BGBl. 1981 I S. 459 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 459
Inkrafttreten: 1981-06-13 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d); 1982-01-01 (Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1981-06-12

BGBl-Id: bgbl1-1981-21-2
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# EICHORDNUNG — 1979-12-21
# EICHORDNUNG — 1981-06-12
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 2177
- **Inkrafttreten:** 1979-06-22 (Artikel 1 Nr. 1); 1979-04-11 (Abschnitt 3 der durch Artikel 1 Nr. 4 neugefassten Anlage 7); 1979-12-22 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/74#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eichordnung, insbesondere die Anlagen, um neue technische Anforderungen an Messgeräte und Thermometer zu berücksichtigen.
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 459
- **Inkrafttreten:** 1981-06-13 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d); 1982-01-01 (Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/21#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eichordnung hinsichtlich der Eichzeichen, Prüfzeichen, Stempelstellen und Bescheinigungen sowie die Eichpflicht von Meßgeräten.
## Betroffene Stellen
- Teil 1: Neue Festlegungen für Anforderungen, Konstruktion, Anschlüsse, Aufschriften, Zählwerk, Fehlergrenzen, Druckverlust, Stempelstellen und Bauartzulassung von Gaszählern.
- Teil 2: Neue spezielle Anforderungen für Balgengaszähler, einschließlich Belastungsbereich, Größenbezeichnung und zulässige Werte.
- Anlage 9, Nummer 14.9.2.2.3: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Gewichtswerten, die direkt oder indirekt von Hand eingegeben werden.
- Anlage 9, Nummer 14.9.2.2.4: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Gewichtswerten, die aus einer Wägung und einem durch Hand eingegebenen Wert errechnet werden.
- Anlage 10, Abschnitt 2: Neue Fassung für den Abschnitt 2 der Anlage 10, der die Bauanforderungen an selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen definiert.
- Anlage 14, Inhaltsangabe: Hinzufügung des Abschnitts 3 zur Inhaltsangabe
- Anlage 14, Abschnitt 3: Neuer Abschnitt 3 für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel
- Abschnitt 3, Teil 2, Nr. 5.2.1: Die Fehlergrenzen für die Bauarten der Wirbelgaszähler werden neu festgelegt.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 3.1.3: Genehmigung für Stempelstellen, die den Lagerwechsel behindern, bei Drehkolbengaszählern.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 5.2.1: Die Fehlergrenzen für die Bauarten der Wirbelgaszähler werden neu festgelegt.
- Abschnitt 3, Teil 1, Nr. 8.2, Buchstabe b: Genehmigung für Stempelstellen, die den Lagerwechsel behindern, bei Drehkolbengaszählern.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 2: Der Belastungsbereich für die Bauarten der Wirbelgaszähler wird neu festgelegt.
- Teil 2, Nr. 9.1: Die Eichfehlergrenzen bei anzeigenden Geräten sind gleich dem Skalenwert, bei registrierenden Geräten gleich dem 1,5-fachen des Skalenwertes.
- Teil 2, Nr. 9.2: Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene Gebrauchslage.
- Teil 2, Nr. 9.3: Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage eingehalten werden.
- Teil 2, Nr. 9.4: Die Eichfehlergrenzen gelten für die Bezugstemperatur (festgelegter Nennwert der Umgebungstemperatur von Anzeiger und Zuleitung).
- Teil 2, Nr. 9.7: Die Anzeige darf sich nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von mindestens 10 °C höchstens um den halben Betrag der Eichfehlergrenzen ändern.
- Teil 2, Nr. 11.2: Bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1 und bedürfen nicht der Bauartzulassung.
- Anlage 18, Abschnitt 10: Neuer Abschnitt 10 für Kohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte, einschließlich Zulassungsart und Übergangsvorschriften.
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.1: Neue Fassung für Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.2: Neue Fassung für starre oder halbstarre Längenmaße aus einem Stück
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.4: Neue Fassung für Rollmeßbänder
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.5: Neue Fassung für Strich-Endmaße aus Metall mit Spanngewicht
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 5.6: Neue Fassung für die Beschaffenheit von Meßbändern
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 6.1: Neue Fassung für die Einteilungsmarken und Bezifferungen von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 7.1: Neue Fassung für die Nennlänge von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 8.3: Neue Fassung für die Aufschriften auf Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 9.1 bis 9.3: Neue Fassung für die Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 9.4: Streichung der Nummer 9.4
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10: Neue Fassung für die Stempelstellen von Längenmaßen
- Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1.2: Neue Fassung für Lösch- und Ladegefäße
- Anlage 6 Nummer 5.2.5 Buchstabe b: Einfügung von 'in Nr. 5.2.4' vor 'unter'
- Anlage 6 Nummer 7.1.5: Neue Fassung für die Belastungsgrenzen von Messgeräten
- Anlage 6 Nummer 7.6: Einfügung von Vorschriften für die innerstaatliche Eichung von Kaltwasserzählern
- Anlage 6 Nummer 9.8: Einfügung von Vorschriften für Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern
- Anlage 7: Neue Fassung für die Anlage 7, die Meßgeräte für Gas betrifft
- Teil 2, § 3.1: Neue Vorschriften für die Konstruktion von Gaszählern, insbesondere bezüglich der Abweichung des Meßrauminhalts vom Nennwert.
