BGBl. 1973 I S. 917 · Änderung · Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
Inkrafttreten: 1973-08-05; 1973-06-07 (Artikel 1 Nr. 8 und 9, soweit sie die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffen, sowie die hierzu gehörenden Folgeänderungen in Artikel 1 Nr. 3, 15 bis 26, 28 und 32)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-08-04

BGBl-Id: bgbl1-1973-64-1
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LawGit Spiegel
1973-08-04 12:00:00 +00:00
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# GWB — 1970-11-26
# GWB — 1973-08-04
- **Titel:** Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1535
- **Inkrafttreten:** 1970-11-27 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/104#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erhebung und Festsetzung von Kosten durch die Kartellbehörden, einschließlich Gebühren und Auslagen, sowie die Erstattung von Kosten durch Beteiligte. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 917
- **Inkrafttreten:** 1973-08-05; 1973-06-07 (Artikel 1 Nr. 8 und 9, soweit sie die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffen, sowie die hierzu gehörenden Folgeänderungen in Artikel 1 Nr. 3, 15 bis 26, 28 und 32)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/64#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge und zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.
## Betroffene Stellen
- § 80 Abs. 9 und 10: Grundlage für die Verordnung
- § 24: Einführung von § 24a und § 24b, die die Anmeldung von Zusammenschlüssen und die Bildung einer Monopolkommission regeln.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das abgestimmte Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verbietet.
- § 26 Abs. 1: Das Wort 'veranlassen' wird durch 'auffordern' ersetzt.
- § 26 Abs. 2: Die Verweisung wird angepasst und ein neuer Satz hinzugefügt.
- § 28 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 37: Einfügung eines neuen Abschnitts 'Siebenter Abschnitt: Untersagungsverfahren' mit § 37a.
- § 38: Neue Fassung des § 38.
- § 38a: Einfügung eines neuen § 38a.
- § 39 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1, 2 und 3.
- § 44 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2.
- § 50 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3.
- § 51 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer 5.
- § 53 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 56: Anpassungen in den Nummern 1 und 3.
- § 57: Anpassungen in den Absätzen 1 und 2.
- § 58: Anpassungen in den Nummern 2, 3 und 4.
- § 5 b: Neuer Paragraph, der § 1 für Verträge zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge ausschließt, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kleine oder mittlere Unternehmen gefördert werden.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 9 Abs. 5: Neue Fassung, die die Anmeldungen bei der Kartellbehörde mündlich oder schriftlich regelt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Erweiterung der Verweisung von § 38 Abs. 3 auf § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 5, die die Anzeige von Zusammenschlüssen und Anträge auf Erlaubnis für Zusammenschlüsse regelt.
- § 10 Abs. 1: Neuer Satz 4, der die Geltung von § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 für die Bekanntmachung nach Nummer 5 regelt.
- § 11 Abs. 5 Nr. 4: Erweiterung der Verweisung von § 25 auf § 25 Abs. 2 oder 3.
- § 12 Abs. 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 16: Neue Fassung, die § 15 für bestimmte Preisbindungen außer Kraft setzt.
- § 17: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären und neue Preisbindungen zu verbieten.
- § 18: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären und neue, gleichartige Bindungen zu verbieten.
- § 22: Neue Fassung, die die Definition von marktbeherrschenden Unternehmen erweitert und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber solchen Unternehmen regelt.
- § 23: Neue Fassung, die die Anzeigepflicht für Zusammenschlüsse von Unternehmen erweitert und die Berechnung von Marktanteilen und Umsatzerlösen regelt.
- § 24: Neue Fassung, die die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
- § 62 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden
- § 63 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
- § 63 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur sofortigen Vollziehung von Verfügungen
- § 65 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Frist für die Beschwerde
- § 72 Nr. 2: Neufassung der Vorschriften zur Anwendung der Zivilprozessordnung
- § 74 Abs. 4: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen
- § 75 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Rechtsbeschwerde
- § 75 Abs. 5: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen
- § 80 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Erhebung von Gebühren
- § 80 Abs. 3: Neufassung der Gebührenhöhen
- § 80 Abs. 5 Nr. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufhebung von Verfügungen
- § 80 Abs. 7 Nr. 3: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufnahme von Unternehmen
- § 87 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Verweisungen
- § 91 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Unwirksamkeit von Schiedsverträgen
- § 99 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Beförderung von Personen
- § 99 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Meldung und Zuständigkeit
- § 104 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 105 Satz 2: Streichung des Satzes
## Wortlaut

