BGBl. 1998 I S. 90 · Bekanntmachung · Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 90
Inkrafttreten: 1998-01-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1998-01-23

BGBl-Id: bgbl1-1998-4-4
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1998-01-23 12:00:00 +00:00
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# AUJESZKKRV — 1997-11-17
# AUJESZKKRV — 1998-01-23
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2701
- **Inkrafttreten:** 1997-11-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/76#page=2703
- **Kurz:** Die Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und regelt Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung dieser Tierkrankheit.
- **Titel:** Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 90
- **Inkrafttreten:** 1998-01-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/4#page=18
- **Kurz:** Die Bekanntmachung korrigiert die Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 2: Ersetzt 'und mindestens drei Wochen' durch 'oder mindestens zwei Monate' und fügt neue Sätze hinzu.
- § 4 Abs. 3: Fügt neuen Absatz hinzu, der Vorschriften für die Ausbringung von Dung und flüssigen Abgängen enthält.
- Überschrift vor § 13: Streicht 'und auf dem Transport'.
- § 13: Streicht 'oder auf dem Transport'.
- § 14 Abs. 2: Ändert die Nummerierung und Vorschriften in Absatz 2.
- § 14 Abs. 3: Ändert die Vorschriften für die Beseitigung des Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit.
- § 15: Ersetzt 'gelten die §§ Sa, 7; 13 und 14 entsprechend' durch 'gelten die §§ Sa bis 14 entsprechend'.
- § 16 Abs. 1: Ändert die Nummern 1 und 2.
- § 16 Abs. 2: Fügt neue Nummern hinzu und streicht bestehende Nummern.
- Anlage 1: Ändert die Bezeichnung, Abschnitt I und II.
- Anlagen 2 und 3: Streicht die Anlagen 2 und 3.
- § 1: Neufassung des § 1, insbesondere Definition von Aujeszkyscher Krankheit und Verdacht sowie Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von „der Absätze 4 und 5“ durch „des Absatzes 4“.
- § 3 Abs. 3: Ersetzen von „der Absätze 4 und 5“ durch „des Absatzes 4“.
- § 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 3 Abs. 5 und 6: Umbenennung der Absätze 5 und 6 in Absätze 4 und 5.
- § 3 Abs. 5: Einfügen von „Bestandes oder“ vor „Gebietes“.
- § 3a: Neufassung des § 3a, insbesondere serologische Untersuchung von Schweinen.
- § 3b: Neufassung des § 3b, insbesondere Genehmigung für Ausbringung von Dung und Stallabgängen.
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von „von einer amtierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder Anlage 3 begleitet sind“ durch „aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen“.
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Vorschriften für Bestände in Gebieten, die als frei von Aujeszkyscher Krankheit gelten.
- § 4 Abs. 3: Ersetzen von „Absatz 1“ durch „Absatz 2“.
- § 4 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze 4 und 5.
- § 5: Einfügen neuer Nummer 1, Umbenennung der bisherigen Nummer 1 in Nummer 2, Einfügen neuer Nummern 3 und 4, Umbenennung der Nummern 3 bis 5 in Nummern 5 bis 7.
- § 6 Abs. 1: Einfügen von „oder der Verdacht auf Ausbruch“ und mehrere kleinere Änderungen.
- § 6 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 7: Neufassung des § 7, insbesondere Vorschriften für Tötung und unschädliche Beseitigung bei Ausbruch oder Verdacht.
- § 8, 9 und 10a: Streichung der §§ 8, 9 und 10a.
- § 11: Neufassung des § 11, insbesondere Vorschriften für epizootiologische Nachforschungen und Tötung von ansteckungsverdächtigen Schweinen.
- § 12 Abs. 1: Ersetzen von „seuchenkranken und der verdächtigen“ durch „seuchenkranken und -verdächtigen“.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1997-11-17** · BGBl. 1997 I S. 2694 — Gesetz über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
- **1997-11-17** · BGBl. 1997 I S. 2696 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **1997-11-17** · BGBl. 1997 I S. 2701 — Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **1998-01-23** · BGBl. 1998 I S. 90 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2: Ersetzt 'und mindestens drei Wochen' durch 'oder mindestens zwei Monate' und fügt neue Sätze hinzu.
- § 4 Abs. 3: Fügt neuen Absatz hinzu, der Vorschriften für die Ausbringung von Dung und flüssigen Abgängen enthält.
- Überschrift vor § 13: Streicht 'und auf dem Transport'.
- § 13: Streicht 'oder auf dem Transport'.
- § 14 Abs. 2: Ändert die Nummerierung und Vorschriften in Absatz 2.
- § 14 Abs. 3: Ändert die Vorschriften für die Beseitigung des Verdachts auf Aujeszkysche Krankheit.
- § 15: Ersetzt 'gelten die §§ Sa, 7; 13 und 14 entsprechend' durch 'gelten die §§ Sa bis 14 entsprechend'.
- § 16 Abs. 1: Ändert die Nummern 1 und 2.
- § 16 Abs. 2: Fügt neue Nummern hinzu und streicht bestehende Nummern.
- Anlage 1: Ändert die Bezeichnung, Abschnitt I und II.
- Anlagen 2 und 3: Streicht die Anlagen 2 und 3.
- § 1: Neufassung des § 1, insbesondere Definition von Aujeszkyscher Krankheit und Verdacht sowie Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von „der Absätze 4 und 5“ durch „des Absatzes 4“.
- § 3 Abs. 3: Ersetzen von „der Absätze 4 und 5“ durch „des Absatzes 4“.
- § 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 3 Abs. 5 und 6: Umbenennung der Absätze 5 und 6 in Absätze 4 und 5.
- § 3 Abs. 5: Einfügen von „Bestandes oder“ vor „Gebietes“.
- § 3a: Neufassung des § 3a, insbesondere serologische Untersuchung von Schweinen.
- § 3b: Neufassung des § 3b, insbesondere Genehmigung für Ausbringung von Dung und Stallabgängen.
- § 4 Abs. 1: Ersetzen von „von einer amtierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder Anlage 3 begleitet sind“ durch „aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen“.
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Vorschriften für Bestände in Gebieten, die als frei von Aujeszkyscher Krankheit gelten.
- § 4 Abs. 3: Ersetzen von „Absatz 1“ durch „Absatz 2“.
- § 4 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze 4 und 5.
- § 5: Einfügen neuer Nummer 1, Umbenennung der bisherigen Nummer 1 in Nummer 2, Einfügen neuer Nummern 3 und 4, Umbenennung der Nummern 3 bis 5 in Nummern 5 bis 7.
- § 6 Abs. 1: Einfügen von „oder der Verdacht auf Ausbruch“ und mehrere kleinere Änderungen.
- § 6 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 7: Neufassung des § 7, insbesondere Vorschriften für Tötung und unschädliche Beseitigung bei Ausbruch oder Verdacht.
- § 8, 9 und 10a: Streichung der §§ 8, 9 und 10a.
- § 11: Neufassung des § 11, insbesondere Vorschriften für epizootiologische Nachforschungen und Tötung von ansteckungsverdächtigen Schweinen.
- § 12 Abs. 1: Ersetzen von „seuchenkranken und der verdächtigen“ durch „seuchenkranken und -verdächtigen“.

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# BGBl. 1998 I S. 90
- **Titel:** Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 90
- **Verkündung:** 1998-01-23
- **Inkrafttreten:** 1998-01-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1998-01-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/4#page=18
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUJESZKKRV
## Kurz
Die Bekanntmachung korrigiert die Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit.