ADLDAV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:adldav:5e23433407fe584a
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adldav/README.md Normal file
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# ADLDAV
**Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen](§1.md)
- [§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen](§3.md)
- [§ 4 Datenabgleich](§4.md)
- [§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse](§5.md)
- [§ 6 Anfragedatensatz](§6.md)
- [§ 7 Verfahren der Datenübermittlung](§7.md)
- [§ 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung](§8.md)
- [§ 11 Inkrafttreten](§11.md)
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# § 1
# § 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-18 — Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
§ 1 Satz 3: Neufassung des Satzes zur Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen.
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

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adldav/§11.md Normal file
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# § 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# § 3
# § 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-18 — Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
§ 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Übermittlung von Anfragedatensätzen an die Vermittlungsstellen.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Kopfstelle' durch 'landwirtschaftliche Alterskasse' und 'nach § 2' durch 'nach Absatz 1'.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.

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# § 4
# § 4 Datenabgleich
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-18 — Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
§ 4 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermittlung von Einkünften und Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.

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# § 5
# § 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-18 — Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
§ 5 Überschrift und Satz 1: Ersetzung von 'Kopfstelle' durch 'landwirtschaftliche Alterskasse'.
§ 5 Satz 2: Aufhebung des zweiten Satzes.
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.

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# § 6
# § 6 Anfragedatensatz
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
§ 6: Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

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# § 7
# § 7 Verfahren der Datenübermittlung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1248
(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
§ 7 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 von § 7 Abs. 2 wird gestrichen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

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# § 8
# § 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-18 — Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 579
§ 8 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Neufassung des ersten Satzes zur Datenübermittlung im 8-Bit-Code.
§ 8 Abs. 2: Aufhebung des zweiten Absatzes.
Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code DRV 8 nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.