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- **1966-01-08** · BGBl. 1966 I S. 59 — Verordnung über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters
- **1969-07-25** · BGBl. 1969 I S. 901 — Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
- **1970-11-26** · BGBl. 1970 I S. 1535 — Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
- **1973-08-04** · BGBl. 1973 I S. 917 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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# Stellen dieser Station
- § 80 Abs. 9 und 10: Grundlage für die Verordnung
- § 24: Einführung von § 24a und § 24b, die die Anmeldung von Zusammenschlüssen und die Bildung einer Monopolkommission regeln.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das abgestimmte Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verbietet.
- § 26 Abs. 1: Das Wort 'veranlassen' wird durch 'auffordern' ersetzt.
- § 26 Abs. 2: Die Verweisung wird angepasst und ein neuer Satz hinzugefügt.
- § 28 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 37: Einfügung eines neuen Abschnitts 'Siebenter Abschnitt: Untersagungsverfahren' mit § 37a.
- § 38: Neue Fassung des § 38.
- § 38a: Einfügung eines neuen § 38a.
- § 39 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1, 2 und 3.
- § 44 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2.
- § 50 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3.
- § 51 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer 5.
- § 53 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 56: Anpassungen in den Nummern 1 und 3.
- § 57: Anpassungen in den Absätzen 1 und 2.
- § 58: Anpassungen in den Nummern 2, 3 und 4.
- § 5 b: Neuer Paragraph, der § 1 für Verträge zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge ausschließt, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kleine oder mittlere Unternehmen gefördert werden.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 9 Abs. 5: Neue Fassung, die die Anmeldungen bei der Kartellbehörde mündlich oder schriftlich regelt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Erweiterung der Verweisung von § 38 Abs. 3 auf § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 5, die die Anzeige von Zusammenschlüssen und Anträge auf Erlaubnis für Zusammenschlüsse regelt.
- § 10 Abs. 1: Neuer Satz 4, der die Geltung von § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 für die Bekanntmachung nach Nummer 5 regelt.
- § 11 Abs. 5 Nr. 4: Erweiterung der Verweisung von § 25 auf § 25 Abs. 2 oder 3.
- § 12 Abs. 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
- § 16: Neue Fassung, die § 15 für bestimmte Preisbindungen außer Kraft setzt.
- § 17: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären und neue Preisbindungen zu verbieten.
- § 18: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären und neue, gleichartige Bindungen zu verbieten.
- § 22: Neue Fassung, die die Definition von marktbeherrschenden Unternehmen erweitert und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber solchen Unternehmen regelt.
- § 23: Neue Fassung, die die Anzeigepflicht für Zusammenschlüsse von Unternehmen erweitert und die Berechnung von Marktanteilen und Umsatzerlösen regelt.
- § 24: Neue Fassung, die die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
- § 62 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden
- § 63 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
- § 63 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur sofortigen Vollziehung von Verfügungen
- § 65 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Frist für die Beschwerde
- § 72 Nr. 2: Neufassung der Vorschriften zur Anwendung der Zivilprozessordnung
- § 74 Abs. 4: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen
- § 75 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Rechtsbeschwerde
- § 75 Abs. 5: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen
- § 80 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Erhebung von Gebühren
- § 80 Abs. 3: Neufassung der Gebührenhöhen
- § 80 Abs. 5 Nr. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufhebung von Verfügungen
- § 80 Abs. 7 Nr. 3: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufnahme von Unternehmen
- § 87 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Verweisungen
- § 91 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Unwirksamkeit von Schiedsverträgen
- § 99 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Beförderung von Personen
- § 99 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Meldung und Zuständigkeit
- § 104 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 105 Satz 2: Streichung des Satzes

