BGBl. 1985 I S. 225 · Verordnung · Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
Inkrafttreten: 1985-02-08 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1985-02-07

BGBl-Id: bgbl1-1985-5-5
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1985-02-07 12:00:00 +00:00
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# BEFUGNISÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG — 1985-02-07
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 225
- **Inkrafttreten:** 1985-02-08 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/5#page=25
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Befugnis, Rechtsverordnungen im Kreditwesen zu erlassen, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und hebt eine frühere Verordnung auf.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1985-02-07** · BGBl. 1985 I S. 225 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

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# Stellen dieser Station

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# KREDWG — 1984-12-29
# KREDWG — 1985-02-07
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 1693
- **Inkrafttreten:** 1985-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3 und 7); 1985-07-01 (Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3 und 7); 1986-07-01 (Artikel 1 Nr. 12 und 17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind, sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen, insbesondere bezüglich Schiffskommunalschuldverschreibungen und der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 225
- **Inkrafttreten:** 1985-02-08 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/5#page=25
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Befugnis, Rechtsverordnungen im Kreditwesen zu erlassen, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und hebt eine frühere Verordnung auf.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neue Vorschrift, dass ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft bis zum 31. Dezember 1989 Geschäftsleiter bleiben kann, wenn er nicht dem Vorstand angehört.
- § 2: Neue Vorschrift zur Zurechnung von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet wurden.
- § 3: Neue Vorschrift zur Verantwortlichkeit des übergeordneten Kreditinstituts für die Anpassung des haftenden Eigenkapitals von gruppenangehörigen Kreditinstituten.
- § 4: Neue Vorschrift zur Anzeigepflicht von bestehenden erheblichen Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen.
- § 5: Neue Vorschrift zur Anpassung der Anlagengrenze nach § 12 des KWG.
- § 6: Neue Vorschrift zur Anpassung der Grenzen für Großkredite nach § 13 des KWG.
- § 7: Neue Vorschrift zur Anpassung der Grenzen für Großkredite von gruppenangehörigen Kreditinstituten.
- § 8: Neue Vorschrift zur Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4.
- § 45 Abs. 1: Ersetzt '§ 11 Satz 1' durch '§ 11 Satz 1 oder § 12', ändert Satz 2 und fügt einen neuen Satz 3 hinzu.
- § 46 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu und verschiebt die bisherigen Sätze 3 bis 5 zu Sätzen 4 bis 6.
- § 46 b: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu, verschiebt den bisherigen Satz 3 zu Satz 4 und ändert Satz 4 Halbsatz 2.
- § 46 c: Neue Fassung für die Berechnung von Fristen.
- § 49: Ersetzt Verweisungen auf § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 1.
- § 50 Abs. 1 Satz 1: Streicht Verweisungen auf das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch.
- § 51 Abs. 3: Ersetzt Verweisung auf § 38 Abs. 2 und fügt einen neuen Satz 2 hinzu.
- § 52 Abs. 2: Streicht Absatz 2.
- § 53: Ändert die Überschrift, Absatz 1 Satz 1, streicht 'ausländische' und 'ausländischen', fügt einen neuen Satz 3 in Nummer 1 hinzu, streicht Worte in Nummer 2 Satz 4 und ändert Nummer 5.
- § 53 a: Ändert die Überschrift und ersetzt 'ein ausländisches Unternehmen' durch 'ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat'.
- § 56 Abs. 1: Streicht ein Komma in Nummer 2 und ändert Nummern 3 bis 6.
- § 62 Abs. 5: Streicht Absatz 5.
- § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Streichung der Verweisung auf eine alte Fassung
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Verweisung auf Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Verweisung auf eine alte Fassung
- § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1: Neufassung für die Kreditanstalt für Wiederaufbau
- § 2 Abs. 4: Neufassung für die Anwendung von Vorschriften auf Unternehmen
- § 6 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse
- § 8 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Aufsicht über Kreditinstitute in anderen EU-Mitgliedstaaten
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Verweisung auf § 30 Abs. 2 Satz 3
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Einfügung einer neuen Bestimmung zur Weitergabe von Tatsachen an Bankaufsichtsbehörden
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Einfügung einer neuen Bestimmung zur Anwendbarkeit von Satz 2
- § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Einfügung neuer Bestimmungen zu Krediten an bestimmte Personen
- § 10 Abs. 4 und 5: Neufassung der Bestimmungen zu Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
- § 10 Abs. 6 bis 8: Einfügung neuer Bestimmungen zur Eigenkapitalausstattung
- § 10a: Einfügung eines neuen Artikels zur Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
- § 12: Neufassung der Bestimmungen zur Begrenzung von Anlagen
- § 12a: Einfügung eines neuen Artikels zur Begründung von Unternehmensbeziehungen
- § 20 Abs. 2 und 3: Neue Regelungen für Ausnahmen von den Vorschriften über Großkredite, Organkredite und Kreditunterlagen
- § 20 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- Überschrift vor § 23: Neue Überschrift: '4. Werbung der Kreditinstitute'
- § 23 Abs. 1 und 2: Absätze 1 und 2 werden aufgehoben, Absatz 3 wird neuer Absatz 1, Absatz 4 wird neuer Absatz 2
- Überschrift vor § 24: Neue Überschrift: '5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer'
- § 24 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Regelung von Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen
- § 25: Neue Regelungen für Monatsausweise und weitere Angaben
- § 25 a Satz 1: Streichung von Verweisungen auf Gesetze
- § 26: Neue Regelungen für Prüfungsberichte und Konzernabschlüsse
- § 29: Neue Regelungen für die Prüfung des Jahresabschlusses
- § 30 Abs. 2: Neue Regelungen für Depotprüfungen
- § 31: Neue Regelungen für Freistellungen von Anzeigepflichten
- § 33: Neue Regelungen für die Ablehnung von Anträgen auf Erlaubnis
- § 35: Neue Regelungen für die Aufhebung der Erlaubnis
- § 36 Abs. 1: Anpassungen bei der Aufhebung der Erlaubnis
- § 37: Neuer Satz zur Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 38: Neue Regelungen für die Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis
- § 40 Abs. 2: Streichung von Verweisungen auf Gesetze
- Überschrift vor § 44: Neue Überschrift: 'Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten'
- § 44 a: Neuer Abschnitt zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten
- § 10a Abs. 1: Neue Vorschriften zur Überprüfung und Anzeige von Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen
- § 10a Abs. 2: Neue Vorschriften zur Untersagung von Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen
- § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Nummer 1
- § 13 Abs. 4: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 5: Streichung der Worte 'mit den hierfür bestellten Sicherheiten'
- § 13 Abs. 6: Streichung der Worte 'für andere' und Ersetzung der Verweisung auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7
- § 13a: Einführung neuer Vorschriften für Großkredite von Kreditinstitutswuppen
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anzeigepflicht von Kreditnehmern
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Einführung neuer Vorschriften für Anzeigepflicht von nachgeordneten Unternehmen
- § 14 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Dies' durch 'Satz 1'
- § 14 Abs. 2: Neue Fassung für die Benachrichtigung von beteiligten Kreditinstituten
- § 14 Abs. 3: Neue Fassung für die Anzeigepflicht bei mehreren Schuldner
- § 14 Abs. 4: Einführung neuer Vorschriften für internationale Kreditmeldungen
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Fassung für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Neue Fassungen für verschiedene Arten von Unternehmen
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Gewährung von Krediten an bestimmte Personen
- § 15 Abs. 3: Neue Fassung für Ausnahmen von den Vorschriften
- § 15 Abs. 4 Sätze 4 und 5: Neue Fassung für die Zustimmung bei eilbedürftigen Krediten
- § 15 Abs. 5: Neue Fassung für die Rückzahlung von Krediten
- § 16: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht von Organkrediten
- § 18 Satz 1: Ersetzung von 'fünfzigtausend' durch 'einhunderttausend'
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4: Neue Fassungen für Geldforderungen und Bürgschaften
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Einführung neuer Nummer 7 für Leasinggegenstände
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Paragraphenbezeichnung und neue Fassung für Nummer 1
- § 19 Abs. 2 Satz 3: Einführung neuer Vorschriften für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe
- § 24 Abs. 4: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 26 Abs. 5: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 29 Abs. 3: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 30 Abs. 2: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 31 Abs. 1: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
## Wortlaut

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- **1976-05-05** · BGBl. 1976 I S. 1121 — Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
- **1976-06-30** · BGBl. 1976 I S. 1672 — Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1 und § 16 sowie von der Pflicht zur Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen und von der Pflicht zur Anzeige nach Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (Dritte Befreiungsverordnung)
- **1984-12-29** · BGBl. 1984 I S. 1693 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- **1985-02-07** · BGBl. 1985 I S. 225 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neue Vorschrift, dass ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft bis zum 31. Dezember 1989 Geschäftsleiter bleiben kann, wenn er nicht dem Vorstand angehört.
