AUFWERSTV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:aufwerstv:8d2b98546ed9681d
This commit is contained in:
17
aufwerstv/README.md
Normal file
17
aufwerstv/README.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# AUFWERSTV
|
||||
|
||||
**Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten**
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
|
||||
|
||||
- [§ 1 Grundsatz](§1.md)
|
||||
- [§ 2 Abrechnung](§2.md)
|
||||
- [§ 3 Verfahren](§3.md)
|
||||
- [§ 4](§4.md)
|
||||
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)
|
||||
|
||||
---
|
||||
|
||||
Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
|
||||
@@ -1,9 +1,7 @@
|
||||
# § 1
|
||||
# § 1 Grundsatz
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-12-29 — Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3234
|
||||
(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, umfasst Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Träger von Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Inklusionsbetrieben.
|
||||
(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben.
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, umfasst Erstattung des Bundes an die Länder für die gezahlten Beträge an die Träger von Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Inklusionsbetrieben.
|
||||
(3) Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung wahr.
|
||||
|
||||
3
aufwerstv/§2.md
Normal file
3
aufwerstv/§2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# § 2 Abrechnung
|
||||
|
||||
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
|
||||
@@ -1,15 +1,11 @@
|
||||
# § 3
|
||||
# § 3 Verfahren
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-12-29 — Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3234
|
||||
(1) Die Abrechnung der Träger der Einrichtungen und der anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle erfolgt bis zum 31. März des folgenden Jahres.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und der anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch' nach dem Wort 'Einrichtungen'.
|
||||
(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres zahlt die nach Landesrecht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrichtungen, an die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe; Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Beschäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten unter 10 vom Hundert, mindestens jedoch um zehn Beschäftige, kann der Träger der Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger des Inklusionsbetriebs eine Ermittlung der künftigen Abschläge entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 verlangen. Veränderungen sind beim nächsten Abschlag zu berücksichtigen.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter ', andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch' nach dem Wort 'Einrichtungen' und Ersetzung des Wortes 'Integrationsprojekte' durch 'Inklusionsbetriebe'.
|
||||
(3) Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusionsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des Inklusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle berechnet für den Abschlagszeitraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 (Kalendervierteljahr oder Teil davon) die Summe der Beiträge, die sich nach § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Sie zahlt als Abschlag jeweils 90 vom Hundert dieses Betrages zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Terminen.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Wörter ', der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch' nach dem Wort 'Einrichtung' und Ersetzung der Wörter 'des Integrationsprojekts' durch 'Träger des Inklusionsbetriebs'.
|
||||
(4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die nach Landesrecht zuständige Stelle die Restbeträge, um welche die Abschläge für das abzurechnende Kalenderjahr niedriger gewesen sind als die zu erstattenden Aufwendungen. Sind die Abschläge höher gewesen, so werden die zuviel gezahlten Beträge mit den nächsten Abschlägen verrechnet; falls dies nicht möglich ist, sind sie zurückzuzahlen.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, umfasst Vorgehen bei Anerkennung oder Aufnahme der Tätigkeit einer Einrichtung, eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Inklusionsbetriebs.
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 5: Ersetzung des Wortes 'Integrationsprojekte' durch 'Inklusionsbetriebe'.
|
||||
(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Inklusionsbetriebe können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,5 @@
|
||||
# § 4
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2016-12-29 — Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3234
|
||||
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter ', den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch' nach dem Wort 'Einrichtungen' und Ersetzung des Wortes 'Integrationsprojekte' durch 'Inklusionsbetriebe'.
|
||||
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,3 @@
|
||||
# § 5
|
||||
# § 5 Inkrafttreten
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1991-07-31 — Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1606
|
||||
|
||||
§ 5: Streichung des § 5.
|
||||
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user