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 10: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung von Anträgen, Anmeldungen und Eintragungen im Kartellregister
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
§ 10 Abs. 1: Bekanntmachung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Erweiterung der Verweisung von § 38 Abs. 3 auf § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 5, die die Anzeige von Zusammenschlüssen und Anträge auf Erlaubnis für Zusammenschlüsse regelt.
§ 10 Abs. 1: Neuer Satz 4, der die Geltung von § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 für die Bekanntmachung nach Nummer 5 regelt.

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gwb/§104.md Normal file
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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-08-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 104 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes

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gwb/§105.md Normal file
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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-08-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 105 Satz 2: Streichung des Satzes

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 11: Neue Vorschriften für die Erteilung, Verlängerung, Widerruf und Änderung von Erlaubnissen
§ 11 Abs. 5 Nr. 4: Erweiterung der Verweisung von § 25 auf § 25 Abs. 2 oder 3.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 12: Neue Vorschriften für die Maßnahmen der Kartellbehörde bei Verträgen und Beschlüssen
§ 12 Abs. 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Verordnung über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 59
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 16 Abs. 6: Grundlage für die Verordnung
§ 16: Neue Fassung, die § 15 für bestimmte Preisbindungen außer Kraft setzt.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 17: Neue Vorschriften für die Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen
§ 17: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären und neue Preisbindungen zu verbieten.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 18: Neue Vorschriften für die Unwirksamkeitserklärung von Verträgen, die den Wettbewerb beeinträchtigen
§ 18: Neue Fassung, die die Kartellbehörde befugt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären und neue, gleichartige Bindungen zu verbieten.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 22: Neue Vorschriften für die Definition von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Überwachung von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Überwachung von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Überwachung von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Überwachung von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Überwachung von marktbeherrschenden Unternehmen
§ 22: Neue Fassung, die die Definition von marktbeherrschenden Unternehmen erweitert und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber solchen Unternehmen regelt.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 23 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 23 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 23 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 23 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 23 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 23: Neue Fassung, die die Anzeigepflicht für Zusammenschlüsse von Unternehmen erweitert und die Berechnung von Marktanteilen und Umsatzerlösen regelt.

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 24: Neue Vorschriften zur Überwachung von Zusammenschlüssen von Unternehmen
§ 24: Einführung von § 24a und § 24b, die die Anmeldung von Zusammenschlüssen und die Bildung einer Monopolkommission regeln.
§ 24: Neue Fassung, die die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 25: Neue Vorschriften zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das abgestimmte Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verbietet.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 26: Neue Vorschriften zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 26 Abs. 1: Das Wort 'veranlassen' wird durch 'auffordern' ersetzt.
§ 26 Abs. 2: Die Verweisung wird angepasst und ein neuer Satz hinzugefügt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 28: Neue Vorschriften zur Einführung von Wettbewerbsregeln
§ 28 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 37: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitgliedern von Kartellen
§ 37: Einfügung eines neuen Abschnitts 'Siebenter Abschnitt: Untersagungsverfahren' mit § 37a.

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 38: Neue Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit bei Empfehlungen, die Wettbewerbsbeschränkungen fördern
§ 38: Neue Fassung des § 38.

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gwb/§38a.md Normal file
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# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-08-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 38a: Einfügung eines neuen § 38a.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 39: Neue Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit bei Nichterbringung von Auskünften und Unterlagen
§ 39 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1, 2 und 3.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 44: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kartellbehörden
§ 44 Abs. 1: Anpassungen in den Nummern 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 5 Abs. 1: Ausnahmen für Verträge und Beschlüsse zur einheitlichen Anwendung von Normen oder Typen
§ 5 Abs. 2: Erlaubnis für Verträge und Beschlüsse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge
§ 5 Abs. 3: Erlaubnis für Verträge und Beschlüsse zur Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder Syndikaten
§ 5 Abs. 4: Ausnahmen für Verträge und Beschlüsse zur einheitlichen Methode der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung
§ 5 b: Neuer Paragraph, der § 1 für Verträge zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge ausschließt, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kleine oder mittlere Unternehmen gefördert werden.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 50: Neue Bestimmungen zur Veröffentlichung von Berichten und Verwaltungsgrundsätzen des Bundeskartellamts
§ 50 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3.

