BGBl. 1992 I S. 1190 · Erlass · Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1190
Inkrafttreten: 1992-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-07-09

BGBl-Id: bgbl1-1992-30-1
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1992-07-09 12:00:00 +00:00
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# B_RSG_2007 — 1989-07-18
# B_RSG_2007 — 1992-07-09
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1412
- **Inkrafttreten:** 1989-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Börsengesetz, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsbehörde, der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und der Regelungen für Börsentermingeschäfte.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1190
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Kreditaufnahme der Treuhandanstalt für die Jahre 1992 bis 1994, einschließlich der Haftung des Bundes und der Anwendung bestimmter Bestimmungen des Börsengesetzes und des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes.
## Betroffene Stellen
- Abschnitts-Überschrift vor § 50: Neue Überschrift: 'IV. Terminhandel'
- § 50 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
- § 50 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
- § 52: Ersetzung von 'den Bundesrat' durch 'aufgrund des § 63'
- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
- § 54: Aufhebung des § 54
- § 55: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
- § 56: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
- § 58: Neue Formulierung des gesamten § 58
- § 61: Neue Formulierung des gesamten § 61
- § 63: Neue Formulierung des gesamten § 63
- § 73 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
- § 75 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes: '§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.'
- § 96 Abs. 1: Streichung von 'und IV.'
- § 96 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 97: Hinzufügung eines neuen Absatzes 3: 'Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.'
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)'
- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichtsbehörde aus.'
- § 1 Abs. 3: Ersetzt 'der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane' durch 'der Börsenaufsichtsbehörde'
- § 2 Abs. 2: Ersetzt 'Mit Zustimmung des Bundesrates kann für einzelne Börsen' durch 'Für einzelne Börsen kann'
- § 3 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung und erläßt eine Geschäftsordnung.'
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'Die zur Teilnahme am Börsenhandel'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'die übrigen Börsenbesucher' durch 'die übrigen zugelassenen Personen'
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 5 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,'
- § 5 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 6 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 7 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.'
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung: 'Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.'
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2-4: Ersetzt Nummern 2-4 durch neue Nummern 2 und 3
- § 7 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 3'
- § 7 Abs. 6 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 7 Abs. 7: Neue Fassung: '(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.'
- § 7 Abs. 9 Satz 1: Streichung der Angabe 'nach Absatz 7'
- § 8: Einfügt neuen § 8a
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'zuständigen obersten Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'alle Börsenbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'alle zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen'
- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 28: Ersetzt '§ 53' durch '§ 53 Abs. 1'
- § 29 Abs. 2: Ersetzt 'den Börsensekretären' durch 'den Börsengeschäftsführern'
- § 29 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 4: 'Der Börsenvorstand kann beschließen, dass bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.'
- § 30 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 30 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler, ferne. über ihre Bestellung und Entlassung, die Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.'
- § 30 Abs. 4: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 32 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.'
- § 32 Abs. 2 Sätze 3-4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 32 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt 'Sätze 1 bis 3' durch 'Sätze 1 und 2'
- § 32 Abs. 3: Ersetzt 'die Landesregierung Ausnahmen zuläßt' durch 'Ausnahmen zugelassen werden'
- § 32: Einfügt neuen Absatz 4: 'Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.'
- § 33 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.'
- § 36 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermitteln.'
- § 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
- § 40 Abs. 2: Neue Fassung: '(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen.'
- § 40: Einfügt neuen § 40a
- § 41: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt
- § 74: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt
## Wortlaut

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- **1982-03-17** · BGBl. 1982 I S. 320 — Verordnung über die zu Börsentermingeschäften zugelassenen Wertpapiere (Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung - BörsTermZulV)
- **1986-12-24** · BGBl. 1986 I S. 2478 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
- **1989-07-18** · BGBl. 1989 I S. 1412 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
- **1992-07-09** · BGBl. 1992 I S. 1190 — Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)

