für die Prüfung zum Erwerb der Qualifikation 'Matrosen-Motorwart' eingeführt
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 1 Absatz 1: Voraussetzungen für die Prüfung zum Matrosen-Motorwart angepasst
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 3 Absatz 1: Bezeichnung 'Matrosen-Motorenwart' durch 'Matrosen-Motorwart' ersetzt
- Anhang XI Anlage 2 Teil 2 Nummer 4 Absatz 2: Bezeichnung 'Matrosen-Motorenwart' durch 'Matrosen-Motorwart' ersetzt
- Anhang XII Tabelle Artikel 2 Nummer 1: Neue Zeilen für den Großbuchstaben 'R' und den Kleinbuchstaben 'e' eingefügt
- Anhang XII Artikel 3 Nummer 2 Satz 1: Anhang II § 24.06 Nummer 5 angepasst
- Anhang XII Tabelle Kapitel 14a: Neue Zeilen für Kapitel 14a eingefügt
- Anhang XII Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Voraussetzungen für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe angepasst
- Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2: Neue Werte für die Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen eingeführt
- Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Kapitel 14a: Neue Zeilen für Kapitel 14a eingefügt
- Anhang XIII § 6: Neue Bestimmungen für gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen eingeführt

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 1.02: Neue Festlegung der Aufgabe des Wendeanzeigers
Anhang IX, Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste
§ 1.03: Neue Vorschriften für die Typprüfung von Wendeanzeigern
Anhang X, § 1.01 Nummer 19: Ersetzung des Kommas am Ende durch ein Semikolon
§ 1.04: Neue Vorschriften für den Antrag auf Typprüfung
Anhang X, § 1.02 Nummer 4: Änderung der Bestimmungen für Anhang II Kapitel 15
§ 1.05: Neue Vorschriften für die Typgenehmigung
§ 1.06: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Geräte und Genehmigungsnummer
§ 1.07: Neue Vorschriften für die Erklärung des Herstellers
§ 1.08: Neue Vorschriften für Änderungen an genehmigten Anlagen
§ 1.01: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
§ 1.02: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
§ 1.02 Nummer 2: Der einleitende Satzteil wird geändert und das Wort 'ADNR' wird durch 'ADN' ersetzt.
§ 1 Nummer 2: Neue Fassung für Nachweis der technischen Vorschriften.
§ 1 Abs. 1: Anforderungen an die Besatzung und Beförderung von Fahrgästen neu formuliert
§ 1 Abs. 1 Nummer 3: Neue Nummern 3 und 4 eingefügt
§ 1 Abs. 1: Satz hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 Nummer 3 einschränkt
§ 1 Abs. 3 Nummer 2: Neue Formulierung der Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzung
§ 1 Abs. 6: Neue Formulierung der Anwendungsbereiche der Verordnung
§ 1 Abs. 8: Neue Formulierung der Geltung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
§ 1 Abs. 4: Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9: Einführung von Anforderungen an Fabrikschild, Schutzvorrichtungen und Unterlagen an Bord
§ 11.04 Nummer 2: Neufassung der Vorschriften zur Breitenverringerung des Gangbords.
§ 11.12 Nummer 6, 7, 8, 9: Neue Fassungen für die Prüfung von Krane.
§ 11.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.01
§ 11.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.02
§ 11.02 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.02
§ 11.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.04
§ 11.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 11.04
§ 11.12: Neue Fassung für Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord
Anhang II der Anlage, § 11.02: Neue Formulierung für Schutz vor Sturz und Absturz.