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 51: Neue Bestimmungen zur Einleitung und Beteiligung bei Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 51 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer 5.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 53: Neufassung des § 53, der die Verfahrensregeln für die Kartellbehörde festlegt
§ 53 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 56: Neufassung des § 56, der die Vorschriften für einstweilige Anordnungen festlegt
§ 56: Anpassungen in den Nummern 1 und 3.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 57: Neufassung des § 57, der die Vorschriften für die Begründung und Zustellung von Verfügungen festlegt
§ 57: Anpassungen in den Absätzen 1 und 2.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 58: Neufassung des § 58, der die Vorschriften für die Bekanntmachung von Verfügungen festlegt
§ 58: Anpassungen in den Nummern 2, 3 und 4.

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 62: Neufassung des § 62, der die Vorschriften für die Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde festlegt
§ 62 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 63: Neufassung des § 63, der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regelt
§ 63 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
§ 63 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur sofortigen Vollziehung von Verfügungen

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 65: Neufassung des § 65, der die Fristen für die Einlegung der Beschwerde festlegt
§ 65 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Frist für die Beschwerde

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 72: Neufassung des § 72, der die Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht festlegt
§ 72 Nr. 2: Neufassung der Vorschriften zur Anwendung der Zivilprozessordnung

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# § 74
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde
§ 74 Abs. 4: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde
§ 75 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Rechtsbeschwerde
§ 75 Abs. 5: Änderung der Verweisungen und Einfügung eines neuen Satzes zur Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-11-26 — Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1535
> Station: 1973-08-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 80 Abs. 9 und 10: Grundlage für die Verordnung
§ 80 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Erhebung von Gebühren
§ 80 Abs. 3: Neufassung der Gebührenhöhen
§ 80 Abs. 5 Nr. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufhebung von Verfügungen
§ 80 Abs. 7 Nr. 3: Einfügung einer neuen Nummer zur Aufnahme von Unternehmen

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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 87: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 87 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 9 Abs. 1: Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister
§ 9 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Verweisung um § 5 b Abs. 1.
§ 9 Abs. 2: Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen zur Wirksamkeit
§ 9 Abs. 3: Anmeldung der Beendigung oder Aufhebung von Verträgen und Beschlüssen
§ 9 Abs. 4: Führung des Kartellregisters beim Bundeskartellamt
§ 9 Abs. 5: Form der Anmeldung
§ 9 Abs. 6: Einsicht in das Kartellregister
§ 9 Abs. 7: Nähere Bestimmungen über Anlegung und Führung des Kartellregisters
§ 9 Abs. 5: Neue Fassung, die die Anmeldungen bei der Kartellbehörde mündlich oder schriftlich regelt.

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-01-08Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
> Station: 1973-08-04Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 91: Neue Vorschriften für Schiedsverträge
§ 91 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Verweisungen
§ 91 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Unwirksamkeit von Schiedsverträgen

9
gwb/§99.md Normal file
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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-08-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 917
§ 99 Abs. 2: Einfügung einer neuen Nummer zur Beförderung von Personen
§ 99 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Meldung und Zuständigkeit

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# BGBl. 1973 I S. 917
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 917
- **Verkündung:** 1973-08-04
- **Inkrafttreten:** 1973-08-05; 1973-06-07 (Artikel 1 Nr. 8 und 9, soweit sie die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffen, sowie die hierzu gehörenden Folgeänderungen in Artikel 1 Nr. 3, 15 bis 26, 28 und 32)
- **Ausfertigung:** 1973-08-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/64#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GWB
## Kurz
Das Gesetz ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge und zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.