BGBl. 2020 I S. 2295 · Verordnung · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295 Inkrafttreten: 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-11-09 BGBl-Id: bgbl1-2020-50-4
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aoa-verordnung/FASSUNG.md
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aoa-verordnung/FASSUNG.md
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# AOA-VERORDNUNG — 2020-11-09
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- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.
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- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4, die die praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten definiert.
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- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5, die die Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung definiert.
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- Anlage 6: Neue Fassung der Anlage 6, die das Zeugnis über die staatliche Prüfung definiert.
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- Anlage 7: Neue Fassung der Anlage 7, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
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- Anlage 8: Neue Fassung der Anlage 8, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
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- Anlage 9: Neue Fassung der Anlage 9, die die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung definiert.
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- Anlage 10: Neue Fassung der Anlage 10, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
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- Anlage 11: Neue Fassung der Anlage 11, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung definiert.
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- Anlage 12: Neue Fassung der Anlage 12, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
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- Anlage 13: Neue Fassung der Anlage 13, die die Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung definiert.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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aoa-verordnung/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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aoa-verordnung/HISTORY.md
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aoa-verordnung/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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aoa-verordnung/STELLEN.md
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aoa-verordnung/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.
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- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4, die die praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten definiert.
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- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5, die die Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung definiert.
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- Anlage 6: Neue Fassung der Anlage 6, die das Zeugnis über die staatliche Prüfung definiert.
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- Anlage 7: Neue Fassung der Anlage 7, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
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- Anlage 8: Neue Fassung der Anlage 8, die die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung definiert.
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- Anlage 9: Neue Fassung der Anlage 9, die die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung definiert.
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- Anlage 10: Neue Fassung der Anlage 10, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
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- Anlage 11: Neue Fassung der Anlage 11, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung definiert.
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- Anlage 12: Neue Fassung der Anlage 12, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang definiert.
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- Anlage 13: Neue Fassung der Anlage 13, die die Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung definiert.
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7
aoa-verordnung/§4.md
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aoa-verordnung/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 4 Absatz 1: Neue Fassung des § 4 Abs. 1, der die Ausbildungsziele und -inhalte definiert.
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ata-ota-aprv/FASSUNG.md
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ata-ota-aprv/FASSUNG.md
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# ATA-OTA-APRV — 2020-11-09
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- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
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- § 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
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- § 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
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||||
- § 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung
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- § 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung
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- § 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung
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||||
- § 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten
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- § 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
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- § 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
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- § 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
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||||
- § 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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||||
- § 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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||||
- § 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
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||||
- § 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer
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- § 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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- § 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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- § 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung
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- § 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
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||||
- § 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
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||||
- § 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile
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- § 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
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||||
- § 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung
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||||
- § 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung
|
||||
- § 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
|
||||
- § 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung
|
||||
- § 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung
|
||||
- § 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung
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||||
- § 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung
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||||
- § 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
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||||
- § 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung
|
||||
- § 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung
|
||||
- § 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
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||||
- § 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
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||||
- § 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
|
||||
- § 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben
|
||||
- § 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs
|
||||
- § 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
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||||
- § 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs
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||||
- § 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
|
||||
- § 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang
|
||||
- § 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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||||
- § 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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||||
- § 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen
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||||
- § 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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- § 92: Ziel der Nachprüfung
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||||
- § 93: Zulassung zur Nachprüfung
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- § 94: Bestandteile der Nachprüfung
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||||
- § 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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ata-ota-aprv/HINWEIS.md
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ata-ota-aprv/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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ata-ota-aprv/HISTORY.md
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ata-ota-aprv/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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ata-ota-aprv/STELLEN.md
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ata-ota-aprv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
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- § 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
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- § 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
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- § 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung
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- § 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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- § 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung
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- § 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung
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- § 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten
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- § 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
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- § 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
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- § 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
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- § 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
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- § 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
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- § 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer
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- § 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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- § 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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- § 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung
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- § 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
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- § 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
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- § 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile
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- § 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
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- § 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung
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- § 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung
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- § 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
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- § 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung
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- § 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung
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- § 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung
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||||