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# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 12a: Einführung der Angabe der Länge über alles (Lüa)

7
binschuo_2018/§12b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 12b: Einführung der Angabe der Länge (L)

7
binschuo_2018/§12c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 12c: Einführung der Angabe der Länge LWL

7
binschuo_2018/§13a.md Normal file
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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 13a: Einführung der Angabe der Breite über alles (Büa)

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 13b: Einführung der Angabe der Breite (B)

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# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2: Die Werte für die Reinigung von Abwasser werden angepasst.
§ 14a.09: Neue Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen
§ 14a.10: Neue Vorschriften zur Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
§ 14a.11: Neue Vorschriften zur Stichprobenmessung und Sonderprüfung
§ 14a.12: Neue Vorschriften zu zuständigen Behörden und technischen Diensten

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 15.03 Nummer 5: Neue Formel für das Moment aus Wind (MW) und Anpassungen bei der Berechnung des Lateralplanes.
§ 15.14 Nummer 1: Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer oder Bordkläranlagen ausgerüstet sein
§ 15.03 Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a: Neue Vorschriften für den Einabteilungsstatus und die Berücksichtigung von Längsschotten.
§ 15.06 Nummer 17: Toiletten sind nur erforderlich, wenn die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt.
§ 15.03 Nummer 11 Buchstabe c: Neue Definitionen für φE und φm.
§ 15.14: Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer sind nicht erforderlich, wenn keine Toiletten erforderlich sind.
§ 15.06 Nummer 1: Neuer Absatz zur Anforderung an Decksbereiche, die durch mobile Einrichtungen eingehaust sind.
§ 15.07: Ein zweites unabhängiges Antriebssystem ist für seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich.
§ 15.06 Nummer 15: Neue Vorschriften für Aufbauten, Panoramascheiben und mobile Einrichtungen.
§ 15.10 Nummer 7: Lichtmaschinen können als Notstromquelle genutzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
§ 15.11 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Tabelle für Trennflächen von Räumen ohne Druckwassersprühanlagen.
§ 15.11 Nummer 4: Neue Vorschriften für Decken und Wandverkleidungen in Unterkunftsräumen.
§ 15.11 Nummer 7a: Neue Vorschriften für Planen oder mobile Einrichtungen, die Decksbereiche eingehaust sind.
§ 15.06 Nummer 1: Neue Anforderungen an Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott
§ 15.09 Nummer 4: Neue Anforderungen an Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
§ 15.03 Nummer 7 bis 13: Neue Anforderungen an Leckstabilität und Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks
§ 15.08 Nummer 6: Neue Anforderungen an Festinstalliertes Lenzsystem
§ 15.01 Nummer 1 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an den Schiffsattest.
§ 15.02 Nummer 8: Neue Fassung für die Anforderungen an Schotte.
§ 15.06: Einführung neuer Vorschriften für Fahrgasträume und -bereiche, einschließlich Anforderungen an Lage, Trennung, Sichtlinien, Ausgänge und Notausgänge.
§ 15: Neue Vorschriften zur Zulassung von Formationen und Kupplungen
§ 15.10 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt, die spezielle Anforderungen für Fähren mit weniger als 100 Fahrgästen und L WL < 25 m definiert.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 16 Abs. 5: Neufassung der Nummern 1 bis 10 in Absatz 5
§ 16 Abs. 1 Num. 4 Buchst. b und c: Neue Buchstaben b und c eingefügt, die Anhang II § 8a.02 Nummer 6 und Anhang II § 14a.02 Nummer 7 zu einer Sonderprüfung führen.
§ 16 Abs. 3: Neufassung der Nummern 1 bis 13 in Absatz 3
§ 16 Abs. 1 Num. 7 und 8: Neue Nummern 7 und 8 eingefügt, die sich auf Unterlagen und Kennzeichen beziehen.
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 bis 19 in Absatz 1 Satz 1
§ 16 Abs. 1 Num. 12: Neue Nummer 12 eingefügt, die sich auf Prüfungen von Feuerlöschern, Flüssiggasanlagen und Seil- und Kettenanlagen bezieht.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen
§ 16 Abs. 2 Num. 4: Neue Formulierung, die sich auf wesentliche Änderungen oder Instandsetzungen bezieht.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 7 und 8: Neue Formulierung der Vorschriften für Unterlagen und Kennzeichen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 14: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 15: Neue Nummer 15 zur Vorschrift für Krankentrage
§ 16 Abs. 2 Nummer 3: Anpassung der Vorschriften für Fahrgastbeförderung
§ 16 Abs. 3 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Fahrgastbeförderung
§ 16 Abs. 3 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
§ 16 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 16 Abs. 4 Nummer 7: Neue Formulierung der Vorschriften für Kennzeichen
§ 16 Abs. 4 Nummer 12: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 5 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Unterlagen
§ 16 Abs. 5 Nummer 8: Nummer 8 gestrichen
§ 16: Neue Vorschriften zur Angabe der Eichscheinnummer und weiterer technischer Daten
§ 16 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-22 — Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3050
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 17 Abs. 4: Änderung der Gebühren für verschiedene Untersuchungen und Ausstellungen
§ 17 Abs. 2 Num. 1 und 2: Neue Nummern 1 und 2 eingefügt, die sich auf Verstöße gegen § 16 Abs. 4 und 5 beziehen.
§ 17 Abs. 3 Num. 4: Neue Nummer 4 eingefügt, die sich auf die Wiederaufnahme von stillgelegten Bordkläranlagen bezieht.
§ 17 Abs. 4 Num. 4 und 11: Neue Nummern 4 und 11 eingefügt, die sich auf Sonderprüfungen und Seil- und Kettenanlagen beziehen.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 19: Einfügung von § 19a mit Übergangsregelungen
§ 19: Neue Vorschriften zur Angabe des größten Tiefgangs
§ 19: Erweiterung der Angaben zur maximal zulässigen Ladefälle

