BGBl. 2013 I S. 1800 · Änderung · Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800 Inkrafttreten: 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-06-29 BGBl-Id: bgbl1-2013-32-3
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# BGB — 2013-06-13
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# BGB — 2013-06-29
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- **Titel:** Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1509
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- **Inkrafttreten:** 2013-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/28#page=29
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum, einschließlich der Vorschriften für Wärmelieferverträge und den Kostenvergleich zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung.
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 556c: Einführung von Vorschriften zur Umstellung auf Wärmelieferung
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- § 2003 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur amtlichen Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar oder den zuständigen Notar.
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- § 2003 Abs. 3: Streichung der Wörter „der Behörde, dem Beamten oder “.
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## Wortlaut
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- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **2013-05-14** · BGBl. 2013 I S. 1122 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
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- **2013-06-13** · BGBl. 2013 I S. 1509 — Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV)
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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# Stellen dieser Station
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- § 556c: Einführung von Vorschriften zur Umstellung auf Wärmelieferung
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- § 2003 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur amtlichen Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar oder den zuständigen Notar.
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- § 2003 Abs. 3: Streichung der Wörter „der Behörde, dem Beamten oder “.
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bgb/§2003.md
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bgb/§2003.md
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# § 2003
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 2003 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes zur amtlichen Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar oder den zuständigen Notar.
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§ 2003 Abs. 3: Streichung der Wörter „der Behörde, dem Beamten oder “.
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# BGBEG — 2013-05-14
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# BGBEG — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1122
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-15 (Artikel 1 Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, Nummern 30 bis 33 und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist); 2013-11-01 (Restliches Gesetz)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/23#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes, insbesondere bezüglich der Namensgebung und der Beurkundung von Personenstandsänderungen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 47 Abs. 1 Satz 2: Die Erklärung für den Ehename oder Lebenspartnerschaftsnamen kann während der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.
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- § 47 Abs. 4: Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
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- Artikel 148: Artikel 148 wird aufgehoben.
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- Überschrift des Siebten Teiles: In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort 'Verordnungsermächtigungen,' das Wort 'Länderöffnungsklauseln,' eingefügt.
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- Artikel 239: Artikel 239 wird neu gefasst, sodass die Länder durch Gesetz bestimmen können, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist.
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## Wortlaut
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- **2013-01-28** · BGBl. 2013 I S. 101 — Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
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- **2013-04-19** · BGBl. 2013 I S. 795 — Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
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- **2013-05-14** · BGBl. 2013 I S. 1122 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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# Stellen dieser Station
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- § 47 Abs. 1 Satz 2: Die Erklärung für den Ehename oder Lebenspartnerschaftsnamen kann während der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.
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- § 47 Abs. 4: Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
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- Artikel 148: Artikel 148 wird aufgehoben.
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- Überschrift des Siebten Teiles: In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort 'Verordnungsermächtigungen,' das Wort 'Länderöffnungsklauseln,' eingefügt.
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- Artikel 239: Artikel 239 wird neu gefasst, sodass die Länder durch Gesetz bestimmen können, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist.
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# BNOTO — 2013-03-28
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# BNOTO — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 554
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- **Inkrafttreten:** 2013-03-29 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Vorschriften, um den Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren zu verbessern. Es fügt insbesondere neue Regelungen zur Überführung von Daten in das Zentrale Testamentsregister ein.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 78a Absatz 2 Satz 1: Eingefügte Angaben zu Betreuungsverfügungen und sonstigen Daten
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- § 78b Absatz 1 Satz 1: Neue Vorschriften zur Aufnahme von Verwahrangaben und Mitteilungen
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- § 78c: Ersetzung von Verwahrangaben durch Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
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- § 78d: Eingefügte Wörter zur Auskunft über Verwahrangaben und registrierte Daten
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- § 78e Absatz 3: Neuer Satz zur Berücksichtigung von Kosten für die Aufnahme von Mitteilungen
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- § 20 Abs. 1 Satz 2: Eingefügt: Nachlassverzeichnisse und Nachlassinventare, Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
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- § 20 Abs. 5: Neuer Absatz: Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
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- § 21 Abs. 3: Neuer Absatz: Notare sind zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen, unter Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde.
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## Wortlaut
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- **2011-12-02** · BGBl. 2011 I S. 2302 — Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **2013-03-28** · BGBl. 2013 I S. 554 — Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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# Stellen dieser Station
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- § 78a Absatz 2 Satz 1: Eingefügte Angaben zu Betreuungsverfügungen und sonstigen Daten
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- § 78b Absatz 1 Satz 1: Neue Vorschriften zur Aufnahme von Verwahrangaben und Mitteilungen
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- § 78c: Ersetzung von Verwahrangaben durch Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
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- § 78d: Eingefügte Wörter zur Auskunft über Verwahrangaben und registrierte Daten
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- § 78e Absatz 3: Neuer Satz zur Berücksichtigung von Kosten für die Aufnahme von Mitteilungen
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- § 20 Abs. 1 Satz 2: Eingefügt: Nachlassverzeichnisse und Nachlassinventare, Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
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- § 20 Abs. 5: Neuer Absatz: Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
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- § 21 Abs. 3: Neuer Absatz: Notare sind zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen, unter Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde.
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-07 — Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2585
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 20 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über' durch 'Beurkundung' und 'wahrgenommene' durch 'wahrgenommener'
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§ 20 Abs. 1 Satz 2: Eingefügt: Nachlassverzeichnisse und Nachlassinventare, Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
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§ 20 Abs. 5: Neuer Absatz: Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-07 — Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2585
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 21: Neufassung von § 21
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§ 21 Abs. 3: Neuer Absatz: Notare sind zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen, unter Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde.
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# FAMFG — 2013-04-24
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# FAMFG — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 831
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- **Inkrafttreten:** 2013-04-25 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 27); ? (Artikel 1 Nummer 27, an dem Tag, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=7
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- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Seehandelsrecht, insbesondere im Handelsgesetzbuch, der Kostenordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Seemannsgesetz. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer Artikel 1 Nummer 27, der erst an einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 375 Nummer 2: Neufassung des § 375 Nummer 2 mit neuen Verweisvorschriften
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- § 402 Abs. 2: Ersetzung der Verweise auf §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes
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- § 404 Abs. 2 Satz 2: Streichung des § 404 Abs. 2 Satz 2
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- Inhaltsübersicht zu § 364: § 364 wird als weggefallen gekennzeichnet
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- Inhaltsübersicht: Neue Abschnitte § 492 und § 493 hinzugefügt
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- § 344 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a eingefügt, der die Zuständigkeit von Notaren bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses regelt
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- § 344 Abs. 5: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar' und Ergänzung von neuen Sätzen
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- § 363 Abs. 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 364: § 364 wird aufgehoben
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- § 365 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Das Gericht' durch 'Der Notar'
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- § 365 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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- § 366 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 366 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht, wenn er' durch 'der Notar, wenn der Beteiligte' und 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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- § 366 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Gericht' durch 'Notar'
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- § 366 Abs. 4: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 368 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 368 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben
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- § 369: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'den Notar'
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- § 370 Satz 2: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 487 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, insbesondere Ergänzung von landesrechtlichen Vorschriften
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- § 487 Abs. 2: Ersetzung von '§§ 364 bis 372' durch '§§ 365 bis 372'
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- § 488 Abs. 1: Ersetzung von '§1' durch 'den §§ 1 und 363' und Streichung von 'als gerichtliche'
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- § 492: Neuer Abschnitt § 492, der die anwendbaren Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren regelt
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- § 493: Neuer Abschnitt § 493, der eine Übergangsvorschrift für Auseinandersetzungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes regelt
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## Wortlaut
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- **2013-02-25** · BGBl. 2013 I S. 266 — Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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- **2013-04-19** · BGBl. 2013 I S. 795 — Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
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- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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# Stellen dieser Station
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- § 375 Nummer 2: Neufassung des § 375 Nummer 2 mit neuen Verweisvorschriften
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- § 402 Abs. 2: Ersetzung der Verweise auf §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes
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- § 404 Abs. 2 Satz 2: Streichung des § 404 Abs. 2 Satz 2
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- Inhaltsübersicht zu § 364: § 364 wird als weggefallen gekennzeichnet
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- Inhaltsübersicht: Neue Abschnitte § 492 und § 493 hinzugefügt
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- § 344 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a eingefügt, der die Zuständigkeit von Notaren bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses regelt
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- § 344 Abs. 5: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar' und Ergänzung von neuen Sätzen
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- § 363 Abs. 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 364: § 364 wird aufgehoben
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- § 365 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Das Gericht' durch 'Der Notar'
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- § 365 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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- § 366 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 366 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht, wenn er' durch 'der Notar, wenn der Beteiligte' und 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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- § 366 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Gericht' durch 'Notar'
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- § 366 Abs. 4: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 368 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 368 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben
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- § 369: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'den Notar'
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- § 370 Satz 2: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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- § 487 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, insbesondere Ergänzung von landesrechtlichen Vorschriften
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- § 487 Abs. 2: Ersetzung von '§§ 364 bis 372' durch '§§ 365 bis 372'
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- § 488 Abs. 1: Ersetzung von '§1' durch 'den §§ 1 und 363' und Streichung von 'als gerichtliche'
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- § 492: Neuer Abschnitt § 492, der die anwendbaren Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren regelt
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- § 493: Neuer Abschnitt § 493, der eine Übergangsvorschrift für Auseinandersetzungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes regelt
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9
famfg/§344.md
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# § 344
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 344 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a eingefügt, der die Zuständigkeit von Notaren bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses regelt
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§ 344 Abs. 5: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar' und Ergänzung von neuen Sätzen
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7
famfg/§363.md
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# § 363
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 363 Abs. 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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9
famfg/§364.md
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# § 364
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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Inhaltsübersicht zu § 364: § 364 wird als weggefallen gekennzeichnet
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§ 364: § 364 wird aufgehoben
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9
famfg/§365.md
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# § 365
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 365 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Das Gericht' durch 'Der Notar'
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§ 365 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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13
famfg/§366.md
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famfg/§366.md
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# § 366
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 366 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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§ 366 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht, wenn er' durch 'der Notar, wenn der Beteiligte' und 'auf der Geschäftsstelle' durch 'in den Geschäftsräumen des Notars'
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||||
§ 366 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Gericht' durch 'Notar'
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§ 366 Abs. 4: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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9
famfg/§368.md
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# § 368
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 368 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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||||
§ 368 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben
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7
famfg/§369.md
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# § 369
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 369: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'den Notar'
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7
famfg/§370.md
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# § 370
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 370 Satz 2: Ersetzung von 'das Gericht' durch 'der Notar'
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9
famfg/§487.md
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9
famfg/§487.md
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# § 487
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 487 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, insbesondere Ergänzung von landesrechtlichen Vorschriften
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§ 487 Abs. 2: Ersetzung von '§§ 364 bis 372' durch '§§ 365 bis 372'
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7
famfg/§488.md
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famfg/§488.md
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# § 488
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 488 Abs. 1: Ersetzung von '§1' durch 'den §§ 1 und 363' und Streichung von 'als gerichtliche'
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7
famfg/§492.md
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famfg/§492.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 492
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 492: Neuer Abschnitt § 492, der die anwendbaren Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren regelt
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7
famfg/§493.md
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famfg/§493.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 493
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 493: Neuer Abschnitt § 493, der eine Übergangsvorschrift für Auseinandersetzungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes regelt
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@@ -1,16 +1,19 @@
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# GBO — 2011-12-21
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# GBO — 2013-06-29
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2714
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||||
- **Inkrafttreten:** 2011-12-22 (Artikel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3 Nummer 3 und Artikel 4); 2012-04-27 (Rest des Gesetzes)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Austausch von strafregisterrechtlichen Daten innerhalb der EU und ändert dabei auch registerrechtliche Vorschriften.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 134a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs regelt.
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||||
- § 150 Abs. 6: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die Außerkraftsetzung von § 134a am 31. Dezember 2020 vorsieht.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34, wonach eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden kann.
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||||
- § 36 Abs. 1: Neufassung des § 36 Abs. 1, wonach ein gerichtliches Zeugnis für die Eintragung des Eigentumsübergangs bei Nachlass oder Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ausreicht.
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||||
- § 36 Abs. 2: Änderung des § 36 Abs. 2, insbesondere Streichung des Wortes 'ehelichen' und Anpassungen in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts.
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||||
- § 36 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Zuständigkeit des Notars für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 regelt.
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||||
- § 133a: Einfügung des neuen § 133a, der die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare und die Protokollierung der Mitteilung regelt.
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## Wortlaut
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@@ -22,3 +22,4 @@
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- **2009-07-20** · BGBl. 2009 I S. 1798 — Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
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- **2009-08-17** · BGBl. 2009 I S. 2713 — Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
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||||
- **2011-12-21** · BGBl. 2011 I S. 2714 — Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
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||||
- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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@@ -1,4 +1,7 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 134a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs regelt.
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||||
- § 150 Abs. 6: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die Außerkraftsetzung von § 134a am 31. Dezember 2020 vorsieht.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34, wonach eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden kann.
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||||
- § 36 Abs. 1: Neufassung des § 36 Abs. 1, wonach ein gerichtliches Zeugnis für die Eintragung des Eigentumsübergangs bei Nachlass oder Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ausreicht.
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||||
- § 36 Abs. 2: Änderung des § 36 Abs. 2, insbesondere Streichung des Wortes 'ehelichen' und Anpassungen in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts.
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||||
- § 36 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Zuständigkeit des Notars für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 regelt.
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||||
- § 133a: Einfügung des neuen § 133a, der die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare und die Protokollierung der Mitteilung regelt.
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||||
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7
gbo/§133a.md
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7
gbo/§133a.md
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# § 133a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 133a: Einfügung des neuen § 133a, der die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare und die Protokollierung der Mitteilung regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 34
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-17 — Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2713
|
||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
|
||||
|
||||
§ 34: Aufhebung des § 34
|
||||
§ 34: Neufassung des § 34, wonach eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden kann.
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||||
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||||
10
gbo/§36.md
10
gbo/§36.md
@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 36
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|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-12-22 — Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2586
|
||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
|
||||
|
||||
§ 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b: Ersetzt '§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch '§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit'
|
||||
§ 36 Abs. 1: Neufassung des § 36 Abs. 1, wonach ein gerichtliches Zeugnis für die Eintragung des Eigentumsübergangs bei Nachlass oder Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ausreicht.
|
||||
|
||||
§ 36 Abs. 2: Änderung des § 36 Abs. 2, insbesondere Streichung des Wortes 'ehelichen' und Anpassungen in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts.
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||||
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||||
§ 36 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Zuständigkeit des Notars für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 regelt.