- § 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung
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- § 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
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- § 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung
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- § 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung
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- § 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
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- § 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
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- § 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
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- § 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben
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- § 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs
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- § 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
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- § 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs
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- § 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
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- § 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang
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- § 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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- § 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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- § 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen
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- § 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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- § 92: Ziel der Nachprüfung
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- § 93: Zulassung zur Nachprüfung
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- § 94: Bestandteile der Nachprüfung
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- § 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 10: Neue Vorschriften zur Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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ata-ota-aprv/§100.md
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ata-ota-aprv/§100.md
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# § 100
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 100: Neue Vorschriften für den mündlichen Teil der Nachprüfung
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ata-ota-aprv/§101.md
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ata-ota-aprv/§101.md
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# § 101
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 101: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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# § 102
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 102: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
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ata-ota-aprv/§103.md
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ata-ota-aprv/§103.md
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# § 103
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 103: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
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ata-ota-aprv/§104.md
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ata-ota-aprv/§104.md
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# § 104
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 104: Neue Vorschriften für das Bestehen der Nachprüfung
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ata-ota-aprv/§105.md
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ata-ota-aprv/§105.md
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# § 105
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 105: Neue Vorschriften für die Bescheinigung nach bestandener Nachprüfung
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ata-ota-aprv/§11.md
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7
ata-ota-aprv/§11.md
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 11: Neue Vorschriften zum Inhalt der Kooperationsverträge zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung
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ata-ota-aprv/§12.md
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ata-ota-aprv/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 12: Neue Bestimmungen über die Bestandteile der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§13.md
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ata-ota-aprv/§13.md
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 13: Neue Bestimmungen über die Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
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7
ata-ota-aprv/§14.md
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ata-ota-aprv/§14.md
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 14: Neue Bestimmungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
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7
ata-ota-aprv/§15.md
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ata-ota-aprv/§15.md
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 15: Neue Bestimmungen über die Bestimmung der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile
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ata-ota-aprv/§16.md
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ata-ota-aprv/§16.md
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 16: Neue Bestimmungen über die Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§17.md
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ata-ota-aprv/§17.md
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 17: Neue Bestimmungen über die Teilnahme von Sachverständigen und Beobachterinnen/Beobachtern an der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§18.md
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ata-ota-aprv/§18.md
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 18: Neue Bestimmungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§19.md
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ata-ota-aprv/§19.md
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 19: Neue Bestimmungen über die Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
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ata-ota-aprv/§1A.md
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ata-ota-aprv/§1A.md
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||||
# § 1A
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
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ata-ota-aprv/§20.md
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ata-ota-aprv/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 20: Neue Bestimmungen über den Prüfungsort der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§21.md
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ata-ota-aprv/§21.md
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# § 21
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||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 21: Neue Bestimmungen über den Nachteilsausgleich bei der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§22.md
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ata-ota-aprv/§22.md
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 22: Neue Bestimmungen über den Rücktritt von der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§23.md
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ata-ota-aprv/§23.md
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# § 23
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 23: Neue Bestimmungen über die Versäumnisfolgen bei der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§24.md
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ata-ota-aprv/§24.md
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# § 24
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 24: Neue Bestimmungen über die Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
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7
ata-ota-aprv/§25.md
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ata-ota-aprv/§25.md
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# § 25
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||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 25: Neue Bestimmungen über die Niederschrift über die Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§26.md
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ata-ota-aprv/§26.md
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# § 26
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 26: Neue Bestimmungen über die Vornoten für die staatliche Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§27.md
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ata-ota-aprv/§27.md
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 27: Neue Bestimmungen über die Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§28.md
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ata-ota-aprv/§28.md
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||||
# § 28
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 28: Neue Vorschriften für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, insbesondere die Inhalte und Struktur der Aufsichtsarbeiten
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7
ata-ota-aprv/§29.md
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ata-ota-aprv/§29.md
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||||
# § 29
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||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 29: Neue Vorschriften für die Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§3.md
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7
ata-ota-aprv/§3.md
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||||
# § 3
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 1A Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Neue Anlage 3 zum theoretischen und praktischen Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
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7
ata-ota-aprv/§30.md
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ata-ota-aprv/§30.md
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# § 30
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 30: Neue Vorschriften für die Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
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ata-ota-aprv/§31.md
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ata-ota-aprv/§31.md
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# § 31
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 31: Neue Vorschriften für das Bestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
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ata-ota-aprv/§32.md
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ata-ota-aprv/§32.md
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# § 32
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 32: Neue Vorschriften für die Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
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7
ata-ota-aprv/§33.md
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ata-ota-aprv/§33.md
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||||
# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 33: Neue Vorschriften für die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§34.md
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7
ata-ota-aprv/§34.md
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# § 34
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 34: Neue Vorschriften für den Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§35.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§35.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 35
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
§ 35: Neue Vorschriften für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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7
ata-ota-aprv/§36.md
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7
ata-ota-aprv/§36.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 36
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 36: Neue Vorschriften für die Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
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7
ata-ota-aprv/§37.md
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7
ata-ota-aprv/§37.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 37
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 37: Neue Vorschriften für das Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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||||
7
ata-ota-aprv/§38.md
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7
ata-ota-aprv/§38.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 38
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 38: Neue Vorschriften für die Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
|
||||
7
ata-ota-aprv/§39.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§39.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 39
