BGBl. 1968 I S. 344 · Änderung · Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung

Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
Inkrafttreten: 1968-05-09
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1968-05-09

BGBl-Id: bgbl1-1968-27-2
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# AZO — 1967-12-19
# AZO — 1968-05-09
- **Titel:** Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 1226
- **Inkrafttreten:** 1968-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/72#page=6
- **Kurz:** Die Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung führt zahlreiche Anpassungen an der Zollordnung durch, insbesondere in Bezug auf die Gestellung, die Zollfreiheit und die Erlaß- oder Erstattung von Zöllen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 344
- **Inkrafttreten:** 1968-05-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=4
- **Kurz:** Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung führt verschiedene Anpassungen an der AZO durch, insbesondere hinsichtlich der Zollfreiheit für bestimmte Betriebsstoffe und die Einführung neuer Bestimmungen für Kühlanlagen.
## Betroffene Stellen
- § 5: Streichung von 'Zollstunden;' in der Überschrift, Streichung von Absatz 1, Streichung der Absatzbezeichnung im bisherigen Absatz 2
- § 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des letzten Beistrichs durch einen Punkt, Streichung von Nr. 13
- § 10 Nr. 2: Neue Formulierung für die Zollstelle im Seeverkehr und Seehafenverkehr
- § 12: Neue Überschrift 'Gestellung; Einzelheiten', neue Formulierung für Absatz 1
- § 24: Streichung des gesamten § 24
- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'sowie belichtete und entwickelte Filme, die inländischen Wochenschauherstellern von ausländischen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschs zur Auswertung zugehen,'
- § 37 Abs. 3: Ersetzung von 'der Rundfunk- oder der Fernsehanstalt' durch 'der Rundfunkanstalt, der Fernsehanstalt oder des Wochenschauherstellers'
- § 68: Streichung von Absatz 2, Umbenennung von Absätzen 3 und 4, Anhang von Absatz 4
- § 70: Anhang von Absatz 6
- Überschrift vor § 72: Ersetzung von '§ 25 Abs. 2' durch '§ 25 Abs. 1'
- § 80: Neue Formulierung für den gesamten § 80
- § 90 Abs. 1: Einfügung von 'oder im Lager vernichtet' und 'der Vernichtung oder der Umwandlung nach § 43 Abs. 6 des Gesetzes,'
- § 101 a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Vernichten und Zerstören von Waren'
- § 135 Abs. 3 Nr. 2: Neue Formulierung für die Nummer 2
- § 148 Abs. 2: Einfügung von 'A. Einfuhren im Reiseverkehr (§ 5) und in Geschenksendungen (§ 51)' und 'B. andere Einfuhren' mit detaillierten Tarifen
- § 3 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'
- § 4 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'
- § 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des Punkts durch einen Beistrich
- § 6 Abs. 1: Einfügung von '13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Beförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind.'
- § 47 Abs. 7 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 70 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Nebensatzes
- § 70 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- nach § 70: Einfügung von § 70a
- § 72 Abs. 2: Ersetzung von 'im Hauptbehälter normaler Größe' durch 'im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,'
- nach § 72 Abs. 2: Einfügung von § 72 Abs. 3
## Wortlaut

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- **1967-06-10** · BGBl. 1967 I S. 571 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **1967-11-25** · BGBl. 1967 I S. 1149 — Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO)
- **1967-12-19** · BGBl. 1967 I S. 1226 — Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **1968-05-09** · BGBl. 1968 I S. 344 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung

