BGBl. 2006 I S. 1571 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
Inkrafttreten: 2006-09-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2006-07-19

BGBl-Id: bgbl1-2006-33-7
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2006-07-19 12:00:00 +00:00
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# AUSBILDUNGSVERORDNUNG-AUSWÄRTIGER-DIENST — 2006-07-19
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 1571
- **Inkrafttreten:** 2006-09-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=43
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung im mittleren Auswärtigen Dienst, insbesondere bezüglich der Dauer von Lehrgängen und Praktika, der Berichtspflichten und der Prüfungsanforderungen.
## Betroffene Stellen
- § 9a Abs. 1: Zahl „21“ durch „24“ ersetzt
- § 10 Nr. 1 bis 4: Neue Zeiträume für Einführungslehrgang, Inlandspraktikum, Auslandspraktikum und Schlusslehrgang festgelegt
- § 13 Abs. 2 Nr. 1: Einsetzen des Wortes „Informations- technik“
- § 13 Abs. 5: Berichte zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen zu erstatten
- § 15 Abs. 2: Neue Vorschriften für Aufsichtsarbeiten im Einführungslehrgang und Schlusslehrgang
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 aufgehoben
- § 19 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung, dass das Ergebnis der Prüfung nicht in die Laufbahnprüfung einfließt
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Zeitraum von „3 bis 5“ auf „3 bis 6“ geändert
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Einfügen von „als Beisitzerin oder Beisitzer“ und Ersetzen von „Beisitzenden“ durch „Fachprüferinnen oder Fachprüfer“
- § 19 Abs. 2 Satz 4: Zeitraum von „9 bis 11“ auf „10 bis 12“ geändert
- § 31 Abs. 4 Satz 1: Streichung von „von vier- einhalbmonatiger Dauer“ und Ergänzung von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs“
- § 31 Abs. 5 Satz 1: Einfügen von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1“
- § 31 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Wiederholung von schlecht bewerteten Leistungsnachweisen
- § 31 Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „drei“ durch „vier“
- § 33: Neue Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 2006 begonnen haben
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2006-07-19** · BGBl. 2006 I S. 1571 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

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# Stellen dieser Station
- § 9a Abs. 1: Zahl „21“ durch „24“ ersetzt
- § 10 Nr. 1 bis 4: Neue Zeiträume für Einführungslehrgang, Inlandspraktikum, Auslandspraktikum und Schlusslehrgang festgelegt
- § 13 Abs. 2 Nr. 1: Einsetzen des Wortes „Informations- technik“
- § 13 Abs. 5: Berichte zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen zu erstatten
- § 15 Abs. 2: Neue Vorschriften für Aufsichtsarbeiten im Einführungslehrgang und Schlusslehrgang
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 aufgehoben
- § 19 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung, dass das Ergebnis der Prüfung nicht in die Laufbahnprüfung einfließt
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Zeitraum von „3 bis 5“ auf „3 bis 6“ geändert
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Einfügen von „als Beisitzerin oder Beisitzer“ und Ersetzen von „Beisitzenden“ durch „Fachprüferinnen oder Fachprüfer“
- § 19 Abs. 2 Satz 4: Zeitraum von „9 bis 11“ auf „10 bis 12“ geändert
- § 31 Abs. 4 Satz 1: Streichung von „von vier- einhalbmonatiger Dauer“ und Ergänzung von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs“
- § 31 Abs. 5 Satz 1: Einfügen von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1“
- § 31 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Wiederholung von schlecht bewerteten Leistungsnachweisen
- § 31 Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „drei“ durch „vier“
- § 33: Neue Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 2006 begonnen haben

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 10 Nr. 1 bis 4: Neue Zeiträume für Einführungslehrgang, Inlandspraktikum, Auslandspraktikum und Schlusslehrgang festgelegt

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 13 Abs. 2 Nr. 1: Einsetzen des Wortes „Informations- technik“
§ 13 Abs. 5: Berichte zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen zu erstatten

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 15 Abs. 2: Neue Vorschriften für Aufsichtsarbeiten im Einführungslehrgang und Schlusslehrgang
§ 15 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 aufgehoben

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 19 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung, dass das Ergebnis der Prüfung nicht in die Laufbahnprüfung einfließt
§ 19 Abs. 1 Satz 3: Zeitraum von „3 bis 5“ auf „3 bis 6“ geändert
§ 19 Abs. 2 Satz 2: Einfügen von „als Beisitzerin oder Beisitzer“ und Ersetzen von „Beisitzenden“ durch „Fachprüferinnen oder Fachprüfer“
§ 19 Abs. 2 Satz 4: Zeitraum von „9 bis 11“ auf „10 bis 12“ geändert

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 31 Abs. 4 Satz 1: Streichung von „von vier- einhalbmonatiger Dauer“ und Ergänzung von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs“
§ 31 Abs. 5 Satz 1: Einfügen von „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1“
§ 31 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Wiederholung von schlecht bewerteten Leistungsnachweisen
§ 31 Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „drei“ durch „vier“

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 33: Neue Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 2006 begonnen haben

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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-07-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1571
§ 9a Abs. 1: Zahl „21“ durch „24“ ersetzt

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# BGBl. 2006 I S. 1571
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 1571
- **Verkündung:** 2006-07-19
- **Inkrafttreten:** 2006-09-01
- **Ausfertigung:** 2006-07-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=43
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSBILDUNGSVERORDNUNG-AUSWÄRTIGER-DIENST
## Kurz
Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung im mittleren Auswärtigen Dienst, insbesondere bezüglich der Dauer von Lehrgängen und Praktika, der Berichtspflichten und der Prüfungsanforderungen.