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
|
||||
§ 39: Neue Vorschriften für den Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
|
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7
ata-ota-aprv/§40.md
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7
ata-ota-aprv/§40.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 40
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 40: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
|
||||
7
ata-ota-aprv/§41.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§41.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 41
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 41: Neue Vorschriften für die Bestandteile des praktischen Teils und die Dauer
|
||||
7
ata-ota-aprv/§4A.md
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7
ata-ota-aprv/§4A.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 4A
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
|
||||
§ 4A Abs. 2 Nummer 1: Neue Anlage 2 zur praktischen Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
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11
ata-ota-aprv/§82.md
Normal file
11
ata-ota-aprv/§82.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 82
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 82 Abs. 1: Definition der Berufe, für die der Anpassungslehrgang durchgeführt wird
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||||
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§ 82 Abs. 2: Festlegung der Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs
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||||
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||||
§ 82 Abs. 3: Möglichkeit für Länder, gemeinsame Empfehlungen für den Anpassungslehrgang abzugeben
|
||||
7
ata-ota-aprv/§83.md
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7
ata-ota-aprv/§83.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 83
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 83: Detaillierte Regelungen zur Durchführung des Anpassungslehrgangs
|
||||
7
ata-ota-aprv/§84.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§84.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 84
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 84: Regelungen zur Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
|
||||
7
ata-ota-aprv/§85.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§85.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 85
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 85: Regelungen zur Bewertung und erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs
|
||||
7
ata-ota-aprv/§86.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§86.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 86
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 86: Regelungen zur Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
|
||||
7
ata-ota-aprv/§87.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§87.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 87
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 87: Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Anpassungslehrgang
|
||||
7
ata-ota-aprv/§88.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§88.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 88
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 88: Regelungen zum Nachweis der Zuverlässigkeit für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
|
||||
7
ata-ota-aprv/§89.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§89.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 89
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 89: Regelungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
|
||||
7
ata-ota-aprv/§90.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§90.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 90
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 90: Regelungen zur Aktualität von Nachweisen
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||||
7
ata-ota-aprv/§91.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§91.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 91
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 91: Regelungen zum Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
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||||
7
ata-ota-aprv/§92.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§92.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 92
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
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|
||||
§ 92: Ziel der Nachprüfung
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||||
7
ata-ota-aprv/§93.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§93.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 93
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 93: Zulassung zur Nachprüfung
|
||||
7
ata-ota-aprv/§94.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§94.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 94
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
|
||||
|
||||
§ 94: Bestandteile der Nachprüfung
|
||||
7
ata-ota-aprv/§95.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§95.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 95
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
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||||
§ 95: Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
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7
ata-ota-aprv/§96.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§96.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 96
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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|
||||
§ 96: Neue Vorschriften für die Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
|
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7
ata-ota-aprv/§97.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§97.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 97
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
|
||||
§ 97: Neue Vorschriften für die Bestandteile und Dauer des praktischen Teils der Nachprüfung
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||||
7
ata-ota-aprv/§98.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§98.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 98
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
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||||
§ 98: Neue Vorschriften für die Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
|
||||
7
ata-ota-aprv/§99.md
Normal file
7
ata-ota-aprv/§99.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 99
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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||||
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||||
§ 99: Neue Vorschriften für die Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
|
||||
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-ZUR — 2020-11-09
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- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
|
||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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||||
@@ -0,0 +1,2 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
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@@ -1,15 +1,21 @@
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# NOTSAN-APRV — 2019-08-20
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# NOTSAN-APRV — 2020-11-09
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- **Titel:** Fachkräfteeinwanderungsgesetz
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1307
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- **Inkrafttreten:** 2020-03-01; 2019-08-21 (Artikel 2 Nummer 1 und 6); 2024-01-01 (Artikel 2a)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=19
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- **Kurz:** Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Es implementiert mehrere EU-Richtlinien.
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- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 23 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen soll.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
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- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
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- § 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.
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- § 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.
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- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
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- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.
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## Wortlaut
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- **2013-12-19** · BGBl. 2013 I S. 4280 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
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- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
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- **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1307 — Fachkräfteeinwanderungsgesetz
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- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2295 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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# Stellen dieser Station
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- § 23 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen soll.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
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- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
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- § 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.
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- § 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.
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- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
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- Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.
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notsan-aprv/§1a.md
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# § 1a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 3): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der Anästhesie- und OP-Abteilung regeln, das maximal 70 Stunden umfassen darf.
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Anlage 3 (zu § 1a Abs. 1 Nr. 4): Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit eines simulatorgestützten Trainings in der intensivmedizinischen Abteilung regeln, das maximal 30 Stunden umfassen darf.
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notsan-aprv/§3.md
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notsan-aprv/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Die Anzahl der Patientenkontakte wird von 200 auf 300 erhöht, und es wird die Pflicht zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden jährlich eingeführt.
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§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Der Bezug zu §2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird durch einen Bezug zu §4A Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzt.
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§ 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c für Personen erfüllbar macht, die bis zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation zur Praxisanleitung haben und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren.
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§ 3 Abs. 1 Satz 4: Das Wort 'fünf' wird durch 'zehn' ersetzt.
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notsan-aprv/§6a.md
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# § 6a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-11-09 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2295
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§ 6a: Es wird ein neuer Paragraph § 6a 'Nachteilsausgleich' eingefügt, der die Vorschriften für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen festlegt.
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verkuendungen/2020/bgbl1-2020-50-4.md
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verkuendungen/2020/bgbl1-2020-50-4.md
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# BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Titel:** Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2295
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- **Verkündung:** 2020-11-09
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2)
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- **Ausfertigung:** 2020-11-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** ATA-OTA-APRV, AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-ÜBER-DIE-AUSBILDUNG-ZUR, NOTSAN-APRV, AOA-VERORDNUNG
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenten sowie die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Sie tritt in zwei Teilen am 1. Januar 2021 und 2022 in Kraft.
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Reference in New Issue
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