BGBl. 1994 I S. 1829 · Verordnung · Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
Inkrafttreten: 1994-08-04
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-08-03

BGBl-Id: bgbl1-1994-49-2
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LawGit Spiegel
1994-08-03 12:00:00 +00:00
parent 360dac349a
commit 21a18312f6
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kfzpflvv/FASSUNG.md Normal file
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# KFZPFLVV — 1994-08-03
- **Titel:** Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1829
- **Inkrafttreten:** 1994-08-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen auf Unternehmen in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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kfzpflvv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1994-08-03** · BGBl. 1994 I S. 1829 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

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kfzpflvv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# PFLBESCHV — 1989-05-19
# PFLBESCHV — 1994-08-03
- **Titel:** Pflanzenbeschauverordnung
- **Titel:** Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 905
- **Inkrafttreten:** 1989-05-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/22#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, insbesondere das Verbot von Schadorganismen und befallenen Pflanzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1829
- **Inkrafttreten:** 1994-08-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen auf Unternehmen in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1: Neue Definitionen für Schutzgebiet, Drittland, Innergemeinschaftliches Verbringen und Durchfuhr hinzugefügt.
- Zweiter Abschnitt: Überschrift geändert zu 'Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr'.
- § 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 3: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 4: Neue Formulierung für das Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.
- § 5: Anlage 4 Spalte 1 durch Anlage 4 Teil I Spalte 1 ersetzt und Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Einfuhrbedingungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c: Anlage 4 Teil B durch Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt.
- § 6 Abs. 5: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.
- § 7 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Bundesminister durch Bundesministerium ersetzt.
- § 8 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Anlage 4 durch Anlage 4 Teil I ersetzt.
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Worte 'Mitgliedstaat oder anderen' gestrichen und Worte 'der nicht Mitgliedstaat ist' hinzugefügt.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Formulierung für die Voraussetzungen zur Anordnung von Maßnahmen.
- § 8 Abs. 3: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.
- § 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind.
- § 9: Neue Formulierung für die Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen.
- § 10: §§ 5 bis 9 durch §§ 5 bis 8 ersetzt und Wort 'nichtgewerblichen' durch 'nichterwerbsmäßigen' ersetzt.
- Dritter Abschnitt - Ausfuhr und Durchfuhr: Abschnitt gestrichen.
- § 12: Abschnitt gestrichen.
- § 13: Anlagen 3 und 4 Teil B Nr. 1.1 bis 1.5 durch Anlagen 3 und 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt und Worte 'über die Einfuhr und Ausfuhr' gestrichen.
- Dritter Abschnitt - Innergemeinschaftliches Verbringen: Neuer Abschnitt eingefügt mit allgemeinen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen.
- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringungsverbot von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innergemeinschaftlich.
- § 13b: Neue Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.
- § 13c: Neue Vorschriften für den Pflanzenpaß, der für das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich ist.
## Wortlaut

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- **1985-12-03** · BGBl. 1985 I S. 2115 — Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
- **1987-06-13** · BGBl. 1987 I S. 1358 — Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
- **1989-05-19** · BGBl. 1989 I S. 905 — Pflanzenbeschauverordnung
- **1994-08-03** · BGBl. 1994 I S. 1829 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neue Definitionen für Schutzgebiet, Drittland, Innergemeinschaftliches Verbringen und Durchfuhr hinzugefügt.
- Zweiter Abschnitt: Überschrift geändert zu 'Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr'.
- § 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 3: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 4: Neue Formulierung für das Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.
- § 5: Anlage 4 Spalte 1 durch Anlage 4 Teil I Spalte 1 ersetzt und Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
- § 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Einfuhrbedingungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c: Anlage 4 Teil B durch Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt.
- § 6 Abs. 5: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.
- § 7 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Bundesminister durch Bundesministerium ersetzt.
- § 8 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Anlage 4 durch Anlage 4 Teil I ersetzt.
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Worte 'Mitgliedstaat oder anderen' gestrichen und Worte 'der nicht Mitgliedstaat ist' hinzugefügt.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Formulierung für die Voraussetzungen zur Anordnung von Maßnahmen.
- § 8 Abs. 3: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.
- § 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind.
- § 9: Neue Formulierung für die Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen.
- § 10: §§ 5 bis 9 durch §§ 5 bis 8 ersetzt und Wort 'nichtgewerblichen' durch 'nichterwerbsmäßigen' ersetzt.
- Dritter Abschnitt - Ausfuhr und Durchfuhr: Abschnitt gestrichen.
- § 12: Abschnitt gestrichen.
- § 13: Anlagen 3 und 4 Teil B Nr. 1.1 bis 1.5 durch Anlagen 3 und 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt und Worte 'über die Einfuhr und Ausfuhr' gestrichen.
- Dritter Abschnitt - Innergemeinschaftliches Verbringen: Neuer Abschnitt eingefügt mit allgemeinen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen.
- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringungsverbot von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innergemeinschaftlich.
- § 13b: Neue Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.
- § 13c: Neue Vorschriften für den Pflanzenpaß, der für das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich ist.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-04-16 — Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 329
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 1: Neue Fassung des § 1
§ 1: Neue Definitionen für Schutzgebiet, Drittland, Innergemeinschaftliches Verbringen und Durchfuhr hinzugefügt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 607
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 10: Neufassung des Absatzes 2 mit Ausnahmen von den Vorschriften für Umzugsgut und nichtgewerblichen Gebrauch
§ 10: §§ 5 bis 9 durch §§ 5 bis 8 ersetzt und Wort 'nichtgewerblichen' durch 'nichterwerbsmäßigen' ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-04-16 — Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 329
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 12: Neue Fassung des § 12
§ 12: Abschnitt gestrichen.