- § 2: Neue Vorschrift zur Zurechnung von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet wurden.
- § 3: Neue Vorschrift zur Verantwortlichkeit des übergeordneten Kreditinstituts für die Anpassung des haftenden Eigenkapitals von gruppenangehörigen Kreditinstituten.
- § 4: Neue Vorschrift zur Anzeigepflicht von bestehenden erheblichen Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen.
- § 5: Neue Vorschrift zur Anpassung der Anlagengrenze nach § 12 des KWG.
- § 6: Neue Vorschrift zur Anpassung der Grenzen für Großkredite nach § 13 des KWG.
- § 7: Neue Vorschrift zur Anpassung der Grenzen für Großkredite von gruppenangehörigen Kreditinstituten.
- § 8: Neue Vorschrift zur Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4.
- § 45 Abs. 1: Ersetzt '§ 11 Satz 1' durch '§ 11 Satz 1 oder § 12', ändert Satz 2 und fügt einen neuen Satz 3 hinzu.
- § 46 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu und verschiebt die bisherigen Sätze 3 bis 5 zu Sätzen 4 bis 6.
- § 46 b: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu, verschiebt den bisherigen Satz 3 zu Satz 4 und ändert Satz 4 Halbsatz 2.
- § 46 c: Neue Fassung für die Berechnung von Fristen.
- § 49: Ersetzt Verweisungen auf § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 1.
- § 50 Abs. 1 Satz 1: Streicht Verweisungen auf das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch.
- § 51 Abs. 3: Ersetzt Verweisung auf § 38 Abs. 2 und fügt einen neuen Satz 2 hinzu.
- § 52 Abs. 2: Streicht Absatz 2.
- § 53: Ändert die Überschrift, Absatz 1 Satz 1, streicht 'ausländische' und 'ausländischen', fügt einen neuen Satz 3 in Nummer 1 hinzu, streicht Worte in Nummer 2 Satz 4 und ändert Nummer 5.
- § 53 a: Ändert die Überschrift und ersetzt 'ein ausländisches Unternehmen' durch 'ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat'.
- § 56 Abs. 1: Streicht ein Komma in Nummer 2 und ändert Nummern 3 bis 6.
- § 62 Abs. 5: Streicht Absatz 5.
- § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Streichung der Verweisung auf eine alte Fassung
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Verweisung auf Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Verweisung auf eine alte Fassung
- § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1: Neufassung für die Kreditanstalt für Wiederaufbau
- § 2 Abs. 4: Neufassung für die Anwendung von Vorschriften auf Unternehmen
- § 6 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse
- § 8 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Aufsicht über Kreditinstitute in anderen EU-Mitgliedstaaten
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Verweisung auf § 30 Abs. 2 Satz 3
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Einfügung einer neuen Bestimmung zur Weitergabe von Tatsachen an Bankaufsichtsbehörden
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Einfügung einer neuen Bestimmung zur Anwendbarkeit von Satz 2
- § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Einfügung neuer Bestimmungen zu Krediten an bestimmte Personen
- § 10 Abs. 4 und 5: Neufassung der Bestimmungen zu Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
- § 10 Abs. 6 bis 8: Einfügung neuer Bestimmungen zur Eigenkapitalausstattung
- § 10a: Einfügung eines neuen Artikels zur Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
- § 12: Neufassung der Bestimmungen zur Begrenzung von Anlagen
- § 12a: Einfügung eines neuen Artikels zur Begründung von Unternehmensbeziehungen
- § 20 Abs. 2 und 3: Neue Regelungen für Ausnahmen von den Vorschriften über Großkredite, Organkredite und Kreditunterlagen
- § 20 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- Überschrift vor § 23: Neue Überschrift: '4. Werbung der Kreditinstitute'
- § 23 Abs. 1 und 2: Absätze 1 und 2 werden aufgehoben, Absatz 3 wird neuer Absatz 1, Absatz 4 wird neuer Absatz 2
- Überschrift vor § 24: Neue Überschrift: '5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer'
- § 24 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Regelung von Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen
- § 25: Neue Regelungen für Monatsausweise und weitere Angaben
- § 25 a Satz 1: Streichung von Verweisungen auf Gesetze
- § 26: Neue Regelungen für Prüfungsberichte und Konzernabschlüsse
- § 29: Neue Regelungen für die Prüfung des Jahresabschlusses
- § 30 Abs. 2: Neue Regelungen für Depotprüfungen
- § 31: Neue Regelungen für Freistellungen von Anzeigepflichten
- § 33: Neue Regelungen für die Ablehnung von Anträgen auf Erlaubnis
- § 35: Neue Regelungen für die Aufhebung der Erlaubnis
- § 36 Abs. 1: Anpassungen bei der Aufhebung der Erlaubnis
- § 37: Neuer Satz zur Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 38: Neue Regelungen für die Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis
- § 40 Abs. 2: Streichung von Verweisungen auf Gesetze