- Teil 2, § 3.2: Erlaubnis für Gaszähler G 1,6 bis G 6, eine Einrichtung zu haben, die die Bewegung des Meßwerks verhindert, wenn das Gas in einer unzulässigen Richtung strömt.
- Teil 2, § 4.1: Neue Vorschriften für das Prüfzählglied bei Gaszählern G 1,6 bis G 650, einschließlich der Ausführung und der Skalenwerte.
- Teil 2, § 4.2: Neue Anforderungen an die Skalenwerte und die Bezifferung des Prüfzählgliedes.
- Teil 2, § 4.3: Neue Vorschriften für die Standardabweichung bei Messungen mit dem Prüfzählglied.
- Teil 2, § 5.1: Neue Fehlergrenzen für Gaszähler bei verschiedenen Durchflüssen.
- Teil 2, § 5.2: Neue Sonderbestimmungen für die Belastung der Ausgangswellen.
- Teil 2, § 6.1: Neue Vorschriften für den Gesamtdruckverlust bei der Ersteichung.
- Teil 2, § 6.2: Neue Vorschriften für den mechanischen Druckverlust bei der Ersteichung.
- Teil 2, § 6.3: Neue Sonderbestimmungen für den Druckverlust bei Gaszählern mit einem Betriebsdruck höher als 0,1 MPa.
- Teil 2, § 7.1: Neue Anforderungen an das Zulassungsmuster und die Prüflinge für die Bauartzulassung.
- Teil 2, § 7.2: Neue Vorschriften für die Dauerprüfung der Gaszähler.
- Teil 2, § 7.3: Neue Vorschriften für die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart.
- Teil 2, § 8: Neue Anforderungen für die EWG-Ersteichung.
- Teil 3, § 3.1: Neue Vorschriften für die Belastungsbereiche von Drehkolbengaszählern und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 3.2: Neue Anforderungen an die Konstruktion von Drehkolbengaszählern.
- Teil 3, § 3.3: Neue Anforderungen an die Konstruktion von Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 4.1: Neue Vorschriften für das Prüfzählglied von Drehkolbengaszählern und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 4.2: Neue Anforderungen an die Skale des Prüfzählgliedes.
- Teil 3, § 5.1: Neue Fehlergrenzen für Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 5.2: Neue Sonderbestimmungen für die Belastung der Ausgangswellen.
- Teil 3, § 6.1: Neue Anforderungen an die Bauartzulassung für Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 6.2: Neue Vorschriften für die Dauerprüfung der Gaszähler.
- Teil 3, § 6.2.3: Neue Anforderungen für Gaszähler mit Antriebswellen für Zusatzeinrichtungen.
- Teil 3, § 7.1: Neue Anforderungen für die Richtigkeitsprüfung bei der EWG-Ersteichung.
- Teil 3, § 7.2: Neue Vorschriften für die Abweichungen bei der EWG-Ersteichung.
- § 9 Abs. 1: Änderung der Zulassungsart für Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
- § 9 Abs. 2: Änderung der Zulassungsbedingungen für elektrische Impulsgeber
- § 10: Änderung der Begriffsbestimmungen für Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
- § 11 Abs. 1: Änderung der Bauanforderungen für Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 2: Änderung der Anforderungen an Zählwerke von Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 3: Einführung der Anforderung an Anzeigeeinrichtungen für Gasmenge
- § 11 Abs. 4: Einführung der Anforderung an sichere Anschlüsse für Impulsleitungen
- § 11 Abs. 5: Erlaubnis für Vereinigung mehrerer Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 6: Erlaubnis für eingebaute Impulsgeber in Zusatzeinrichtungen
- § 12 Abs. 1: Ermittlung des Antriebs-Drehmoments für Zusatzeinrichtungen
- § 12 Abs. 2: Ermittlung des Gesamt-Antriebs-Drehmoments für Gerätekombinationen
- § 12 Abs. 3: Angabe des Antriebs-Drehmoments auf einem Zusatz-Schild
- § 13 Abs. 1: Anforderungen an Bezeichnungen und Aufschriften auf Zusatzeinrichtungen
- § 13 Abs. 2: Anforderungen an Drehrichtung und Umdrehungswert der Eingangswelle
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung der Eingangswelle mit Antriebs-Drehmoment
- § 13 Abs. 4: Weitere Anforderungen an Bezeichnungen und Aufschriften
- § 14 Abs. 1: Festlegung der Fehlergrenzen in den besonderen Anforderungen
- § 15 Abs. 1: Vorschriften für die Hauptstempelstelle
- § 15 Abs. 2: Vorschriften für Sicherungsstempelstellen
- § 15 Abs. 3: Möglichkeit der Benutzersicherung bei bestimmten Zusatzeinrichtungen
- § 16 Abs. 1.1: Erlaubnis für Vereinigung mehrerer Fernzählwerke
- § 16 Abs. 1.2: Anforderungen an Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte
