BGBl. 1996 I S. 527 · Verordnung · Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)

Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
Inkrafttreten: 1996-03-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1996-03-29

BGBl-Id: bgbl1-1996-18-2
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1996-03-29 12:00:00 +00:00
parent 16a4802cce
commit 0738d1e1a3
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# AUSBILDEREIGNUNGSVERORDNUNG-GEWERBLICHE-WIRTSCHAFT — 1996-03-29
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 527
- **Inkrafttreten:** 1996-03-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung fügt der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft einen neuen Absatz hinzu, der die zuständige Stelle in Ausnahmefällen von den Nachweisen befreien kann, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz, der die Möglichkeit der Befreiung von den Nachweisen nach den §§ 2 und 3 in Ausnahmefällen regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1996-03-29** · BGBl. 1996 I S. 527 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz, der die Möglichkeit der Befreiung von den Nachweisen nach den §§ 2 und 3 in Ausnahmefällen regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 6 Abs. 4: Neuer Absatz, der die Möglichkeit der Befreiung von den Nachweisen nach den §§ 2 und 3 in Ausnahmefällen regelt.

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# FISCHSEUCHV_2008 — 1996-03-29
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 527
- **Inkrafttreten:** 1996-03-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung fügt der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft einen neuen Absatz hinzu, der die zuständige Stelle in Ausnahmefällen von den Nachweisen befreien kann, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
## Betroffene Stellen
- § 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS empfänglichen Arten
- § 17 Abs. 1a: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten
- § 17 Abs. 1b: Vorschriften für die Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen
- § 17 Abs. 2: Vorschriften für den Verbringung von zum menschlichen Verzehr getöteten Süßwasserfischen
- § 17 Abs. 3: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
- § 19 Abs. 2 Nr. 5: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
- § 19 Abs. 2 Nr. 7: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1996-03-29** · BGBl. 1996 I S. 527 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)

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# Stellen dieser Station
- § 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS empfänglichen Arten
- § 17 Abs. 1a: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten
- § 17 Abs. 1b: Vorschriften für die Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen
- § 17 Abs. 2: Vorschriften für den Verbringung von zum menschlichen Verzehr getöteten Süßwasserfischen
- § 17 Abs. 3: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
- § 19 Abs. 2 Nr. 5: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
- § 19 Abs. 2 Nr. 7: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze

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fischseuchv_2008/§17.md Normal file
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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS empfänglichen Arten
§ 17 Abs. 1a: Neue Vorschriften für den Verbringung von Süßwasserfischen der für IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten
§ 17 Abs. 1b: Vorschriften für die Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen
§ 17 Abs. 2: Vorschriften für den Verbringung von zum menschlichen Verzehr getöteten Süßwasserfischen
§ 17 Abs. 3: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze

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fischseuchv_2008/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 19 Abs. 2 Nr. 5: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze
§ 19 Abs. 2 Nr. 7: Anpassung der Verweise auf die neuen Absätze

