BGBl. 1994 I S. 3768 · Bekanntmachung · Verkündungen im Bundesanzeiger
Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3768 Inkrafttreten: 1994-12-10 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen); 1995-01-05 (Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen)); 1995-01-05 (Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-12-16 BGBl-Id: bgbl1-1994-89-4
This commit is contained in:
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# LUFTVO_2015 — 1994-10-28
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# LUFTVO_2015 — 1994-12-16
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- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3136
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- **Inkrafttreten:** 10.11.94
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/74#page=56
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über vier Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung oder Aufhebung von Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung, die am 10. November 1994 in Kraft treten.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3768
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- **Inkrafttreten:** 1994-12-10 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen); 1995-01-05 (Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen)); 1995-01-05 (Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover))
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=32
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über die Verkündung dreier Verordnungen im Bundesanzeiger, die sich auf Flugverfahren und Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beziehen.
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## Betroffene Stellen
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- Hundertfünfundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel
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- Hundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof
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- Hundertsiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld
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- Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von Flugplänen
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- Neunundsiebzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen
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- Hundertachtunddreißigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover
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## Wortlaut
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- **1994-10-25** · BGBl. 1994 I S. 3016 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **1994-10-27** · BGBl. 1994 I S. 3080 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **1994-10-28** · BGBl. 1994 I S. 3136 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **1994-12-16** · BGBl. 1994 I S. 3768 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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# Stellen dieser Station
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- Hundertfünfundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel
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- Hundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof
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- Hundertsiebenundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld
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- Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von Flugplänen
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- Neunundsiebzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen
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- Hundertachtunddreißigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover
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# SCHWPESTV_1988 — 1994-11-03
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# SCHWPESTV_1988 — 1994-12-16
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- **Titel:** Neufassung der Schweinepest-Verordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3163
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- **Inkrafttreten:** 1994-10-29 (Teil 2); 1994-10-29 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/75#page=27
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung der Schweinepest-Verordnung, die ab dem 29. Oktober 1994 gilt und verschiedene Bestimmungen zur Bekämpfung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest umfasst.
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- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3768
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- **Inkrafttreten:** 1994-12-10 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen); 1995-01-05 (Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen)); 1995-01-05 (Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover))
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=32
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über die Verkündung dreier Verordnungen im Bundesanzeiger, die sich auf Flugverfahren und Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beziehen.
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## Betroffene Stellen
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- § 10: Neue Vorschriften für die Verarbeitung von Teilen und Rohstoffen von ansteckungsverdächtigen Schweinen
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- § 11: Neue Vorschriften für den Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk
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- § 11a: Neue Vorschriften für das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone
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- § 11b: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei langdauerndem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
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- § 11c: Neue Vorschriften für Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat
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- § 11d: Neue Vorschriften für weitergehende Schutzmaßregeln
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- § 12: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
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- § 13: Neue Vorschriften für Gebietsimpfung
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- § 14: Neue Vorschriften für Tötung im Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Impfgebiet
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- § 14a: Neuer Paragraph für Schutzmaßregeln beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen
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- § 15: Neue Vorschriften für die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest
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- § 16: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Betrieb oder an einem sonstigen Standort bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 17: Neue Vorschriften für Tötung und unschädliche Beseitigung sowie zusätzliche Maßregeln bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 18: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Sperrbezirk bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 19: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Verdachtssperrbezirk bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 20: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 21: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht bei afrikanischer Schweinepest
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- § 22: Neue Vorschriften für Desinfektion nach Tötung und unschädlicher Beseitigung bei afrikanischer Schweinepest
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- § 23: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, im Transport und in Schlachtstätten bei Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest
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- § 24 Abs. 1: Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
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- § 24 Abs. 2: Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung aller Schweine, der Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und negativer Umgebungsuntersuchungen.
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- § 24 Abs. 3: Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine und negativer serologischer Nachuntersuchungen.
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- § 24 Abs. 4: Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung aller Schweine, der Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Ablauf von 30 Tagen ohne Entgegenstehen von Belangen der Tierseuchenbekämpfung.
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- § 24a: Schweine dürfen erst verbracht werden, wenn eine serologische Untersuchung des Bestandes nach der Wiederbelegung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
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- § 25 Abs. 1: Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungen und Anordnungen nach verschiedenen Abschnitten der Verordnung werden definiert.
