BGBl. 1986 I S. 2415 · Neubekanntmachung · Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415 Inkrafttreten: 1987-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1986-12-20 BGBl-Id: bgbl1-1986-67-5
This commit is contained in:
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berlinfg-1987/FASSUNG.md
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37
berlinfg-1987/FASSUNG.md
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# BERLINFG-1987 — 1986-12-20
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- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2415
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- **Inkrafttreten:** 1987-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=3
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- **Kurz:** Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 1: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Lieferungen an westdeutsche Unternehmer
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- § 1 Abs. 2: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werklieferungen außerhalb von Berlin (West)
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- § 1 Abs. 3: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werkleistungen in Berlin (West)
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- § 1 Abs. 4: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen
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- § 1 Abs. 5: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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- § 1 Abs. 6: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei speziellen Leistungen
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- § 1 Abs. 7: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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- § 1 Abs. 8: Einschränkung des erhöhten Kürzungsanspruchs
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- § 1 Abs. 9: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 1a Abs. 1: Kürzungsanspruch für Innenumsätze
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- § 1a Abs. 2: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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- § 1a Abs. 3: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 2 Abs. 1: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Erwerb von Gegenständen
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- § 2 Abs. 2: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werklieferungen
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- § 2 Abs. 3: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werkleistungen
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- § 2 Abs. 4: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung
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- § 2 Abs. 5: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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- § 2 Abs. 6: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei speziellen Leistungen
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- § 2 Abs. 7: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 3: Beschränkung der Kürzungen auf den Unternehmensbereich
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- § 4 Abs. 1: Ausnahmen und Einschränkungen der Kürzungen
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
berlinfg-1987/HINWEIS.md
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berlinfg-1987/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
berlinfg-1987/HISTORY.md
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berlinfg-1987/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1986-12-20** · BGBl. 1986 I S. 2415 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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23
berlinfg-1987/STELLEN.md
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berlinfg-1987/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 1: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Lieferungen an westdeutsche Unternehmer
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- § 1 Abs. 2: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werklieferungen außerhalb von Berlin (West)
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- § 1 Abs. 3: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werkleistungen in Berlin (West)
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- § 1 Abs. 4: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen
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- § 1 Abs. 5: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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- § 1 Abs. 6: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei speziellen Leistungen
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- § 1 Abs. 7: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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- § 1 Abs. 8: Einschränkung des erhöhten Kürzungsanspruchs
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- § 1 Abs. 9: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 1a Abs. 1: Kürzungsanspruch für Innenumsätze
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- § 1a Abs. 2: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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- § 1a Abs. 3: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 2 Abs. 1: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Erwerb von Gegenständen
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- § 2 Abs. 2: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werklieferungen
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- § 2 Abs. 3: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werkleistungen
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- § 2 Abs. 4: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung
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- § 2 Abs. 5: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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- § 2 Abs. 6: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei speziellen Leistungen
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- § 2 Abs. 7: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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- § 3: Beschränkung der Kürzungen auf den Unternehmensbereich
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- § 4 Abs. 1: Ausnahmen und Einschränkungen der Kürzungen
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23
berlinfg-1987/§1.md
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berlinfg-1987/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 1 Abs. 1: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Lieferungen an westdeutsche Unternehmer
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§ 1 Abs. 2: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werklieferungen außerhalb von Berlin (West)
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§ 1 Abs. 3: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Werkleistungen in Berlin (West)
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§ 1 Abs. 4: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen
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§ 1 Abs. 5: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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§ 1 Abs. 6: Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers bei speziellen Leistungen
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§ 1 Abs. 7: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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§ 1 Abs. 8: Einschränkung des erhöhten Kürzungsanspruchs
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§ 1 Abs. 9: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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berlinfg-1987/§1a.md
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berlinfg-1987/§1a.md
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# § 1a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 1a Abs. 1: Kürzungsanspruch für Innenumsätze
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§ 1a Abs. 2: Erhöhung des Kürzungsanspruchs bei hohen Berliner Wertschöpfungsquoten
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§ 1a Abs. 3: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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19
berlinfg-1987/§2.md
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berlinfg-1987/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 2 Abs. 1: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Erwerb von Gegenständen
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§ 2 Abs. 2: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werklieferungen
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§ 2 Abs. 3: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Werkleistungen
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§ 2 Abs. 4: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Vermietung oder Verpachtung
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§ 2 Abs. 5: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei Überlassung von Filmen
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§ 2 Abs. 6: Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers bei speziellen Leistungen
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§ 2 Abs. 7: Nachweis der Voraussetzungen für die Kürzungen
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7
berlinfg-1987/§3.md
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berlinfg-1987/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 3: Beschränkung der Kürzungen auf den Unternehmensbereich
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7
berlinfg-1987/§4.md
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berlinfg-1987/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 4 Abs. 1: Ausnahmen und Einschränkungen der Kürzungen
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# BERLINFG — 1986-05-23
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# BERLINFG — 1986-12-20
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- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
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- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 730
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2415
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- **Inkrafttreten:** 1987-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/21#page=10
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt neue steuerliche Begünstigungen für die Errichtung und Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum, insbesondere durch Abzüge von Herstellungskosten und Zinsersparnissen.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=3
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- **Kurz:** Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 14 a Abs. 1: Satz 3 wird neu formuliert, um die Absetzungen für Abnutzung zu regeln.