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-04-08Bekanntmachung hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 727
> Station: 2014-06-04Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 19a Abs. 1 Satz 3: Einführung der Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen EU-Mitgliedstaates
§ 19a: § 19a wird aufgehoben.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
§ 2.02 Nummer 1: Der Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 erbracht werden.
§ 2.01: Neue allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 2.02 Nummer 4 Satz 3: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein.
§ 2.02: Neue Vorschriften für abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
§ 2.02 Nummer 6: Der Nachweis der hinreichenden Leckstabilität muss durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 erbracht werden.
§ 2.03: Neue Vorschriften für die Bedienung
§ 2 Abs. 2 Num. 13a: Nummer 13a wird aufgehoben.
§ 2.04: Neue Vorschriften für Bedienungsanleitungen
Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2: Neue Werte für die Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen eingeführt
§ 2.05: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
§ 2.01 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an einen Sachverständigen für Nautik.
§ 2.07 Nummer 1 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2.09 Nummer 2 Satz 2: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2.17 Nummer 3: Neue Fassung für die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C.
§ 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2 Nummer 1: Neue Fassung für Anpassung an Vorschriften nach Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 2 Nummer 2: Einführung neuer Zeilen für Signallichter und Navigationsradaranlagen.
§ 2.01 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3 des § 2.01 mit Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge auf der Ems
§ 2 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Wasserstraßen
§ 2 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
§ 2 Abs. 2 Nummern 11 bis 13: Neue Nummern 11 bis 13a eingefügt
§ 2 Abs. 2 Nummern 15 bis 17: Neue Nummern 15 bis 20 eingefügt
§ 2.02 Nummer 5 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
§ 2.05 Nummer 1 und 2: Neue Formulierung für Einzel- und Sammelrettungsmittel sowie Landeklappen
§ 2.07 Nummer 1: Neue Anforderungen an Absperrvorrichtungen
§ 2.08: Neuer Abschnitt über Landeklappen
Anhang XII Tabelle Artikel 6 § 2 Kapitel 14a: Neue Zeilen für Kapitel 14a eingefügt

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 21: Neue Vorschriften zur Angabe der Tragfähigkeit/Verdrängung
§ 21.01: Aufhebung des bisherigen § 21.01 und Neubesetzung des § 21.01

