BGBl. 1973 I S. 794 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
Inkrafttreten: 1973-07-19
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-07-19

BGBl-Id: bgbl1-1973-57-2
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1973-07-19 12:00:00 +00:00
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# GETREIDESAATGUTVERORDNUNG — 1968-06-07
# GETREIDESAATGUTVERORDNUNG — 1973-07-19
- **Titel:** Verordnung über Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung)
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 566
- **Inkrafttreten:** 1968-06-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/35#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Verkehr mit Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, einschließlich der Anerkennung als Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut.
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 794
- **Inkrafttreten:** 1973-07-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/57#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere Bestimmungen der Getreidesaatgutverordnung, insbesondere bezüglich der Anerkennung, Kennzeichnung und Vertriebsvorschriften für Saatgut.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1): Neue Anforderungen an den Feldbestand für Getreide, Mais und Öl- und Faserpflanzen
- Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3): Neue Vorschriften für Gewichte der Partien und Proben
- Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1): Neue Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
- Anlage 4 (zu § 14 Abs. 3): Neue Kennzeichen der Anerkennungsstellen
- Anlage 5 (zu § 18): Neues Etikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
- Anlage 6 (zu § 18): Neues Etikett für Handelssaatgut
- Anlage 7 (zu § 32): Neues Zertifikat für Getreidesaatgut gemäß OECD-System
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.
- § 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Hinter 'worden' wird 'sind' eingefügt und 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' wird durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 3 Satz 1, die die Anforderungen an Basissaatgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen regelt.
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Mais' wird durch 'Getreide' ersetzt.
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- § 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.
- Anlage 2: Neue Fassung der Anlage 2, die die Gewichte der Partien und Proben regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 1: Verschiedene Änderungen an der Tabelle und den Anmerkungen.
- Anlage 3 Teil I Nr. 2 Buchstabe f: Die Worte 'und Raps' werden durch ', Raps und Rübsen' ersetzt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 3: Verschiedene Änderungen an den Anforderungen an den Feuchtigkeitsgehalt.
- Anlage 4: Streichung und Neufassung mehrerer Zeilen.
- Anlagen 5 und 6: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner:' ersetzt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1968-06-07** · BGBl. 1968 I S. 566 — Verordnung über Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung)
- **1973-07-19** · BGBl. 1973 I S. 794 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1): Neue Anforderungen an den Feldbestand für Getreide, Mais und Öl- und Faserpflanzen
- Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3): Neue Vorschriften für Gewichte der Partien und Proben
- Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1): Neue Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
- Anlage 4 (zu § 14 Abs. 3): Neue Kennzeichen der Anerkennungsstellen
- Anlage 5 (zu § 18): Neues Etikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
- Anlage 6 (zu § 18): Neues Etikett für Handelssaatgut
- Anlage 7 (zu § 32): Neues Zertifikat für Getreidesaatgut gemäß OECD-System
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.
- § 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Hinter 'worden' wird 'sind' eingefügt und 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' wird durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 3 Satz 1, die die Anforderungen an Basissaatgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen regelt.
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Mais' wird durch 'Getreide' ersetzt.
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- § 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.
- Anlage 2: Neue Fassung der Anlage 2, die die Gewichte der Partien und Proben regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 1: Verschiedene Änderungen an der Tabelle und den Anmerkungen.
- Anlage 3 Teil I Nr. 2 Buchstabe f: Die Worte 'und Raps' werden durch ', Raps und Rübsen' ersetzt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 3: Verschiedene Änderungen an den Anforderungen an den Feuchtigkeitsgehalt.
- Anlage 4: Streichung und Neufassung mehrerer Zeilen.
- Anlagen 5 und 6: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner:' ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-06-07 — Verordnung über Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 566
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3): Neue Vorschriften für Gewichte der Partien und Proben
§ 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 11 Abs. 1 Nr. 2: Hinter 'worden' wird 'sind' eingefügt und 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' wird durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-06-07 — Verordnung über Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 566
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1): Neue Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
§ 12 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 3 Satz 1, die die Anforderungen an Basissaatgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen regelt.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 21 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Mais' wird durch 'Getreide' ersetzt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
§ 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
§ 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.