- § 16 Abs. 1.3: Erlaubnis für Mehrfachschreiber
- § 17 Abs. 1.1: Anforderungen an Anzeigeeinrichtungen für Ist-Belastung
- § 17 Abs. 1.2: Einstellbare Schaltbelastung und Anzeige des eingestellten Werts
- § 17 Abs. 1.3: Springende Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten
- § 17 Abs. 1.4: Erkennbarkeit der eingeschalteten Zählwerke
- § 17 Abs. 2.1: Skale für die Belastungsanzeige
- § 17 Abs. 2.2: Anzeigeeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode
- § 17 Abs. 2.3: Zusätzliche Anzeigeeinrichtungen
- § 17 Abs. 2.4: Zulässige Zeitbasis für den Zeitvorschub
- § 17 Abs. 2.5: Anzeigeeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode bei Belastungsschreibern
- § 17 Abs. 3.1: Weitere Bezeichnungen auf Zählgeräten
- § 17 Abs. 3.2: Hinweis auf den Zweck der besonderen Zählung
- § 17 Abs. 3.3: Anzeige der Schaltbelastung
- § 17 Abs. 4.1: Weitere Bezeichnungen auf Belastungsanzeiger und -schreiber
- § 17 Abs. 4.2: Anzeige des Schreibbereichs und der Dauer der Schaltperiode
- § 17 Abs. 4.3: Fehlergrenzen für belastungsgesteuerte Zählgeräte und Belastungsanzeiger
- Abschnitt 9: Neuer Abschnitt 10 und 11 hinzugefügt, der medizinische Strahlungsthermometer betrifft.
- Anhang 16: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht und spezifischen Nummern.
- 15.5.8.4: Neue Vorschrift für Schild mit Aufschrift bei Gewichtsanzeige
- 15.5.8.5: Neue Vorschrift für automatischen Wägebetrieb bei Waagen mit Steuerschaltern
- 17: Neue Übergangsvorschriften für Waagen
- Anlage 10, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen
- Anlage 12, Nummer 8: Neue Vorschriften für Aufschriften und Kennzeichnungen
- Anlage 13, Abschnitt 1, Teil 1, Nummer 6.14: Neue Vorschrift für die Zuordnung der Bezifferung zu den Teilstrichen
- Anlage 13, Abschnitt 1, Teil 2, Nummer 7.4: Änderung der Eichfehlergrenzen für eingebaute Thermometer
- Anlage 13, Abschnitt 2: Neue Vorschriften für Pyknometer
- Anlage 14, Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1: Hinzufügen von 'Abschnitt 4 - Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Inhaltsübersicht: Hinzufügen von 'Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Nummer 1 der Teile 2 und 3: Ersetzen des Wortes 'Überwachung' durch 'Bestimmung'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Nummer 11.2 der Teile 1, 2 und 3: Hinzufügen des Satzes 'Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen nach Satz 1.'
- Anlage 14, Abschnitt 3: Hinzufügen von Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau
- Anlage 14, Abschnitt 4: Neue Festlegungen für tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut
- Anlage 15, Inhaltsangabe: Hinzufügen von Abschnitt 10 und 11
- Anlage 15, Abschnitt 4: Neue Festlegungen für Blutdruckmeßgeräte
- Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 11.2: Die Jahreszahl 1980 wird durch die Jahreszahl 1989 ersetzt.
- Anlage 9 Nummer 14.1.2: Neue Fassung für die Eichung von Waagen, deren Anzeige von der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.
- Anlage 9 Nummer 14.1.3: Neue Nummer 14.1.3 zur Begrenzung der Anzeige oberhalb der Höchstlast hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 14.2.5.5: Neuer Satz zur Mindestgröße des Teilstrichabstandes hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 14.2.9.2: Nummer 14.2.9.2 gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4: Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4 gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 14.9.5.5: Neue Fassung für Meßwertgeber an Waagen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.2 Buchstabe h: Das Wort 'fotoelektrische' gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.2: Neue Fassung für die Erreichbarkeit von Lasthebelwerk und Wägezellen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.3 Satz 1: Die Worte 'für wechselnden Gebrauchsort' gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.8: Das Wort 'ortsfesten' gestrichen und neue Sätze 8 und 9 hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.9: Neue Fassung für die Beobachtung der Waagenanzeige und des Wägevorgangs.
- Anlage 9 Nummer 15.5.8: Neue Fassung für Steuerschalter zur Abschaltung der Wägegutzufuhr.