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 22a.04: Neue Vorschriften für Schwimmfähigkeit und Stabilität, insbesondere für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m.
§ 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe.
Anhang XII Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Voraussetzungen für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe angepasst

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 24.02 Nummer 2: Eingefügte Zeilen für Signallichter, Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und andere Anforderungen.
Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Änderungen in der Tabelle zu den §§ 11.02 und 11.04
Anhang II § 24.02 Nummer 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
Tabelle des § 24.02 Nummer 2: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
Anhang II § 24.06 Nummer 5: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
Tabelle des § 24.06 Nummer 2: Änderung der Angabe zu Kapitel 21
§ 24.05: Abschnitt ohne Inhalt
Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04
§ 24.06 Nummer 5: Änderungen an Anforderungen an Radareinmannsteuerstand, Signallichter, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
Tabelle des § 24.06 Nummer 5: Einfügung von Angaben zu Kapitel 14a
§ 24.09: Einführung von Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3: Neue Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die zwischen 1995 und 2008 erstmals zulassungsfähig waren.
§ 24: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl wasserdichter Querschotte
§ 24: Erweiterung der Angaben zur Ruderanlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 25: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Laderäume
§ 25: Erweiterung der Angaben zur Lenzeinrichtung

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 26: Neue Vorschriften zur Angabe der Art des Lukendachs
§ 26: Erweiterung der Angaben zu den Absperrorganen in Lenzeinrichtungen

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 27: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb
§ 27: Erweiterung der Angaben zur Ankereinrichtung

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 28: Neue Vorschriften zur Angabe der Total Hauptantriebsleistung
§ 28: Erweiterung der Angaben zu den Seilen zum Festmachen

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 29: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Hauptpropeller
§ 29: Erweiterung der Angaben zu den Sicht- und Schallzeichen

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 3.01: Neue Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
Anhang X, Inhaltsverzeichnis, §§ 3.05 bis 3.07: Änderung der Angaben im Inhaltsverzeichnis
§ 3.02: Neue Vorschriften für die Anzeige der Wendegeschwindigkeit
§ 3.05: Neue Vorschriften für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
§ 3.03: Neue Vorschriften für Messbereiche
§ 3.06: Neue Überschrift für § 3.06: 'Prüfbedingungen'.
§ 3.04: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
§ 3.07: Neue Vorschriften für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt.
§ 3.05: Neue Vorschriften für die Empfindlichkeit
§ 3 Abs. 2 Satz 4: Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete heranziehen.
§ 3.06: Neue Vorschriften für die Funktionsüberwachung
§ 3 Abs. 8: Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.
§ 3.07: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
§ 3 Abs. 11: Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie für die Zulassung von AIS-Geräten ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
§ 3.08: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
Anhang X § 3.01: Neue Begriffsbestimmung für 'Ablegereife' eingeführt
§ 3.09: Neue Vorschriften für Tochtergeräte
Anhang X § 3.04: Neue Bestimmungen für Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen eingeführt
§ 3.02 Nummer 1 Buchstabe b: Der einleitende Satzteil wird geändert.
Anhang X § 3.05: Neue Bestimmungen für die Prüfung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
Anhang XI § 3.02: Neue Vorschriften für die Befähigung der Besatzungsmitglieder, insbesondere für Decksmann, Schiffsjungen, Matrosen, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinisten, Fährjungen, Fährgehilfen und Fährführer
Anhang X § 3.06: Neue Prüfbedingungen für Seil- und Kettenanlagen eingeführt
Anhang XI § 3.12 Nummer 2: Streichung von Nummer 2 in § 3.12
Anhang X § 3.07: Neue Bestimmungen für die Bescheinigung von Seil- und Kettenanlagen eingeführt
Anhang XI § 3.12 Nummer 3: Neue Nummer 2 in § 3.12
Anhang XI § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3: Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein angepasst
§ 3 Abs. 3: Neue Formulierung der Nachweisung der Anforderungen an Zeesboote und Taxiboote
Anhang XI § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f: Voraussetzungen für die Qualifikation als Bootsmann und Steuermann angepasst
§ 3 Abs. 8 bis 11: Neue Formulierung der zuständigen Behörden
Anhang XI § 3.06 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt
§ 3.02 Nummer 9 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
Anhang XI § 3.06 Tabelle Stufe 4: Neue Werte für die Besatzungszahlen eingeführt
Anhang XI § 3.07 Nummer 1 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
Anhang XI § 3.07 Nummer 2 Buchstabe c: Angabe 'Nummer 2' durch 'Buchstabe b' ersetzt
Anhang XI § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f: Angabe 'Nummer 5' durch 'Buchstabe e' ersetzt