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# GRÄSER-UND-LEGUMINOSENSAATGUTVERORDNUNG — 1968-06-25
# GRÄSER-UND-LEGUMINOSENSAATGUTVERORDNUNG — 1973-07-19
- **Titel:** Verordnung über Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen (Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung)
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 665
- **Inkrafttreten:** 1968-06-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/40#page=5
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen, einschließlich der Anerkennung als Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut.
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 794
- **Inkrafttreten:** 1973-07-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/57#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere Bestimmungen der Getreidesaatgutverordnung, insbesondere bezüglich der Anerkennung, Kennzeichnung und Vertriebsvorschriften für Saatgut.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.
- § 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'sind' wird eingefügt und die Worte 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' werden durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- § 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 10: Die Spalte 2 wird auf 'Einjähriges und Welsches Weidelgras' geändert.
- Anlage 3 Teil I Anmerkung 2: Neue Fassung der Anmerkung 2, die die Feststellung des Besatzes mit Körnern anderer Sorten derselben Art regelt.
- Anlage 3 Teil I Anmerkung 3: Einfügung einer neuen Anmerkung 3, die die Untersuchung auf Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 3 Satz 2: Die Worte 'der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts bei der Probennahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung der Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft' werden durch neue Sätze ersetzt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1968-06-25** · BGBl. 1968 I S. 665 — Verordnung über Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen (Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung)
- **1973-07-19** · BGBl. 1973 I S. 794 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz

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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
- § 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.
- § 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'sind' wird eingefügt und die Worte 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' werden durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
- § 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- § 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 10: Die Spalte 2 wird auf 'Einjähriges und Welsches Weidelgras' geändert.
- Anlage 3 Teil I Anmerkung 2: Neue Fassung der Anmerkung 2, die die Feststellung des Besatzes mit Körnern anderer Sorten derselben Art regelt.
- Anlage 3 Teil I Anmerkung 3: Einfügung einer neuen Anmerkung 3, die die Untersuchung auf Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten regelt.
- Anlage 3 Teil I Nr. 3 Satz 2: Die Worte 'der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts bei der Probennahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung der Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft' werden durch neue Sätze ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 10 Abs. 3: Die Worte 'des Saatguts' werden gestrichen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 11 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'sind' wird eingefügt und die Worte 'Mängel unberücksichtigt geblieben sind' werden durch 'die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist' ersetzt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'und' wird durch 'sowie' ersetzt.
§ 28 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Hinweispflicht bei Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 29: Neue Fassung des § 29, der die Kennzeichnung von Vorstufensaatgut regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 7 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Schädlingen' wird durch 'Schadorganismen' ersetzt.
§ 7 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens regelt.

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# SAATVERKG_1985 — 1972-12-12
# SAATVERKG_1985 — 1973-07-19
- **Titel:** Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2265
- **Inkrafttreten:** 1972-12-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/132#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut, die in Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt wurden, mit deutschen Anerkennungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 794
- **Inkrafttreten:** 1973-07-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/57#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere Bestimmungen der Getreidesaatgutverordnung, insbesondere bezüglich der Anerkennung, Kennzeichnung und Vertriebsvorschriften für Saatgut.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
- § 2: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
- § 3: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut
- § 4: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Zulassungen von Saatgut
- § 5: Bestimmung der Geltung in Berlin
- § 6: Bestimmung des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der alten Verordnung
- Anlage 5: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner:' ersetzt.
- Anlage 6: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Gewicht der Packung oder Zahl der Körner:' ersetzt.
- Saatgutmischungsverordnung § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der die Pflicht zur Hinweisung auf Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- Saatgutmischungsverordnung Anlage 1: Verschiedene Zeilen gestrichen, ersetzt oder neu gefasst.
- Gleichstellungsverordnung § 1 bis 4 Nr. 1: Die Worte 'oder in englischer Sprache' gestrichen.
- Gleichstellungsverordnung § 2 Nr. 5: Die Worte 'laufende Nummer 7 Spalte 4 Buchstabe b,' gestrichen.
- Gleichstellungsverordnung § 3 Nr. 4: Neue Fassung für die Anerkennungen in den Fällen der Anlage 3 eingeführt.
- Gleichstellungsverordnung § 4 Nr. 3: Neue Fassung für die Zulassungen in den Fällen der Anlage 4 eingeführt.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 1 laufende Nummer 4: Angabe in Spalte 3 und Anfügung in Spalten 3 bis 5.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 2: Verschiedene Änderungen in laufenden Nummern und Spalten.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 3: Neue laufende Nummer 1 eingefügt, bestehende Nummern verschoben, Anforderung A Satz 2 angepasst.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 4 Anforderung B: Verschiedene Änderungen in Nummern und Satzformulierungen.
- Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1: Jahreszahl 1973 durch 1974 ersetzt, Worte 'bis zum 30. Juni 1974 vertrieben' durch 'vertrieben' ersetzt.
## Wortlaut