- Nummer 6 bis 6.2.4: Neuanordnung und Anpassung der Nummern
- Nummer 5.2.1: Ersetzung des Hinweises auf Nummer 6.1.1 bis 6.1.5
- Nummer 5.2.1.5: Neue Fassung für Beschleunigungen bei Stößen
- Nummer 5.2.2: Neue Fassung für Ausführung der Überdruckmeßgeräte
- Nummer 5.2.2.4: Neue Fassung für Beschleunigungen bei Stößen
- Nummer 7: Neue Fassung: 6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei
- Nummer 8.1: Anhang von (Nr. 5.1.11), Ersetzung des Punktes durch Komma und Anhang von Buchstabe L
- Nummer 9.5.3: Neuer Buchstabe 9.5.3.1 für Überdruckmeßgeräte
- Nummer 9.5.4: Neue Fassung für Überdruckmeßgeräte mit Verwendungsbereich gleich Anzeigebereich
- Nummer 10.2: Neue Fassung für Sicherung des Gehäusedeckels
- Nummer 11: Streichung der Nummer 11
- Anlage 18, Abschnitt 9: Neue Fassung: bleibt frei für Anforderungen an Bremsprüfstände
- Anlage 20, Nummer 3.1: Ersetzung der Klassen 0,2 Z und 0,5 Z durch 0,2 S und 0,5 S
- Anlage 20, Nummer 3.3: Neue Fassung für Primäre Nennstromstärken
- Anlage 20, Nummer 3.3.1 und 3.3.2: Streichung der Nummern 3.3.1 und 3.3.2
- Anlage 20, Nummer 3.4, 3.4.1 und 3.4.2: Neue Fassung für Nennleistungen
- Anlage 20, Nummer 3.4.3: Streichung der Nummer 3.4.3
- Anlage 20, Nummer 8.1 Buchstabe k: Neue Fassung für höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
- Anlage 20, Nummer 9.1.4: Neue Fassung für Stromwandler mit erweitertem Bereich
- Anlage 20, Nummer 9.2.1 und 9.2.2: Ersetzung der Klassenzeichen
- Anlage 20, Nummer 9.2.5 und 9.2.6: Neue Fassung für Zusammenschaltung von Zwischenstromwandlern und Stromwandlern
- Anlage 20, Nummer 10.3: Einfügung von 'mit Fehlerverzeichnis' nach 'Eichschein'
- Anlage 21: Hinzufügung von Anlage 22 für Meßgeräte für thermische Energie und thermische Leistung
- § 23a Nummer 8: Einfügung von '8. Metallfässer.'
- Anhang A Nummer 1.2.1: Neufassung des Eichzeichens der Eichbehörden
- Anhang A Nummer 1.2.2: Streichung von Nummer 1.2.2
- Anhang A Nummer 1.2.3: Ersetzung des Beispiels
- Anhang A Nummer 1.4: Neufassung der Prüfzeichen für Normalgeräte
- Anhang B Nummer 2.2.2: Hinzufügung von 'E für Griechenland'
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10: Neufassung der Überschrift und Inhaltsübersicht
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10.1.1: Streichung von 'oder am Ende'
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10.2: Neufassung von 'Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.'
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10: Neufassung der Überschrift und Inhaltsübersicht
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10.1: Hinzufügung von Nummer 10.1
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10.2: Neufassung von 'Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.'
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 9.f.7: Ersetzung von '± 0,5 %' durch '± 2 %'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 2.4: Einfügung von Vorschriften für Lagerbehälter
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 3.3: Neufassung der Vorschriften für Peilbänder
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.2 Buchstabe b: Streichung von '(Meßband mit fest verbundenem Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.13: Neufassung der Vorschriften für Peilbänder
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.15: Ersetzung des Bindestrichs durch 'nach' und Streichung von 'Abschnitt 1'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 5.1.3: Ersetzung von 'NW 100' durch 'ON 100'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 5.3.3: Ersetzung von 'NW 150' durch 'ON 150'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 9.4: Streichung von 'Abschnitt 1'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 10.3.2: Neufassung der Vorschriften für Füllungstafeln
- Anlage 4 Abschnitt 5 Nummer 4.3.4.1: Hinzufügung von Vorschriften für Maßraumbegrenzung
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 9.1.1: Hinzufügung von Vorschriften für Nacheichung
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 9.3.1: Hinzufügung von 'bei der Ersteichung'
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 11: Streichung von Nummer 11
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 3.3: Neufassung der Vorschriften für Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 1.2.2: Änderung von '2.3' zu '1.2.3'
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 1.2.9: Neufassung der Vorschriften für Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen
- Anlage 6: Einfügung von Abschnitt 2 für Volumenmeßgeräte für Warmwasser und Heißwasser
## Wortlaut

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- **1977-01-25** · BGBl. 1977 I S. 130 — Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1978-08-15** · BGBl. 1978 I S. 1266 — Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1979-12-21** · BGBl. 1979 I S. 2177 — Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **1981-06-12** · BGBl. 1981 I S. 459 — Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung

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# Stellen dieser Station
- Teil 1: Neue Festlegungen für Anforderungen, Konstruktion, Anschlüsse, Aufschriften, Zählwerk, Fehlergrenzen, Druckverlust, Stempelstellen und Bauartzulassung von Gaszählern.