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 30: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Bugankerwinden und Heckankerwinden
§ 30: Erweiterung der Angaben zu den Einrichtungen zur Brandbekämpfung

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 31: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schlepphaken
§ 31: Erweiterung der Angaben zu den Rettungsmitteln

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 32: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schleppwinden
§ 32: Erweiterung der Angaben zur sonstigen Ausrüstung

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 33: Neue Vorschriften zur Angabe der Ruderanlagen
§ 33: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 4

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 34: Neue Vorschriften zur Angabe der Lenzeinrichtung
§ 34: Erweiterung der Angaben zu den Erleichterungen in Zone 3

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 35: Neue Vorschriften zur Angabe der Absperrorgane
§ 35: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 2

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 36: Neue Vorschriften zur Angabe der Anker
§ 36: Erweiterung der Angaben zur zusätzlichen Ausrüstung in Zone 1

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 37: Neue Vorschriften zur Angabe der Ankerketten
§ 37: Erweiterung der Angaben zur Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 38: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Festmachen
§ 38: Erweiterung der Angaben zur Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 39: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Schleppen
§ 39: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 4.01: Neue technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 4.02: Neue Vorschriften für Dämpfungseinrichtungen
§ 4.03: Neue Vorschriften für den Anschluss von Zusatzgeräten
§ 4.03 und 4.04: Neue Bestimmungen zur Gültigkeit der Fährzeugnisse und Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen
§ 4.01 Nummer 1: Die Zeile für §§ 3.05, 3.06 und 3.07 wurde neu gefasst.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 40: Neue Vorschriften zur Angabe der Sicht- und Schallzeichen
§ 40: Erweiterung der Angaben zur Tauglichkeit der Fähre für den sonstigen Schiffsverkehr

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 41: Neue Vorschriften zur Angabe der sonstigen Ausrüstung
§ 41: Erweiterung der Angaben zur Betriebsform der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 42: Neue Vorschriften zur Angabe der Einrichtungen zur Brandbekämpfung
§ 42: Erweiterung der Angaben zur Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 43: Neue Vorschriften zur Angabe der Rettungsmittel
§ 43: Erweiterung der Angaben zur Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 5.01: Neue Vorschriften für Prüfbedingungen und Prüfverfahren
§ 5.02: Neue Vorschriften für die Messung der abgestrahlten Funkstörungen
§ 5.03: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren
§ 5: Neue Vorschriften für den Einbau von Navigationsradaranlagen, einschließlich der Positionierung und Bedienung.
§ 5.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 5.01
§ 5.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.02
§ 5.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.04
§ 5.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 5.04
§ 5 Abs. 7: Neue Formulierung der Anforderungen an Seeschiffe
§ 5 Abs. 13 Nummer 2 Buchstabe b: Buchstabe b gestrichen
§ 5.01 Satz 1: Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen
§ 5.02: Neue Nummer 4 zur Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbar kassen
§ 5.03 Nummer 1 Satz 3: Ersetzen von Zonenbezeichnungen
§ 5.04 Nummer 1: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
§ 5.05: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
§ 5.06 Nummer 1 und 2: Neue Anforderungen an Rettungsringe und Rettungswesten
§ 5 Abs. 4: Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 6: Neue Vorschriften für den Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
Anhang X, Inhaltsverzeichnis, § 6.01: Änderung der Angabe im Inhaltsverzeichnis
§ 6.09: Die Überschrift wird geändert.
§ 6.01: Neue Übergangsbestimmungen für Barkassen, die bereits in Betrieb sind, eingeführt.
§ 6.02 Nummer 1 bis 3: Neufassung der Nummern 1 bis 3 des § 6.02 mit Anforderungen an Kompass und Steuerkurstransmitter
§ 6.02 Nummer 4 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a der Nummer 4 des § 6.02
§ 6.03: Neufassung des § 6.03 mit Anforderungen an Navigationsradaranlagen
§ 6.05 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 6.05 mit Anforderungen an Sammelrettungsmittel
§ 6.06: Neufassung des § 6.06 mit Anforderungen an sonstige Ausrüstung
§ 6 Abs. 2: Neue Formulierung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 6 Nummer 1: Neue Fassung für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und Segelfahrgastschiffe
§ 6 Nummer 3: Neue Fassung für die Feststellung einer offenkundigen Gefahr
Anhang XIII § 6: Neue Bestimmungen für gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen eingeführt