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- **1971-07-20** · BGBl. 1971 I S. 990 — Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
- **1971-07-20** · BGBl. 1971 I S. 998 — Verordnung über die Führung von Saatgutkontrollbüchern (Saatgutkontrollbuchverordnung)
- **1972-12-12** · BGBl. 1972 I S. 2265 — Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
- **1973-07-19** · BGBl. 1973 I S. 794 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
- § 2: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
- § 3: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut
- § 4: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Zulassungen von Saatgut
- § 5: Bestimmung der Geltung in Berlin
- § 6: Bestimmung des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der alten Verordnung
- Anlage 5: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner:' ersetzt.
- Anlage 6: Die Worte 'Angegebenes Gewicht der Packung: kg' werden durch 'Gewicht der Packung oder Zahl der Körner:' ersetzt.
- Saatgutmischungsverordnung § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der die Pflicht zur Hinweisung auf Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.
- Saatgutmischungsverordnung Anlage 1: Verschiedene Zeilen gestrichen, ersetzt oder neu gefasst.
- Gleichstellungsverordnung § 1 bis 4 Nr. 1: Die Worte 'oder in englischer Sprache' gestrichen.
- Gleichstellungsverordnung § 2 Nr. 5: Die Worte 'laufende Nummer 7 Spalte 4 Buchstabe b,' gestrichen.
- Gleichstellungsverordnung § 3 Nr. 4: Neue Fassung für die Anerkennungen in den Fällen der Anlage 3 eingeführt.
- Gleichstellungsverordnung § 4 Nr. 3: Neue Fassung für die Zulassungen in den Fällen der Anlage 4 eingeführt.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 1 laufende Nummer 4: Angabe in Spalte 3 und Anfügung in Spalten 3 bis 5.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 2: Verschiedene Änderungen in laufenden Nummern und Spalten.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 3: Neue laufende Nummer 1 eingefügt, bestehende Nummern verschoben, Anforderung A Satz 2 angepasst.
- Gleichstellungsverordnung Anlage 4 Anforderung B: Verschiedene Änderungen in Nummern und Satzformulierungen.
- Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1: Jahreszahl 1973 durch 1974 ersetzt, Worte 'bis zum 30. Juni 1974 vertrieben' durch 'vertrieben' ersetzt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-12 — Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2265
> Station: 1973-07-19 Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 1: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
Gleichstellungsverordnung § 1 bis 4 Nr. 1: Die Worte 'oder in englischer Sprache' gestrichen.
Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1: Jahreszahl 1973 durch 1974 ersetzt, Worte 'bis zum 30. Juni 1974 vertrieben' durch 'vertrieben' ersetzt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-12 — Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2265
> Station: 1973-07-19 Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 2: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Saatgut
Gleichstellungsverordnung § 2 Nr. 5: Die Worte 'laufende Nummer 7 Spalte 4 Buchstabe b,' gestrichen.
Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1: Jahreszahl 1973 durch 1974 ersetzt, Worte 'bis zum 30. Juni 1974 vertrieben' durch 'vertrieben' ersetzt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-12 — Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2265
> Station: 1973-07-19 Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 3: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut
Gleichstellungsverordnung § 3 Nr. 4: Neue Fassung für die Anerkennungen in den Fällen der Anlage 3 eingeführt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-12 — Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2265
> Station: 1973-07-19 Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
§ 4: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Zulassungen von Saatgut
Gleichstellungsverordnung § 4 Nr. 3: Neue Fassung für die Zulassungen in den Fällen der Anlage 4 eingeführt.

7
saatverkg_1985/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 794
Saatgutmischungsverordnung § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der die Pflicht zur Hinweisung auf Behandlung von Saatgut gegen Schadorganismen oder Krankheiten regelt.

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# BGBl. 1973 I S. 794
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 794
- **Verkündung:** 1973-07-19
- **Inkrafttreten:** 1973-07-19
- **Ausfertigung:** 1973-07-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/57#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GRÄSER-UND-LEGUMINOSENSAATGUTVERORDNUNG, SAATVERKG_1985, GETREIDESAATGUTVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert mehrere Bestimmungen der Getreidesaatgutverordnung, insbesondere bezüglich der Anerkennung, Kennzeichnung und Vertriebsvorschriften für Saatgut.