- Teil 2: Neue spezielle Anforderungen für Balgengaszähler, einschließlich Belastungsbereich, Größenbezeichnung und zulässige Werte.
- Anlage 9, Nummer 14.9.2.2.3: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Gewichtswerten, die direkt oder indirekt von Hand eingegeben werden.
- Anlage 9, Nummer 14.9.2.2.4: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Gewichtswerten, die aus einer Wägung und einem durch Hand eingegebenen Wert errechnet werden.
- Anlage 10, Abschnitt 2: Neue Fassung für den Abschnitt 2 der Anlage 10, der die Bauanforderungen an selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen definiert.
- Anlage 14, Inhaltsangabe: Hinzufügung des Abschnitts 3 zur Inhaltsangabe
- Anlage 14, Abschnitt 3: Neuer Abschnitt 3 für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel
- Abschnitt 3, Teil 2, Nr. 5.2.1: Die Fehlergrenzen für die Bauarten der Wirbelgaszähler werden neu festgelegt.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 3.1.3: Genehmigung für Stempelstellen, die den Lagerwechsel behindern, bei Drehkolbengaszählern.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 5.2.1: Die Fehlergrenzen für die Bauarten der Wirbelgaszähler werden neu festgelegt.
- Abschnitt 3, Teil 1, Nr. 8.2, Buchstabe b: Genehmigung für Stempelstellen, die den Lagerwechsel behindern, bei Drehkolbengaszählern.
- Abschnitt 3, Teil 3, Nr. 2: Der Belastungsbereich für die Bauarten der Wirbelgaszähler wird neu festgelegt.
- Teil 2, Nr. 9.1: Die Eichfehlergrenzen bei anzeigenden Geräten sind gleich dem Skalenwert, bei registrierenden Geräten gleich dem 1,5-fachen des Skalenwertes.
- Teil 2, Nr. 9.2: Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene Gebrauchslage.
- Teil 2, Nr. 9.3: Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage eingehalten werden.
- Teil 2, Nr. 9.4: Die Eichfehlergrenzen gelten für die Bezugstemperatur (festgelegter Nennwert der Umgebungstemperatur von Anzeiger und Zuleitung).
- Teil 2, Nr. 9.7: Die Anzeige darf sich nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von mindestens 10 °C höchstens um den halben Betrag der Eichfehlergrenzen ändern.
- Teil 2, Nr. 11.2: Bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1 und bedürfen nicht der Bauartzulassung.
- Anlage 18, Abschnitt 10: Neuer Abschnitt 10 für Kohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte, einschließlich Zulassungsart und Übergangsvorschriften.
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.1: Neue Fassung für Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.2: Neue Fassung für starre oder halbstarre Längenmaße aus einem Stück
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.4: Neue Fassung für Rollmeßbänder
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 3.5: Neue Fassung für Strich-Endmaße aus Metall mit Spanngewicht
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 5.6: Neue Fassung für die Beschaffenheit von Meßbändern
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 6.1: Neue Fassung für die Einteilungsmarken und Bezifferungen von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 7.1: Neue Fassung für die Nennlänge von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 8.3: Neue Fassung für die Aufschriften auf Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 9.1 bis 9.3: Neue Fassung für die Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen von Längenmaßen
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 9.4: Streichung der Nummer 9.4
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10: Neue Fassung für die Stempelstellen von Längenmaßen
- Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1.2: Neue Fassung für Lösch- und Ladegefäße
- Anlage 6 Nummer 5.2.5 Buchstabe b: Einfügung von 'in Nr. 5.2.4' vor 'unter'
- Anlage 6 Nummer 7.1.5: Neue Fassung für die Belastungsgrenzen von Messgeräten
- Anlage 6 Nummer 7.6: Einfügung von Vorschriften für die innerstaatliche Eichung von Kaltwasserzählern
- Anlage 6 Nummer 9.8: Einfügung von Vorschriften für Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern
- Anlage 7: Neue Fassung für die Anlage 7, die Meßgeräte für Gas betrifft
- Teil 2, § 3.1: Neue Vorschriften für die Konstruktion von Gaszählern, insbesondere bezüglich der Abweichung des Meßrauminhalts vom Nennwert.
- Teil 2, § 3.2: Erlaubnis für Gaszähler G 1,6 bis G 6, eine Einrichtung zu haben, die die Bewegung des Meßwerks verhindert, wenn das Gas in einer unzulässigen Richtung strömt.
- Teil 2, § 4.1: Neue Vorschriften für das Prüfzählglied bei Gaszählern G 1,6 bis G 650, einschließlich der Ausführung und der Skalenwerte.
- Teil 2, § 4.2: Neue Anforderungen an die Skalenwerte und die Bezifferung des Prüfzählgliedes.