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pflbeschv/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13: Anlagen 3 und 4 Teil B Nr. 1.1 bis 1.5 durch Anlagen 3 und 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt und Worte 'über die Einfuhr und Ausfuhr' gestrichen.

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pflbeschv/§13a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13a: Neue Vorschriften für das Verbringungsverbot von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innergemeinschaftlich.

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pflbeschv/§13b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13b: Neue Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.

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pflbeschv/§13c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13c: Neue Vorschriften für den Pflanzenpaß, der für das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich ist.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-04-16 — Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 329
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 2 Abs. 1: Streichung der Worte 'aus dem Ausland'
§ 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 607
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 3 Abs. 3: Einfügen eines neuen Satzes zur Verbotsbefugnis der zuständigen Behörde
§ 3 Abs. 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.
§ 3 Abs. 3: Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-11-05Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2707
> Station: 1994-08-03Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 4: Neuer Absatz 2 hinzugefügt
§ 4: Neue Formulierung für das Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-04-16 — Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 329
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 5: Einfügung der Worte 'und anderen Gegenstände'
§ 5: Anlage 4 Spalte 1 durch Anlage 4 Teil I Spalte 1 ersetzt und Wort 'aus einem Drittland' hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 607
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Worte 'von einem Mitgliedstaat' durch 'vom Ursprungsland'
§ 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Einfuhrbedingungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c: Anlage 4 Teil B durch Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 ersetzt.
§ 6 Abs. 5: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 607
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 7: Ersetzen des Wortes 'Zolldienststelle' durch 'Zollstelle'
§ 7 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Bundesminister durch Bundesministerium ersetzt.

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 607
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Vorschriften zur Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
§ 8 Abs. 1: Anlage 5 durch Anlage 5 Teil I ersetzt und Anlage 4 durch Anlage 4 Teil I ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Satz 1: Worte 'Mitgliedstaat oder anderen' gestrichen und Worte 'der nicht Mitgliedstaat ist' hinzugefügt.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Formulierung für die Voraussetzungen zur Anordnung von Maßnahmen.
§ 8 Abs. 3: Anlagen 1 und 2 durch Anlage 1 oder 2 ersetzt.
§ 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-11-05Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2707
> Station: 1994-08-03Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 9: Neuer Absatz 6 hinzugefügt
§ 9: Neue Formulierung für die Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1994 I S. 1829
- **Titel:** Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1829
- **Verkündung:** 1994-08-03
- **Inkrafttreten:** 1994-08-04
- **Ausfertigung:** 1994-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=29
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KFZPFLVV, VERORDNUNG-ÜBER-DEN-PFLANZENSCHUTZ, PFLBESCHV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen auf Unternehmen in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.

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@@ -0,0 +1,28 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-PFLANZENSCHUTZ — 1994-08-03
- **Titel:** Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1829
- **Inkrafttreten:** 1994-08-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen auf Unternehmen in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
## Betroffene Stellen
- § 13d: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen
- § 13e: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Pflanzenpässen und Aufzeichnungen
- § 13f: Neue Vorschriften zur Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
- § 13g: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen
- § 13h: Neue Vorschriften zum Verbringungsverbot in Schutzgebiete
- § 13i: Neue Vorschriften zu besonderen Anforderungen beim Verbringen in Schutzgebiete
- § 13j: Neue Vorschriften zum Pflanzenpaß für das Verbringen in Schutzgebiete
- § 13k: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen für das Verbringen in Schutzgebiete
- § 13l: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in Schutzgebiete
- § 13m: Neue Vorschriften zur Beförderung durch Schutzgebiete
- § 13n: Neue Vorschriften zur Registrierung von Betrieben
- § 13o: Neue Vorschriften zum Ruhen der Registrierung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1994-08-03** · BGBl. 1994 I S. 1829 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

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@@ -0,0 +1,14 @@
# Stellen dieser Station
- § 13d: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen
- § 13e: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Pflanzenpässen und Aufzeichnungen
- § 13f: Neue Vorschriften zur Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
- § 13g: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen
- § 13h: Neue Vorschriften zum Verbringungsverbot in Schutzgebiete
- § 13i: Neue Vorschriften zu besonderen Anforderungen beim Verbringen in Schutzgebiete
- § 13j: Neue Vorschriften zum Pflanzenpaß für das Verbringen in Schutzgebiete
- § 13k: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen für das Verbringen in Schutzgebiete
- § 13l: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in Schutzgebiete
- § 13m: Neue Vorschriften zur Beförderung durch Schutzgebiete
- § 13n: Neue Vorschriften zur Registrierung von Betrieben
- § 13o: Neue Vorschriften zum Ruhen der Registrierung

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# § 13d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13d: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen

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# § 13e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13e: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Pflanzenpässen und Aufzeichnungen

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# § 13f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13f: Neue Vorschriften zur Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

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# § 13g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13g: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen

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# § 13h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13h: Neue Vorschriften zum Verbringungsverbot in Schutzgebiete

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# § 13i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13i: Neue Vorschriften zu besonderen Anforderungen beim Verbringen in Schutzgebiete

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# § 13j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13j: Neue Vorschriften zum Pflanzenpaß für das Verbringen in Schutzgebiete

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# § 13k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13k: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Ausstellens von Pflanzenpässen für das Verbringen in Schutzgebiete

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# § 13l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13l: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in Schutzgebiete

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# § 13m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13m: Neue Vorschriften zur Beförderung durch Schutzgebiete

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# § 13n
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13n: Neue Vorschriften zur Registrierung von Betrieben

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# § 13o
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-03 — Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1829
§ 13o: Neue Vorschriften zum Ruhen der Registrierung