BGBl. 1950 I S. 352 · Erlass · Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 352
Inkrafttreten: 1950-06-03
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1950-08-07

BGBl-Id: bgbl1-1950-33-3
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1970-01-01 00:09:43 +00:00
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commit 1f351d4b20
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# GHFBETRG — 1950-08-07
- **Titel:** Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1950 I S. 352
- **Inkrafttreten:** 1950-06-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ermöglicht die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) für Hafenarbeiter, um stetige Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Es regelt die Rechtsform, Aufgaben, Organe und die Aufsicht des Gesamthafenbetriebs.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Ermöglicht die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) durch schriftliche Vereinbarung
- § 1 Abs. 2: Bestimmt, dass der Gesamthafenbetrieb auch Betriebe umfasst, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind
- § 2 Abs. 1: Regelt die Bestimmung der Rechtsform, Aufgaben, Organe und Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebs
- § 2 Abs. 2: Bedarf der Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes
- § 2 Abs. 3: Stellt die Aufsicht des Gesamthafenbetriebs durch das zuständige Landesarbeitsamt sicher
- § 3: Regelt die Rechtsansprüche auf Beiträge und Umlagen zwischen dem Gesamthafenbetrieb und den Unternehmern
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1950-08-07** · BGBl. 1950 I S. 352 — Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Ermöglicht die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) durch schriftliche Vereinbarung
- § 1 Abs. 2: Bestimmt, dass der Gesamthafenbetrieb auch Betriebe umfasst, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind
- § 2 Abs. 1: Regelt die Bestimmung der Rechtsform, Aufgaben, Organe und Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebs
- § 2 Abs. 2: Bedarf der Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes
- § 2 Abs. 3: Stellt die Aufsicht des Gesamthafenbetriebs durch das zuständige Landesarbeitsamt sicher
- § 3: Regelt die Rechtsansprüche auf Beiträge und Umlagen zwischen dem Gesamthafenbetrieb und den Unternehmern

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-08-07 — Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 352
§ 1 Abs. 1: Ermöglicht die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) durch schriftliche Vereinbarung
§ 1 Abs. 2: Bestimmt, dass der Gesamthafenbetrieb auch Betriebe umfasst, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-08-07 — Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 352
§ 2 Abs. 1: Regelt die Bestimmung der Rechtsform, Aufgaben, Organe und Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebs
§ 2 Abs. 2: Bedarf der Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes
§ 2 Abs. 3: Stellt die Aufsicht des Gesamthafenbetriebs durch das zuständige Landesarbeitsamt sicher

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-08-07 — Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 352
§ 3: Regelt die Rechtsansprüche auf Beiträge und Umlagen zwischen dem Gesamthafenbetrieb und den Unternehmern

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# BGBl. 1950 I S. 352
- **Titel:** Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1950 I S. 352
- **Verkündung:** 1950-08-07
- **Inkrafttreten:** 1950-06-03
- **Ausfertigung:** 1950-08-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/33#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GHFBETRG
## Kurz
Das Gesetz ermöglicht die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) für Hafenarbeiter, um stetige Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Es regelt die Rechtsform, Aufgaben, Organe und die Aufsicht des Gesamthafenbetriebs.