- Teil 2, § 4.3: Neue Vorschriften für die Standardabweichung bei Messungen mit dem Prüfzählglied.
- Teil 2, § 5.1: Neue Fehlergrenzen für Gaszähler bei verschiedenen Durchflüssen.
- Teil 2, § 5.2: Neue Sonderbestimmungen für die Belastung der Ausgangswellen.
- Teil 2, § 6.1: Neue Vorschriften für den Gesamtdruckverlust bei der Ersteichung.
- Teil 2, § 6.2: Neue Vorschriften für den mechanischen Druckverlust bei der Ersteichung.
- Teil 2, § 6.3: Neue Sonderbestimmungen für den Druckverlust bei Gaszählern mit einem Betriebsdruck höher als 0,1 MPa.
- Teil 2, § 7.1: Neue Anforderungen an das Zulassungsmuster und die Prüflinge für die Bauartzulassung.
- Teil 2, § 7.2: Neue Vorschriften für die Dauerprüfung der Gaszähler.
- Teil 2, § 7.3: Neue Vorschriften für die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart.
- Teil 2, § 8: Neue Anforderungen für die EWG-Ersteichung.
- Teil 3, § 3.1: Neue Vorschriften für die Belastungsbereiche von Drehkolbengaszählern und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 3.2: Neue Anforderungen an die Konstruktion von Drehkolbengaszählern.
- Teil 3, § 3.3: Neue Anforderungen an die Konstruktion von Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 4.1: Neue Vorschriften für das Prüfzählglied von Drehkolbengaszählern und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 4.2: Neue Anforderungen an die Skale des Prüfzählgliedes.
- Teil 3, § 5.1: Neue Fehlergrenzen für Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 5.2: Neue Sonderbestimmungen für die Belastung der Ausgangswellen.
- Teil 3, § 6.1: Neue Anforderungen an die Bauartzulassung für Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszählern.
- Teil 3, § 6.2: Neue Vorschriften für die Dauerprüfung der Gaszähler.
- Teil 3, § 6.2.3: Neue Anforderungen für Gaszähler mit Antriebswellen für Zusatzeinrichtungen.
- Teil 3, § 7.1: Neue Anforderungen für die Richtigkeitsprüfung bei der EWG-Ersteichung.
- Teil 3, § 7.2: Neue Vorschriften für die Abweichungen bei der EWG-Ersteichung.
- § 9 Abs. 1: Änderung der Zulassungsart für Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
- § 9 Abs. 2: Änderung der Zulassungsbedingungen für elektrische Impulsgeber
- § 10: Änderung der Begriffsbestimmungen für Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
- § 11 Abs. 1: Änderung der Bauanforderungen für Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 2: Änderung der Anforderungen an Zählwerke von Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 3: Einführung der Anforderung an Anzeigeeinrichtungen für Gasmenge
- § 11 Abs. 4: Einführung der Anforderung an sichere Anschlüsse für Impulsleitungen
- § 11 Abs. 5: Erlaubnis für Vereinigung mehrerer Zusatzeinrichtungen
- § 11 Abs. 6: Erlaubnis für eingebaute Impulsgeber in Zusatzeinrichtungen
- § 12 Abs. 1: Ermittlung des Antriebs-Drehmoments für Zusatzeinrichtungen
- § 12 Abs. 2: Ermittlung des Gesamt-Antriebs-Drehmoments für Gerätekombinationen
- § 12 Abs. 3: Angabe des Antriebs-Drehmoments auf einem Zusatz-Schild
- § 13 Abs. 1: Anforderungen an Bezeichnungen und Aufschriften auf Zusatzeinrichtungen
- § 13 Abs. 2: Anforderungen an Drehrichtung und Umdrehungswert der Eingangswelle
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung der Eingangswelle mit Antriebs-Drehmoment
- § 13 Abs. 4: Weitere Anforderungen an Bezeichnungen und Aufschriften
- § 14 Abs. 1: Festlegung der Fehlergrenzen in den besonderen Anforderungen
- § 15 Abs. 1: Vorschriften für die Hauptstempelstelle
- § 15 Abs. 2: Vorschriften für Sicherungsstempelstellen
- § 15 Abs. 3: Möglichkeit der Benutzersicherung bei bestimmten Zusatzeinrichtungen
- § 16 Abs. 1.1: Erlaubnis für Vereinigung mehrerer Fernzählwerke
- § 16 Abs. 1.2: Anforderungen an Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte
- § 16 Abs. 1.3: Erlaubnis für Mehrfachschreiber
- § 17 Abs. 1.1: Anforderungen an Anzeigeeinrichtungen für Ist-Belastung
- § 17 Abs. 1.2: Einstellbare Schaltbelastung und Anzeige des eingestellten Werts
- § 17 Abs. 1.3: Springende Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten
- § 17 Abs. 1.4: Erkennbarkeit der eingeschalteten Zählwerke
- § 17 Abs. 2.1: Skale für die Belastungsanzeige
- § 17 Abs. 2.2: Anzeigeeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode
- § 17 Abs. 2.3: Zusätzliche Anzeigeeinrichtungen
- § 17 Abs. 2.4: Zulässige Zeitbasis für den Zeitvorschub
- § 17 Abs. 2.5: Anzeigeeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode bei Belastungsschreibern
- § 17 Abs. 3.1: Weitere Bezeichnungen auf Zählgeräten
- § 17 Abs. 3.2: Hinweis auf den Zweck der besonderen Zählung
- § 17 Abs. 3.3: Anzeige der Schaltbelastung
- § 17 Abs. 4.1: Weitere Bezeichnungen auf Belastungsanzeiger und -schreiber
- § 17 Abs. 4.2: Anzeige des Schreibbereichs und der Dauer der Schaltperiode
- § 17 Abs. 4.3: Fehlergrenzen für belastungsgesteuerte Zählgeräte und Belastungsanzeiger
- Abschnitt 9: Neuer Abschnitt 10 und 11 hinzugefügt, der medizinische Strahlungsthermometer betrifft.
