BGBl. 2009 I S. 3162 · Neubekanntmachung · Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3162
Inkrafttreten: 2009-10-02
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2009-10-02

BGBl-Id: bgbl1-2009-64-3
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# BGBl. 2009 I S. 3162
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 3162
- **Verkündung:** 2009-10-02
- **Inkrafttreten:** 2009-10-02
- **Ausfertigung:** 2009-09-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-TESTMASSNAHMEN-FÜR-DIE-EINFÜHRUNG-DER
## Kurz
Die Verordnung legt die Rahmenbedingungen für Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte und die zugehörige Telematikinfrastruktur erprobt und weiterentwickelt werden sollen.

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# VERORDNUNG-ÜBER-TESTMASSNAHMEN-FÜR-DIE-EINFÜHRUNG-DER — 2009-08-19
# VERORDNUNG-ÜBER-TESTMASSNAHMEN-FÜR-DIE-EINFÜHRUNG-DER — 2009-10-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2858
- **Inkrafttreten:** 2009-08-20; 2009-09-01 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 5 bezieht sowie Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa); 2009-09-16 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/54#page=46
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen für Testmaßnahmen bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, insbesondere bezüglich der Spezifikationen und der Finanzierung der Testregionen.
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 3162
- **Inkrafttreten:** 2009-10-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Rahmenbedingungen für Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte und die zugehörige Telematikinfrastruktur erprobt und weiterentwickelt werden sollen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'ist' wird durch 'kann' und 'aufzubringen' durch 'aufgebracht werden' ersetzt.
- § 3 Abs. 3: Neue Absätze 3 bis 3b werden eingefügt, die Spezifikationen für verschiedene Komponenten und Dienste festlegen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Wörter 'mit Stand vom 15. September 2006' werden durch 'in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August 2009' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter '; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend' eingefügt.
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Der Satz wird neu formuliert, um organisatorische und technische Verfahren zur Fernübertragung elektronischer Verordnungen und zur Wahrnehmung von Rechten zu testen.
- § 5 Abs. 5: Der Absatz wird neu formuliert, um die Testregionen und die Vorbereitung der Tests der vierten Stufe zu beschreiben.
- § 5 Abs. 6 Satz 3: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass die Ergebnisse der Tests in den nachfolgenden Testabschnitten und Teststufen berücksichtigt werden müssen.
- § 5 Abs. 6 Satz 5: Die Wörter 'Die Ergebnisse der Tests' werden durch 'Sie' ersetzt.
- § 5a Abs. 1 Satz 3 Nummer 2: Nach dem Wort 'Diensten' werden die Wörter 'einschließlich der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise' eingefügt.
- § 5a Abs. 1 Satz 4: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter '; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend' eingefügt.
- § 5a Abs. 5 Satz 1: Nach dem Wort 'vergeben' werden die Wörter 'oder Konzessionen zu erteilen' eingefügt.
- § 5a Abs. 5: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Konzessionserteilung und die Stellungnahme der Gesellschaft für Telematik regeln.
- § 5a: Neue Absätze 6 bis 8 werden angefügt, die die Beschaffung von Ausstattung, Anpassungen von Software- und Hardwareprodukten und Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben regeln.
- § 5b: Ein neuer § 5b wird eingefügt, der die Projektorganisation und die Struktur der Projektgremien regelt.
- § 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Zusammenarbeit der Gesellschaft für Telematik mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 7a: Ein neuer § 7a wird eingefügt, der Schulungsmaßnahmen für die an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer regelt.
- § 8 Abs. 1 Nummer 1: Die Nummer 1 wird neu formuliert, um die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur zu beschreiben.
- § 8 Abs. 1 Nummer 3: Die Nummer 3 wird neu formuliert, um die für die Ausstattung der Leistungserbringer anfallenden testbedingten Kosten einschließlich der Anpassungskosten zu beschreiben.
- § 8 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge für die Leistungserbringer zu beschreiben.
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Der Satz 1 wird neu formuliert, um die Festlegung der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge zu beschreiben.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein neuer Satz wird eingefügt, der die Zusammenarbeit der Gesellschaft für Telematik mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Die Wörter ', die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen' werden gestrichen.
- § 8 Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'und elektronische Heilberufsausweise' werden gestrichen.
- § 9 Satz 3: Der Satz 3 wird aufgehoben.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2006-10-10** · BGBl. 2006 I S. 2189 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **2006-10-10** · BGBl. 2006 I S. 2199 — Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **2009-08-19** · BGBl. 2009 I S. 2858 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
- **2009-10-02** · BGBl. 2009 I S. 3162 — Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'ist' wird durch 'kann' und 'aufzubringen' durch 'aufgebracht werden' ersetzt.
- § 3 Abs. 3: Neue Absätze 3 bis 3b werden eingefügt, die Spezifikationen für verschiedene Komponenten und Dienste festlegen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Wörter 'mit Stand vom 15. September 2006' werden durch 'in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August 2009' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter '; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend' eingefügt.
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Der Satz wird neu formuliert, um organisatorische und technische Verfahren zur Fernübertragung elektronischer Verordnungen und zur Wahrnehmung von Rechten zu testen.
- § 5 Abs. 5: Der Absatz wird neu formuliert, um die Testregionen und die Vorbereitung der Tests der vierten Stufe zu beschreiben.
- § 5 Abs. 6 Satz 3: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass die Ergebnisse der Tests in den nachfolgenden Testabschnitten und Teststufen berücksichtigt werden müssen.
- § 5 Abs. 6 Satz 5: Die Wörter 'Die Ergebnisse der Tests' werden durch 'Sie' ersetzt.
- § 5a Abs. 1 Satz 3 Nummer 2: Nach dem Wort 'Diensten' werden die Wörter 'einschließlich der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise' eingefügt.
- § 5a Abs. 1 Satz 4: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter '; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend' eingefügt.
- § 5a Abs. 5 Satz 1: Nach dem Wort 'vergeben' werden die Wörter 'oder Konzessionen zu erteilen' eingefügt.
- § 5a Abs. 5: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Konzessionserteilung und die Stellungnahme der Gesellschaft für Telematik regeln.
- § 5a: Neue Absätze 6 bis 8 werden angefügt, die die Beschaffung von Ausstattung, Anpassungen von Software- und Hardwareprodukten und Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben regeln.
- § 5b: Ein neuer § 5b wird eingefügt, der die Projektorganisation und die Struktur der Projektgremien regelt.
- § 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Zusammenarbeit der Gesellschaft für Telematik mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 7a: Ein neuer § 7a wird eingefügt, der Schulungsmaßnahmen für die an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer regelt.
- § 8 Abs. 1 Nummer 1: Die Nummer 1 wird neu formuliert, um die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur zu beschreiben.
- § 8 Abs. 1 Nummer 3: Die Nummer 3 wird neu formuliert, um die für die Ausstattung der Leistungserbringer anfallenden testbedingten Kosten einschließlich der Anpassungskosten zu beschreiben.
- § 8 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge für die Leistungserbringer zu beschreiben.
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Der Satz 1 wird neu formuliert, um die Festlegung der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge zu beschreiben.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein neuer Satz wird eingefügt, der die Zusammenarbeit der Gesellschaft für Telematik mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelt.
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Die Wörter ', die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen' werden gestrichen.
- § 8 Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'und elektronische Heilberufsausweise' werden gestrichen.
- § 9 Satz 3: Der Satz 3 wird aufgehoben.