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- § 14 a Abs. 2: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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- § 14 a Abs. 3: Neue Formulierung, um die Nachholung von erhöhten Absetzungen zu regeln.
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- § 14 a Abs. 5: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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- § 14 a Abs. 7: Neue Formulierung, um die Behandlung von Garagen zu regeln.
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- § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Die Worte '§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend' werden durch '§ 14 a Abs. 7 gilt entsprechend' ersetzt.
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- § 15 Abs. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 b: Neuer Paragraph, der die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus regelt.
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- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für den Erwerb von Arbeitslosengeld zu regeln.
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- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld zu regeln.
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- § 31 Abs. 15: Neue Sätze werden eingefügt, um die Abzugsbeträge für Modernisierungsmaßnahmen zu regeln.
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- § 31 Abs. 16 a: Neuer Paragraph, der die Anwendung von § 15 b regelt.
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- § 31 Abs. 20: Neuer Paragraph, der die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 regelt.
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- § 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)
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- § 13a: Neue Vorschriften für Vergünstigungen bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung
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- § 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
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- § 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
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- § 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
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- § 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
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- § 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
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- § 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 16: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
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- § 17: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
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- § 6 b: Neue Definitionen für Berliner Arbeitslöhne, Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen
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- § 6 c: Neue Definitionen für Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerte
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- § 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und Verrechnungsentgelten
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- § 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Ausstellung und Nachweisführung
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- § 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Art und Form des Nachweises
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- § 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Kürzungen
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- § 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung und Rückzahlung
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- § 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückverbringung von Gegenständen nach Berlin (West)
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- § 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
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- § 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
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- § 20: Neue Vorschriften zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage beziehen
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- § 21: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Personen und Körperschaften in Berlin (West)
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- § 22: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern in Berlin (West)
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- § 23: Neue Definition von Einkünften aus Berlin (West)
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- § 24: Neue Vorschriften zur Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
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- § 25: Neue Vorschriften zur Berechnung der Ermäßigung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
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- § 26: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer in Berlin (West)
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- § 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
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- § 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung durch Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin (West)
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- § 14 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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- § 14a Abs. 8: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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- § 14b Abs. 4: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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- § 15 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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- § 15a: Erstmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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- § 15b: Erstmals anzuwenden bei Wohnungen, Eigentumswohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Teilen, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft wurden.
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- § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
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- § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
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- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Erstmals anzuwenden bei Leistungen, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen werden.
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## Wortlaut
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@@ -16,3 +16,4 @@
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- **1985-06-28** · BGBl. 1985 I S. 1153 — Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988)
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- **1985-12-24** · BGBl. 1985 I S. 2434 — Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen
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- **1986-05-23** · BGBl. 1986 I S. 730 — Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
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- **1986-12-20** · BGBl. 1986 I S. 2415 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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@@ -1,18 +1,40 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 14 a Abs. 1: Satz 3 wird neu formuliert, um die Absetzungen für Abnutzung zu regeln.