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||||
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||||
@@ -1,39 +1,17 @@
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||||
# GBVFG — 2009-08-17
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# GBVFG — 2013-06-29
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|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2713
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||||
- **Inkrafttreten:** 2009-10-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Teilen); 2009-08-18 (Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=13
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz führt den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte im Grundbuchverfahren ein und ändert grundbuch-, register- und kostenrechtliche Vorschriften.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 15 Abs. 1: In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, Buchstabe c wird angefügt.
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||||
- § 15 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
|
||||
- § 26a Abs. 6: Das Wort 'Grundblätter' wird durch 'Grundbuchblätter' ersetzt.
|
||||
- § 42 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben.
|
||||
- § 70a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '§ 101' wird durch '§ 108' ersetzt.
|
||||
- § 83: Nach Absatz 2 Satz 2 werden neue Sätze eingefügt, die die Mitteilung von Abrufen durch Strafverfolgungsbehörden regeln. Nach Absatz 3 Satz 1 wird ein neuer Satz eingefügt, der die Aufbewahrung von Protokolldaten regelt.
|
||||
- § 85: § 85 wird aufgehoben.
|
||||
- § 92a Abs. 2 Satz 1: Die Angaben '§ 141' und '§ 144' werden durch '§ 148' und '§ 150' ersetzt.
|
||||
- § 93: In Satz 1 werden bestimmte Wörter gestrichen, in Satz 2 werden bestimmte Wörter eingefügt.
|
||||
- nach § 93b: Ein neuer Abschnitt XV mit Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte wird eingefügt.
|
||||
- bisheriger Abschnitt XV: Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.
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||||
- bisheriger § 95: Der bisherige § 95 wird § 102.
|
||||
- bisheriger § 96: Der bisherige § 96 wird § 103, die Absatzbezeichnung wird gestrichen, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
|
||||
- bisheriger § 97: Der bisherige § 97 wird § 104.
|
||||
- bisheriger § 98: Der bisherige § 98 wird § 105, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
|
||||
- bisheriger § 99: Der bisherige § 99 wird § 106.
|
||||
- bisheriger § 100: Der bisherige § 100 wird § 107, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
|
||||
- bisherige §§ 101 und 102: Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 und 109.
|
||||
- bisheriger § 103: Der bisherige § 103 wird § 110, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
|
||||
- bisheriger § 104: Der bisherige § 104 wird § 111, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
|
||||
- bisheriger § 104a: Der bisherige § 104a wird § 112.
|
||||
- bisheriger § 105: Dem Absatz 1 Nummer 6 wird ein neuer Satz angefügt, und dem Absatz 3 wird ein neuer Satz angefügt.
|
||||
- bisheriger § 106: § 106 wird aufgehoben.
|
||||
- bisheriger § 107: Der bisherige § 107 wird § 114.
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||||
- Anlage 2a: Der Einlegebogen 2R der Dritten Abteilung wird rot durchkreuzt.
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||||
- § 80 Satz 2: Satz 2 von § 80 wird gestrichen.
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||||
- § 85: Neue Fassung von § 85, die Vorschriften für die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare enthält.
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||||
- § 85a: Einführung eines neuen § 85a, der die Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar regelt.
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||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -14,3 +14,4 @@
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||||
- **1999-02-23** · BGBl. 1999 I S. 147 — Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts
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||||
- **1999-03-31** · BGBl. 1999 I S. 497 — Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks
|
||||
- **2009-08-17** · BGBl. 2009 I S. 2713 — Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
|
||||
- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
|
||||
|
||||
@@ -1,27 +1,5 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 15 Abs. 1: In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, Buchstabe c wird angefügt.
|
||||
- § 15 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
|
||||
- § 26a Abs. 6: Das Wort 'Grundblätter' wird durch 'Grundbuchblätter' ersetzt.
|
||||
- § 42 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben.
|
||||
- § 70a Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '§ 101' wird durch '§ 108' ersetzt.
|
||||
- § 83: Nach Absatz 2 Satz 2 werden neue Sätze eingefügt, die die Mitteilung von Abrufen durch Strafverfolgungsbehörden regeln. Nach Absatz 3 Satz 1 wird ein neuer Satz eingefügt, der die Aufbewahrung von Protokolldaten regelt.
|
||||
- § 85: § 85 wird aufgehoben.
|
||||
- § 92a Abs. 2 Satz 1: Die Angaben '§ 141' und '§ 144' werden durch '§ 148' und '§ 150' ersetzt.
|
||||
- § 93: In Satz 1 werden bestimmte Wörter gestrichen, in Satz 2 werden bestimmte Wörter eingefügt.
|
||||
- nach § 93b: Ein neuer Abschnitt XV mit Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte wird eingefügt.
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||||
- bisheriger Abschnitt XV: Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.
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- bisheriger § 95: Der bisherige § 95 wird § 102.
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- bisheriger § 96: Der bisherige § 96 wird § 103, die Absatzbezeichnung wird gestrichen, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
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- bisheriger § 97: Der bisherige § 97 wird § 104.
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- bisheriger § 98: Der bisherige § 98 wird § 105, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
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- bisheriger § 99: Der bisherige § 99 wird § 106.
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- bisheriger § 100: Der bisherige § 100 wird § 107, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
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- bisherige §§ 101 und 102: Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 und 109.
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- bisheriger § 103: Der bisherige § 103 wird § 110, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
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- bisheriger § 104: Der bisherige § 104 wird § 111, und bestimmte Angaben werden ersetzt.
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- bisheriger § 104a: Der bisherige § 104a wird § 112.
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- bisheriger § 105: Dem Absatz 1 Nummer 6 wird ein neuer Satz angefügt, und dem Absatz 3 wird ein neuer Satz angefügt.
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- bisheriger § 106: § 106 wird aufgehoben.
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- bisheriger § 107: Der bisherige § 107 wird § 114.
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- Anlage 2a: Der Einlegebogen 2R der Dritten Abteilung wird rot durchkreuzt.
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- § 80 Satz 2: Satz 2 von § 80 wird gestrichen.
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- § 85: Neue Fassung von § 85, die Vorschriften für die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare enthält.
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- § 85a: Einführung eines neuen § 85a, der die Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar regelt.
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# § 80
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-02-23 — Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 147
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 80: Wort 'insbesondere' nach 'berechtigt' eingefügt
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§ 80 Satz 2: Satz 2 von § 80 wird gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 85
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-17 — Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2713
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 85: § 85 wird aufgehoben.
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§ 85: Neue Fassung von § 85, die Vorschriften für die Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare enthält.
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7
gbvfg/§85a.md
Normal file
7
gbvfg/§85a.md
Normal file
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# § 85a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 85a: Einführung eines neuen § 85a, der die Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar regelt.
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@@ -1,15 +1,15 @@
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# GVG — 2013-04-30
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# GVG — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 935
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- **Inkrafttreten:** 2013-11-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=7
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- **Kurz:** Das Gesetz ermöglicht die intensivere Nutzung von Videokonferenztechnik in verschiedenen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren, um die Teilnahme von Personen an Verhandlungen und Vernehmungen zu erleichtern. Es schafft auch neue Regelungen für die Kosten der Videokonferenzverbindungen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 185 Abs. 1a: Erlaubnis für Dolmetscher, an einem anderen Ort zu sitzen und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen.
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- § 23a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Zuständigkeit der Notare für Teilungssachen im Sinne von § 342 Abs. 2 Nr. 1 des FamFG regelt.
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## Wortlaut
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- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2418 — Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
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- **2013-01-28** · BGBl. 2013 I S. 89 — Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
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- **2013-04-30** · BGBl. 2013 I S. 935 — Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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# Stellen dieser Station
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- § 185 Abs. 1a: Erlaubnis für Dolmetscher, an einem anderen Ort zu sitzen und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen.
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- § 23a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Zuständigkeit der Notare für Teilungssachen im Sinne von § 342 Abs. 2 Nr. 1 des FamFG regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 23a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2474
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 23a Abs. 1: Klarstellung der Zuständigkeit
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§ 23a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Zuständigkeit der Notare für Teilungssachen im Sinne von § 342 Abs. 2 Nr. 1 des FamFG regelt.
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146
hgb/FASSUNG.md
146
hgb/FASSUNG.md
@@ -1,147 +1,15 @@
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# HGB — 2013-04-24
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# HGB — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 831
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- **Inkrafttreten:** 2013-04-25 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 27); ? (Artikel 1 Nummer 27, an dem Tag, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=7
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Seehandelsrecht, insbesondere im Handelsgesetzbuch, der Kostenordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Seemannsgesetz. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer Artikel 1 Nummer 27, der erst an einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 479: Neufassung des § 479, der die Rechte des Kapitäns und die Pflichten zur Führung des Tagebuchs regelt.
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- § 480: Neufassung des § 480, der die Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen regelt.
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- § 481: Neufassung des § 481, der die Hauptpflichten und den Anwendungsbereich des Stückgutfrachtvertrags regelt.
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||||
- § 482: Neufassung des § 482, der die allgemeinen Angaben zum Gut regelt.
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||||
- § 483: Neufassung des § 483, der die Beförderung von gefährlichem Gut regelt.
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||||
- § 484: Neufassung des § 484, der die Verpackung und Kennzeichnung des Gutes regelt.
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||||
- § 485: Neufassung des § 485, der die See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffs regelt.
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||||
- § 486: Neufassung des § 486, der die Abladung, Verladung, Umladung und Löschen des Gutes regelt.
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||||
- § 487: Neufassung des § 487, der die Begleitpapiere regelt.
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||||
- § 488: Neufassung des § 488, der die Haftung des Befrachters und Dritter regelt.
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||||
- § 489: Neufassung des § 489, der die Kündigung durch den Befrachter regelt.
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||||
- § 490: Neufassung des § 490, der die Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung regelt.
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||||
- § 491: Neufassung des § 491, der die nachträglichen Weisungen regelt.
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||||
- § 445: Neufassung des § 445 mit drei Absätzen
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||||
- § 446: Neufassung des § 446 mit zwei Absätzen
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||||
- § 447: Neufassung des § 447 mit zwei Absätzen
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||||
- § 448: Neufassung des § 448
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||||
- § 449: Neufassung des § 449 mit vier Absätzen
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||||
- § 450: Streichung von „1. ein Konnossement ausgestellt ist oder 2. “
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||||
- § 451c: Aufhebung des § 451c
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||||
- § 451h Abs. 2: Einfügen von zusätzlichen Wörtern in Satz 2, Neufassung von Satz 3, Streichung von Satz 4
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||||
- § 452 Satz 2: Ersetzen von „zur See “ durch „über See “
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||||
- § 455 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 “ durch „Absatz 2 “
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||||
- § 464: Neufassung des § 464
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||||
- § 465 Abs. 1: Ersetzen von „§ 442 Abs. 1 “ durch „§ 441 Absatz 1 “
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||||
- § 466: Neufassung des § 466 mit fünf Absätzen
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||||
- § 468 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 “ durch „Absatz 2 “
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||||
- § 475b: Anfügen von Wörtern zur Überschrift, Neufassung von Absatz 1 Satz 1
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- § 475c: Neufassung der Überschrift, Anfügen von Absatz 4
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- § 475d: Neufassung des § 475d mit drei Absätzen
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||||
- § 475e: Vorangestellter Absatz 1, Neufassung von Absatz 2, Umbenennung von Absatz 2 zu Absatz 3, Umbenennung von Absatz 3 zu Absatz 4
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||||
- § 475f: Neufassung des § 475f
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||||
- § 475g: Neufassung des § 475g
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||||
- § 475h: Ersetzen von „475e Abs. 3 “ durch „475e Absatz 4 “
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||||
- Fünftes Buch: Neufassung des Fünften Buches mit den §§ 476 bis 478
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||||
- § 521 Abs. 4: Neufassung des § 521 Abs. 4, der die Haftung des Verfrachters bei unrichtiger Ablieferung des Gutes regelt.
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||||
- § 522: Neufassung des § 522, der die Einwendungen des Verfrachters gegen den aus dem Konnossement Berechtigten regelt.
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||||
- § 523: Neufassung des § 523, der die Haftung für unrichtige Konnossementsangaben regelt.
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||||
- § 524: Neufassung des § 524, der die Traditionswirkung des Konnossements regelt.
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||||
- § 525: Neufassung des § 525, der die Wirksamkeit abweichender Bestimmungen im Konnossement regelt.
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||||
- § 526: Neufassung des § 526, der den Seefrachtbrief und die Verordnungsermächtigung regelt.
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||||
- § 527: Neufassung des § 527, der den Reisefrachtvertrag regelt.
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||||
- § 528: Neufassung des § 528, der den Ladehafen und Ladeplatz regelt.
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||||
- § 529: Neufassung des § 529, der die Anzeige der Ladebereitschaft regelt.
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||||
- § 530: Neufassung des § 530, der die Ladezeit und Überliegezeit regelt.
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||||
- § 531: Neufassung des § 531, der das Verladen regelt.
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||||
- § 532: Neufassung des § 532, der die Kündigung durch den Befrachter regelt.
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||||
- § 533: Neufassung des § 533, der die Teilbeförderung regelt.
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||||
- § 534: Neufassung des § 534, der die Kündigung durch den Verfrachter regelt.
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||||
- § 535: Neufassung des § 535, der das Löschen regelt.
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- § 536: Neufassung des § 536, der den Anwendungsbereich für Personenbeförderungsverträge regelt.
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||||
- § 366 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Frachtführers, Verfrachters, Spediteurs und Lagerhalters regelt.
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||||
- § 368 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung des gesetzlichen Pfandrechts regelt.
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||||
- § 397: Neufassung des § 397, der das Pfandrecht des Kommissionärs regelt.
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||||
- § 408: Änderung der Überschrift, Einfügung von Absatz 3 und Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.
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- § 411 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes nach § 411 Satz 1, der die Beförderungssicherheit von Gütern in Containern regelt.
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- § 412: Neufassung der Überschrift, die Verladen und Entladen sowie Verordnungsermächtigung regelt.
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- § 413 Abs. 1: Einfügung des Wortes 'alle' vor 'Urkunden' in Absatz 1.
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- § 414 Abs. 1 Satz 2: Streichung von Absatz 1 Satz 2.
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- § 416: Änderung von Satz 1, 2, 3 und 4, die die Beförderung von teilweise verladenen Gütern regelt.
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- § 417: Änderung von Absatz 1, 2, 3 und Einfügung von Absatz 4, die die Rechte des Frachtführers bei Verladungshindernissen regelt.
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- § 418 Abs. 6 Satz 2: Neufassung von Absatz 6 Satz 2, die die Haftung des Frachtführers begrenzt.
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- § 419: Änderung von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2, die die Weisungen des Verfügungsberechtigten regeln.
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- § 420: Änderung von Absatz 2 und 3, die die Frachtansprüche des Frachtführers regeln.
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- § 421 Abs. 3: Änderung der Angabe in Absatz 3, die auf § 420 Absatz 4 verweist.
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||||
- § 431: Änderung von Absatz 1 und 2, die die Berechnung der Haftung bei Verlust oder Beschädigung regelt.
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||||
- § 434 Abs. 2: Änderung von Satz 2 und Einfügung von Satz 3, die die Einwendungen des Frachtführers regeln.
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||||
- § 437: Änderung von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die die Rechte des Empfängers regeln.
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||||
- § 438 Abs. 1: Änderung von Satz 1 und 2, die die Ablieferung des Gutes regeln.
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||||
- § 439: Änderung von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, die die Verjährung von Ansprüchen regeln.
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- § 440: Aufhebung des § 440.
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||||
- § 441: Neufassung des § 441, der das Pfandrecht des Frachtführers regelt.
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- § 442: Neufassung des § 442, der die Haftung des Frachtführers regelt.
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||||
- § 443: Änderung von Absatz 1, die auf § 440 und § 495 verweist.
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||||
- § 444: Neufassung des § 444, der die Wirkung des Ladescheins und die Legitimation regelt.
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- § 575 Abs. 2: Neue Definition von Umweltschaden, einschließlich physischer Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Tier- und Pflanzenwelt.
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- § 576: Neue Regelung des Bergelohnanspruchs, einschließlich der Bedingungen und des Umfangs des Anspruchs.
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- § 577: Neue Regelung der Höhe des Bergelohns, einschließlich der Kriterien für die Festsetzung.
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||||
- § 578: Neue Regelung der Sondervergütung, einschließlich der Bedingungen und des Umfangs der Vergütung.
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- § 579: Neue Regelung des Ausschlusses des Vergütungsanspruchs, einschließlich der Bedingungen für den Ausschluss.
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- § 580: Neue Regelung des Fehlverhaltens des Bergers, einschließlich der Folgen für den Bergelohn und die Sondervergütung.
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- § 581: Neue Regelung des Ausgleichsanspruchs, einschließlich der Verteilung des Bergelohns und der Sondervergütung.
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- § 582: Neue Regelung für den Fall, dass mehrere Berger an der Bergung mitwirken.
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- § 583: Neue Regelung der Rettung von Menschen, einschließlich der Vergütung für Rettungsmaßnahmen.
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||||
- § 584: Neue Regelung für den Abschluss und die Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags.
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||||
- § 585: Neue Regelung des Pfandrechts und des Zurückbehaltungsrechts des Gläubigers.
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- § 586: Neue Regelung der Rangfolge der Pfandrechte an den geborgenen Sachen.
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- § 587: Neue Regelung der Sicherheitsleistung für die Forderungen des Bergers.
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||||
- § 588: Neue Regelung der Errettung aus gemeinsamer Gefahr (Große Haverei).
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||||
- § 589: Neue Regelung des Verschuldens eines Beteiligten oder eines Dritten in Zusammenhang mit der Großen Haverei.
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||||
- § 590: Neufassung des gesamten § 590, der die Bemessung der Vergütung für die Aufopferung und Beschädigung von Schiff, Zubehör, Treibstoff und Frachtstücke regelt.
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- § 591: Neufassung des gesamten § 591, der die Beiträge zur Großen Haverei regelt.
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- § 592: Neufassung des gesamten § 592, der die Verteilung der Vergütung und Beiträge regelt.
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- § 593: Neufassung des gesamten § 593, der das Schiffsgläubigerrecht der Vergütungsberechtigten regelt.
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- § 594: Neufassung des gesamten § 594, der das Pfandrecht der Vergütungsberechtigten und die Nichtauslieferung regelt.
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- § 595: Neufassung des gesamten § 595, der die Aufmachung der Dispache regelt.
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- § 596: Neufassung des gesamten § 596, der die gesicherten Forderungen der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 597: Neufassung des gesamten § 597, der das Pfandrecht der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 598: Neufassung des gesamten § 598, der den Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 599: Neufassung des gesamten § 599, der das Erlöschen der Forderung regelt.
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- § 600: Neufassung des gesamten § 600, der den Zeitablauf des Pfandrechts regelt.
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- § 601: Neufassung des gesamten § 601, der die Befriedigung des Schiffsgläubigers regelt.
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- § 602: Neufassung des gesamten § 602, der den Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 603: Neufassung des gesamten § 603, der die allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 604: Neufassung des gesamten § 604, der die Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer regelt.
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||||
- § 605: Neufassung des gesamten § 605, der die einjährige Verjährungsfrist regelt.
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- § 606: Neufassung des gesamten § 606, der die zweijährige Verjährungsfrist regelt.
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||||
- § 607: Neufassung des gesamten § 607, der den Beginn der Verjährungsfristen regelt.
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- § 551: Neufassung des § 551, der die Unwirksamkeit von Vereinbarungen regelt, die die Haftung für Tod, Körperverletzung oder Gepäckschäden ausgeschließen oder einschränken.
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||||
- § 552: Neufassung des § 552, der das Pfandrecht des Beförderers an dem Gepäck des Fahrgasts regelt.
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- § 553: Neufassung des § 553, der den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) regelt.
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- § 554: Neufassung des § 554, der die Übergabe und Rückgabe des Schiffes sowie die Instandhaltung regelt.
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- § 555: Neufassung des § 555, der die Sicherung der Rechte des Vermieters gegenüber Dritten regelt.
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- § 556: Neufassung des § 556, der die Kündigung des Schiffsmietvertrags regelt.
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- § 557: Neufassung des § 557, der den Zeitchartervertrag regelt.
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- § 558: Neufassung des § 558, der die schriftliche Beurkundung des Zeitchartervertrags regelt.
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- § 559: Neufassung des § 559, der die Bereitstellung des Schiffes regelt.
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- § 560: Neufassung des § 560, der die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes regelt.
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- § 561: Neufassung des § 561, der die Verwendung des Schiffes regelt.
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- § 562: Neufassung des § 562, der die Unterrichtungspflichten zwischen Zeitvercharterer und Zeitcharterer regelt.
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- § 563: Neufassung des § 563, der das Verladen und Löschen von Gütern regelt.
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- § 564: Neufassung des § 564, der die Kosten für den Betrieb des Schiffes regelt.
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- § 565: Neufassung des § 565, der die Zeitfracht regelt.
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||||
- § 566: Neufassung des § 566, der das Pfandrecht des Zeitvercharterers regelt.
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- § 567: Neufassung des § 567, der die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen regelt.
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- § 568: Neufassung des § 568, der das Zurückbehaltungsrecht des Zeitvercharterers regelt.
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- § 569: Neufassung des § 569, der die Rückgabe des Schiffes regelt.
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- § 570: Neufassung des § 570, der die Schadensersatzpflicht im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen regelt.
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- § 571: Neufassung des § 571, der das Mitverschulden bei Zusammenstößen regelt.
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- § 572: Neufassung des § 572, der die Fernschädigung regelt.
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- § 573: Neufassung des § 573, der die Beteiligung eines Binnenschiffs regelt.
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- § 574: Neufassung des § 574, der die Pflichten des Bergers und sonstiger Personen regelt.
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- § 575: Neufassung des § 575, der die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden regelt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit vorsieht, anstelle der Vollmacht die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung einzureichen.
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## Wortlaut
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- **2011-12-28** · BGBl. 2011 I S. 2959 — Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
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- **2012-12-27** · BGBl. 2012 I S. 2751 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)
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- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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134
hgb/STELLEN.md
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hgb/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 479: Neufassung des § 479, der die Rechte des Kapitäns und die Pflichten zur Führung des Tagebuchs regelt.
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- § 480: Neufassung des § 480, der die Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen regelt.
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- § 481: Neufassung des § 481, der die Hauptpflichten und den Anwendungsbereich des Stückgutfrachtvertrags regelt.
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- § 482: Neufassung des § 482, der die allgemeinen Angaben zum Gut regelt.
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- § 483: Neufassung des § 483, der die Beförderung von gefährlichem Gut regelt.
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- § 484: Neufassung des § 484, der die Verpackung und Kennzeichnung des Gutes regelt.
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- § 485: Neufassung des § 485, der die See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffs regelt.
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- § 486: Neufassung des § 486, der die Abladung, Verladung, Umladung und Löschen des Gutes regelt.
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- § 487: Neufassung des § 487, der die Begleitpapiere regelt.
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- § 488: Neufassung des § 488, der die Haftung des Befrachters und Dritter regelt.
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- § 489: Neufassung des § 489, der die Kündigung durch den Befrachter regelt.
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- § 490: Neufassung des § 490, der die Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung regelt.
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- § 491: Neufassung des § 491, der die nachträglichen Weisungen regelt.
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- § 445: Neufassung des § 445 mit drei Absätzen
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- § 446: Neufassung des § 446 mit zwei Absätzen
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- § 447: Neufassung des § 447 mit zwei Absätzen
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- § 448: Neufassung des § 448
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- § 449: Neufassung des § 449 mit vier Absätzen
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- § 450: Streichung von „1. ein Konnossement ausgestellt ist oder 2. “
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- § 451c: Aufhebung des § 451c
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- § 451h Abs. 2: Einfügen von zusätzlichen Wörtern in Satz 2, Neufassung von Satz 3, Streichung von Satz 4
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- § 452 Satz 2: Ersetzen von „zur See “ durch „über See “
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- § 455 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 “ durch „Absatz 2 “
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- § 464: Neufassung des § 464
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- § 465 Abs. 1: Ersetzen von „§ 442 Abs. 1 “ durch „§ 441 Absatz 1 “
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- § 466: Neufassung des § 466 mit fünf Absätzen
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- § 468 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 “ durch „Absatz 2 “
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- § 475b: Anfügen von Wörtern zur Überschrift, Neufassung von Absatz 1 Satz 1
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- § 475c: Neufassung der Überschrift, Anfügen von Absatz 4
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- § 475d: Neufassung des § 475d mit drei Absätzen
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- § 475e: Vorangestellter Absatz 1, Neufassung von Absatz 2, Umbenennung von Absatz 2 zu Absatz 3, Umbenennung von Absatz 3 zu Absatz 4
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- § 475f: Neufassung des § 475f
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- § 475g: Neufassung des § 475g
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- § 475h: Ersetzen von „475e Abs. 3 “ durch „475e Absatz 4 “
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- Fünftes Buch: Neufassung des Fünften Buches mit den §§ 476 bis 478
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- § 521 Abs. 4: Neufassung des § 521 Abs. 4, der die Haftung des Verfrachters bei unrichtiger Ablieferung des Gutes regelt.
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- § 522: Neufassung des § 522, der die Einwendungen des Verfrachters gegen den aus dem Konnossement Berechtigten regelt.
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- § 523: Neufassung des § 523, der die Haftung für unrichtige Konnossementsangaben regelt.
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- § 524: Neufassung des § 524, der die Traditionswirkung des Konnossements regelt.
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- § 525: Neufassung des § 525, der die Wirksamkeit abweichender Bestimmungen im Konnossement regelt.
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- § 526: Neufassung des § 526, der den Seefrachtbrief und die Verordnungsermächtigung regelt.
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- § 527: Neufassung des § 527, der den Reisefrachtvertrag regelt.
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- § 528: Neufassung des § 528, der den Ladehafen und Ladeplatz regelt.
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- § 529: Neufassung des § 529, der die Anzeige der Ladebereitschaft regelt.
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||||
- § 530: Neufassung des § 530, der die Ladezeit und Überliegezeit regelt.
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- § 531: Neufassung des § 531, der das Verladen regelt.
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- § 532: Neufassung des § 532, der die Kündigung durch den Befrachter regelt.
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- § 533: Neufassung des § 533, der die Teilbeförderung regelt.
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||||
- § 534: Neufassung des § 534, der die Kündigung durch den Verfrachter regelt.
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||||
- § 535: Neufassung des § 535, der das Löschen regelt.
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||||
- § 536: Neufassung des § 536, der den Anwendungsbereich für Personenbeförderungsverträge regelt.
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||||
- § 366 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Frachtführers, Verfrachters, Spediteurs und Lagerhalters regelt.
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- § 368 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung des gesetzlichen Pfandrechts regelt.
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||||
- § 397: Neufassung des § 397, der das Pfandrecht des Kommissionärs regelt.
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- § 408: Änderung der Überschrift, Einfügung von Absatz 3 und Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.
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- § 411 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes nach § 411 Satz 1, der die Beförderungssicherheit von Gütern in Containern regelt.
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- § 412: Neufassung der Überschrift, die Verladen und Entladen sowie Verordnungsermächtigung regelt.
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- § 413 Abs. 1: Einfügung des Wortes 'alle' vor 'Urkunden' in Absatz 1.
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- § 414 Abs. 1 Satz 2: Streichung von Absatz 1 Satz 2.
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- § 416: Änderung von Satz 1, 2, 3 und 4, die die Beförderung von teilweise verladenen Gütern regelt.
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- § 417: Änderung von Absatz 1, 2, 3 und Einfügung von Absatz 4, die die Rechte des Frachtführers bei Verladungshindernissen regelt.
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- § 418 Abs. 6 Satz 2: Neufassung von Absatz 6 Satz 2, die die Haftung des Frachtführers begrenzt.
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- § 419: Änderung von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2, die die Weisungen des Verfügungsberechtigten regeln.
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- § 420: Änderung von Absatz 2 und 3, die die Frachtansprüche des Frachtführers regeln.
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- § 421 Abs. 3: Änderung der Angabe in Absatz 3, die auf § 420 Absatz 4 verweist.
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- § 431: Änderung von Absatz 1 und 2, die die Berechnung der Haftung bei Verlust oder Beschädigung regelt.
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- § 434 Abs. 2: Änderung von Satz 2 und Einfügung von Satz 3, die die Einwendungen des Frachtführers regeln.
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- § 437: Änderung von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die die Rechte des Empfängers regeln.
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- § 438 Abs. 1: Änderung von Satz 1 und 2, die die Ablieferung des Gutes regeln.
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- § 439: Änderung von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, die die Verjährung von Ansprüchen regeln.
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- § 440: Aufhebung des § 440.
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- § 441: Neufassung des § 441, der das Pfandrecht des Frachtführers regelt.
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- § 442: Neufassung des § 442, der die Haftung des Frachtführers regelt.
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- § 443: Änderung von Absatz 1, die auf § 440 und § 495 verweist.
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- § 444: Neufassung des § 444, der die Wirkung des Ladescheins und die Legitimation regelt.
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- § 575 Abs. 2: Neue Definition von Umweltschaden, einschließlich physischer Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Tier- und Pflanzenwelt.
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- § 576: Neue Regelung des Bergelohnanspruchs, einschließlich der Bedingungen und des Umfangs des Anspruchs.
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- § 577: Neue Regelung der Höhe des Bergelohns, einschließlich der Kriterien für die Festsetzung.
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- § 578: Neue Regelung der Sondervergütung, einschließlich der Bedingungen und des Umfangs der Vergütung.
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- § 579: Neue Regelung des Ausschlusses des Vergütungsanspruchs, einschließlich der Bedingungen für den Ausschluss.
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- § 580: Neue Regelung des Fehlverhaltens des Bergers, einschließlich der Folgen für den Bergelohn und die Sondervergütung.
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- § 581: Neue Regelung des Ausgleichsanspruchs, einschließlich der Verteilung des Bergelohns und der Sondervergütung.
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- § 582: Neue Regelung für den Fall, dass mehrere Berger an der Bergung mitwirken.
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- § 583: Neue Regelung der Rettung von Menschen, einschließlich der Vergütung für Rettungsmaßnahmen.
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- § 584: Neue Regelung für den Abschluss und die Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags.
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- § 585: Neue Regelung des Pfandrechts und des Zurückbehaltungsrechts des Gläubigers.
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- § 586: Neue Regelung der Rangfolge der Pfandrechte an den geborgenen Sachen.
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- § 587: Neue Regelung der Sicherheitsleistung für die Forderungen des Bergers.
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- § 588: Neue Regelung der Errettung aus gemeinsamer Gefahr (Große Haverei).
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- § 589: Neue Regelung des Verschuldens eines Beteiligten oder eines Dritten in Zusammenhang mit der Großen Haverei.
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- § 590: Neufassung des gesamten § 590, der die Bemessung der Vergütung für die Aufopferung und Beschädigung von Schiff, Zubehör, Treibstoff und Frachtstücke regelt.
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- § 591: Neufassung des gesamten § 591, der die Beiträge zur Großen Haverei regelt.
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- § 592: Neufassung des gesamten § 592, der die Verteilung der Vergütung und Beiträge regelt.
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- § 593: Neufassung des gesamten § 593, der das Schiffsgläubigerrecht der Vergütungsberechtigten regelt.
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- § 594: Neufassung des gesamten § 594, der das Pfandrecht der Vergütungsberechtigten und die Nichtauslieferung regelt.
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- § 595: Neufassung des gesamten § 595, der die Aufmachung der Dispache regelt.
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- § 596: Neufassung des gesamten § 596, der die gesicherten Forderungen der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 597: Neufassung des gesamten § 597, der das Pfandrecht der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 598: Neufassung des gesamten § 598, der den Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 599: Neufassung des gesamten § 599, der das Erlöschen der Forderung regelt.
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- § 600: Neufassung des gesamten § 600, der den Zeitablauf des Pfandrechts regelt.
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- § 601: Neufassung des gesamten § 601, der die Befriedigung des Schiffsgläubigers regelt.
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- § 602: Neufassung des gesamten § 602, der den Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 603: Neufassung des gesamten § 603, der die allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger regelt.
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- § 604: Neufassung des gesamten § 604, der die Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer regelt.
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- § 605: Neufassung des gesamten § 605, der die einjährige Verjährungsfrist regelt.
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- § 606: Neufassung des gesamten § 606, der die zweijährige Verjährungsfrist regelt.
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- § 607: Neufassung des gesamten § 607, der den Beginn der Verjährungsfristen regelt.
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- § 551: Neufassung des § 551, der die Unwirksamkeit von Vereinbarungen regelt, die die Haftung für Tod, Körperverletzung oder Gepäckschäden ausgeschließen oder einschränken.
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- § 552: Neufassung des § 552, der das Pfandrecht des Beförderers an dem Gepäck des Fahrgasts regelt.
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- § 553: Neufassung des § 553, der den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) regelt.
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- § 554: Neufassung des § 554, der die Übergabe und Rückgabe des Schiffes sowie die Instandhaltung regelt.
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- § 555: Neufassung des § 555, der die Sicherung der Rechte des Vermieters gegenüber Dritten regelt.
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- § 556: Neufassung des § 556, der die Kündigung des Schiffsmietvertrags regelt.
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- § 557: Neufassung des § 557, der den Zeitchartervertrag regelt.
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- § 558: Neufassung des § 558, der die schriftliche Beurkundung des Zeitchartervertrags regelt.
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- § 559: Neufassung des § 559, der die Bereitstellung des Schiffes regelt.
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- § 560: Neufassung des § 560, der die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes regelt.
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- § 561: Neufassung des § 561, der die Verwendung des Schiffes regelt.
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- § 562: Neufassung des § 562, der die Unterrichtungspflichten zwischen Zeitvercharterer und Zeitcharterer regelt.
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- § 563: Neufassung des § 563, der das Verladen und Löschen von Gütern regelt.
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- § 564: Neufassung des § 564, der die Kosten für den Betrieb des Schiffes regelt.
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- § 565: Neufassung des § 565, der die Zeitfracht regelt.
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- § 566: Neufassung des § 566, der das Pfandrecht des Zeitvercharterers regelt.
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- § 567: Neufassung des § 567, der die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen regelt.
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- § 568: Neufassung des § 568, der das Zurückbehaltungsrecht des Zeitvercharterers regelt.
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- § 569: Neufassung des § 569, der die Rückgabe des Schiffes regelt.
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- § 570: Neufassung des § 570, der die Schadensersatzpflicht im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen regelt.
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- § 571: Neufassung des § 571, der das Mitverschulden bei Zusammenstößen regelt.
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- § 572: Neufassung des § 572, der die Fernschädigung regelt.
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- § 573: Neufassung des § 573, der die Beteiligung eines Binnenschiffs regelt.
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- § 574: Neufassung des § 574, der die Pflichten des Bergers und sonstiger Personen regelt.
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- § 575: Neufassung des § 575, der die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden regelt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit vorsieht, anstelle der Vollmacht die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung einzureichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 12: Neue Fassung des § 12 mit Absatz 1 und 2
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§ 12 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit vorsieht, anstelle der Vollmacht die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung einzureichen.
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@@ -1,16 +1,22 @@
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# KOSTENORDNUNG — 2013-04-24
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# KOSTENORDNUNG — 2013-06-29
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- **Titel:** Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 831
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- **Inkrafttreten:** 2013-04-25 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 27); ? (Artikel 1 Nummer 27, an dem Tag, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=7
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Seehandelsrecht, insbesondere im Handelsgesetzbuch, der Kostenordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Seemannsgesetz. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer Artikel 1 Nummer 27, der erst an einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 50: Die Überschrift wird geändert und in Absatz 2 werden die Wörter 'Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschifffahrtsgesetz' durch 'Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes' ersetzt.
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||||
- § 58 Abs. 4: Die Angabe '§ 50 Nr. 2 und 4' wird durch '§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4' ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 2: Ersetzt 'Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch 'Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen'
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||||
- § 12 Abs. 1: Ersetzt '§ 116 Abs. 6' durch '§ 148 Absatz 5'
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||||
- § 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt das Komma nach 'Gesamtgutsverwaltung' durch 'oder' und streicht 'oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit'
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||||
- § 114 Nummer 1: Streicht 'oder einen sonstigen zuständigen Beamten'
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- § 116: Neue Fassung für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren
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- § 147 Abs. 5: Einfügt neue Vorschriften für die Erteilung von Abdrücken von Grundbuch- oder Registerblättern durch den Notar
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- § 148: Neue Fassung für die Gebühren bei der Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar
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- § 150 Nummer 2: Fügt 'und Absatz 3' nach '§ 21 Abs. 1 Nr. 2' ein
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## Wortlaut
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@@ -21,3 +21,4 @@
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- **2009-09-29** · BGBl. 2009 I S. 3145 — Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
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- **2010-12-27** · BGBl. 2010 I S. 2248 — Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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||||
- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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@@ -1,4 +1,10 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 50: Die Überschrift wird geändert und in Absatz 2 werden die Wörter 'Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschifffahrtsgesetz' durch 'Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes' ersetzt.
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||||
- § 58 Abs. 4: Die Angabe '§ 50 Nr. 2 und 4' wird durch '§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4' ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 2: Ersetzt 'Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch 'Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen'
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- § 12 Abs. 1: Ersetzt '§ 116 Abs. 6' durch '§ 148 Absatz 5'
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||||
- § 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt das Komma nach 'Gesamtgutsverwaltung' durch 'oder' und streicht 'oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit'
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- § 114 Nummer 1: Streicht 'oder einen sonstigen zuständigen Beamten'
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- § 116: Neue Fassung für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren
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- § 147 Abs. 5: Einfügt neue Vorschriften für die Erteilung von Abdrücken von Grundbuch- oder Registerblättern durch den Notar
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- § 148: Neue Fassung für die Gebühren bei der Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar
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- § 150 Nummer 2: Fügt 'und Absatz 3' nach '§ 21 Abs. 1 Nr. 2' ein
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7
kostenordnung/§106.md
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kostenordnung/§106.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 106
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt das Komma nach 'Gesamtgutsverwaltung' durch 'oder' und streicht 'oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit'
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7
kostenordnung/§114.md
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kostenordnung/§114.md
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# § 114
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 114 Nummer 1: Streicht 'oder einen sonstigen zuständigen Beamten'
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7
kostenordnung/§116.md
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kostenordnung/§116.md
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# § 116
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 116: Neue Fassung für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren
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7
kostenordnung/§12.md
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kostenordnung/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 12 Abs. 1: Ersetzt '§ 116 Abs. 6' durch '§ 148 Absatz 5'
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# § 147
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-07 — Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2585
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 147 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'eine Gebühr von 25 Deutsche Mark' durch 'die Mindestgebühr (§ 33)'
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§ 147 Abs. 5: Einfügt neue Vorschriften für die Erteilung von Abdrücken von Grundbuch- oder Registerblättern durch den Notar
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7
kostenordnung/§148.md
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kostenordnung/§148.md
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# § 148
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 148: Neue Fassung für die Gebühren bei der Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 150
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-07 — Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2585
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
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||||
§ 150: Neufassung des gesamten Paragraphen mit Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bundesnotarordnung
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§ 150 Nummer 2: Fügt 'und Absatz 3' nach '§ 21 Abs. 1 Nr. 2' ein
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-03-08 — Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 154
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 2 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes' nach den Wörten 'die nur auf Antrag vorzunehmen sind'
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§ 2 Nummer 2: Ersetzt 'Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch 'Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen'
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@@ -1,15 +1,16 @@
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# RPFLG_1969 — 2013-04-24
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# RPFLG_1969 — 2013-06-29
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 831
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-04-25 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 27); ? (Artikel 1 Nummer 27, an dem Tag, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=7
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Seehandelsrecht, insbesondere im Handelsgesetzbuch, der Kostenordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Seemannsgesetz. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer Artikel 1 Nummer 27, der erst an einem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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## Betroffene Stellen
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- § 17 Nummer 2 Buchstabe e: Der Buchstabe e von Nummer 2 in § 17 wird gestrichen.
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- § 3 Nummer 2 Buchstabe c: Einfügung der Angabe 'Absatz 1 und 2 Nummer 2' nach der Angabe '§ 342'
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||||
- § 35 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' nach dem Wort 'Geschäfte'
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## Wortlaut
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@@ -61,3 +61,4 @@
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- **2013-04-19** · BGBl. 2013 I S. 778 — Neufassung des Rechtspflegergesetzes
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- **2013-04-19** · BGBl. 2013 I S. 795 — Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
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- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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||||
- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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@@ -1,3 +1,4 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 17 Nummer 2 Buchstabe e: Der Buchstabe e von Nummer 2 in § 17 wird gestrichen.
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- § 3 Nummer 2 Buchstabe c: Einfügung der Angabe 'Absatz 1 und 2 Nummer 2' nach der Angabe '§ 342'
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||||
- § 35 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' nach dem Wort 'Geschäfte'
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@@ -1,13 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2418
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 3 Nr. 1 Buchstabe b: Das Wort 'die' wird durch 'den' ersetzt.
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§ 3 Nr. 1 Buchstabe m: Die Wörter '§2 8 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, ' werden gestrichen.
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||||
§ 3 Nr. 2 Buchstabe g: Vor dem Komma am Ende werden die Wörter 'sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) ' eingefügt.
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||||
§ 3 Nr. 3 Buchstabe a: Die Wörter 'und dem Mieterschutzgesetz ' werden gestrichen.
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||||
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c: Einfügung der Angabe 'Absatz 1 und 2 Nummer 2' nach der Angabe '§ 342'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-04-19 — Neufassung des Rechtspflegergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 778
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||||
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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§ 35: Vorbehalt für Baden-Württemberg
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§ 35 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' nach dem Wort 'Geschäfte'
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17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-32-3.md
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17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-32-3.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Verkündung:** 2013-06-29
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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||||
- **Ausfertigung:** 2013-06-26
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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||||
- **Parser:** llm
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** GVG, ZPO, RPFLG_1969, BGB, GBVFG, HGB, BNOTO, BGBEG, GBO, KOSTENORDNUNG, FAMFG
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||||
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||||
## Kurz
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||||
Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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@@ -1,15 +1,15 @@
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# ZPO — 2013-04-30
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# ZPO — 2013-06-29
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
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- **Titel:** Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 935
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-11-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=7
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ermöglicht die intensivere Nutzung von Videokonferenztechnik in verschiedenen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren, um die Teilnahme von Personen an Verhandlungen und Vernehmungen zu erleichtern. Es schafft auch neue Regelungen für die Kosten der Videokonferenzverbindungen.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 4 und 5); 2014-09-01 (Artikel 8 Nummer 4 und 5)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt bestimmte Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Teilungssachen, von Amtsgerichten auf Notare.
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||||
## Betroffene Stellen
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- § 128a: Erlaubnis für Parteien, Bevollmächtigte und Beistände, an einem anderen Ort zu sitzen und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen.
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||||
- § 797 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen zur Zulässigkeit von Vollstreckungsklauseln und weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen festlegt.
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## Wortlaut
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@@ -185,3 +185,4 @@
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- **2013-04-08** · BGBl. 2013 I S. 710 — Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)
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||||
- **2013-04-24** · BGBl. 2013 I S. 831 — Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
|
||||
- **2013-04-30** · BGBl. 2013 I S. 935 — Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
|
||||
- **2013-06-29** · BGBl. 2013 I S. 1800 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
|
||||
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@@ -1,3 +1,3 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 128a: Erlaubnis für Parteien, Bevollmächtigte und Beistände, an einem anderen Ort zu sitzen und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen.
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||||
- § 797 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen zur Zulässigkeit von Vollstreckungsklauseln und weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen festlegt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 797
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-12-09 — Neufassung der Zivilprozessordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 3202
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> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1800
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||||
§ 797: Neue Vorschriften für das Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
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§ 797 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen zur Zulässigkeit von Vollstreckungsklauseln und weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen festlegt.
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