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- § 25 Abs. 2: Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Vorschriften der Verordnung, wie Impfungen, Absonderung, Reinigung, Desinfektion, Verbringung, Aufbewahrung, Anbringen von Schildern, Reinigung, Desinfektion, Hunde anbinden, Katzen einsperren, Schlachten, unschädliches Beseitigen, Besamen, Transport, Anzeige, Kontrollbuch, Beförderung, Treiben und Schadnagerbekämpfung, werden definiert.
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- Erste Verordnung zur Änderung: Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen
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## Wortlaut
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- **1994-04-26** · BGBl. 1994 I S. 837 — Neufassung der Schweinepest-Verordnung
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- **1994-05-06** · BGBl. 1994 I S. 956 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **1994-11-03** · BGBl. 1994 I S. 3163 — Neufassung der Schweinepest-Verordnung
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- **1994-12-16** · BGBl. 1994 I S. 3768 — Verkündungen im Bundesanzeiger
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# Stellen dieser Station
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- § 10: Neue Vorschriften für die Verarbeitung von Teilen und Rohstoffen von ansteckungsverdächtigen Schweinen
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- § 11: Neue Vorschriften für den Sperrbezirk und Verdachtssperrbezirk
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- § 11a: Neue Vorschriften für das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone
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- § 11b: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei langdauerndem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
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- § 11c: Neue Vorschriften für Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat
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- § 11d: Neue Vorschriften für weitergehende Schutzmaßregeln
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- § 12: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
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- § 13: Neue Vorschriften für Gebietsimpfung
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- § 14: Neue Vorschriften für Tötung im Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Impfgebiet
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- § 14a: Neuer Paragraph für Schutzmaßregeln beim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen
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- § 15: Neue Vorschriften für die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest
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- § 16: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Betrieb oder an einem sonstigen Standort bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 17: Neue Vorschriften für Tötung und unschädliche Beseitigung sowie zusätzliche Maßregeln bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 18: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Sperrbezirk bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 19: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Verdachtssperrbezirk bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 20: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet bei Ausbruch der afrikanischen Schweinepest
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- § 21: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht bei afrikanischer Schweinepest
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- § 22: Neue Vorschriften für Desinfektion nach Tötung und unschädlicher Beseitigung bei afrikanischer Schweinepest
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- § 23: Neue Vorschriften für Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, im Transport und in Schlachtstätten bei Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest
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- § 24 Abs. 1: Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
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- § 24 Abs. 2: Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung aller Schweine, der Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und negativer Umgebungsuntersuchungen.
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- § 24 Abs. 3: Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine und negativer serologischer Nachuntersuchungen.
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- § 24 Abs. 4: Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Beseitigung aller Schweine, der Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Ablauf von 30 Tagen ohne Entgegenstehen von Belangen der Tierseuchenbekämpfung.
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- § 24a: Schweine dürfen erst verbracht werden, wenn eine serologische Untersuchung des Bestandes nach der Wiederbelegung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
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- § 25 Abs. 1: Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungen und Anordnungen nach verschiedenen Abschnitten der Verordnung werden definiert.
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- § 25 Abs. 2: Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Vorschriften der Verordnung, wie Impfungen, Absonderung, Reinigung, Desinfektion, Verbringung, Aufbewahrung, Anbringen von Schildern, Reinigung, Desinfektion, Hunde anbinden, Katzen einsperren, Schlachten, unschädliches Beseitigen, Besamen, Transport, Anzeige, Kontrollbuch, Beförderung, Treiben und Schadnagerbekämpfung, werden definiert.
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- Erste Verordnung zur Änderung: Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen
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verkuendungen/1994/bgbl1-1994-89-4.md
Normal file
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verkuendungen/1994/bgbl1-1994-89-4.md
Normal file
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# BGBl. 1994 I S. 3768
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- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3768
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- **Verkündung:** 1994-12-16
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- **Inkrafttreten:** 1994-12-10 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen); 1995-01-05 (Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichshafen)); 1995-01-05 (Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover))
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- **Ausfertigung:** 1994-12-16
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=32
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** LUFTVO_2015, SCHWPESTV_1988
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## Kurz
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Die Bekanntmachung informiert über die Verkündung dreier Verordnungen im Bundesanzeiger, die sich auf Flugverfahren und Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beziehen.
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Reference in New Issue
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