- Überschrift vor § 44: Neue Überschrift: 'Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten'
- § 44 a: Neuer Abschnitt zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten
- § 10a Abs. 1: Neue Vorschriften zur Überprüfung und Anzeige von Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen
- § 10a Abs. 2: Neue Vorschriften zur Untersagung von Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen
- § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Nummer 1
- § 13 Abs. 4: Ersetzung von 'fünfundsiebzig' durch 'fünfzig'
- § 13 Abs. 5: Streichung der Worte 'mit den hierfür bestellten Sicherheiten'
- § 13 Abs. 6: Streichung der Worte 'für andere' und Ersetzung der Verweisung auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7
- § 13a: Einführung neuer Vorschriften für Großkredite von Kreditinstitutswuppen
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anzeigepflicht von Kreditnehmern
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Einführung neuer Vorschriften für Anzeigepflicht von nachgeordneten Unternehmen
- § 14 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Dies' durch 'Satz 1'
- § 14 Abs. 2: Neue Fassung für die Benachrichtigung von beteiligten Kreditinstituten
- § 14 Abs. 3: Neue Fassung für die Anzeigepflicht bei mehreren Schuldner
- § 14 Abs. 4: Einführung neuer Vorschriften für internationale Kreditmeldungen
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Fassung für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Neue Fassungen für verschiedene Arten von Unternehmen
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Gewährung von Krediten an bestimmte Personen
- § 15 Abs. 3: Neue Fassung für Ausnahmen von den Vorschriften
- § 15 Abs. 4 Sätze 4 und 5: Neue Fassung für die Zustimmung bei eilbedürftigen Krediten
- § 15 Abs. 5: Neue Fassung für die Rückzahlung von Krediten
- § 16: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht von Organkrediten
- § 18 Satz 1: Ersetzung von 'fünfzigtausend' durch 'einhunderttausend'
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4: Neue Fassungen für Geldforderungen und Bürgschaften
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Einführung neuer Nummer 7 für Leasinggegenstände
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Paragraphenbezeichnung und neue Fassung für Nummer 1
- § 19 Abs. 2 Satz 3: Einführung neuer Vorschriften für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe
- § 24 Abs. 4: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 26 Abs. 5: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 29 Abs. 3: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 30 Abs. 2: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 31 Abs. 1: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-29 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1693
> Station: 1985-02-07 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
Überschrift vor § 24: Neue Überschrift: '5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer'
§ 24 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Regelung von Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen
§ 24 Abs. 4: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-29 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1693
> Station: 1985-02-07 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
§ 26: Neue Regelungen für Prüfungsberichte und Konzernabschlüsse
§ 26 Abs. 5: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-29 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1693
> Station: 1985-02-07 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
§ 29: Neue Regelungen für die Prüfung des Jahresabschlusses
§ 29 Abs. 3: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-29 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1693
> Station: 1985-02-07 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
§ 30 Abs. 2: Neue Regelungen für Depotprüfungen
§ 30 Abs. 2: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-29 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1693
> Station: 1985-02-07 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 225
§ 31: Neue Regelungen für Freistellungen von Anzeigepflichten
§ 31 Abs. 1: Ermächtigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zur Erlassung von Rechtsverordnungen

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# BGBl. 1985 I S. 225
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 225
- **Verkündung:** 1985-02-07
- **Inkrafttreten:** 1985-02-08 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1985-01-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/5#page=25
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KREDWG, BEFUGNISÜBERTRAGUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung überträgt die Befugnis, Rechtsverordnungen im Kreditwesen zu erlassen, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und hebt eine frühere Verordnung auf.