- Anhang 16: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht und spezifischen Nummern.
- 15.5.8.4: Neue Vorschrift für Schild mit Aufschrift bei Gewichtsanzeige
- 15.5.8.5: Neue Vorschrift für automatischen Wägebetrieb bei Waagen mit Steuerschaltern
- 17: Neue Übergangsvorschriften für Waagen
- Anlage 10, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen
- Anlage 12, Nummer 8: Neue Vorschriften für Aufschriften und Kennzeichnungen
- Anlage 13, Abschnitt 1, Teil 1, Nummer 6.14: Neue Vorschrift für die Zuordnung der Bezifferung zu den Teilstrichen
- Anlage 13, Abschnitt 1, Teil 2, Nummer 7.4: Änderung der Eichfehlergrenzen für eingebaute Thermometer
- Anlage 13, Abschnitt 2: Neue Vorschriften für Pyknometer
- Anlage 14, Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1: Hinzufügen von 'Abschnitt 4 - Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Inhaltsübersicht: Hinzufügen von 'Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Nummer 1 der Teile 2 und 3: Ersetzen des Wortes 'Überwachung' durch 'Bestimmung'
- Anlage 14, Abschnitt 3, Nummer 11.2 der Teile 1, 2 und 3: Hinzufügen des Satzes 'Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen nach Satz 1.'
- Anlage 14, Abschnitt 3: Hinzufügen von Teil 4 - Elektrothermometer für festen Einbau
- Anlage 14, Abschnitt 4: Neue Festlegungen für tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Überwachung von Kühlgut
- Anlage 15, Inhaltsangabe: Hinzufügen von Abschnitt 10 und 11
- Anlage 15, Abschnitt 4: Neue Festlegungen für Blutdruckmeßgeräte
- Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 11.2: Die Jahreszahl 1980 wird durch die Jahreszahl 1989 ersetzt.
- Anlage 9 Nummer 14.1.2: Neue Fassung für die Eichung von Waagen, deren Anzeige von der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.
- Anlage 9 Nummer 14.1.3: Neue Nummer 14.1.3 zur Begrenzung der Anzeige oberhalb der Höchstlast hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 14.2.5.5: Neuer Satz zur Mindestgröße des Teilstrichabstandes hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 14.2.9.2: Nummer 14.2.9.2 gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4: Nummer 14.9.1 bis 14.9.1.4 gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 14.9.5.5: Neue Fassung für Meßwertgeber an Waagen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.2 Buchstabe h: Das Wort 'fotoelektrische' gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.2: Neue Fassung für die Erreichbarkeit von Lasthebelwerk und Wägezellen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.3 Satz 1: Die Worte 'für wechselnden Gebrauchsort' gestrichen.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.8: Das Wort 'ortsfesten' gestrichen und neue Sätze 8 und 9 hinzugefügt.
- Anlage 9 Nummer 15.1.11.9: Neue Fassung für die Beobachtung der Waagenanzeige und des Wägevorgangs.
- Anlage 9 Nummer 15.5.8: Neue Fassung für Steuerschalter zur Abschaltung der Wägegutzufuhr.