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# Stellen dieser Station
- Abschnitts-Überschrift vor § 50: Neue Überschrift: 'IV. Terminhandel'
- § 50 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
- § 50 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
- § 52: Ersetzung von 'den Bundesrat' durch 'aufgrund des § 63'
- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
- § 54: Aufhebung des § 54
- § 55: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
- § 56: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
- § 58: Neue Formulierung des gesamten § 58
- § 61: Neue Formulierung des gesamten § 61
- § 63: Neue Formulierung des gesamten § 63
- § 73 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
- § 75 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes: '§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.'
- § 96 Abs. 1: Streichung von 'und IV.'
- § 96 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 97: Hinzufügung eines neuen Absatzes 3: 'Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.'
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)'
- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichtsbehörde aus.'
- § 1 Abs. 3: Ersetzt 'der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane' durch 'der Börsenaufsichtsbehörde'
- § 2 Abs. 2: Ersetzt 'Mit Zustimmung des Bundesrates kann für einzelne Börsen' durch 'Für einzelne Börsen kann'
- § 3 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung und erläßt eine Geschäftsordnung.'
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'Die zur Teilnahme am Börsenhandel'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'die übrigen Börsenbesucher' durch 'die übrigen zugelassenen Personen'
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 5 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,'
- § 5 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 6 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 7 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.'
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung: 'Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.'
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2-4: Ersetzt Nummern 2-4 durch neue Nummern 2 und 3
- § 7 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 3'
- § 7 Abs. 6 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 7 Abs. 7: Neue Fassung: '(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.'
- § 7 Abs. 9 Satz 1: Streichung der Angabe 'nach Absatz 7'
- § 8: Einfügt neuen § 8a
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'zuständigen obersten Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'alle Börsenbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'alle zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen'
- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 28: Ersetzt '§ 53' durch '§ 53 Abs. 1'
- § 29 Abs. 2: Ersetzt 'den Börsensekretären' durch 'den Börsengeschäftsführern'
- § 29 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 4: 'Der Börsenvorstand kann beschließen, dass bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.'
- § 30 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 30 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler, ferne. über ihre Bestellung und Entlassung, die Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.'
- § 30 Abs. 4: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
- § 32 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.'
- § 32 Abs. 2 Sätze 3-4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 32 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt 'Sätze 1 bis 3' durch 'Sätze 1 und 2'
- § 32 Abs. 3: Ersetzt 'die Landesregierung Ausnahmen zuläßt' durch 'Ausnahmen zugelassen werden'
- § 32: Einfügt neuen Absatz 4: 'Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.'
- § 33 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.'
- § 36 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermitteln.'
- § 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
- § 40 Abs. 2: Neue Fassung: '(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen.'
- § 40: Einfügt neuen § 40a
- § 41: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt
- § 74: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt

7
b_rsg_2007/§41.md Normal file
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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-09 — Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1190
§ 41: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt

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# § 74
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
> Station: 1992-07-09 — Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1190
§ 74: Vorschriften für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes, Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten zum geregelten Markt
§ 74: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt

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# BGBl. 1992 I S. 1190
- **Titel:** Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1190
- **Verkündung:** 1992-07-09
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Ausfertigung:** 1992-07-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** B_RSG_2007, WERTPAPIERVPG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Kreditaufnahme der Treuhandanstalt für die Jahre 1992 bis 1994, einschließlich der Haftung des Bundes und der Anwendung bestimmter Bestimmungen des Börsengesetzes und des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes.

17
wertpapiervpg/FASSUNG.md Normal file
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# WERTPAPIERVPG — 1992-07-09
- **Titel:** Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1190
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Kreditaufnahme der Treuhandanstalt für die Jahre 1992 bis 1994, einschließlich der Haftung des Bundes und der Anwendung bestimmter Bestimmungen des Börsengesetzes und des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nr. 1: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
wertpapiervpg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
wertpapiervpg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1992-07-09** · BGBl. 1992 I S. 1190 — Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)

3
wertpapiervpg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 3 Nr. 1: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt

7
wertpapiervpg/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-09 — Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1190
§ 3 Nr. 1: Gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt