BGBl. 1998 I S. 523 · Sonstige · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG

Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 523
Inkrafttreten: 1997-12-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1998-03-25

BGBl-Id: bgbl1-1998-17-5
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1998-03-25 12:00:00 +00:00
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# BBG_2009 — 1998-03-19
# BBG_2009 — 1998-03-25
- **Titel:** Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 494
- **Inkrafttreten:** 1998-03-20; 1997-08-01 (Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und Abs. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/15#page=34
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt dem Bundesministerium für Verkehr Befugnisse und Zuständigkeiten in verschiedenen Bereichen des Beamtenrechts auf verschiedene Behörden. Sie regelt auch die Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 523
- **Inkrafttreten:** 1997-12-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=7
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf bestimmte Direktionen und Bezirksbüros der Deutschen Telekom AG.
## Betroffene Stellen
- § 60: Befugnis zur Verbietung der Führung der Dienstgeschäfte
- § 64 Satz 1: Befugnis zur Übernahme oder Fortführung von Nebentätigkeiten
- § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 2: Befugnis zur Genehmigung, Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeiten
- § 69a Abs. 1 bis 3: Befugnis zur Anzeige und Untersagung von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
- § 70 Satz 1: Befugnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
- § 87 Abs. 2 Satz 3: Befugnis zur Rückforderung aus Billigkeitsgründen
- § 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
## Wortlaut

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- **1997-12-31** · BGBl. 1997 I S. 3438 — Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
- **1998-01-13** · BGBl. 1998 I S. 61 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-03-19** · BGBl. 1998 I S. 494 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
- **1998-03-25** · BGBl. 1998 I S. 523 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG

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# Stellen dieser Station
- § 60: Befugnis zur Verbietung der Führung der Dienstgeschäfte
- § 64 Satz 1: Befugnis zur Übernahme oder Fortführung von Nebentätigkeiten
- § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 2: Befugnis zur Genehmigung, Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeiten
- § 69a Abs. 1 bis 3: Befugnis zur Anzeige und Untersagung von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
- § 70 Satz 1: Befugnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
- § 87 Abs. 2 Satz 3: Befugnis zur Rückforderung aus Billigkeitsgründen
- § 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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# § 172
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-13 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 61
> Station: 1998-03-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 523
§ 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden

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# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-13 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 61
> Station: 1998-03-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 523
§ 174 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 174 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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# BRRG — 1998-01-13
# BRRG — 1998-03-25
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 61
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 523
- **Inkrafttreten:** 1997-12-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/2#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf verschiedene Stellen der Deutschen Telekom AG. Sie tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft und ersetzt eine frühere Anordnung.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=7
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf bestimmte Direktionen und Bezirksbüros der Deutschen Telekom AG.
## Betroffene Stellen
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 126 Abs. 3 Nr. 2: Bestimmung der obersten Organisationseinheit
## Wortlaut

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- **1997-09-17** · BGBl. 1997 I S. 2294 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)
- **1997-11-05** · BGBl. 1997 I S. 2627 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-01-13** · BGBl. 1998 I S. 61 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-03-25** · BGBl. 1998 I S. 523 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG

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# Stellen dieser Station
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 126 Abs. 3 Nr. 2: Bestimmung der obersten Organisationseinheit

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# § 126
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-13 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 61
> Station: 1998-03-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 523
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
§ 126 Abs. 3 Nr. 2: Bestimmung der obersten Organisationseinheit

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# POSTPERSRG — 1998-01-13
# POSTPERSRG — 1998-03-25
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 62
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 523
- **Inkrafttreten:** 1997-12-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/2#page=22
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt disziplinarrechtliche Befugnisse an bestimmte Direktionen und Bezirksbüros der Deutschen Telekom AG und bestimmt die Entscheidungsbefugnis über Beschwerden. Sie tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft und hebt gleichzeitig frühere Anordnungen auf.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=7
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf bestimmte Direktionen und Bezirksbüros der Deutschen Telekom AG.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 5: Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse
- § 1 Abs. 2: Bestimmung der Entscheidungsbefugnis über Beschwerden
- § 14 Abs. 1: Übertragung von Befugnissen und Vertretung des Dienstherrn
## Wortlaut

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- **1997-11-05** · BGBl. 1997 I S. 2627 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-01-13** · BGBl. 1998 I S. 61 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-01-13** · BGBl. 1998 I S. 62 — Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1998-03-25** · BGBl. 1998 I S. 523 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 5: Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse
- § 1 Abs. 2: Bestimmung der Entscheidungsbefugnis über Beschwerden
- § 14 Abs. 1: Übertragung von Befugnissen und Vertretung des Dienstherrn

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-12 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZOVersDTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2288
> Station: 1998-03-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 523
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Übertragung von Zuständigkeiten auf die Deutsche Telekom AG
§ 14 Abs. 1: Übertragung von Befugnissen und Vertretung des Dienstherrn

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# BGBl. 1998 I S. 523
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 523
- **Verkündung:** 1998-03-25
- **Inkrafttreten:** 1997-12-01
- **Ausfertigung:** 1997-12-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBG_2009, BRRG, POSTPERSRG
## Kurz
Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf bestimmte Direktionen und Bezirksbüros der Deutschen Telekom AG.