- Nummer 6 bis 6.2.4: Neuanordnung und Anpassung der Nummern
- Nummer 5.2.1: Ersetzung des Hinweises auf Nummer 6.1.1 bis 6.1.5
- Nummer 5.2.1.5: Neue Fassung für Beschleunigungen bei Stößen
- Nummer 5.2.2: Neue Fassung für Ausführung der Überdruckmeßgeräte
- Nummer 5.2.2.4: Neue Fassung für Beschleunigungen bei Stößen
- Nummer 7: Neue Fassung: 6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei
- Nummer 8.1: Anhang von (Nr. 5.1.11), Ersetzung des Punktes durch Komma und Anhang von Buchstabe L
- Nummer 9.5.3: Neuer Buchstabe 9.5.3.1 für Überdruckmeßgeräte
- Nummer 9.5.4: Neue Fassung für Überdruckmeßgeräte mit Verwendungsbereich gleich Anzeigebereich
- Nummer 10.2: Neue Fassung für Sicherung des Gehäusedeckels
- Nummer 11: Streichung der Nummer 11
- Anlage 18, Abschnitt 9: Neue Fassung: bleibt frei für Anforderungen an Bremsprüfstände
- Anlage 20, Nummer 3.1: Ersetzung der Klassen 0,2 Z und 0,5 Z durch 0,2 S und 0,5 S
- Anlage 20, Nummer 3.3: Neue Fassung für Primäre Nennstromstärken
- Anlage 20, Nummer 3.3.1 und 3.3.2: Streichung der Nummern 3.3.1 und 3.3.2
- Anlage 20, Nummer 3.4, 3.4.1 und 3.4.2: Neue Fassung für Nennleistungen
- Anlage 20, Nummer 3.4.3: Streichung der Nummer 3.4.3
- Anlage 20, Nummer 8.1 Buchstabe k: Neue Fassung für höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
- Anlage 20, Nummer 9.1.4: Neue Fassung für Stromwandler mit erweitertem Bereich
- Anlage 20, Nummer 9.2.1 und 9.2.2: Ersetzung der Klassenzeichen
- Anlage 20, Nummer 9.2.5 und 9.2.6: Neue Fassung für Zusammenschaltung von Zwischenstromwandlern und Stromwandlern
- Anlage 20, Nummer 10.3: Einfügung von 'mit Fehlerverzeichnis' nach 'Eichschein'
- Anlage 21: Hinzufügung von Anlage 22 für Meßgeräte für thermische Energie und thermische Leistung
- § 23a Nummer 8: Einfügung von '8. Metallfässer.'
- Anhang A Nummer 1.2.1: Neufassung des Eichzeichens der Eichbehörden
- Anhang A Nummer 1.2.2: Streichung von Nummer 1.2.2
- Anhang A Nummer 1.2.3: Ersetzung des Beispiels
- Anhang A Nummer 1.4: Neufassung der Prüfzeichen für Normalgeräte
- Anhang B Nummer 2.2.2: Hinzufügung von 'E für Griechenland'
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10: Neufassung der Überschrift und Inhaltsübersicht
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10.1.1: Streichung von 'oder am Ende'
- Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 10.2: Neufassung von 'Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.'
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10: Neufassung der Überschrift und Inhaltsübersicht
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10.1: Hinzufügung von Nummer 10.1
- Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 10.2: Neufassung von 'Auf Antrag wird ein Eichschein erteilt.'
- Anlage 1 Abschnitt 5 Nummer 9.f.7: Ersetzung von '± 0,5 %' durch '± 2 %'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 2.4: Einfügung von Vorschriften für Lagerbehälter
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 3.3: Neufassung der Vorschriften für Peilbänder
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.2 Buchstabe b: Streichung von '(Meßband mit fest verbundenem Spanngewicht zum Gebrauch im senkrechten Hang), vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 6.11'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.13: Neufassung der Vorschriften für Peilbänder
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 4.4.15: Ersetzung des Bindestrichs durch 'nach' und Streichung von 'Abschnitt 1'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 5.1.3: Ersetzung von 'NW 100' durch 'ON 100'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 5.3.3: Ersetzung von 'NW 150' durch 'ON 150'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 9.4: Streichung von 'Abschnitt 1'
- Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 10.3.2: Neufassung der Vorschriften für Füllungstafeln
- Anlage 4 Abschnitt 5 Nummer 4.3.4.1: Hinzufügung von Vorschriften für Maßraumbegrenzung
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 9.1.1: Hinzufügung von Vorschriften für Nacheichung
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 9.3.1: Hinzufügung von 'bei der Ersteichung'
- Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 11: Streichung von Nummer 11
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 3.3: Neufassung der Vorschriften für Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 1.2.2: Änderung von '2.3' zu '1.2.3'
- Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 Nummer 1.2.9: Neufassung der Vorschriften für Meßanlagen für Flüssigkeitswechsel in Fernleitungen
- Anlage 6: Einfügung von Abschnitt 2 für Volumenmeßgeräte für Warmwasser und Heißwasser

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eichordnung/§23a.md Normal file
View File

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# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-06-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 459
§ 23a Nummer 8: Einfügung von '8. Metallfässer.'

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# BGBl. 1981 I S. 459
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 459
- **Verkündung:** 1981-06-12
- **Inkrafttreten:** 1981-06-13 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d); 1982-01-01 (Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe d)
- **Ausfertigung:** 1981-06-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/21#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EICHORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Eichordnung hinsichtlich der Eichzeichen, Prüfzeichen, Stempelstellen und Bescheinigungen sowie die Eichpflicht von Meßgeräten.