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- § 14 a Abs. 2: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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- § 14 a Abs. 3: Neue Formulierung, um die Nachholung von erhöhten Absetzungen zu regeln.
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- § 14 a Abs. 5: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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- § 14 a Abs. 7: Neue Formulierung, um die Behandlung von Garagen zu regeln.
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- § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Die Worte '§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend' werden durch '§ 14 a Abs. 7 gilt entsprechend' ersetzt.
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- § 15 Abs. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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- § 15 b: Neuer Paragraph, der die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus regelt.
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- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für den Erwerb von Arbeitslosengeld zu regeln.
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- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld zu regeln.
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- § 31 Abs. 15: Neue Sätze werden eingefügt, um die Abzugsbeträge für Modernisierungsmaßnahmen zu regeln.
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- § 31 Abs. 16 a: Neuer Paragraph, der die Anwendung von § 15 b regelt.
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- § 31 Abs. 20: Neuer Paragraph, der die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 regelt.
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- § 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)
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- § 13a: Neue Vorschriften für Vergünstigungen bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung
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- § 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
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- § 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
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- § 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
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- § 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
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- § 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
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- § 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 16: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
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- § 17: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
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- § 6 b: Neue Definitionen für Berliner Arbeitslöhne, Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen
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||||
- § 6 c: Neue Definitionen für Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerte
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||||
- § 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und Verrechnungsentgelten
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||||
- § 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Ausstellung und Nachweisführung
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- § 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Art und Form des Nachweises
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||||
- § 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Kürzungen
|
||||
- § 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung und Rückzahlung
|
||||
- § 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückverbringung von Gegenständen nach Berlin (West)
|
||||
- § 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
|
||||
- § 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
|
||||
- § 20: Neue Vorschriften zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage beziehen
|
||||
- § 21: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Personen und Körperschaften in Berlin (West)
|
||||
- § 22: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern in Berlin (West)
|
||||
- § 23: Neue Definition von Einkünften aus Berlin (West)
|
||||
- § 24: Neue Vorschriften zur Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
|
||||
- § 25: Neue Vorschriften zur Berechnung der Ermäßigung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer in Berlin (West)
|
||||
- § 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
|
||||
- § 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung durch Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin (West)
|
||||
- § 14 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
- § 14a Abs. 8: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
|
||||
- § 14b Abs. 4: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
|
||||
- § 15 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
- § 15a: Erstmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
- § 15b: Erstmals anzuwenden bei Wohnungen, Eigentumswohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Teilen, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft wurden.
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
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||||
- § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Erstmals anzuwenden bei Leistungen, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen werden.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
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||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h: Ersetzung von 'Wertschöpfung' durch 'Wertschöpfungsquote'
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§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i: Neue Bestimmung zur Art der Berliner Vorleistungen und dem anrechenbaren Wert
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§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f und g: Einfügung neuer Bestimmungen zur Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote und zur Art der Berliner Vorleistung
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||||
§ 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Kürzungen
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
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§ 11: Neue Vorschriften für das Verfahren bei der Kürzung der Umsatzsteuer
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§ 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung und Rückzahlung
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# § 12
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 12: Neue Vorschriften für den Wegfall der Kürzungsansprüche
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||||
§ 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückverbringung von Gegenständen nach Berlin (West)
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||||
# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
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||||
§ 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)
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||||
# § 13a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 13a: Neue Vorschriften für Sondervorschriften zur Anwendung des § 6a des Einkommensteuergesetzes
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§ 13a: Neue Vorschriften für Vergünstigungen bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-05-23 — Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 730
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 14 a Abs. 1: Satz 3 wird neu formuliert, um die Absetzungen für Abnutzung zu regeln.
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||||
§ 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
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||||
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||||
§ 14 a Abs. 2: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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|
||||
§ 14 a Abs. 3: Neue Formulierung, um die Nachholung von erhöhten Absetzungen zu regeln.
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||||
§ 14 a Abs. 5: Satz 1 und 3 werden neu formuliert, um die Absetzungen für Mehrfamilienhäuser zu regeln.