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 7: Neue Vorschriften für den Einbau des Wendeanzeigers
§ 7.01 Abs. 1c: Hinzufügung von Anforderungen an Hinweisschilder an Übergängen zu nicht durch Geländer geschützten Bereichen.
§ 7.04 Nummer 9 Satz 4: Neue Fassung für die Anforderungen an die Stellung des Hebels.
§ 7.01 Abs. 2: Hinzufügung von Anforderungen an geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten in Arbeitsbereichen mit Fallhöhe über 1 Meter.
§ 7.05 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Signallichter und deren Gehäuse.
§ 7.06 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
§ 7.06: Neufassung des § 7.06 mit Anforderungen an Rettungsmittel
§ 7.05: Streichung des Abschnitts über Navigationsgeräte.
§ 7.06: Einführung neuer Vorschriften für Navigationsgeräte, einschließlich Anforderungen an Radaranlagen und Wendeanzeiger.
§ 7 Abs. 8: Neuer Absatz zur Gleichwertigkeit von Tüpgenehmigungen und Bestimmungen
§ 7.02: Neue allgemeine Bestimmungen für kleine Fahrgastschiffe
Anhang IX, Teil I § 7 Nummer 2: Einfügung des Eintrags '25 = Kroatien' in die Liste

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# BISCHPATV — 2006-01-30
# BISCHPATV — 2014-06-04
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 220
- **Inkrafttreten:** 2006-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=56
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschifferpatentverordnung, insbesondere durch Einführung von vorübergehenden Abweichungen, Anpassungen an die technische Entwicklung und Verbesserungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen
- § 2a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West ermächtigt, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung zu erlassen.
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Angabe 'eines Landeskriminalamtes' in die Liste der zuständigen Stellen.
- § 5 Abs. 1 einleitender Satz: Ersetzung der Wörter 'geltendes oder eine geltende' durch 'gültiges oder eine gültige'.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch 'Bau und Stadtentwicklung'.
- § 18 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch 'Bau und Stadtentwicklung'.
- § 8 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung der Wörter ', in der jeweils anzuwendenden Fassung' in den Klammerzusatz.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, insbesondere Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis als Donaukapitäns-Patent.
- § 14 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, insbesondere Änderung der zuständigen Behörde für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent.
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von Nummer 2 durch Nummern 2 und 2a, um ein alternativer Nachweis zu ermöglichen.
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Angabe 'oder 2a' nach der Angabe 'Nummer 2'.
- § 16 Abs. 4: Einfügung der Angabe 'oder 2a' nach der Angabe 'Nummer 2'.
- § 19 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Absehen von der Prüfung regelt.
- § 24 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 16 Abs. 2 Nr. 2' durch '§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a'.
- Anlage 9: Neufassung der Anlage 9.
- Anlage 11 Nummern 2.4 bis 2.4.7: Neufassung der Nummern 2.4 bis 2.4.7 in der Anlage 11.
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Nachweisung der Fahrzeit, Fahrleistung und Streckenfahrten.
- Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4: Neufassung der Streckenfahrten auf der Unteren Havel-Wasserstraße.
## Wortlaut