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# BGBl. 1996 I S. 527
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 527
- **Verkündung:** 1996-03-29
- **Inkrafttreten:** 1996-03-30
- **Ausfertigung:** 1996-03-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSBILDEREIGNUNGSVERORDNUNG-GEWERBLICHE-WIRTSCHAFT, FISCHSEUCHV_2008, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BERUFS-UND-ARBEITSPÄDAGOGISCHE-EIGNUNG
## Kurz
Die Verordnung fügt der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft einen neuen Absatz hinzu, der die zuständige Stelle in Ausnahmefällen von den Nachweisen befreien kann, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BERUFS-UND-ARBEITSPÄDAGOGISCHE-EIGNUNG — 1991-11-29
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BERUFS-UND-ARBEITSPÄDAGOGISCHE-EIGNUNG — 1996-03-29
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2110
- **Inkrafttreten:** 1991-11-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung von Ausbildern in der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 527
- **Inkrafttreten:** 1996-03-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung fügt der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft einen neuen Absatz hinzu, der die zuständige Stelle in Ausnahmefällen von den Nachweisen befreien kann, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1: Erweiterung der Untersuchungspflicht auf Blut-, Milch- und Harnproben sowie Proben aus dem engen Lebensraum der Rinder.
- § 3 Abs. 3: Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen durch mindestens zwei Untersuchungen im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen.
- § 4 Abs. 1: Erweiterung der Sperre für Rinderbestände, bei denen Salmonellose oder Verdacht darauf festgestellt wurde.
- § 4 Abs. 2: Erlaubnis zur Schlachtung oder Verbringung von Rindern, die sich nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.
- § 5: Anordnung der Tötung von Rindern und anderen Tieren, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder Verdacht darauf besteht.
- § 6 Abs. 1: Reinigung und Desinfektion von Ställen und Gerätschaften nach Entfernung der infizierten Tiere.
- § 6 Abs. 2: Sicherstellung der unschädlichen Beseitigung von Dung und flüssigen Abgängen aus Ställen, in denen infizierte Tiere gehalten wurden.
- § 7 Abs. 2: Kriterien für die Aufhebung der Schutzmaßregeln, insbesondere durch mindestens zwei bakteriologische Untersuchungen.
- § 8: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen.
- § 16h Abs. 1: Neue Nummer 3 hinzugefügt, die die Voraussetzungen für die Wiederzuteilung der Referenzmenge festlegt.
- § 16h Abs. 2: Die Worte 'und 1 a' gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3: Das Komma durch das Wort 'sowie' ersetzt.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4: Nummer 4 gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5: Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
- Anlage (zu § 7 Abs. 2) Nummer 5: Niedersachsen einschließlich des Landes Bremen.
## Wortlaut

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- **1977-05-06** · BGBl. 1977 I S. 688 — Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
- **1991-11-29** · BGBl. 1991 I S. 2110 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
- **1996-03-29** · BGBl. 1996 I S. 527 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1: Erweiterung der Untersuchungspflicht auf Blut-, Milch- und Harnproben sowie Proben aus dem engen Lebensraum der Rinder.
- § 3 Abs. 3: Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen durch mindestens zwei Untersuchungen im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen.
- § 4 Abs. 1: Erweiterung der Sperre für Rinderbestände, bei denen Salmonellose oder Verdacht darauf festgestellt wurde.
- § 4 Abs. 2: Erlaubnis zur Schlachtung oder Verbringung von Rindern, die sich nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.
- § 5: Anordnung der Tötung von Rindern und anderen Tieren, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder Verdacht darauf besteht.
- § 6 Abs. 1: Reinigung und Desinfektion von Ställen und Gerätschaften nach Entfernung der infizierten Tiere.
- § 6 Abs. 2: Sicherstellung der unschädlichen Beseitigung von Dung und flüssigen Abgängen aus Ställen, in denen infizierte Tiere gehalten wurden.
- § 7 Abs. 2: Kriterien für die Aufhebung der Schutzmaßregeln, insbesondere durch mindestens zwei bakteriologische Untersuchungen.
- § 8: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen.
- § 16h Abs. 1: Neue Nummer 3 hinzugefügt, die die Voraussetzungen für die Wiederzuteilung der Referenzmenge festlegt.
- § 16h Abs. 2: Die Worte 'und 1 a' gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3: Das Komma durch das Wort 'sowie' ersetzt.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4: Nummer 4 gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5: Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
- Anlage (zu § 7 Abs. 2) Nummer 5: Niedersachsen einschließlich des Landes Bremen.

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# § 16h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 16h Abs. 1: Neue Nummer 3 hinzugefügt, die die Voraussetzungen für die Wiederzuteilung der Referenzmenge festlegt.
§ 16h Abs. 2: Die Worte 'und 1 a' gestrichen.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3: Das Komma durch das Wort 'sowie' ersetzt.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4: Nummer 4 gestrichen.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5: Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-11-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2110
> Station: 1996-03-29 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 527
§ 7 Abs. 2: Kriterien für die Aufhebung der Schutzmaßregeln, insbesondere durch mindestens zwei bakteriologische Untersuchungen.
Anlage (zu § 7 Abs. 2) Nummer 5: Niedersachsen einschließlich des Landes Bremen.