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# Stellen dieser Station
- § 5: Streichung von 'Zollstunden;' in der Überschrift, Streichung von Absatz 1, Streichung der Absatzbezeichnung im bisherigen Absatz 2
- § 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des letzten Beistrichs durch einen Punkt, Streichung von Nr. 13
- § 10 Nr. 2: Neue Formulierung für die Zollstelle im Seeverkehr und Seehafenverkehr
- § 12: Neue Überschrift 'Gestellung; Einzelheiten', neue Formulierung für Absatz 1
- § 24: Streichung des gesamten § 24
- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'sowie belichtete und entwickelte Filme, die inländischen Wochenschauherstellern von ausländischen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschs zur Auswertung zugehen,'
- § 37 Abs. 3: Ersetzung von 'der Rundfunk- oder der Fernsehanstalt' durch 'der Rundfunkanstalt, der Fernsehanstalt oder des Wochenschauherstellers'
- § 68: Streichung von Absatz 2, Umbenennung von Absätzen 3 und 4, Anhang von Absatz 4
- § 70: Anhang von Absatz 6
- Überschrift vor § 72: Ersetzung von '§ 25 Abs. 2' durch '§ 25 Abs. 1'
- § 80: Neue Formulierung für den gesamten § 80
- § 90 Abs. 1: Einfügung von 'oder im Lager vernichtet' und 'der Vernichtung oder der Umwandlung nach § 43 Abs. 6 des Gesetzes,'
- § 101 a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Vernichten und Zerstören von Waren'
- § 135 Abs. 3 Nr. 2: Neue Formulierung für die Nummer 2
- § 148 Abs. 2: Einfügung von 'A. Einfuhren im Reiseverkehr (§ 5) und in Geschenksendungen (§ 51)' und 'B. andere Einfuhren' mit detaillierten Tarifen
- § 3 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'
- § 4 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'
- § 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des Punkts durch einen Beistrich
- § 6 Abs. 1: Einfügung von '13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Beförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind.'
- § 47 Abs. 7 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 70 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Nebensatzes
- § 70 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- nach § 70: Einfügung von § 70a
- § 72 Abs. 2: Ersetzung von 'im Hauptbehälter normaler Größe' durch 'im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,'
- nach § 72 Abs. 2: Einfügung von § 72 Abs. 3

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1968-05-09 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
§ 3 Abs. 3: Verkehrsverbote können im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
§ 3 Abs. 4: Verkehrsverbote gelten nicht für bestimmte ein- und ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
§ 3 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1968-05-09 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
§ 4 Abs. 4: Zollflugplatzzwang kann im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
§ 4 Abs. 5: Zollflugplatzzwang gilt nicht für bestimmte ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
§ 4 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung von 'oder die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind'

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-06-10 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 571
> Station: 1968-05-09 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
§ 47 Abs. 5: Klammerzusatz neu formuliert
§ 47 Abs. 7 Satz 2: Neufassung des Satzes

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-19 — Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1226
> Station: 1968-05-09 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
§ 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des letzten Beistrichs durch einen Punkt, Streichung von Nr. 13
§ 6 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzung des Punkts durch einen Beistrich
§ 6 Abs. 1: Einfügung von '13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Beförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind.'

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-19 — Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1226
> Station: 1968-05-09 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
§ 70: Anhang von Absatz 6
§ 70 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes
§ 70 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Nebensatzes
§ 70 Abs. 6: Streichung des Absatzes
nach § 70: Einfügung von § 70a

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-19 — Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1226
> Station: 1968-05-09 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 344
Überschrift vor § 72: Ersetzung von '§ 25 Abs. 2' durch '§ 25 Abs. 1'
§ 72 Abs. 2: Ersetzung von 'im Hauptbehälter normaler Größe' durch 'im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,'
nach § 72 Abs. 2: Einfügung von § 72 Abs. 3

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# BGBl. 1968 I S. 344
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 344
- **Verkündung:** 1968-05-09
- **Inkrafttreten:** 1968-05-09
- **Ausfertigung:** 1968-05-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AZO
## Kurz
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung führt verschiedene Anpassungen an der AZO durch, insbesondere hinsichtlich der Zollfreiheit für bestimmte Betriebsstoffe und die Einführung neuer Bestimmungen für Kühlanlagen.