BGBl. 2020 I S. 2295 · Verordnung · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
Inkrafttreten: 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-11-09

BGBl-Id: bgbl1-2020-50-4
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2020-11-09 12:00:00 +00:00
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# AOA-VERORDNUNG — 2020-11-09
- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.
- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4, die die praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten definiert.
- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5, die die Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung definiert.
- Anlage 6: Neue Fassung der Anlage 6, die das Zeugnis über die staatliche Prüfung definiert.
- Anlage 7: Neue Fassung der Anlage 7, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
- Anlage 8: Neue Fassung der Anlage 8, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
- Anlage 9: Neue Fassung der Anlage 9, die die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung definiert.
- Anlage 10: Neue Fassung der Anlage 10, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
- Anlage 11: Neue Fassung der Anlage 11, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung definiert.
- Anlage 12: Neue Fassung der Anlage 12, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
- Anlage 13: Neue Fassung der Anlage 13, die die Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung definiert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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aoa-verordnung/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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# Stellen dieser Station
- § 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.
- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4, die die praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten definiert.
- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5, die die Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung definiert.
- Anlage 6: Neue Fassung der Anlage 6, die das Zeugnis über die staatliche Prüfung definiert.
- Anlage 7: Neue Fassung der Anlage 7, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
- Anlage 8: Neue Fassung der Anlage 8, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
- Anlage 9: Neue Fassung der Anlage 9, die die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung definiert.
- Anlage 10: Neue Fassung der Anlage 10, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
- Anlage 11: Neue Fassung der Anlage 11, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung definiert.
- Anlage 12: Neue Fassung der Anlage 12, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
- Anlage 13: Neue Fassung der Anlage 13, die die Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung definiert.

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aoa-verordnung/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.

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ata-ota-aprv/FASSUNG.md Normal file
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# ATA-OTA-APRV — 2020-11-09
- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
- § 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
- § 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung
- § 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung
- § 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung
- § 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten
- § 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
- § 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
- § 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
- § 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
- § 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer
- § 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung
- § 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
- § 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
- § 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile
- § 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
- § 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung
- § 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung
- § 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
- § 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung
- § 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung
- § 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung
- § 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung
- § 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
- § 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung
- § 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung
- § 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- § 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
- § 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
- § 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben
- § 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs
- § 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
- § 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs
- § 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
- § 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang
- § 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen
- § 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 92: Ziel der Nachprüfung
- § 93: Zulassung zur Nachprüfung
- § 94: Bestandteile der Nachprüfung
- § 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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ata-ota-aprv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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ata-ota-aprv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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# Stellen dieser Station
- § 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
- § 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
- § 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
- § 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung
- § 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
- § 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung
- § 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung
- § 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten
- § 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
- § 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
- § 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
- § 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
- § 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer
- § 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung
- § 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
- § 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
- § 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile
- § 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
- § 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung
- § 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung
- § 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
- § 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung
- § 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung
- § 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung
- § 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung
- § 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
- § 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung
- § 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung
- § 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- § 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
- § 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
- § 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben
- § 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs
- § 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
- § 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs
- § 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
- § 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang
- § 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen
- § 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- § 92: Ziel der Nachprüfung
- § 93: Zulassung zur Nachprüfung
- § 94: Bestandteile der Nachprüfung
- § 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung

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ata-ota-aprv/§100.md Normal file
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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§101.md Normal file
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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§102.md Normal file
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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§103.md Normal file
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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§104.md Normal file
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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§105.md Normal file
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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung

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ata-ota-aprv/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung

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ata-ota-aprv/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

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ata-ota-aprv/§14.md Normal file
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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

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ata-ota-aprv/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile

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ata-ota-aprv/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

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ata-ota-aprv/§17.md Normal file
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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§18.md Normal file
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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

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ata-ota-aprv/§1A.md Normal file
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# § 1A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

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ata-ota-aprv/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§21.md Normal file
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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§22.md Normal file
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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§23.md Normal file
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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§24.md Normal file
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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch

7
ata-ota-aprv/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung

7
ata-ota-aprv/§26.md Normal file
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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung

7
ata-ota-aprv/§27.md Normal file
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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten

7
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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

7
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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

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ata-ota-aprv/§31.md Normal file
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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

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ata-ota-aprv/§32.md Normal file
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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung

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ata-ota-aprv/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

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ata-ota-aprv/§35.md Normal file
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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§36.md Normal file
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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung

7
ata-ota-aprv/§37.md Normal file
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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§38.md Normal file
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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§39.md Normal file
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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

7
ata-ota-aprv/§41.md Normal file
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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer

7
ata-ota-aprv/§4A.md Normal file
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# § 4A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

11
ata-ota-aprv/§82.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
§ 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
§ 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben

7
ata-ota-aprv/§83.md Normal file
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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs

7
ata-ota-aprv/§84.md Normal file
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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs

7
ata-ota-aprv/§85.md Normal file
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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs

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ata-ota-aprv/§86.md Normal file
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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs

7
ata-ota-aprv/§87.md Normal file
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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang

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ata-ota-aprv/§88.md Normal file
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# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

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ata-ota-aprv/§89.md Normal file
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# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

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ata-ota-aprv/§90.md Normal file
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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen

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ata-ota-aprv/§91.md Normal file
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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

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ata-ota-aprv/§92.md Normal file
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# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 92: Ziel der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§93.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 93: Zulassung zur Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§94.md Normal file
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# § 94
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 94: Bestandteile der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§95.md Normal file
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# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§96.md Normal file
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# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§97.md Normal file
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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§98.md Normal file
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# § 98
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung

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ata-ota-aprv/§99.md Normal file
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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-ZUR — 2020-11-09
- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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# Stellen dieser Station

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# NOTSAN-APRV — 2019-08-20
# NOTSAN-APRV — 2020-11-09
- **Titel:** Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1307
- **Inkrafttreten:** 2020-03-01; 2019-08-21 (Artikel 2 Nummer 1 und 6); 2024-01-01 (Artikel 2a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=19
- **Kurz:** Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Es implementiert mehrere EU-Richtlinien.
- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 23 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen soll.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.
- § 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.
- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.
## Wortlaut

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- **2013-12-19** · BGBl. 2013 I S. 4280 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1307 — Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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# Stellen dieser Station
- § 23 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen soll.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.
- § 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.
- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.

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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
§ 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
§ 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
§ 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.

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# BGBl. 2020 I S. 2295
- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
- **Verkündung:** 2020-11-09
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 2020-11-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATA-OTA-APRV, AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-ZUR, NOTSAN-APRV, AOA-VERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.