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||||
|
||||
§ 14 a Abs. 7: Neue Formulierung, um die Behandlung von Garagen zu regeln.
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||||
|
||||
§ 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Die Worte '§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend' werden durch '§ 14 a Abs. 7 gilt entsprechend' ersetzt.
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||||
§ 14 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 14a
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Mehrfamilienhäusern in Berlin (West)
|
||||
§ 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
|
||||
|
||||
§ 14a Abs. 8: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 14b
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Modernisierungsmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern in Berlin (West)
|
||||
§ 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
|
||||
|
||||
§ 14b Abs. 4: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-05-23 — Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 730
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 15 Abs. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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§ 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
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||||
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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||||
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||||
§ 15 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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||||
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||||
§ 15 Abs. 5 Satz 1: Die Worte 'vor dem 1. Januar 1987' werden eingefügt.
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|
||||
§ 15 b: Neuer Paragraph, der die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus regelt.
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§ 15 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 15a
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
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||||
§ 15a: Erstmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
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||||
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||||
9
berlinfg/§15b.md
Normal file
9
berlinfg/§15b.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# § 15b
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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||||
§ 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
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§ 15b: Erstmals anzuwenden bei Wohnungen, Eigentumswohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Teilen, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft wurden.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 16: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
|
||||
§ 16: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 17
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 17: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
|
||||
§ 17: Neue Vorschriften für Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 18
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
|
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 19
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-12-24 — Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2434
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 19 Abs. 1: Erhöhung der Abschreibungssätze
|
||||
§ 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
|
||||
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||||
§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
|
||||
|
||||
§ 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2: Erstmals anzuwenden bei Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.
|
||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 20
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 20: Neue Vorschriften zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
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||||
§ 20: Neue Vorschriften zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage beziehen
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 21
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 21: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Steuerpflichtige in Berlin (West)
|
||||
§ 21: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Personen und Körperschaften in Berlin (West)
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 22
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 22: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern in Berlin (West)
|
||||
§ 22: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern in Berlin (West)
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 23
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 23: Definition von Einkünften aus Berlin (West) für die Anwendung der Steuererleichterungen
|
||||
§ 23: Neue Definition von Einkünften aus Berlin (West)
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 24
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 24: Neue Vorschriften zur Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 25
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 25: Neue Vorschriften zur Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
|
||||
§ 25: Neue Vorschriften zur Berechnung der Ermäßigung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 26
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
|
||||
§ 26: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer in Berlin (West)
|
||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 27
|
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
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||||
§ 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
|
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@@ -1,9 +1,9 @@
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||||
# § 28
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-05-23 — Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 730
|
||||
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
|
||||
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||||
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für den Erwerb von Arbeitslosengeld zu regeln.
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§ 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung durch Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin (West)
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§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Neue Formulierung, um die Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld zu regeln.
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§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Erstmals anzuwenden bei Leistungen, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen werden.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 6 c: Neue Definition von Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerte
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§ 6 b: Neue Definitionen für Berliner Arbeitslöhne, Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen
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§ 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West).
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§ 6 c: Neue Definitionen für Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerte
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage.
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§ 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und Verrechnungsentgelten
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4: Ersetzung von 'Senator für Wirtschaft' durch 'Senator für Wirtschaft und Verkehr'
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§ 8 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie Berliner Vorleistungen
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§ 8 Abs. 3: Ersetzung von 'Senator für Wirtschaft' durch 'Senator für Wirtschaft und Verkehr' und 'Wertschöpfung' durch 'Wertschöpfungsquote'
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§ 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Ausstellung und Nachweisführung
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1982-03-03 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 225
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> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
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§ 9: Neue Vorschriften zum Versendungs- und Beförderungsnachweis.
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§ 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Art und Form des Nachweises
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verkuendungen/1986/bgbl1-1986-67-5.md
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verkuendungen/1986/bgbl1-1986-67-5.md
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# BGBl. 1986 I S. 2415
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- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2415
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- **Verkündung:** 1986-12-20
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- **Inkrafttreten:** 1987-01-01
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- **Ausfertigung:** 1986-12-10
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=3
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BERLINFG, BERLINFG-1987
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## Kurz
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Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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Reference in New Issue
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