BGBl. 1978 I S. 781 · Änderung · Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
Inkrafttreten: 1956-03-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1978-06-29

BGBl-Id: bgbl1-1978-34-1
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1978-06-29 12:00:00 +00:00
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# 6-FESTSTELLUNGSDV — 1959-03-11
# 6-FESTSTELLUNGSDV — 1978-06-29
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 88
- **Inkrafttreten:** Datum des Inkrafttretens der 6. FeststellungsDV
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes durch, insbesondere durch Einfügungen und Ersetzungen in verschiedenen Paragraphen. Sie tritt mit Wirkung vom Inkrafttreten der 6. FeststellungsDV in Kraft und gilt auch im Land Berlin, jedoch nicht im Saarland.
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 781
- **Inkrafttreten:** 1956-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/34#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Sechste Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Feststellung von Schäden in Aussiedlungsgebieten und der Berücksichtigung von Betriebsmerkmalen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 8 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 8 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 9 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 9 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 6 Abs. 2: „§ 5 Abs. 5“ wird ersetzt durch „§ 5 Abs. 6“.
- § 6 Abs. 3: „§ 5 Abs. 5“ wird ersetzt durch „§ 5 Abs. 6“.
- § 8 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Der Abzug unterbleibt, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Abgeltungsbetrag bis zum Ende dieses Zeitraums geleistet wurde.“
- § 7: Einführung eines neuen Absatzes 2
- § 8: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Streichung des letzten Satzes in Absatz 2
- § 9: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Änderung von Satz 2 in Absatz 2
- § 10 Abs. 1: Änderung des letzten Satzes
- § 14 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 5 und 6
## Wortlaut

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- **1957-02-28** · BGBl. 1957 I S. 163 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **1958-04-25** · BGBl. 1958 I S. 250 — Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **1959-03-11** · BGBl. 1959 I S. 88 — Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **1978-06-29** · BGBl. 1978 I S. 781 — Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 8 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 8 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 9 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 9 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
- § 6 Abs. 2: „§ 5 Abs. 5“ wird ersetzt durch „§ 5 Abs. 6“.
- § 6 Abs. 3: „§ 5 Abs. 5“ wird ersetzt durch „§ 5 Abs. 6“.
- § 8 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Der Abzug unterbleibt, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Abgeltungsbetrag bis zum Ende dieses Zeitraums geleistet wurde.“
- § 7: Einführung eines neuen Absatzes 2
- § 8: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Streichung des letzten Satzes in Absatz 2
- § 9: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Änderung von Satz 2 in Absatz 2
- § 10 Abs. 1: Änderung des letzten Satzes
- § 14 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 5 und 6

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1958-04-25Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 250
> Station: 1978-06-29Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
§ 10 Abs. 1: Streichung von 'Abs. 1'
§ 10 Abs. 1: Änderung des letzten Satzes

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1959-03-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 88
> Station: 1978-06-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
§ 14 Abs. 2 Nr. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
§ 14 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 5 und 6

7
6-feststellungsdv/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-06-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
§ 7: Einführung eines neuen Absatzes 2

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1959-03-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 88
> Station: 1978-06-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
§ 8 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
§ 8 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt: „Der Abzug unterbleibt, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Abgeltungsbetrag bis zum Ende dieses Zeitraums geleistet wurde.“
§ 8: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Streichung des letzten Satzes in Absatz 2

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1959-03-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 88
> Station: 1978-06-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 781
§ 9 Abs. 1: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
§ 9 Abs. 2: Hinter „§ 2“ wird „Abs. 1“ eingefügt.
§ 9: Anhang eines Satzes an Absatz 1 und Änderung von Satz 2 in Absatz 2

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# BGBl. 1978 I S. 781
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 781
- **Verkündung:** 1978-06-29
- **Inkrafttreten:** 1956-03-28
- **Ausfertigung:** 1978-06-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/34#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 6-FESTSTELLUNGSDV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Sechste Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Feststellung von Schäden in Aussiedlungsgebieten und der Berücksichtigung von Betriebsmerkmalen.