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- **2002-12-23** · BGBl. 2002 I S. 4580 — Fünfte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **2006-01-30** · BGBl. 2006 I S. 220 — Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West ermächtigt, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung zu erlassen.
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Angabe 'eines Landeskriminalamtes' in die Liste der zuständigen Stellen.
- § 5 Abs. 1 einleitender Satz: Ersetzung der Wörter 'geltendes oder eine geltende' durch 'gültiges oder eine gültige'.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch 'Bau und Stadtentwicklung'.
- § 18 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch 'Bau und Stadtentwicklung'.
- § 8 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung der Wörter ', in der jeweils anzuwendenden Fassung' in den Klammerzusatz.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, insbesondere Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis als Donaukapitäns-Patent.
- § 14 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, insbesondere Änderung der zuständigen Behörde für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent.
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von Nummer 2 durch Nummern 2 und 2a, um ein alternativer Nachweis zu ermöglichen.
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Angabe 'oder 2a' nach der Angabe 'Nummer 2'.
- § 16 Abs. 4: Einfügung der Angabe 'oder 2a' nach der Angabe 'Nummer 2'.
- § 19 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Absehen von der Prüfung regelt.
- § 24 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 16 Abs. 2 Nr. 2' durch '§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a'.
- Anlage 9: Neufassung der Anlage 9.
- Anlage 11 Nummern 2.4 bis 2.4.7: Neufassung der Nummern 2.4 bis 2.4.7 in der Anlage 11.
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Nachweisung der Fahrzeit, Fahrleistung und Streckenfahrten.
- Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4: Neufassung der Streckenfahrten auf der Unteren Havel-Wasserstraße.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-23 — Fünfte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4580
> Station: 2014-06-04 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 610
§ 17 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Verweisfassung auf die zuletzt geänderte Fassung der Verordnung vom 18. März 2002
§ 17 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Nachweisung der Fahrzeit, Fahrleistung und Streckenfahrten.

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@@ -0,0 +1,19 @@
# DIVERSE-SCHIFFFAHRTSRECHTLICHE-VORSCHRIFTEN — 2014-06-04
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen
- Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung: mit Ausnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1
- Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung: in voller Ausprägung
- Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung: in voller Ausprägung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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@@ -0,0 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung: mit Ausnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1
- Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung: in voller Ausprägung
- Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung: in voller Ausprägung

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2014 I S. 610
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Verkündung:** 2014-06-04
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Ausfertigung:** 2014-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO_2018, BISCHPATV, ZWEITE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER, DIVERSE-SCHIFFFAHRTSRECHTLICHE-VORSCHRIFTEN, BINSCHKOSTV, BINNENSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG-UND-SONSTIGER
## Kurz
Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.

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# ZWEITE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER — 2006-06-09
# ZWEITE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER — 2014-06-04
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 1279
- **Inkrafttreten:** 2006-06-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/26#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bedarfsgegenständeverordnung und die Kosmetik-Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Lebensmittelbedarfsgegenstände und verbotene Stoffe.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 610
- **Inkrafttreten:** 2014-06-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Binnenschifferpatentverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Zudem hebt sie einige vorübergehende Abweichungsverordnungen auf.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **2006-06-09** · BGBl. 2006 I S. 1279 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
- **2014-06-04** · BGBl. 2014 I S. 610 — Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften